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Das Bundessozialgericht und die deutsche Sozialgerichtsbarkeit. Eine Information herausgegeben vom Bundessozialgericht

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Volltext

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Das Bundessozialgericht

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Impressum

Herausgeber:

Der Präsident des Bundessozialgerichts Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Graf-Bernadotte-Platz 5

34119 Kassel

Telefon: +49 (0) 561 3107 460 Telefax: +49 (0) 561 3107 474 E-Mail: Pressestelle@bsg.bund.de Internet: www.bundessozialgericht.de Redaktion:

Richterin am Bundessozialgericht Jutta Siefert (Pressereferentin)

Richterin am Bundessozialgericht Dr. Petra Maria Knorr (Stellvertretende Pressereferentin) Dirk Felmeden (Presse- und Öffentlichkeitsarbeit)

Marianne Schmidtkunz (Pressestelle) Konzeption und Gestaltung:

Dirk Felmeden Druck:

Vervielfältigungsstelle des Bundessozialgerichts Abbildungsnachweise:

Bundessozialgericht, Dirk Felmeden Thomas Prall (Seite 31 oben)

Stadtmuseum Kassel, Georg Heinrich Worch (Seite 32) PicturePeople Kassel (Seite 2)

Urheber:

Bundessozialgericht, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Januar 2022

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Das Bundessozialgericht

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Prof. Dr. Rainer Schlegel

Präsident des Bundessozialgerichts

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Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

ich freue mich über Ihr Interesse an der vor Ihnen liegenden Informationsschrift zum Bundessozialgericht und zur Sozialge- richtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland.

Wie und wann entstand die Sozialgerichtsbarkeit, womit be- schäftigen sich Sozial- und Landessozialgerichte sowie das Bun- dessozialgericht? Wie ist der Zugang zum sozialgerichtlichen Rechtsschutz geregelt? Und nicht zuletzt: Was macht das Bundes- sozialgericht, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus? Was ist deren Aufgabe?

Wir wollen mit dieser Informationsschrift aber auch transparent machen, wie Rechtsprechung „funktioniert“, wie Recht entsteht und welche Bedeutung der Sozialgerichtsbarkeit in unserem de- mokratischen und sozialen Rechtsstaat tatsächlich zukommt.

Als Bundessozialgericht sind wir auch stolz, am Standort Kassel mit dem seit 2010 in neuem Glanz erstrahlenden Gebäude eine nicht unbedeutende Rolle im Stadtbild und für die Bevölkerung einnehmen zu dürfen. Seit der Renovierung zeigt auch die Archi- tektur des Gebäudes, dass darin nicht nur Urteile „Im Namen des Volkes“ gesprochen werden, sondern dass die Bürgerinnen und Bürger darin auch herzlich willkommen sind. Informationen zur durchaus wechselhaften Geschichte unseres Gerichtsgebäudes dürfen deshalb in einer Informationsschrift nicht fehlen.

Rainer Schlegel Prof. Dr. Rainer Schlegel

Präsident des Bundessozialgerichts

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Inhalt

Der Gerichtsaufbau in Deutschland und Europa 6

Gerichtszweige 6

Bundesverfassungsgericht 7

Gerichtshof der Europäischen Union 7

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte 7

Die Sozialgerichtsbarkeit 9

Geschichtliche Entwicklung 9

Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit 10

Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit 11

Besetzung der Entscheidungsorgane (Spruchkörper) 12

Prozessvertretung 13

Kosten 13

Das Bundessozialgericht 15

Funktion und Aufgaben des Bundessozialgerichts 15 Bedeutung der Entscheidungen des Bundessozialgerichts 15

Zugang zur Revisionsinstanz 17

Entwicklung der Rechtsprechungstätigkeit 19

Organisation des Bundessozialgerichts 20

Die am Bundessozialgericht tätigen Richterinnen und Richter 22

Die Gerichtsverwaltung 25

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 28

Das Gebäude des Bundessozialgerichts 30

English Summary 38

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Der Gerichtsaufbau in Deutschland und Europa

Die Rechtsprechung (Judikative) stellt mit der Gesetzgebung (Legislative) und der vollziehenden Gewalt (Exekutive) eine der drei im Grundgesetz garantierten Staatsgewalten dar. Das aus Artikel 20 Absatz 2 Grundgesetz folgende Gewaltenteilungsprinzip dient der Verteilung der politischen Macht und damit der Mäßigung der Staatsherr schaft.

