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Macht sich Kriminalität bezahlt? Aufspüren und Abschöpfen von Verbrechensgewinnen

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Academic year: 2021

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(1)

MACHT SICH

KRIMINALITÄT BEZAHLT?

AUFSPÜREN UND ABSCHöPFEN VON VERBRECHENSGEWINN

EN

Band

32

(2)

Zitiervorschfag:

Edwin Kuba, Rechlsgrundlagen polizeilicher Datenverarbeitung; in: BKA-Vortragsreihe Bd. 28

(hrsg. vom Bundeskriminalamt), Wiesbaden 1983, S. 99-119.

Die Bände werden in der Regel nur an Polizeidienststellen, Justizbehörden und ähnliche Institu-tionen abgegeben. Interessenten werden gebeten, sich an das Bundeskriminalamt, K113,

Post-fach 1820, 6200 Wiesbaden, zu wenden.

Bisher sind folgende Bände erschienen:

1. Bekämpfung des Falschgeldunwesens (1954) (vergriffen) 2. Bekämpfung der Jugendkriminalität (1955)

3. Bekämpfung von Glücks- und Falschspiel (1955)

4. Bekämpfung von Rauschgiftdelikten (1956)

5. Bekämpfung von Betrug und Urkundenfälschung (1956) 6. Das kriminalpolizeiliche Ermittlungsverfahren (1957)

7. Bekämpfung der Wirtschaftsdelikte (1957)

8. Grundfragen der Kriminaltechnik (1958)

9. Bekämpfung von Diebstahl, Einbruch und Raub (1958)

10. Kriminalpotitische Gegenwartsfragen (1959)

11. Bekämpfung der Sittlichkeitsdelikte (1959)

12. Internationale Verbrechensbekämpfung (1960)

13. Strafrechtspflege und Strafrechtsreform (1961)

14. Brandermittlung und Brandverhülung (1962)

15. Grundfragen der Wirtschaftskriminalität (1963)

16. Vorbeugende Verbrechensbekämpfung (1964)

17. Kriminalpolizei und Technik (1967)

18. Grundlagenforschung und Kriminalpolizei (1969) 19. Fahndung (1970)

20. Datenverarbeitung (1972)

21. Organisiertes Verbrechen (1974)

22. Polizei und Prävention (1975)

23. Polizei und Justiz (1976)

24. Der Sachbeweis im Strafverfahren (1978)

25. Möglichkeiten und Grenzen der Fahndung (1979) 26. Polizei und Kriminalpolitik (1960)

27. Bestandsaufnahme und Perspektiven der Verbrechensbekämpfung (1981) 28. Polizeiliche Datenverarbeitung (1982) (vergriffen)

29. Wirtschaftskriminalität (1983)

30. Internationale Verbrechensbekämpfung - Europäische Perspektiven - (1984)

31. Gewalt und Kriminalität (1985)

32. Macht sich Kriminalität bezahlt? (1986)

(Jahreszahl in Klammern:

(3)
(4)

Druck: Bunde$kriminalamt Wiesbaden

(5)

...

MACHT SICH KRIMINALITÄT

BEZAHLT?

Aufspüren und Abschöpfen von Verbrechensgewinnen

Arbeitstagung

des Bundeskriminalamtes Wiesbaden vom

10. - 13.

November 1986

Herausgeber

BUNDESKRIMINALAMT WIESBADEN 1987

(6)

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(7)

Begrüßung

Hein,rich Boge Eröffnungsansprache

Friedrich Zimmermann

Inhal t

Der Verbrechensgewinn als Tatanreiz - aus kriminologischer Sicht

Hans-Jü rgen Kerner

Verbrechensprofite als internationale polizeiliche Herausforderung

Raimund Wingenter

Möglichkeiten zur Intensivierung der Hehlereibekämpfung

Manfred Kittlaus

Strategische und taktische polizeiliche Maßnahmen bei der Ermittlung und Beschlag-nahme krimineller Profite

Wolfg ang Sielaff

Gewinnabschöpfung als IIDritte Dimension" d.er Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und des Rauschgiftschmuggels

Heinrich Boge

Zwischen Sanktion und Prävention - Möglichkeiten der Gewinnabschöpfung nach dem StGB

Wolfram Eberbach

Zur "Rentabilität 11 von Umweltdelikten

Edwin Kube·

Einsatzmöglichkeiten des Wirtschaftsprüfdienstes in Strafverf ahren

Johann Kubica

Erfahrungen der französischen Polizei zur

Feststellung und Beschlagnahme von Verbrechens-gewinnen

Rene Wack

Schweizerische Erfahrungen bei der Untersuchung und strafrechtlichen Erfassung der Geldwäscherei

Paolo Bernasconi Seite 7 1 1 1 7 51 63 75 89 97 11 9 1 41 157 165

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US-amerikanische Regelungen und Maßnahmen zur Abschöpfung des Verbrechensprofits

William von Raab

Abschöpfen, von Verbrechensprofiten aus der Sich.t des Strafverteidigers

Wilhelm Krekeler

Ergebnisse der Arbeitsgruppen und Podiumsdiskussion Gesprächsleitung:· Edwin Kube

Arbeitsgruppe 1: K. Bux

Arbeitsgruppe 2: N. Haberland

Arbeitsgruppe 3: Frhr. von Harsdorf Podiumsdiskussion

Schlußwort

Fdwin Kube

Verzeichnis der Referenten

Seite 215 223 235 235 . 241 248 257 267 273

(9)

BEGRÜSSUNG Heinrich Boge

Zur diesjährigen Arbeitstagung des Bundeskriminalamtes mit dem Ti telliMacht sich Kriminali tät bezahl t? Aufspü ren und Abschöpfen von Verbrechensgewinnen 18 begrü ße ich Sie in

diesem Hause und heiße Sie in Wiesbaden sehr herzlich willkommen. Ganz besonders danke ich Herrn Minister Dr. Zimmermann, der es - einer alten Tradition entsprechend -übernommen hat, unsere Tagung durch eine Ansprache zu eröffnen ..

Die Effektivierung der Verbrechensbekämpfung ist in den letzten Wochen gerade fü r ihn zu einem beherrschenden Arbeitsinhalt geworden~ Aus aktuellem Anlaß standen dabei Maßnahmen zur Eindämmung des Terrorismus im Mi ttelpunkt. Derart menschenverachtende Gewaltakte e die eine ganz

besondere Herausforderung unseres Rechtsstaates darstel-len, dürfen aber nicht darüber hinwegtäuschen, daß es noch andere wesentliche Kriminalitätsbereiche gibt p die unsere

volle Aufmerksamkeit verlangen. So hat sich beispielsweise das organisierte und profitorientierte Verbrechen zu einer akuten Bedrohung fü r die Innere Sicherhei t entwickel t .. Noch ist es an der Zeit e so glauben wir g schlimmere

Aus-wü chse durch geziel te Gegenmaßnahmen zu v"erhindern. Dazu ist es vor allem erforderlich, den Lebensnerv krimineller Organisationen zu treffen, und das heißt, ihnen den Profit

zu entziehen.

nie ganze Bandbreite der mit der Gewinnabschöpfung verbun-denen Fragen kann in den vor uns liegenden vier Tagen sicherlich nicht auch nur annähernd vollständig aufgear-beitet werden~ Wir mußten deshalb bei unserer Programrnge-staltung Schwerpunkte setzen. Ein erster Schwerpunkt sind grundlegende Betrachtungen des Instruments der

Gewinnab-schöpfung aus kriminologischer und aus strafrechtlicher Sicht8 Davon versprechen wir uns weiterführende Auf-schlü sse über die tatsächlichen und die rechtlichen Vor-aussetzungen seiner Anwendung.

Einen zweiten Komplex bilden die bislang im kriminalpoli-zeilichen Bereich gewonnenen Erfahrungen beim Aufspü ren und Abschöpfen von kriminellen Profi ten. So unterschied-liche Kriminali tätsbereiche wie die Rauschgiftkriminali-tät, die organisierte Eigentumskriminalität oder die Wirtschaftskriminalität werden dabei exemplarisch beleuch-tet werden. Ergänzt werden diese Betrachtungen durch grundsätzliche Überlegungen und Konzepte zum

kriminalpoli-zeilichen Tätigwerden im Zusammenhang mi t Verbrechensge-winnen unter strategischen und internationalen Aspekten.

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Während wir in d~r Bundesrepublik Deutschland mit der Anwendung der Gewinnabschöpfung noch am Anfang stehen, haben andere Staaten derartige Instrumente bereits erproben können. Besondere Bedeutung haben wir deshalb der Wieder-gabe ausländischer Erfahrungen beigemessen. Ich freue mich

~aher besonders, daß sich ausländische Kollegen bereitge-funden haben, uns hier mi t ihren Problemen und 'Erfolgen vertraut zu machen. Das gibt mir zugleich Gelegenheit, allen ausländischen Teilnehmern ftir ihr Interesse an unse-rer Tagung und ihr Kommen zu danken und sie hier noch einmal herzlich willkommen zu heißen. Gerade von den Ge~

sprächen Uber Ländergrenzen hinweg versprechen wir uns einen fruchtbaren Gedankenaustausch zur Verbrechensbekämp-fung generell und zum Tagungsthema im besonderen. Ich hoffe, daß wir damit gleichzeitig einen weiteren Impuls zur Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit geben können.

Um dem notwendigen Informations- und Erfahrungsaustausch einen angemessenen Platz innerhalb der Tagung einzuräumen, haben wir als wei teren Schwerpunkt die Diskussion in Ar-bei tsgruppen und das Podiumsgespräch mi t Vertretern der Politik vorgesehen.