Gerichtszweige

Die rechtsprechende Gewalt ist nach Artikel 92 Grundgesetz den Richterinnen und Richtern anver- traut. Sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die im Grundgesetz vorgesehenen Bundes- gerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt. Auf Grundlage des Artikel 95 Absatz 1 Grund- gesetz errichtete der Bund als oberste Gerichtshöfe des Bundes im Jahr 1950 den Bundesgerichtshof in Karlsruhe (seit 1997 mit dem 5. Strafsenat in Leipzig) und den Bundesfinanzhof in München, 1952 das Bundesverwaltungs gericht, damals mit Sitz in Berlin, jetzt in Leipzig, 1953 das Bundes arbeitsgericht, damals mit Sitz in Kassel, seit 1999 in Erfurt und 1954 das Bundessozialgericht in Kassel.

Dem entsprechen die fünf selbständigen Gerichtszweige

• der ordentlichen Gerichtsbarkeit

(Zivilgerichtsbarkeit und Strafgerichtsbarkeit)

mit Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof;

• der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Verwaltungsgerichten,

Oberverwaltungs gerichten (beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfen) und dem Bundesverwaltungs gericht;

• der Finanzgerichtsbarkeit mit Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof;

• der Arbeitsgerichtsbarkeit mit Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht;

• der Sozialgerichtsbarkeit mit Sozialgerichten, Landessozialgerichten und dem Bundessozialgericht.

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Bundesverfassungsgericht

Das 1951 gegründete Bundesverfassungsgericht mit Sitz in Karlsruhe hat eine Sonderstellung inne.

Es ist keine Rechtsmittelinstanz, sondern hat die Aufgabe, über die Einhaltung der Verfassung zu wachen.

Gerichtsurteile überprüft das Bundesverfassungsgericht – im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde – darauf, ob die gerichtliche Entscheidung, gegebenenfalls auch die ihr zu Grunde liegenden Rechtsnormen, dem Verfassungsrecht widersprechen und ob der Einzelne dadurch in seinen Grundrechten verletzt ist.

Gerichtshof der Europäischen Union

Der im Jahr 1952 gegründete Europäische Gerichtshof hat seinen Sitz in Luxemburg. Als rechtspre- chendes Organ der Europäischen Union ist er für die Auslegung des Rechts der Europäischen Union zuständig und gewährleistet, dass dieses in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf die gleiche Weise angewendet wird. Außerdem kann der Gerichtshof in Rechtsstreitigkeiten zwischen den nationalen Regierungen und den EU-Institutionen entscheiden. Privatpersonen, Unternehmen oder Organisationen können sich ebenfalls mit einer Rechtssache an den Gerichtshof wenden, wenn sie der Auffassung sind, dass ein Organ der Europäischen Union ihre Rechte verletzt hat.

Zu den Gerichten der Europäischen Union gehören auch das 1989 eingerichtete Gericht der Euro- päischen Union (Gericht Erster Instanz) und das 2005 geschaffene Gericht für den öffentlichen Dienst.

Um zu verhindern, dass Gerichte in den einzelnen Mitgliedstaaten europäische Rechtsvorschriften un- terschiedlich auslegen, wurde das „Vorabentscheidungsersuchen“ eingeführt. Hat ein nationales Gericht Zweifel hinsichtlich der Auslegung oder der Gültigkeit einer Rechtsvorschrift der Europäischen Union, so kann es – und muss es als letztinstanzlich entscheidendes Gericht – diesen Gerichtshof zu Rate ziehen.

Dieser Rat wird in Form einer „Vorabentscheidung“ erteilt.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Auf Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention wurde im Jahr 1959 der Europäische

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Die Sozialgerichtsbarkeit

Geschichtliche Entwicklung

Durch das Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953 sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit errichtet worden. Die feierliche Eröffnung des Bun dessozialgerichts fand am 11. September 1954 statt; am 23. März 1955 folgte die erste öffentliche Sitzung.

Bis zum Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 1954 gab es für die heute der Sozialge- richtsbarkeit zugewiesenen Rechtsgebiete keine selbständigen Gerichte. Als Vorläufer des Bundessozial- gerichts wird vielfach das im Jahre 1884 als höchste Instanz für Angelegenheiten der Sozialversicherung errichtete Reichsversicherungsamt angesehen. Es hatte im Zeitraum seines Bestehens bis zum Jahr 1945 nicht nur reine Verwaltungsgeschäfte zu erledigen, sondern vor allem rechtsprechende Tätigkeit aus- zuüben. Oberste Instanz auf dem Gebiet der früher bedeutsamen Kriegsopferversorgung war das beim Reichsversicherungsamt gebildete Reichsversorgungsgericht.

Auch in der Nachkriegszeit wurden Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit noch einige Jahre vor Behörden, insbesondere den Oberversicherungsämtern, ausgetragen. Erst durch das Sozialgerichtsgesetz wurde jedoch eine einheitliche Anwendung und Fortbildung des Rechts durch unabhängige Gerichte mit nur an Gesetz und Recht gebundene Richterinnen und Richter geschaffen.

Seither bestehen die nach heutigem Verfassungsverständnis erforderlichen Voraussetzungen dafür, dass den Bürgerinnen und Bürgern der durch Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz verfassungsmäßig verbürgte umfassende Rechtsschutz ermöglicht wird.

Nach der Wiedervereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990 sind in allen neuen Bundesländern selbständige Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (Sozialgerichte/Landessozialgerichte) errichtet worden.

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Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit

Die Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ist im Sozialgerichtsgesetz gesetzlich geregelt. Die Gerichte sind vor allem für folgende Sachgebiete zuständig, die zu sammengefasst als

„Angelegenheiten der sozialen Sicherheit“ bezeichnet werden können:

• Gesetzliche Rentenversicherung

• Gesetzliche Unfallversicherung

• Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung (gesetzlich und privat)

• Künstlersozialversicherung

• Vertrags(zahn)arztrecht

• Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit

• Grundsicherung für Arbeitsuchende

• Sozialhilfe und Asylbewerberleistungsgesetz

• Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden, unter anderem Kriegsopfer versorgung, Soldatenversorgung, Impfschadensrecht, Gewaltopfer entschädigung und bestimmte Angelegenheiten nach dem Schwer behindertengesetz

• Sonstige staatliche Transferleistungen (Erziehungsgeld/Elterngeld)

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit deckt damit wesentliche Bereiche des Systems der sozialen Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland ab.

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Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit

Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Sozialgerichte und die Lan dessozialgerichte.

Als oberster Gerichtshof des Bundes besteht das Bundessozialgericht.

Sozialgerichte

In erster Instanz entscheiden grundsätzlich die Sozialgerichte. Das Sozialgericht ist Tatsachengericht und überprüft den Streitstoff in rechtlicher wie auch in tatsäch- licher Hinsicht. Demgemäß betreibt es auch selbst Sachaufklärung, insbesondere durch Vernehmung von Zeugen und Einholung von medizinischen Sachverstän- digengutachten. Diese Sachaufklärung hat von Amts wegen zu erfolgen und somit auch ohne entsprechende Anträge oder Anregungen der Prozessbeteiligten.

Landessozialgerichte

Über die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts entscheidet das Landes- sozialgericht. Das Be rufungsgericht ist ebenso wie das erstinstanzliche Gericht Tat- sachengericht. In bestimmten Angelegenheiten entscheidet das Landessozialgericht aber auch als erstinstanzliches Gericht.

Bundessozialgericht

Die Aufgabe des Bundessozialgerichts besteht vorrangig in der Wahrung der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts. Hierzu klärt es grundsätzliche Fra- gen des Bundesrechts. Es prüft, ob die Entscheidungen der Sozialgerichte und der Landessozialgerichte mit dem Bundesrecht und dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind. Damit bestimmt es maßgebend dessen Auslegung und Anwendung.

Insoweit ist das Bundessozialgericht reine Rechtsinstanz. Es stellt weder neue Tat- sachen fest noch legt es – von wenigen Ausnahmen abgesehen – Landesrecht aus.

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Besetzung der Entscheidungsorgane (Spruchkörper)

In allen drei Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit und somit auch beim Bundes- sozialgericht wirken an den Urteilen neben den Berufsrichterinnen/Berufsrichtern ehrenamtliche Richterinnen/Richter mit.

Die Urteile der Sozialgerichte werden regelmäßig von einer Kammer unter Mit- wirkung einer Berufsrichterin/eines Berufsrichters und zwei ehrenamtlichen Rich- terinnen/Richtern, diejenigen des Landessozialgerichts sowie des Bundessozialge- richts von einem Senat unter Mitwirkung von drei Berufsrichterinnen/Berufsrichtern sowie zwei ehrenamtlichen Richterinnen/Richtern gesprochen.