Dieses Arbeitsprogramm unserer Tagung hat Uberaus regen Zu-spruch erfahren. Trotz des mehr rechtspoli tischen Charak-ters des Themas fUhl ten sich vor allem zahlreiche Teil-nehmer aus der Polizei angesprochen. Das zeigt, welch hoher Wert der Thematik "an der Front" beigemessen wird. Auch freue ich mich, daß wiederum viele Richter und Staatsan-wälte den Weg zu uns gefunden haben 8 Denn sie sind es, die

letztlich dem Instrument der Gewinnabschöpf~ng die er-wünschte Wirksamkeit verschaffen können.

Vergesse~ möchte ich aber auch riicht, daß neben,der Krimi-nalpolizei andere Ermi ttlungsbehörden in diesem ~usammen­

hang tätig werden. Mi t großer Freude habe ich deshalb feS'tgestell1::, daß anläßlich dieser Tagung außergewöhnlich viele Vertreter der Zoll- und der Finanzbehörden unter uns sindo

Abschließend möchte ich meiner Hoffnung Ausdruck verleihen, daß die vor uns liegende Tagung der gegenseitigen Informa-tion dienen möge und dami t zugleich" die bestehenden Pro-bleme geeigneten Lösungsmöglichkeiten zugefUhrt werden. Den Referenten möchte ich berei ts an dieser Stelle fU r die Übernahme ihrer Aufgaben danken. Sie alle sind ausgewiesene Experten auf ihrem jeweiligen Fachgebiet. Ich bin deshalb sicher, daß die Vorträge und die sie begleitenden Diskus-sionen neue Perspektiven fUr die zukUnftige Entwicklung auf diesem Gebiet der Verbrechensbekämpfung eröffnen werden. Die davon ausgehenden Impulse werden sicherlich ihren Niederschlag in den Arbei tsgruppen am Mi ttwochnachmi ttag finden. Deren Ergebnisse werden die Grundlage' fUr die abschließende Podiumsdiskussion bilden.

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Ich wünsche uns allen einen anregenden Gedankenaustausch, unseren Gästen einen angenehmen Aufenthalt in Wiesbaden und der Tagung einen guten Verlauf.

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ERÖFFNUNGS ANSPRACHE

Bundesminister des Innern Friedrich Zimmermann

Auch die diesjährige Arbeitstagung des Bundeskriminalamtes hat, bewährter Tradition folgend! wieder ein aktueLles Thema aus dem Bereich der Verbrechensbekämpfung zum Gegen-stand. Die Tagung soll Notwendigkeiten und Möglichkeiten eines schnelleren und wirksameren Zugriffs auf Verbre-chensgewinne unter polizeilichen, strafrechtlichen, krimi-nologischen, insbesondere aber auch unter kriminalpoli-tischen Aspekten aufzeigen.. nie Beschlagnahme von Vermö-gensgewinnen ist zwar ein altes Rechtsinstrument, dennoch mehren sich kritische Stimmen, daß die derzeitigen recht-' lichen Möglichkeiten leerlaufen.

Im Rahmen der Arbeitstagung soll diese in der Fachwelt als "Dritte Dimension 11 bezeichnete Bekämpfungsstrategie , das

Aufspü ren und Abschöpfen von Verbrechensgewinnen aus so sozialschädlichen Kriminalitätsformen wie illegalem Rauschgifthandel g Eigentums- und Wirtschaftskriminalität

und organisierter Kriminalität, allgemein beleuchtet werden.

Alle diese Deliktsarten werden regelmäßig des Vermögensge-winns wegen begangen.. Erwartungen eines hohen illegalen Gewinns sind wesentliches Motiv für den Tatentschluß. Dabei nimmt der 'Täter notfalls Überführung und Bestrafung in Kauf w wenn ein hoher finanzieller Ertrag aus dem

Ver-brechen zu erwarten ist, von dem er hoffen kann, daß er ihm verbleibt ..

Die Sozialschädlichkei t der Delikte, mi t denen wir uns hier beschäftigen, ergibt sich aus dem Umetand, daß alle solche illegalen Gewinne letztlich zu Lasten eines anderen gehen oder die Gesamtheit der Bevölkerung treffene Es gibt Schätzungen 6 daß die durch gesetzwidriges Handeln

entstan-denen Schäden in der Bundesrepublik Deutschland jährlich etwa 10

%

des Bruttosozialprodukts ausmachen.

Die genannte Zahl hat zwar nur spekulativen Aussagegehalt, gibt aber doch Hinweise auf Größenordnungen, mit denen wir uns hier beschäftigen mü ssen Q Ich hiel te es fü r nü tzlich

und wichtig, daß zum Schadensumfang - auch unter volks-wirtschaftlichen Aspekten - weitere Untersuchungen statt-finden, damit wir argumentativ besser gerüstet sind.

Für den Bereich der Kriminalität, der im Zusammenhang mit dem Tagungsthema von besonderem Interesse ist, gibt es immerhin schon Anhaltspunkte: Für den Bereich der polizei-lich registrierten Wirtschaftsstraftaten wird der Gesamt-schaden im Jahre 1985 mit 2 Milliarden DM beziffert, der Schaden aus Betrug mi t 2,4 Milliarden DM" Alle bekannt gewordenen Vermögensdelikte zusammengenommen, belief sich der Schaden auf 4,3 Milliarden DM 0 Man weiß aber, daß

gerade bei diesem Deliktsbereich ein besonders großes Dunkelfeld anzunehmen iste

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beziffern, lassen sie doch Schlü sse darauf zu, welche Gewinne sich in einzelnen Deliktsbereichen erzielen las-sen.

Die Gewinne aus illegalem Drogenhandel werden ~ faßt man alle Stuferi illegalen Rauschgifthandels zus.ammen, auf eine Milliarde DM jährlich beziffert"

Welche Gewinne im Einzelfall zu erzielen sind, läßt sich aus dem Vergleich des Produktpreises im jt;:!weiligen Anbau-land mit dem Verkaufspreis in den jeweiligen Verbraucher-regionen errechnen 0

Kostet ein Kilogramm Kokain in Peru ca. 10.0006 - - DM,

werden dafü r in der Bundesrepublik Deutschland 250.000,--DM bez ahl t . Aber auch allein der Transport eines Kilo-gramms Heroin, z.B. von Holland in die Bundesrepublik Deutschland, läßt sich mit einer durchaus lukrativen Ertrag ssteigerung v'on 250 % durchfü hren • Bereits diese beiden Beispiele machen deutlich, welch immenser finan-zieller Anreiz das Drogengeschäft beherrscht, welcher Reingewinn in einem einz eInen Deal erz iel t wird. Selbst unter Zugrundelegung hoher Aufwendungen für die Organisa-tionf den Einsatz von Kurieren und Depothaltern, für

Transport.kosten und trotz teilweise erheblicher Verluste durch Beschlagnahmen nicht geringer Rauschgiftmengen erzielen einzelne Rauschgifthändlerorganisationen jährlich Gewinne in Millionenhöhe. .

In Ansehung solch hoher Taterträge muß man das Gesetzesin-strumentarium kritisch betrachten, das heute zur Bekämp-fung der Rauschgiftkriminalität neben der Sicherstellung der Drogen und Festnahme der Täter zum Zwecke der Abschöp-fung des Verbrechensgewinns zur Verfügung steht. Hierbei zeigen sich rechtliche wie. auch ermittlungspraktisch~

Probleme, .die im übrigen über den Bereich der Drogenkrimi-nalität hinaus für alle für die Gewinnabschöpfung relevan~

ten Deliktsbereiche Bedeutung erlangen ..

Dies mag daraus ersehen werden, daß z.B. in Baden--Württemberg von 1 970 - 1 980 bei ca. 720.000 Verurteilungen lediglich in 104 Fällen der Vermögensve'rf all angeordnet wurde .. Diese Praxis gilt weitgehend heute noch, und zwar im gesamten Bundesgebiet. Di,e derzeit geltenden materiell-und formellrechtlichen Bestimmungen für die Abschöpfung von Vermögenswetten aus kriminellem Handeln haben sich in der Praxis nur unzureichend bewährt.

Die Rechtsinstrumente des Verfalls und der Einziehung haben heute selbst dann kaum praktische Bedeutung I wenn

einfach gelagerte Fälle vorliegen, wie z .B. die Gewinnab-schöpfung bei illeg alerAbf allbesei tigung .. Erzielte Ge-winne werden - wenn überhaupt nur bei der Höhe der Geldstrafe, bei Einstellungen über entsprechende Auflagen, berücksichtigt. Fälle der Drittbegünstigung bzw. der Bereicherung von Personen, die im Hinblick auf die konkre~

te Tat nicht inkriminiert sind, können dabei nicht erfaßt werden. Es sind sicherlich Einzelaspekte, die hier genannt werden und die je nach Deliktsbereich besondere Bedeutung erlangen. Dennoch bleibt festzustellen, daß das

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gesetz-liche Instrumentarium zur Abschöpfung von Vermögenswerten, die aus deliktischem Handeln resul tieren 6 wei tgehend als

litotes Rechtl l zu bezeichnen isto

nie geringe praktische Bedeutung ist sowo~l auf hohe Be-weisanforderung wie auf entsprechende tatbestandliche Anforderungen zurückzuführen.

Dem Zweck der schnellen vorläufigen Sicherstellungen ver-mögen die Bestimmungen derzei t allenfalls in einfach ge-lagerten Fällen zu genügen e bei Ermi ttlungen im Bereich

der organisierten Kriminali tät, insbesondere der

Rausch-giftkr~minalität mit schwer nachvollziehbaren internatio-nalen Verflechtungen, versagen sie in einem Großteil der Fälle. Gerade hier bedarf es aber gesetzlicher Regelungen, die einen umgehenden Zugriff zum Zwecke vorläufiger Sicherstellung ermöglichen, ohne daß berei ts langwierige und schwierige Ermi ttlungen vorausgehen mü ssen.. Zumeist sind die interessierenden Erträge dem Zugriff der Straf-verfolgungsbehörden längst entzogen, bis diesen der Nach-weis der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen ge-lingt.

Hier mü ssen Gesetzeslösungen gefunden werden, die einen gerechten Interessenausgleich zwischen staatlichem Straf-verfolgungsanspruch und den Interessen des Betroffenen gewährleisten. Die in diesem Zusammenhang zu fordernden Maßnahmen des Gesetzgebers werden in den einzelnen Vor-trägen und Diskussionen dieser Tagung dargestellt.

Erwähnen möchte ich allerdings ~ daß auf Arbei tsebene zur Zeit ein Entwurf zur Änderung des § 29 Betäubungsmittel-gesetz diskutiert wird, der kü nftig u .. a" auch den Besi tz vo_o nur mi t telbar aus unerlaubtem Handel mi t Betäubungs-mitteln erlangten GeldBetäubungs-mitteln ,oder anderen Vermögensgegen-ständen sanktioniert.. Die endgü 1 tige Fassung dieser Ge-setzesvorschrift bleibt abzuwarten w dennoch entspricht es

allgemeiner Wertung und Beurteilungg daß damit ein Schritt

in die richtige Richtung gegangen wird.

Neben rechtlichen Hemmnissen gestalten auch Probleme tat-sächlicher Natur die polizeilichen Ermi ttlungen nach Ge-winnen aus kriminellem Handeln sehr schwierig.

Um Verbrechensgewinne abschöpfen zu können, mü ssen diese zunächst aufgespürte das heißt festgestellt und beziffert

werden~ Hierbei ist diffizile polizeiliche Ermittlungsar-beit gefragt. Der Verbrechensgewinn erschließt sich nicht

im Gegenüberstellen von festgestellten Ausgaben zu den'aus dem Verbrechen fließenden Einnahmenm Vielmehr müssen nach der jetzigen Rechtslage je nach Deliktsart, Organisations-struktur und grenzüberschrei tender internationaler Ver-flechtung schwierigste Ermittlungen durchgeführt werden, um Geldflüsse zuweisen zu können.

Die' P'olizei hat in letzter Zei t mit Maßnahmen organisato-rischer und personeller Art zur Intensi vierung der Ver-brechensbekämpfung diesen Schwierigkeiten zu ,begegnen versucht. Vor allem unter dem Aspekt der Gewinnabschöpfung sind bei verschiedenen Polizeibehörden

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Organisationsände-rungen mit dem Ziel vorgenommen worden, organisierter Kriminalität wirksamer entgegentreten zu können. Damit einher geht die wei tgehende Ablösung eines deliktsorien-tierten Ermittlungsansatzes hin zu einer tä~erorientierten

Strategieo Dies ist als logische organisatorische Antwort auf die Tatsache zu werten, daß organisierte Verbrecher deliktsübergreifend in allen Bereichen ~ätig sind, in denen eine hohe Gewinnerwartung besteht.

Im Bundeskriminalamt wurde im Rahmen der Neuorganisation der Rauschgiftabteilung Anfang dieses Jahres ein eigener Arbeitsbereich gebildet, der sich mi t Fragen des Aufspü-rens und Abschöpfens der aus dem illegalen Drogenhandel erworbenen Vermögenswerte befaßt. Auch kann es dem unter der Bezeichnung "Dritte Dimension" gefaßten Bekämpfungsan-satz nur förderlich seing wenn das von mir Anfang dieses Jahres in Kraft gesetzte Konzept zur Intensivierung der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität weiter fortgeschrie-ben wird. Dazu gehört zum Beispiel, daß das System der

Rauschgiftverbindungsbe~mten kontinuierlich ausgebaut wird. Mi t den Innenministern der anderen EG-Staaten. bin fch mir einig, daß dabei auch die Möglichkeiten arbeits-teiligen Vorgehens zu nutzen sind.

Von der Kommission Rauschgift der AG Kripo wurde ein Kon-zept zur Aufspürung und Abschöpfung von Vermögensvorteilen aus illegalen Rauschgiftgeschäften vorgelegt. Dieses Kon-zept fordert die Intensivierung von Maßpahmen u.a. in den Bereichen Nachrichtenaustausch und Auswertung und enthält Verbesserungsvorschläge sowohl für die nationale als auch die internationale Zusammenarbei t. Insbesondere wird eine Verstärkung "der Zusammenarbeit mit polizeiexternen Ein-richtungen und Insti tutionen , .wie zum Beispiel Steuer- und Finanzbehörden sowie Ban~en, gefordert.

Nicht nur in der Bundesrepublik" Deutschland, sondern auch international wird der Rauschgiftkriminalität sowie der sonstigen auf Gewinnmaximierung ausgerichteten Kriminali-tät PrioriKriminali-tät eingeräumt.

So ist es auch ein zentrales Anliegen des Europarats, das durch illegalen Drogenhandel erlangte Vermögen abzuschöp-fen. Entsprechend wurde bei der Siebten Ministerkonferenz im September 1984 besondere Bedeutung der Konfiszierung von Gewinnen aus illegalem Drogenhandel beigemessen. Zugleich wird das Problem bei der Suchtstoffabteilung des Generalsekretariats der Vereinten Nationen, beim Brüsseler Zollrat sowie bei amerikanischen und kanadischen Stellen erörtert ..

Auch Interpol hat sich intensi v mi t diesem Problem aus-einandergesetzt, um die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet verbessern zu können. Auf der 48. Si tzung der Generalversammlung von Interpol wurde bereits 1970 eine Resolution zur Abschöpfung von Verbrechensgewinnen angenommen.

Allen Initiativen, gleich welcher Ebene, ist gemeinsam, daß sie von dem Willen getragen sind, den Erlös aus Straf-taten demjenigen zu entziehen, bei dem er vermögensmehrend anfällt.

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Praktiziert wird die Sicherstellung inkriminierter Ver-mögenswerte seit einigen Jahren in den Vereinigten Staaten. Wurden 1980 94 Mio. US-Dollar dem Drogenmarkt entzogen, waren es 1984 berei ts 240 Mio. "US-Dollar.. Die Bemühungen zur Aufspürung solcher Erträge aus dem Drogen-handel setzen dort an, wo Taterträge in den legalen Geld-kreislauf ~ingeschleust werden: bei den Banken. Aufgrund entsprechender gesetzlicher Bestimmungen in den USA sind Geldinstitute verpflichtet, Geldbewegungen über 10.000 US-Dollar zu melden. Zudem sind Informationen über auslän-dische Bank- und Finanzkonten an die Behörden weiterzuge-hene Damit werden Geldströme der Drogenhändler wenigstens teilweise transparent, werden Geldwaschungen teilweise nachvollziehbara Weiterhin sieht das amerikanische Gesetz vor, daß nicht nur solche Vermögenswerte eingezogen werden können g die in dem konkreten Ermittlungsfall erzielt

wurden, vielmehr reicht der Nachweis aus, daß solche Vermögenswerte tiberhaupt aus kriminellen Handlungen zuge-wachsen sind.

Eine wesentliche weitere Verbesserung hat in den Vereinig-ten StaaVereinig-ten ein in 1984 in Kraft getretenes Gesetz ge-bracht, wonach dem Verfall unterliegendes Vermögen dem staatlichen Zugriff dadurch gesichert wird g daß die

Über-tragung entsprechender Vermögenswerte auf Dritte nicht mehr leicht möglich ista Der Verfall ist schon dann anzu-ordnen, wenn nachgewiesen ist, daß das Vermögen des von der Anordnung Betroffenen erworben wurde; als dieser im Drogenhandel tätig war und keine andere Quelle für die Einnahme genannt werden kann. Zudem kann beschlagnahmtes Vermögen bis zu 25

%

für Belohnungen der Informanten oder sonst in der Drogenbekämpfung "verwendet werden&

Stellvertretend für ähnliche Maßnahmenkataloge in weiteren Ländern sei hier noch auf das italienische Antimafiagesetz

von 1982 hingewiesen, das eine sehr weitgehende

Nachweis-pflicht über die Rechtmäßigkeit des Erwerbs in Frage ste-henden Vermögens für den Verdächtigen regelte

Sowohl die nationalen wie auch die internationalen Initia-tiven und teilweise bereits eingeleiteten Maßnahmen sind von der Erkenntnis getragen, daß insbesondere der illegale Rauschgifthandel tiber die Wegnahme von Geld und sonstigen Vermögenswerten zumindest ebenso getroffen werden kann, wie durch die Verhaftung der Täter oder die Beschlagnahme und Einziehung von Rauschgift. Entsprechendes gi1 tauch für andere Bereiche der Kriminalität.