Die regelmäßig für fünf Jahre zum Bundessozialgericht berufenen ehrenamtli- chen Richterinnen/Richter werden auf Grund von Vorschlagslisten der Gewerk- schaften, der selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozialpolitischer oder berufspolitischer Zwecksetzung, der Arbeitgebervereinigungen, der Kassen- ärztlichen/Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie der Zusammenschlüsse der Krankenkassen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales berufen. Für die ehrenamtlichen Richterinnen/Richter in den für die Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts zuständigen Kammern und Senaten sind die obersten Verwaltungsbehörden der Länder und diejenigen Vereinigungen von Leistungsempfängern nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder von Menschen mit Behinderungen vorschlagsberechtigt, die sich über das Bundesgebiet erstrecken und eine entsprechende Mitgliederzahl aufweisen. Die ehrenamtlichen Richterinnen/Richter, die in den für die Sozialhilfe und das Asylbe- werberleistungsgesetz zuständigen Kammern beziehungsweise Senaten mitwirken, werden auf Grund von Vorschlagslisten der Kreise und kreisfreien Städte berufen, beim Bundessozialgericht auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände.

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Kosten

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist in allen Instanzen und damit auch beim Bundessozialgericht für Bürgerinnen und Bürger, die als Versicherte, sonstige Leistungsempfänger oder als Menschen mit Behinderungen klagen (beziehungs- weise verklagt werden) grundsätzlich gerichtskostenfrei; ausgenommen hiervon sind Streitigkeiten betreffend überlange Gerichtsverfahren. Sonstige Kläger und Beklagte haben für jede Streitsache eine pauschale Gebühr (für das Verfahren vor den Sozialgerichten:

150 Euro, vor den Landessozialgerichten: 225 Euro, vor dem Bundessozialgericht: 300 Euro) zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung zu ihren Gunsten ausgeht.

Gerichtsgebühren nach Streitwert, wie in anderen Gerichtszweigen üblich, fallen in Verfahren an, an denen kein Versicherter beteiligt ist (zum Beispiel bei Erstattungs- streitigkeiten zwischen Leistungsträgern oder in Vertragsarztsachen).

Prozessvertretung

In Verfahren vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht brauchen sich die Beteiligten nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Sie können ihren Rechtsstreit selbst führen. Es steht ihnen allerdings frei, einen Prozess- bevollmächtigten zu beauftragen.

Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten regelmäßig durch Pro- zessbevollmächtigte vertreten lassen („Vertretungszwang“). Vertretungsberechtigt sind Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte sowie Rechtslehrerinnen/Rechtslehrer an einer staat- lichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Befähigung zum Richteramt. Daneben sind auch die Vertreterinnen/Vertreter von Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden und sonstigen Vereinigungen zur Prozess- vertretung berechtigt. Deren satzungsgemäße Aufgaben müssen die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Menschen mit Behinderungen wesentlich um- fassen. Diese Organisationen müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich hingegen durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.

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Das Bundessozialgericht

Funktion und Aufgaben des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht entscheidet – wie die anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes – als Revisionsgericht nur über Rechtsfragen.

Dabei ist das Bundessozialgericht an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, beispielsweise zum Ergeb- nis einer medizinischen Beweisaufnahme oder eines sonstigen Le- benssachverhalts, gebunden. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn dem Landessozialgericht dabei Verfahrensfehler unterlaufen sind und diese in der richtigen Form gerügt werden. Fehlen aus Sicht des Bun- dessozialgerichts zur abschließenden Prüfung und Entscheidung des Rechtsstreits tatsächliche Feststellungen, kann es diese nicht selbst treffen, also zum Beispiel selbst Zeugen vernehmen. Vielmehr muss der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

Bedeutung der Entscheidungen des Bundessozialgerichts

Die Rechtskraft eines Urteils des Bundessozialgerichts wirkt, wie jedes andere Urteil auch, grundsätzlich nur zwischen den Beteiligten des jeweiligen Verfahrens. Da es sich bei den entschiedenen Verfahren in der Regel um solche grundsätzlicher Bedeutung handelt, bilden die Urteile des Bundessozialgerichts aber faktisch eine Richtschnur für die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden in gleich gelagerten Fällen.

Nicht zuletzt deshalb werden wichtige Entscheidungen des Bundes- sozialgerichts insbesondere in amtlichen Entscheidungssammlungen publiziert. Zudem unterrichtet das Bundessozialgericht die Öffent- lichkeit, indem es auf seiner Internetseite (www.bundessozialgericht.

de) über sämtliche Verhandlungstermine berichtet. Darüber hinaus werden dort auch die Urteilstexte kostenfrei bereitgestellt.

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Zugang zur Revisionsinstanz

Der Zugang zur Revisionsinstanz ist eröffnet, wenn das Lan- dessozialgericht die Revision in seinem Urteil zulässt oder in den eher seltenen Fällen der sogenannten Sprungrevision, in denen das Sozialgericht die Revision zulässt. Ist dies nicht der Fall, kann sich der Beteiligte gegen die Nichtzulassung mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht wenden (Nichtzulas- sungsbeschwerde). Der „Vertretungszwang“ gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Das Bundessozialgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.

Das Bundessozialgericht lässt die Revision zu, wenn einer der im Gesetz genannten und von dem Beteiligten formgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

Dies ist der Fall, wenn

• die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das heißt, ungeklärte Rechtsfragen aufwirft und über den Einzelfall hinaus von allgemeinem Interesse ist oder

• das Urteil der Vorinstanz von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht oder

• bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden, auf denen die Entscheidung des Landessozialgerichts beruht.

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Entwicklung der Rechtsprechungstätigkeit

Bei Aufnahme der Rechtsprechungstätigkeit des Bundessozialgerichts im März 1955 waren dort etwa 1.000 Revisionen anhängig. Die Neueingänge im selben Jahr betrugen 2.280. Bis 1964 stieg die Zahl der Neueingänge mit gewissen Schwankungen bis auf etwa 3.000 pro Jahr. Sodann sank – im Wesentlichen bedingt durch den Rückgang der Angelegenheiten der Kriegs- opferversorgung – die Zahl der Verfahren bis auf circa 2.000 im Jahr 1974.

Eine grundlegende Neuregelung des Revisionsrechts ab 1975 führte zu einer nachhaltigen Umschichtung der Verfahrensarten. Der Neueingang an Revisionen ging deutlich zurück: von circa 2.000 im Jahr 1974 auf circa 1.000 im Jahr 1975. Dieser Rückgang wurde jedoch durch den Neueingang an Nichtzulassungsbeschwerden (1975: 1.151) kompensiert. Über lange Jahre ergab sich dann bei den Neueingängen ein Verhältnis zwischen Re- visionen und Nichtzulassungsbeschwerden von etwa 1 zu 2.

In den letzten Jahren hat sich der Anteil der Nichtzulassungsbeschwerden an den gesamten Verfahren stetig erhöht, sodass sich die Verfahren inzwi- schen etwa im Verhältnis 1 zu 5 bewegen.

Hinzugetreten sind zudem die Anhörungsrügeverfahren, mit denen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden kann, wenn gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben ist.

Zahlreich sind auch die Anträge auf Prozesskostenhilfe für die Durch- führung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde. Das Bundesso- zialgericht muss in diesem Fall unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Gesichtspunkte prüfen, ob ein Prozessbevollmächtigter mit einer Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision erreichen könnte, weil sich in den Verfahren vor dem Bundessozialgericht jeder von einem Bevollmächtigten vertreten lassen muss.

Weiterhin wendet sich auch eine große Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern an das Bundessozialgericht mit Anliegen, die nicht mit beim Bun- dessozialgericht anhängigen Verfahren zusammenhängen. Oft wird irrtüm- lich davon ausgegangen, dass das Bundessozialgericht anderen Gerichten oder den Behörden Weisungen für dort laufende Verfahren oder Weisungen allgemeinen Inhalts erteilen könne. Andere wünschen, das Gericht möge

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Organisation des Bundessozialgerichts

Der Präsident

Das Bundessozialgericht wird von seinem Präsidenten geleitet. Dieser hat eine besondere Rechtsstellung inne.

Einerseits ist er Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten des Bundessozialgerichts. In dieser Funktion übt er unter an- derem die Dienstaufsicht aus, bezüglich der Richterinnen/

Richter allerdings nur in den sich aus deren richterlicher Unabhängigkeit ergebenden Grenzen. Andererseits ist er Richter, der den Vorsitz in einem Fachsenat führt und nicht zuletzt kraft Gesetzes Vorsitzender des Großen Senats, des Präsidiums und des Präsidialrates.