Die Abschöpfung" illegaler Vermögenswerte hätte was besonders wichtig ist - auch präventive Wirkung g weil die

Einziehung illegaler Vermögenswerte tendenziell zur Aus-trocknung der Kriminalität in verschiedenen Bereichen führen kann. Ist der Gewinn entzogen, kann nicht erneut in Rauschgiftgeschäfte investiert werden, auch fehlt für andere illegale Aktivitätenf wie zum Beispiel Waffen- und

Fa1schgeldhandel USW&9 das nötige Kapital. Der

Scheinlega-lisierung inkriminierter Vermögenswerte mittels unter-schiedlichster Waschmethoden wäre die wesentliche Substanz

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entzogen. Wenngleich der Weg zu bestmöglichen Erfolgen noch weit sein mag ,mü ssen Ansä,tze gefunden und verwirk--licht werden.

Gerade die Bundesrepublik Deutschland muß ein besondere,s Interesse an der erfolgreichen Bekämpfung der auf Gewinn-maximierung ausgerichteten Kriminalität,' vor allem der organisierten Kriminalität, haben. Sie ist ein besonderer Anziehungspunkt für die organisierte Kriminalität. Dafür sprechen insbesondere

- die zentrale ,Lage in'Europa,

- die moderne Infrastruktur, die weltweites Handeln beson-ders begü nstigt ,

- die vielfach noch unbesetzten kriminellen Märkte, - die Härte unserer Währung.

Im Hinblick auf die aufgezeigten großen materiellen wie auch immateriellen Schäden für Gesellschaft und Staat verlangt die Verbrechensbekämpfung die Intensivierung aller notwendigen Maßnahmen zum Aufspüren und Abschöpfen von Verbrechensgewinneq.: Diese umfassen neben solchen, im Ermittlungsbereich auch gesetzliche Konsequenzen.

Ansätze sind erkennbar.

Gerade von dies-er Arbei tstagung des Bundeskriminalamtes erwarte ich Denkanstöße und Lösungsmöglichkei ten im Hin-blick auf die "Dri tte Dimension ". Ich bin sehr interes-siert, was an Erfahrungen vor allem der ausländischen Referenten nutzbar gemacht werden kann.

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DER VERBRECHENSGEWINN ALS TATANREIZ - AUS KRIMINOLOGISCHER SICHT

Hans-Jürgen Kerner

Einleitung

Über den "Verbrechensgewinn als Tatanreiz" aus krimino-logischer Sicht zu sprechen heißt, sich auf ein sehr weites und sehr komplexes Thema einzulassen. Zugleich handel t es sich um eine Thematik 6 die im Vergleich zu

anderen Themen g die in der kriminalistischen Kriminologie

eine Rolle spielen~ noch recht wenig erforscht ist; dies zeigt unter anderem ein Blick auf die (wie üblich) vom, Bundeskriminalamt selber für die Vorbereitung dieser Tagung vorgelegte Literaturliste.

Zu Beginn sei knapp skizziert, in welcher Richtung der Vortrag die Probleme entwickeln wili. Am Anfang steht das Stichwort von "Crime doesn I t pay", ein sei t al ten Zei ten

(nicht nur, aber vor allem) in den Vereinigten Staaten von Amerika wei t verbrei tetes Glaubensgut . H:Lerzulande ent-spricht diesem Stichwort der· Satz, daß Verbrechen sich nicht lohne. Man muß aber die Frage stellen 6 ob dieser

Satz heute noch seine Gültigkeit hat, wenn er denn je in dieser Totalität richtig gewesen war. Unter gegenwärtigen Bedingungen sind Zweifel angebracht.. Diese Zweifel be-ginnen bereits bei der sogenannten klassischen Kriminali-tät, wobei zunächst auf deren Kleinbereich" die sogenannte Kleinkriminalität des Ladendiebstahls und des Schwarz-fahrens, hingevJiesen werden kann." In diesem Bereich ist die Entdeckungswahrscheinlichkeit bzw. das Entdeckungs-risiko extrem gering, wie wir nicht nur (aber auch) aus wiederholten Dunkelfeldstudien"wissene Entsprechend diesem extrem geringen Entdeckungsrisiko zeigt die polizeiliche Kriminalstatistik eine außergewöhnlich hohe Aufklärungs-quote auf, schlicht und einfach dadurch~ daß (sehr verein-facht ausgedrückt) die Tat aus naheliegenden Erwägungen der Praxis eben in der Regel von den Geschädigten nur dann der Polizei berichtet wird, wenn der Täter feststeht oder eine konkretisierbare Person zumindest hinreichend ver-dächtig isto In diesem Kleinkriminalitätsbereich "kostet" die Kriminalität sehr viel g insofern zwar nicht die

volks-wirtschaftliche Gesamtrechnung betroffen ist 6 aber doch

den in der Regel kommunalen Betreibern bei öffentlichen Verkehrsmi tteln bzw. den privaten Eigentümern von Kauf-häusern ein meßbar erheblicher Gesamtschaden entsteht, der eine sinnvolle anderweitige Nutzung von Finanzmitteln verhindert. Umgekehrt bleibt der individuelle Nutzen in der Regel recht geringw diese Regel läßt aber durchaus in

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der Reali tät des Lebens viele Ausnahmen zu, wovon vor allem Praktiker berichten können.

Will man den Bereich der sogenannten mittleren Kriminali-tät ansprechen, so findet man nirgendwo einen wirklich. brauchbaren oder gar wissenschaftlich abgesicherten Be-griff, der' Präzision erlaubt. In der Praxis spiel t der Begriff der mi ttleren Kriminali tät eine bedeutsame Rolle (jedenfalls in einigen Bundesländern) für die Abgren~ung

der Kriminalitätsbekämpfungsaufgaben zwischen Schutzpoli-zei und KriminalpoliSchutzpoli-zei. Für die Zwecke dieses Vortrages kann man im Bereich der Eigentumskriminalität die Unter-grenze bei ungefähr DM 100,00 ansetzen. Von daher gesehen gehören zu dieser mittleren Kriminalität fast alle Fahr-raddiebstähle , sofern es wirkliche Diebstähle und nicht nur Gebrauchsentwendungen sind, zumal moderne Fahrräder im Falle ihrer Maßschneiderung in Einzelfällen um DM 1.500,00 oder sogar DM 2.000',00 und noch mehr kos ten können. Die

Aufkl~rungsquote nach der polizeilichen Kriminalstatistik liegt in der Regel kaum besser als 7

%;

in einigen Groß-städten wurden schon Werte unter 4 % berichtet. Hier fällt der individuelle Nutzen schon höher aus und der indivi~

duelle Schaden ist neben dem Gesamtschaden im Ergebnis ebenfalls recht groß, übrigens selbst bei Gebrauchsentwen-dungen, weil eben die Räder nicht immer gut erhalten und gebrauchsfähig zurückkommen. Dies ist allen Praktikern vertraut und geläufig.

Die "Fangquotel l

, die die Polizei bei den Tätern der

erheb-lichen Eigentumskriminalität erreichen kann, macht das Problem dann erst richtig deutlich. Der Einbruchsdiebstahl bildet ein besonders gutes Beispiel insofern, als hier die Aufklärungsquote bundesweit kaum einmal über 20

%

liegt, öfter schon in einzelnen Regionen darunter bleibt. Im großen Schnitt gesehen gehen also, von der Täterperspek-ti ve aus betrachtet, von 100 Einbrüchen rund 80 erfolg-reich aus. Eine Erfolgsquote von 80

%,

bezogen auf die Menge der Einzeltaten, muß freilich keinesfalls bedeuten, daß auch personenbezogen die Erfolgsquote derjenigen, die nicht nur zufällig einmal einbrechen, sondern mehr oder minder regelmäßig Einkünfte aus dem Begehen von Einbrüchen beziehen, auf mittlere bis lange Frist ebenso hoch liegt. Verläßliches Wissen scheint bisher nicht vorhanden zu sein; wenn wir aber die Ergebnisse aus Dunkelfeldunter-suchungen ex trapolieren, wo nach Art und Häufigkei t Von Straftaten der sogenannten selbstberichteten Kriminalität gefragt wurde e dann dürfen wir vorläufig davon ausgehen,

daß das Entdeckungsrisiko eine fast mathematisch benenn-bare Funktion der Straftatenhäufigkeit ist, daß mithin auf mi ttlere Frist diejenigen, die häufig delinquieren, der Entdeckung durch d.ie Polizei nicht entgehen können. Ge-messen an dem Ergebnis, daß man irgendwann einmal eine Strafe verbüßen muß, würde sich Kriminali tät dann nicht

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bezahlt machen& Jedoch läßt auf der einen Seite selbst die Aussage, daß die Entdeckungswahrscheinlichkeit statistisch betrachtet eine Funktion der Begehungshäufigkeit sei f sehr

viele individuelle Ausnahmen zu; auf der anderen Seite bleibt der Aspekt unberücksichtigt, daß es auch einen relativen ~utzen bzwe relative Kosten gibt.

In diesem Zusammenhang des relativen Nutzens kann man darauf hinweisen, daß die Erfolgskalkulation in der

sub-jektiven Wahrnehmung eines je individuellen Täters ganz anders ausfallen kann als in der Wahrnehmung der Strafver-folgungsorgane. Für die Strafverfolgungsorgane . mag es wichtig und zugleich beruhigend sein, darauf zählen zu können, daß es ihnen auf mi ttlere bis lange Frist doch gelingt, die Mehrzahl der hartnäckigen Einbrecher zu entdecken und gegebenenfalls sogar adäquat zu verurteileno Schon für einen erfolgreichen Einbrecherg der seinen

Erfolg an der Häufigkei t allein orientiert, mag es dem-gegenüber wichtiger sein, für sich sagen zu können, daß es der anderen Seite ja nur gelinge, jeden zehnten, jeden zwanzigsten oder gar nur jeden fünzigsten Fall aufzuklären und ihm lIanzuhängen". Es gibt Anzeichen in der kriminolo-gischen Forschung, daß für bestimmte Täterpersönlichkeiten dieser relative Nutzen in der subjektiven Kalkulation deutlich dominiert, mit anderen Worten: daß die Kosten des Strafvollzuges und des Verlustes an Reputation entweder gar nicht gesehen oder als relativ sekundär abgetan wer-den ..