Seit dem 1. Oktober 2016 ist Prof. Dr. Rainer Schlegel Präsident des Bundessozialgerichts.

Vizepräsidentin des Bundessozialgerichts und somit ständige Vertreterin des Präsidenten ist seit dem 17. Januar 2022 Dr. Miriam Meßling.

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Dr. h.c. Matthias von Wulffen Präsident des Bundessozialgerichts von September 1995 bis Dezember 2007

Prof. Dr. Georg Wannagat

Präsident des Bundessozialgerichts von November 1968 bis Juni 1984 Prof. Dr. Heinrich Reiter

Präsident des Bundessozialgerichts von Juli 1984 bis August 1995 Dr. h.c. Peter Masuch

Präsident des Bundessozialgerichts von Januar 2008 bis September 2016

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Die Senate

Zur Erfüllung der Rechtsprechungsaufgaben sind beim Bundessozialgericht insgesamt 12 Fachsenate gebildet. Diese entscheiden über die Revisionen grundsätzlich in der Besetzung mit fünf Mitgliedern ein- schließlich der Vorsitzenden/des Vorsitzenden. Drei der Mitglieder sind Berufsrichterinnen/Berufsrichter, zwei Mitglieder ehrenamtliche Richterinnen/Richter. Über die Zulassung der Revision im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der zuständige Fachsenat nach Ablauf der für die Begründung der Beschwerde vorgesehenen Frist. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision hat unter Betei- ligung der ehrenamtlichen Richterinnen/Richter zu ergehen, ebenso die Entscheidung über zulässige, aber nicht begründete Beschwerden.

Wird der Beschwerde bereits aus formalen Gründen nicht stattgegeben, entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss in der Besetzung mit nur drei Berufsrichterinnen/Berufsrichtern.

Den Fachsenaten werden durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmte Angelegenheiten übertra- gen und die Berufsrichterinnen/Berufsrichter sowie ehrenamtlichen Richterinnen/Richter zugeordnet.

Der Geschäftsverteilungsplan wird jeweils vor Beginn eines jeden Kalenderjahres für dessen Dauer durch das aus der Richterschaft gewählte Präsidium beschlossen.

Der Große Senat

Wie bei allen obersten Bundesgerichten besteht auch beim Bundessozialgericht ein Großer Senat.

Er entscheidet, wenn in einer Rechtsfrage ein Senat von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will oder wenn in einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung ein Senat den Großen Senat anruft, weil nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert. Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und je einer Berufsrichterin/einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt.

Dazu kommen mindestens sechs ehrenamtliche Richterinnen/Richter.

Die am Bundessozialgericht tätigen Richterinnen und Richter

Berufsrichterinnen und Berufsrichter

Zu Beginn seiner Tätigkeit im Jahr 1954 verfügte das Bundessozialgericht über 24 Planstellen für Berufsrichterinnen/Berufsrichter. Dem wechselnden Geschäftsanfall entsprechend hat im Laufe der Jahre auch die Zahl der Richterinnen/Richter geschwankt. Zum 1. Januar 2022 waren insgesamt 42 Berufsrichterinnen/Berufsrichter tätig, davon 10 Vorsitzende Richterinnen/Richter.

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Die Rechtsstellung der Richterinnen/Richter bestimmt sich nach dem Deutschen Richtergesetz. Die Richterinnen/Richter sind unabhängig, also nicht an Weisungen gebunden und nur dem Gesetz unterwor- fen. Anders als die Inhaber eines politischen Amtes oder Beamtinnen/Beamte können sie nicht abberufen oder in ein anderes Amt versetzt werden.

Die Amtszeit der Bundesrichterinnen/Bundesrichter endet mit Erreichen der Regelaltersgrenze.

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter

Nur in der Sozialgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit wirken auch in der Revisionsinstanz ehrenamtliche Richterinnen/Richter an der Urteilsfindung mit. Ihre Beteiligung ist bedeutsam für die Einbindung und Verankerung der Sozialgerichtsbarkeit in der Zivilgesellschaft, zudem etwa für sozialge- richtliche Fallgestaltungen, bei denen neben rechtlichen Fragen auch komplexe tatsächliche Sachverhalte (zum Beispiel bei der Beurteilung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten oder der Einordnung von neuen Behandlungsmethoden in der Krankenversicherung) zu bewerten sind.