Noch näher an das Thema heran führt uns das organized crime vom Typus der Mafia in· Italien oder vom Typus der Cosa Nostra in den Vereinigten Staaten von Amerika, wobei es auf die Abgrenzung dieser unscharfen Begriffe an dieser Stelle nicht ankommtu Es ist sozusagen für alle billig und gerecht Denkenden evident, daß. bei allen Formen des

wirk-lich ausgeprägten organisierten Verbrechens massiv das Problem von Macht und Einfluß in der Gesellschaft bzw. auf die Gesellschaft besteht, daß die Perspektive viel zu verkürzt ist, die nur von einem Umwel tphänomen spricht, daß man dann vor allem die finanziellen Dimensionen gar nicht richtig in den Blick bekommen kann. Es handelt sich um die Anhäufung und Verschiebung großer Vermögen, um den unkontrollierten Umgang mit außergewöhnlich großen Finanz-mitteln so~ie um das Mitwirken bei teils durchaus legalen, teils paralegaleng schließlich auch illegalen Finanztrans-aktionen , mi t Rückwirkungen auf das ganze Wirtscha'fts-system eines modernen Staates. Dies ist vor allem dann der Fall# wenn sich untrennbare Aktivitätsvermischungen zwischen der sogenannten Unterwelt, der Halbwelt und der nach außen hin problemlosen Welt von Wirtschaft und Finanz sowie der großen Politik ergeben.

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Von daher kommt man in einem kurzen Schritt zum Bereich der Wirtschaftskriminali tät. Und auch hier ist es sozu-sagen für alle billig und gerecht Denkenden welcher Art auch immer evident, daß der Gesamtbereich ,als Großkrimi-nalität gekennzeichnet werden kann, schon wegen der

Mil-liarden-um~ätze, ganz gleich ob die Einzeltat einen ver-bleibenden Schaden in Millionen- oder' Milliardenhöhe erzeugt oder gar ob jede Einzelhandlung nach den unver-ziehtbaren Regeln des Rechtsstaates unter einen Straf tat-bestand subsumiert und einem Beschuldigten beweiskräftig zugeschrieben werden kanna Legen wir als Basis die bundes-weiten Untersuchuhgen zur verfolgten Wirtschaftskriminali-tätzugrunde, die das Freiburger Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht im Zusammen-wirken mit den Schwerpunktstaatsanwaltschaften durchführt

(BWE-Untersuchungen) ,. dann kommen wir auf einen jährlich schwankenden Schaden zwischen vier und sieben Milliarden DM, je nach Zählweise der Fälle, jährlichem Anzeig~ver­

halten bzw. jährlich unterschiedlicher Ermittlungsakiivi-tät und je nach juristischer Definition eines Falles, die ihn einer Schwerpunktstaatsanwal tschaft oder eben einer anderen S~aatsanwaltschaft zuweist.

Bei dem Bemühen um wissenschaftliche Präzision könnte man weiterhin lange darüb~r streiten, ob die Schadensangaben der bundesweiten Erfassung tatsächlich als genau gemessen und 11 richtig" gel ten können. Aber auch bei kri tischer

Betrachtung und vorsichtigen Berechnungsmethoden, die sich auch bei allen übrigen SChätzungen zum Schaden der Wirt-schaftskriminalität anempfehlen, bleiben Milliardensummen übrig. Bei der nicht unrealistischen Annahme im übrigen, daß von einer Hellfeld-Dunkelfeld-Relation von 1:1 ausge-gangen werden kann, wäre man schon schnell bei rund 1 5 Milliarden DM angelangt, wobei ansonsten bei den Schätzun-gen fast eine nach oben offene Skala vorzulieSchätzun-gen scheint. Selbst in Einzelfällen werden Schadenssummen in dreistel-ligei Millionenhöhe berichtet, auch wenn dies nicht an der Tagesordnung ist. Selbstverständlich muß man auch hier genau nachsehen, ob der rechnerische Schaden mit demjeni-gen Schaden gleichgesetzt werden kann, der wirtschaftlich bei den "Letztbetroffenen" nicht mehr kompensierbar hängenbleibt. Schließlich darf der materiell verbleibende Schaden dann nich t ohne wei teres mi t den Einnahmen auf Täterseite und schon gar nicht mit dem bereinigten Rein-gewinn im Sinne der Anballung von kriminellen Einkünften oder Anhäufung von kriminellem Vermögen durch illegale Wirtschaftsmacht gleichgesetzt werden.

Am Rande der Wirtschaftskriminalität, und in der Abgren-zung sowohl kriminologisch als auch erst recht juristisch bzw. kriminalpolitisch heftig umstritten, gerät die Weiße-Kragen-Kriminalität ins- Blickfeld. Mit dem abstrakten Begriff der Kartellordnungswidrigkeiten und den damit

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verbundenen Wettbewerbsverzerrungen sowie mit den konkre-ten Stichworkonkre-ten Baukartell und Zementkartell sei für den Vortrag der Problembereich angedeutet e Auch hier werden

schätzungsweise Milliardenumsätze an der regulären Markt-ordnung vorbei getätigt und es verbleiben mindestens Gewinne in Millionenhöhe übrig, die in einer materiellen Betrachtung' zumindest als "ungerechtfertig't" gel ten kön-nen. Das für viele Betrachter kriminalpoli tisch Bedenk-liche liegt darin, daß - um die Extreme zu betonen - im Rahmen der Strafrechtsreform der späten 60er Jahre einer-sei ts der kleine Ladendiebstahl von der Kategorie der Übertretung zu einem kriminellen Vergehen sozusagen hoch-gestuft wurde, während man umgekehrt die "großen Taten" der Personen im w~ißen Kragen im

Ordnungswidrigkeitenbe-reich beließ. Der Gesichtspunkt des überwiegend bestehen-den Eigennutzes auf der einen sowie der möglicherweise überwiegend bestehenden Fremdnützigkei t auf der anderen Seite ist sicher nicht geeignet, die unterschiedliche Behandlung auf der kriminalpolitischen Ebene 'zu rechtfer-tigen. Jedoch ist dami t noch nicht das letzte Wort im Sinne der Notwendigkei t einer "Kriminalisierung" gespro-chen, zumal dann, wenn man nur begrenztes Vertrauen in die isolierte Wirkkraft des Strafrechtes setzen kann ein Problem, das auch bei den Diskussionen der Verfoigung der Umweltverschmutzung eine beachtliche Rolle spielt.

Alles in allem genommen läßt sich feststellen, daß bezüg-lich der Formel, Verbrechen zahle sich nicht aus, von der Kleinkriminali tät über die mi ttlere Kriminali tät bis zur Großkriminalität bei genauem Nachdenken zahlreiche Frage-zeichen auftauchen. In den Vereinigten Staaten von Amerika ist demgemäß schon sei t einigen Jahren, einer gewissen Vorreiterfunktion entsprechend, ein Wandel in der Diskus-sion im Gange, und man kann nicht nur in der Tagesdiskus-sion, sondern auch schon in offiziösen Stellungnahmen

zunehmend eine andere Formel entdecken, die da lautet "crime paysl! oder "crime d 0 e s payl! I also:

Ver-brechen zahl t sich aus! Zum Teil dürfte es sich um eine bewußte Sprachpflegekampagne handeln mit dem Ziel der Sensibilisierung der Öffentlichkeit für härtere Strafver-folgungsmaßnahmen , zugleich getragen von .der Idee, eine höhere Anzeigeberei tschaft zu erzeugen sowie die da mi t verbundene Bereitschaft, zunächst mit der Polizei besser zu kooperieren und sodann mit der Staatsanwaltschaft, einschließlich der (in den Vereinigten Sta~ten schon seit längerer Zei t) prekären Berei twilligkei t, sich in förm-lichen Gerichtsverfahren als Zeuge zur Verfügung zu stel-len. Das krirninalpoli tische Nebenziel scheint darin zu liegen, bei den Strafverfolgungsorganen die verbrei tete Selbstzufriedenhei t, abzubauen', die darin liegt, daß man sich mit "Nummernschindenllzufriedengibtg also etwa hohen

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Arten von Kriminalität (oft kleineren Straftaten) leichter zu erreichen sind als bei anderen.

Ob derartige Überlegungen auch in der .Bundesrepublik Deutschland schon wirklich bedeutsam sind, ist nicht sicher; jedoch zeigen immerhin Gespräche beispielsweise mi t engagierten Wirtschaftsstaatsartwäl ten,' daß zumindest insofern gelegentlich bereits ein Problem vorzuliegen scheint, das über die reine Psychologie hinausgeht, als eben bei der energischen Verfolgung einer komplexen Wirt-schaftsstraftatenserie der mögliche Erfolg sich etwa erst nach Jahren herausstell t mi t der äußeren Folge, daß für die Erledigungsstatistik (- die für den Aufstieg in der Hierarchie jedenfalls mit eine Rolle spielt -) so gut wie nichts II anfäll tU; umgekehrt lassen sich mi t

Routineankla-gen im Bereich des Alltagsdiebstahls jede Menge Zählein-hei ten zur Auffüllung des üblicherweise vorausgesetzten Pensenschltissels erreichen!

Mi t der angemessenen kriminalpoli tischen Verzögerung gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika beginnt die Diskussion darüber, ob sich Verbrechen auszahle, nun auch bei uns in der Bundesrepublik Deutschland; insofern befin-det sich diese· Tagung des Bundeskriminalamtes dann auch auf der Höhe der Zeit. Wenn man so will, kann man sogar schon erste gesetzgeberische Neuerungen der neuen Entwick-lung zuschreiben, obwohl dies rec~t wagemutig ist: Sei t April 1986 ist durch das 23.. Strafrechtsänderungsgesetz unter anderem § 57 StGB ergänzt bzw. neu gefaßt worden. In

dieSem § 57 geht es um die bedingte Entlassung, also die

Strafrestaussetzung zur Bewä~rung bei zeitigen Freiheits-strafen; diese bedingte Entlassung, die routinemäßig beim 2/ 3-Zei tpunkt der Verbüßun9 einer verhängten Freihei ts-strafe überwiegend eingesetzt wird, kann danach verweigert werden, wenn der ·Verurteil te sich weigert, das Versteck der Beute preiszugeben. Die dabei dem Täter unterstellte Motivation geht dahin, daß er die bisher nicht aufge-tauchte Beute später für sich verwenden will, um sich dadurch nachhai tig auch einer Opferentschädigung zu ent-ziehen.

Nach Äußerungen des Bundesjustizministers in. der Tages-presse bestehen anscheinend auch konkrete Pläne dahinge-hend, neue Ta tbes tände der Abschöpfung des Gewinns bei Drogendelikten einzuführeng um der sogenannten Dritten Dimension des Verbrechens bzw. der Strafverfolgung R~ch­

nung zu tragen. Tatsächlich verdient dieses Thema auch ernste Beachtung. Schon deswegen, weil hier die kriminolo-gische Sicht gefragt ist, aber auch deswegen, weil andere Referate auf dieser Tagung sich des Themas annehmen wer-den, soll hier die geltende Rechtslage zugrundegelegt werden. Würde man sich unter juristischer Perspektive mit

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dieser geltenden Rechtslage beschäftigen g dann könnte man

zunächst die für Spezialisten des Strafrechts relevante Problematik hervorheben, daß die bereits bestehenden Möglichkei ten des Gesetzes gegebenenfalls . besser genutzt werden könnten durch eine ilfunktionale Auslegung der

Tatbeständ~", für Prozessualisten könnte die Aufgabe darin bestehen, für eine Beweisoptimierung dahi'ngehend zu sor-gen, daß die theoretisch brauchbaren Prozeßvorschriften auch tatsächlich in den realen Prozessen des Alltags wirksam gemacht werden können; für Kriminalisten

schließ-lich wäre auf die kriminaltaktische Aufgabe der Aufspürung von Verbrechen in dem speziellen Sinne hinzuweisen, daß am Ende nicht bloß der für die Kriminalstatistik zählende Aufklärungserfolg übrig bleibt, sondern eine materielle Beweisbasis g mit der die Justiz unter Wahrung der

Grund-sätze des Rechtsstaates effektiv umgehen kann.

Auch Aspekte der konkreten Kriminalpoli tik sollen hier nicht behandelt werden. Erwähnt sei nur der Gesichtspunkt, daß bei Strafrechtsreformvorhaben 6 die sich auf Gebiete

von vergleichsweise hoher tagespolitischer Relevanz rich-ten, die Gefahr sogenannter iI symbolischer Gesetzgebung"

relativ groß ist. Mit dem Begriff der symbolischen gebung meint man vor allem den Umstand, daß der Gesetz-geber durch den Erlaß eines Gesetzes gegenüber der Öffent-lichkeit und nicht selten auch gegenüber sich selbst behaupten kann g es sei etwas geschehen, dann aber die für

die Wirklichkeit der Wirkung eines Gesetzes entscheidende Frage, ob denn die Normen auch nur die geringste Chance haben, durchgesetzt werden zu können u großzügigerweise

nicht näher behandelt, wenn er nicht gar blindes Vertrauen darauf setzt~ daß neues Recht· ohne das Bereitstellen von neuen organisatorischen Regelungen und gegebenenfalls Finanzmitteln sich schon selber in der Praxis durchsetzen werde. Die Realität sieht dann 'sehr oft eben ganz anders aus: die moderne Pali tikforschung ha t dafür das schöne Fremdwort des Implementationsdefizits gefunden!

Als Kriminologe steht man normalerweise dem eigenen An-spruch wie der Fremderwartung gegenüber, selber empirische Daten zu gewinnen oder sich wenigstens mit der Auswertung von Daten zu beschäftigeng die andere gewonnen haben3 Und genau da liegt das Problem im vorliegenden Fall: Die Suche nach geeigneten Veröffentlichungen ist im Zentrum der Fragestellung fast unergiebig geblieben. Ich vermute, daß die Vergeblichkeit nicht im Subjektiven begründet liegt, sondern in der objektiven Situation~ Verbrechensgewinn als Tatanreiz scheint für sich genommen kein Standardthema der üblichen Kriminologie zu sein~ Dasselbe gilt für die Gewinnabschöpfung. So gesehen ist die Lage also schlecht. Sie wird in sekundärer Betrachtung allenfalls insofern gut, als man damit der Pflicht enthoben ist, sich intensiv

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der schwierigen Aufgabe zu widmen, sehr verschiedenartige Forschung mit teilweise widersprüchlichen Forschungsergeb-nissen zu reflektieren, zu bewerten und möglichst auf eine einheitliche Erkenntnislinie zu br~ngen.

Bei Grunds~tzüberlegungen allerdings ist die Lage nicht ganz hoffnungslos. Verbrechensgewinn als T~tanreiz bildet einen wichtigen Teil umfassenderer Problemlagen, nämlich der Determination der Entstehung von bestimmten Taten im Einzelfall# der Determination einer Hinentwicklung zur Kriminalität bzw. sogar des Einchlagens einer sogenannten kriminellen Karriere, schließlich auch der Determinanten einer erfolgreichen Kriminali tätsbekämpfung, bei der nur generell auf die Stichworte Generalprävention sowie

Indi-vidualprävention (mit der Spezialfrage der Rückfallbe-kämpfung) hingewiesen sei.

Eine· Extrapolation1 also eine Übertragung der in den

genannten Bereichen allmählich sicherer werdenden For-schungsergebnisse in die vorliegende Thematik erscheint zumindest auf der Diskussionsebene oder Plausibili täts-ebene möglich. So lassen sich zwar keine beweiskräftigen und schon einigermaßen abschließend verbindlichen Ein-sichten gewinnen; das Nachvollziehen entsprechender Über-legungen könnte jedoch gerade bei einer solchen Tagung wie der vorliegenden als Denkanstoß hilfreich sein, vor allem zur Bewahrung von Kriminalpraktikern und Kriminalpoli-tikern vor maximalen Erwartungen I die gewöhnlich in neu

vorgeschlagene Verbrechensbekämpfungsmechanismen gesetzt werden mi t der voraussehbaren Folge, daß man mi t abseh-barer Sicherheit in absehabseh-barer Zeit erneut enttäuscht

\vird.

I. Ökonomik der Kriminalität

Vor dem Hintergrund der bis hierher skizzierten allge-meinen Problembereiche soll im ersten Hauptteil die Öko-nomi.k der Kriminali tät etwas detaillierter angesprochen werden. Man kann hier zwei zentrale pimensionen fixieren: auf der Täterebene das Kalkül der Verbrechensbegehung sowie auf der Verfolgungsebene das Kalkül der Bekämpfungs-optimierung. Der Begriff der Optimierung wird bewußt gewählt, weil eine Maximierung, die vielen offiziell Verantwortlichen in ihren Planungen vorschwebt, nach bisherigen Einsichten nüchternen kriminologischen For-schens und Nachdenkens von vornherein als recht vergeblich erscheint. Die wesentlichen Anstöße für die Diskussionen stammen aus den Vereinigten Staaten von Amerika und hier aus den Wirtschaftswissenschaften q d.h" Disziplinen, die

im allgemeinen bei der Kriminologie s6wie ihren sogenann-ten Grund- und Bezugswissenschafsogenann-ten keine besondere Rolle spielen. Für die generelle Frage der Ökonomik der Krimin~

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lität kann als berühmter Name Gary Becker genannt werden. Unter den Spezialgebieten . kann die Diskussion um die Abschreckungswirkung der Todesstrafe hervorgehoben werden; hier hatte Ehrlich durch umf angreiche Berechnungen ge-meint, den Nachweis führen zu können, daß in den Vereinig-ten Staate,n von Am'erika mit jeder vollstreckten Todes-strafe bis zu 7 neue Tötungsdelikte verhindert worden seien bzw. verhindert werden könnten. Begreif licherweise hat die Veröffentlichung Ehrlichs viei Staub aufgewirbelt, auch und gerade in der nichtwissenschaftlichen Wel t 0 Wie

sofort angestellte Kontrollberechnungen und weitere tiber-legungen gezeigt haben, kann das Ergebnis keineswegs als so zwingend angenommen werden, wie Ehr lieh selber dies vermutete, vor allem auch deswegen, weil er einige Voran-nahmen machte, über die man selber streiten kann und muß;

jedoch ist die Herausforderung an die Wissenschaft und die Kriminalpolitik bis heute geblieben.

In der Bundesrepublik Deutschland beschäftigen sich ver-. gleichsweise nur sehr wenige Wissenschaftler mehr als nur gelegentlich mit einschlägigen Fragestellungen 8 Unter

ihnen verdient Harald Kunz, ein Wirtschaftswissenschaftler aus Saarbrücken 6 besonders hervorgehoben zu werden,

zu-letz t mit einem theoretisch vertief enden Auf satz in der Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform aus dem Oktoberheft 1985.

Die allgemeine Grundlage fü r das wirtschaftswissenschaft-liehe Denken bildet das Konzept vom homo oeconomicus, ,vom Menschen g der grundsätzlich in allen seinen

Lebensberei-chen rational handelt, aufgrund bzw. infolge von Aufwands-und Ertrag sberechnungen bzw .. Kosten-Nutz en-Erwägungen. Dem Menschen wird unterstellt, er entscheide und handle dann in Vorwegnahme des Kalkulationsergebnissesg entscheide

sich also nur dann für eine bes·timmte Tätigkeit, wenn der erwartbare Nettonutzen überwiege.

In diesem Konzept vome

Menschen als rationalem Wesen p das

jedenfalls tendenziell alle seine Handlungen im besten wirtschaftlichen Sinne durchkalkuliert, liegt bis zu einem gewissen Grade durchaus eine Aufwertung der Kriminalität begründet. Denn auch dem "Kriminellen 11 wird Vernünftigkeit

zugeschrieben 9 dem man insofern "vertrauen 11 kann ~ als

seine Handlungen nach den Kriterien der Rationalität beurteilt und damit gegebenenfalls auch prognostiziert und beeinflußt werden können.

Gegen die Grundannahme des kalkü 1ge1ei teten Handeins richten sich zentrale Bedenken f ast aller Richtungen der klassischen und neueren Kriminologie, und auch ich selber teile die Bedenken. Viele Kriminologen sind deswegen so skeptisch eingestellt, weil sie auf der Grundlage

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anders-artiger theoretischer Ansätze bzw. aus unmittelbaren Erfahrungen im Umgang mit Straftätern heraus vermuten oder sogar mit Sicherheit zu wissen glauben, daß Straftäter ihr Verhal ten üblicherweise nicht planen. Es erscheint schon bei der Entstehung von einzelnen Straftaten im all täg-lichen men~chlichen Leben der Normalbtirger fraglich, ob man wirklich von einem mentalen Prozeß der Abwägung bei der "Entstehung der Tat 1 1 . ausgehen kann; und erst recht

fraglich erscheinen die Überlegungen, wenn die Kalkulation in einem engeren Sinne ökonomisch gedacht wird, also auf Geldgewinn oder, im Extrem, auf Bargeldgewinn ausgerich-tet. Wenn man den kleinen Kreis der von vornherein nach kaufmännischen Kriterien arbei tenden und nach außen hin sozial völlig angepaßten professionellen Kriminellen vorerst einmal außer Betracht läßt und sich auf den großen Kreis der üblichen Wiederholungstäter konzentriert, die die alltäglichen "Kunden" von Polizei und Justiz sind und

sich im Kreislauf von Verbrechen und Strafe befinden, dann könnte man bei abstrakter Betrachtung vermuten,.daß sie im Verg leich zu Konf likts- oder Gelegenheitstätern jedenf alls grundsätzlich einem Kalkül bei der Vorbereitung oder Begehung ihrer Straftaten folgen. Die Erf ahrungen sprechen jedoch dagegen s In verschiedenen Forschungen, voi:-'allem

auch den rrübinger Jungtäter-Vergleichsuntersuchungen, hat sich vielmehr gezeigt, daß verbreitet ein kurzschlüssiges Denken bzw. kurzschlü ssiges Handeln vorliegt. Vereinf ac.ht gesagt: Der Täter sieht irgendeinen Gegenstand oder hat irgend eine Idee u daß er etwas brauchen könnte. Aus der

Idee oder dem Sinnenreiz entsteht unmittelbar ein Hand-lung simpuls, der in Reali tät umgesetzt wird; erst nach Durchführung der Tat heginnt er zu denken und zu kalku-lieren, wie die eventuell drohenden Gefahren vermieden werden könnten, beispielsweise deswegen, weil nunmehr der Widerruf einer Bewährung droht, wobei ursprung lich durc'h-aus der feste Plan bestanden hatte, diesmal aber Gefähr-dungen'durchzustehen.

Mit derartigen Einwänden lassen sich alLerdings die in jüngerer Zeit entwickelten Modifikationen des Konzepts vom homo oeconomicus nicht entscheidend wieder legen . Denn in solchen jüngeren Überlegungen werden Nut,zen und Kosten in einem durchaus umfassenden Sinne konzipiert.

"Nutzen 11 kann auch in einem Luxuskonsum bestehen e

Selbstwertgefühl erhöht, in einer Annehmlichkeit, allgemeine Stimmung stabil1isiert, gegebenenf alls erspartem Arbeitsaufwande der anderweitig für

Ergebnis erforderlich gewesen wäre.

der das die die auch in dasselbe "Kosten I! müssen dementsprechend ebenfalls durchaus nichts

sein, was mi't Geldleistungen vßrbunden is,t; vielmehr kann es sich um Einschränkungen handeln, die man sich auf er-legen muß, um Unannehmlichkeiten, die bei einer bestimmten Entscheidung zu' erwarten sind, oder schließlich um er-höhten Aufwand beliebiger Art, den man {riv~stieren muß.

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In extrem ausgeprägter Form wird man die Modellüberlegun-gen sogar dahingehend verstehen dürfen, daß auch die genuinen menschlichen Leidenschaften in das Kosten-Nutzen-Kalkül einzubeziehen sind. Relativ leicht nachvollziehbar ist die Idee beispielsweise noch im Hinblick auf die sexuelle G+,atifikation bei der Prellung einer Dirne um ihren Dirnenlohn durch einen Freier, währehd die sexuelle Gratifikation bei einem Sexualmord schon mehr Einordnungs-probleme bietet. Parallel zu nennen wäre die Neidgratifi-kation bei der Verleumdung eines Bessergestell ten, die Haßgratifikation bei der Beleidigung eines sich der bis-herigen Beziehung entziehenden Partners oder bei der Demütigung eines Konkurrenten, der einem fast die Exi-stenzgrundlage entzogen hat.

Auch auf Sei ten derer, die im ersten Ansatz derartige ökonomische Erwägungen weit von sich weisen würden, also den erfahrenen Praktikern der Strafrechtspflege, kann man als Forscher in Gesprächen nicht seI ten die Befürchtung hören, daß dann,' wenn Strafen zu weit zurückgenommen würden 6 gerade auch bisher angepaßte Menschen sich

ange-regt sehen könnten zu sagen: Diese Genugtuung (also z.B. jemand anderes zu beleidigen) lasse ich mir das schon kosten (also etwa eine relativ geringfügige Geldstrafe ohne soziale Stigmawirkung) ! Insofern könnte man sagen: Wenn auch bei den emotionalen Befindlichkei ten der Men-schen rationale Komponenten mindestens mi tspielen, dann ist das Modell der Ökonomen durchaus stimmig. Nur ob dies der Fall ist g muß empirisch als nach wie vor völlig offene

Frage behandel t werden.. Es. kommt außerdem ein theore-tisches Grundlagenproblem hinzu: Wenn auch alle emotiona-len Befindlichkeiten des Menschen dem ökonomischen Kalkül zugänglich sindg dann haben wir einen breiten

Übergangs-bereich zu individualpsychologischen Motivlehren vor-liegen. Damit aber wird das ökOnomische Konzept beliebig' in genau dem Sinne, daß es schlechterdings alles umfaßt und "erklärtl l

I also keine differenzierende

Erkenntnislei-stung mehr erbringt 6 geschweige denn Handlungsanleitungen

präsentieren kann.

Dennoch kann man sagen, daß das Konzept vom homo oecono-micus zumindest für einige weitere Jahre als interessante generelle Perspektive relevant bleibt. Denn da wir auch auf Seiten der Kritiker ja nicht empirisch begründet und zugleich umfassend wissen, in welchen Kriminalitätsbe-reichen welche Bedingungskonstellationen die wirklich entscheidenden sind 6 lohnt es sich durchaus 6 durch

ge-zielte Forschungen nachzuprüfeng wie weit die potentielle

Erklärungskraft des ökonomischen Kalküls reicht und wo genau dann die Grenzen liegen g die auch die Grenzen der

rationalen Beeinflußbarkeit durch Bekämpfungsmaßnahmen dann aufzeigen würden. Bisher begnügen sich die Wirt-schaftswissenschaftler noch viel zu sehr mi t allgemeinen Modellrechnungen und Sekundäranalysen bereits vorliegender Daten ..

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11. Dimensionen einer weitgefaßten Verbrechensökonomik Von daher gelangt I"(lan im nächsten Schritt der Überlegun:gen zu dem Problem, welche "Kostenarten" in e:i:.nem ökonomisch orientierten Ansatz ~n Betracht gezogen werden müßten. Zunächst einmal stellt sich die Frage,ob man Kriminalität durch Erhöhung der Sanktionskosten bekämpfen kann8 Zu den Sanktionskosten gehören die Erhöhung der Sanktionsinten-si tät (unter anderem Verschärfung der Strafen) I die Er-,

höhung der Sanktionsgeschwindigkeit (unter anderem schnel-ler Zugriff) und die Erhöhung der Sanktionswahrscheinlich-keit über die Steigerung des Risikos für den Straftäter, daß man nach Begehen einer Tat ergriffen wird, und dann weiter, daß man nach dem Gefaßtwerden auch bestraft wird. Diese Gedankenreihe ist allseits geläufig, so daß sie hier nicht weiter erläutert zu werden braucht.

Die nächste Dimension, die ebenfalls leicht einsichtig zu machen ist, betrifft die Erhöhung der Begehungskosten von Kriminali tät. Eine erste Ausprägung der Höhe der Bege-hungskosten liegt in der Verstärkung des Präventionsdrucks durch Kontrollmaßnahmen, die zweite Ausprägung bezieht sich auf denjenigen Bereich, der gegenwärtig in moderner Begrifflichkei t Technoprävention genannt wird, d.h.. ein Ansetzen niGht an der Motivation des Täters, sondern an den objektiven Gegebenheiten des Umfeldes, um unabhängig von den persönlichen Eigenheiten eines. je bestimmten Täters ganz allgemein die Tatbegehung zu erschweren.

Die dritte wesentliche Dimension besteht in der" Erhöhung der, Gestehungskosten von Kriminali tät, um in der wirt-schaftlichen Sprachregelung zu verbleiben. Ein wesent-liches Stichwort ist etwa die Marktverengung durch die Beschlagnahme von Drogen. Ein 'anderes Stichwort bezieht sich auf die Markttransparenz; entsprechende Beispiele' aus der praktischen Kriminalistik bieten sich bei den Ver-suchen, durch spezifische Identifizierungsvorkehrungen diejenigen, Güter schneller wiederzuerkennen, die aus Diebstahl, Unterschlagung oder Hehlerei stammen und in den wirtschaftlichen Kreislauf gelangen.

Die in dieser Tagung des Bundeskriminalamtes in den Blick genommene Gewinnabschöpfung setzt, jedenfalls im Endziel, auf der anderen Sei te des ökonomischen Kalküls an # d. h.

bei der Verminderung des Nutzens. Es handel t sich also, analytisch betrachtet, (nur) um die andere Seite derselben Münze. Was ist, wenn überhaupt, empirisch über die Nutzen-minderung gewiß?

Die erste wesentliche Ausprägung der Verminderung des Verbrechensnutzens be~teht in der Erhöhung der Sanktions-kosten . Dami t berühren wir ein noch gerade klassisches Thema der Diskussion um die Individualprävention ,und erst recht um die Generalprävention. Es gibt einen nach

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länge-rer Ruhe in den letzten Jahren wieder unter teilweise veränderten Perspektiven aufgeflammten Streit darüber, ob Sanktionen überhaupt wirken und, wenn ja, welcher Aspekt von Sanktionen es ist, der Wirkungen entfa~tet. Außerhalb der sogenannten vergleichenden kriminologischen Sanktions-forschung gibt es in jüngerer Zeit zwei empirische Studien in der Bundesrepublik Deutschland v die eine von Schumann

und Mitarbeitern in Bremen und die andere von Schöch und Mi tarbei tern in Göttingen . Sie sind im wesentlichen an Jugendlichen durchgeführt worden, also nicht ohne weiteres auf alle Bereiche der Erwachsenenwelt übertragbar. Trotz unterschiedlichen Grundansatzes, trotz unterschiedlicher Methodologie und trotz reichlich unterschiedlicher

krimi-nalpolitischer Orientierung der Forschungsteams kommen die Studien zu überraschend ähnlichen Ergebnissen. Diese Ergebnisse laufen, mit wenigen Worten gesagt, darauf hinaus, daß alle Aspekte des Strafens als einer staatlich organisierten Androhung bzw. Veranstaltung insgesamt, wenn überhaupt, nur sekundär wirken. Die staatliche Strafe' ist, unter welchem Aspekt .auch immer, im Rahmen der all täg-lichen Erwartungen und der alltägtäg-lichen Wahrnehmungen von durchschni ttlichen Jugendlichen, erst recht von auffäl-ligen Jugendlichen e nicht gerade immer eine nicht

existen-te, auch nicht immer eine vollständig vernachlässigbare , jedenfalls aber nur eine Größe, die durch andere Einfluß-größen ganz wei t in den Hintergrund gedrängt· wird. Wenn Faktoren unmi ttelbar wirken, dann stammen sie aus dem Erfahrungsbereich der Jugendlichen, die mit ihrer Einbin-dung in den engeren Sozialbereich bzw. umgekehrt mit der drohenden Ausgrenzung aus diesem engeren Umfeld zu tun haben. Auf eine verkürzende c aber prägnante Formel

ge-bracht: Der Verlust des Ansehens in der Familie oder im Freundeskreis ist immer noch stärker als die doch ent-fernte Drohung des Gefängnisses.

Innerhalb der ansatzweise erkennbaren Sekundärauswirkung staatlichen Strafens zeichnet sich ab, was dann nicht überrascht, daß die mögliche Entdeckungswahrscheinlichkeit für die Orientierung der Jugendlichen höher zu gewichten ist als die Sanktionssicherheit oder die Sanktionshärtew An derartige Ergebnisse kann man die weitergehende Frage anknüpfen ~ ob die· Entdeckungswahrscheinlichkei t auf der Erwartungsebene der Individuen in der Bevölkerung gleich verteilt ist. Die vorläufige Antwort aus den ganz wenigen empirischen Erhebungen, die man überblicken kann, geht eher in die negative Richtung.. Wiederum auf eine sehr verkürzende, aber prägnante Formel gebracht: Je öfter man durch die Organe der Strafverfolgung gefaßt wird, desto geringer gewichtet man die Bedeutung der Entdeckungswahr-scheinlichkeit. Auf den ersten Blick klingt dies überaus paradox. Auf den zweiten Blick vermindert sich die Para-doxi tät, wenn man an das wei ter oben Gesagte erinnert, wonach die Wahrscheinlichkeit des Entdecktwerdens zwar eine Funktion der Begehungshäufigkei t ist g daß es sich

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ausge-drückt: Nur das objektive Risiko wächst, daß man mit steigender Tatenzahl im Dunkelfeld irgendwann'ins Hellfeld gelangt; aber zwischen den Realisierungen des Entdeckungs-risikos könnten sich immer höhere Mengen von nichtentdeck-ten Tanichtentdeck-ten aufhäufen. Und möglicherweise liegt die vermi~­

derte Wirk~raft staatlich organisierter Präventionsmaß-nahmen darin, daß auf der einen Sei te .zwar' im allgemeinen gesellschaftlichen Kalkül (der Strafverfolgenden, der Verurteilenden, der Resozialisierenden) das offizielle Erfaßtwerden zählt 8 verbunden mit den durchaus bestehenden

Gefahren des Verlustes des sozialen Ansehens, daß aber ,auf der anderen Sei te im unmi ttelbaren Handlungskalkül der Betroffenen dann doch eine gewisse Nettonutzenerwägung zähl t, wie wenig sie im Gesamt der Aktivi täten gefaßt worden sind.

Da es so wenig verläßliche Studien gibt, kann man erneut auf ein schon älteres kriminologisches Experiment ver-weiseng das in Holland durchgeführt wurde. Die kriminolo-gischen Kollegen gaben einer ausgewählten Gruppe aus der Normalbevölkerung die Aufgabe vor, eine Bank in ihrer Stadt ausiurauben. Die Bürger sollten dies natürlich nicht taisächlich tun, sondern Beratungen durchführen in Gruppen mit dem Ziel abzuklären, ob man eine derartige Tat unter Umständen 8 soll te man in eine entsprechende Zwangslage

kommen, tatsächlich durchführen würde oder nicht. In methodisch sauberer systematischer Variation wurden den Diskussionsgruppen unterschiedliche Realitätsvorgaben mitgeteilt, einmal bezüglicfi des Umstandes, ob frühere Bankräuber bei ihren Taten gar nicht, gelegentlich oder immer gefaßt worden seien, ein andermal bezüglich der Bestrafungswahrscheinlichkei t,' wieder ein andermal bezüg-lich der Bestrafungshärte, wobei es für das Experime.nt von Vorteil war, daß in Holland ähnlich wie in der Bundesrepu-blik Deutschland der Normalbürger zwar bestimmte Vorstel-lungen über das VerhaI ten ,von Polizei und Justiz hatte, aber in kaum irgendeiner Hinsicht praz~ses Wissen. Die Forscher beobachteten dann die Diskussionsgruppen~ Für den Forschungsansatz war nicht so sehr interessant, zu welchem Endergebnis die jeweiligen Gruppen kamen. Vielmehr war interessant, welche Art und Weise der Diskussion normale Bürger einsetzten, wenn sie mit einem (der üblichen Vermu-tung nach) ungewohnten Problem der Begehung erheblicher Kriminalität konfrontiert würden. Um das Ergebnis verein-facht wiederzugeben: So gut wie keiner der klassischen Faktoren der Präventionstheorie zeigte eine Wirkung, eine Ausnahme bildete allerdings die Variation der Entdeckuhgs-wahrscheinlichkeit durch die Polizei.

Mit diesem deutlichen statistischen Effekt könnte sich vor allem der Praktiker der Strafverfolgung beruhigen. Nur ist die Beruhigung nicht gerechtfertigt, wenn man sich die Ausprägung des Effektes genau betrachtet. Denn er ging dahin: Je höher das Ausmaß der

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