Die am Bundessozialgericht tätigen ehrenamtlichen Richterinnen/Richter müssen – wie die Berufs- richterinnen/Berufsrichter – das 35. Lebensjahr vollendet haben und sollen regelmäßig schon mindestens fünf Jahre an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht mitwirkt haben. Bei Entscheidungen haben ihre Stimmen dasselbe Gewicht wie die der Berufsrichterinnen/Berufsrichter.

Wie bei den Sozialgerichten und Landessozialgerichten besteht auch beim Bundessozialgericht ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richterinnen/Richter. Er setzt sich aus sieben von den ehrenamt- lichen Richterinnen/Richtern gewählten Mitgliedern zusammen. Der Ausschuss ist unter anderem vor der Bildung von Senaten, vor der Geschäftsverteilung und vor der Zuteilung der ehrenamtlichen Richterinnen/Richter auf die Senate zu hören.

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Die Senate beim Bundessozialgericht werden durch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter unterstützt. Es handelt sich hierbei in der Regel um Richterinnen/Richter der Sozialgerichte, die für einen Zeitraum von regelmäßig zwei Jahren an das Bundessozialgericht abgeordnet werden. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, die Richterinnen/Richter des Bundessozialgerichts bei der Fallbearbeitung durch vorberei- tende Arbeiten, insbesondere durch die Erstellung von Voten und die Prüfung einzelner Rechtsfragen, zu unterstützen.

(26)

Die Gerichtsverwaltung des Bun-

dessozialgerichts obliegt dem Verwal-

tungsleiter/der Verwalterungsleiterin

und umfasst die Zentralabteilung, die

Geschäftsstelle, die Abteilung Informa-

tionstechnik sowie den Wissenschaftli-

chen Dienst mit Bibliothek und Doku-

mentationsstelle. Darüber hinaus sind

für bestimmte Fachaufgaben richterliche

Fachreferenten bestellt, insbesondere

eine Präsidialreferentin/ein Präsidial-

referent und eine Pressereferentin/ein

Pressereferent.

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Die Gerichtsverwaltung

Zentralabteilung

Die Zentralabteilung stellt für den gesamten Geschäftsbetrieb des Bundessozialgerichts Personal und Sachmittel bereit und organisiert die Geschäftsabläufe. Sie erbringt die zentralen Serviceleistungen der Gerichtsverwaltung.

Gegliedert ist die Zentralabteilung unter anderem in die Bereiche Personalangelegenheiten, Liegenschafts- und Gebäudemanagement/Innerer Dienst, Haushalt/Zentrale Beschaffungsstelle/Bestandsverwaltung, Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Organisation einschließlich der Einführung elektronischer Aktenführung.

Die für den Personal- und Sachaufwand erforderlichen Mittel werden dem Bundessozialgericht im Rahmen des Bundeshaushalts über ein eigenes Haushaltskapitel (1115) im Einzelplan des Bundesmini- steriums für Arbeit und Soziales zugewiesen.

Präsidialabteilung

Die Präsidialabteilung unterstützt – zusammen mit der Präsidialreferentin/dem Präsidialreferenten und der Pressereferentin/dem Pressereferenten – den Präsidenten des Bundessozialgerichts bei seiner Arbeit. Sie ist gegliedert in Präsidiale Verwaltungsaufgaben/Justiziariat, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit/

Veranstaltungsmanagement sowie Haushaltsrecht/Vergaberecht.

Geschäftsstelle

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterstützen die Rechtsprechungstätigkeit der Senate. Sie führen die Gerichtsakten, sichten die Posteingänge und ordnen sie den jeweiligen Ver- fahren zu. Sie sorgen für den Aktenumlauf innerhalb der Senate und überwachen die Akteneinsicht, die den Prozessbeteiligten auf Antrag gewährt wird. Sie kontrollieren die Fristen und erledigen Schreibar- beiten. In den mündlichen Verhandlungen des Gerichts führen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle das Protokoll. Außerdem obliegt ihnen die redaktionelle Bearbeitung und Prüfung der gerichtlichen Entscheidungen.

Die Geschäftsstelle gliedert sich in drei Serviceeinheiten, die jeweils mehreren Senaten des Bundes- sozialgerichts zugeordnet sind.

Informationstechnik

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Wissenschaftlicher Dienst

Der wissenschaftliche Dienst des Bundessozialgerichts setzt sich aus der Bibliothek und der Dokumentationsstelle zusammen.

Gegründet wurde die Bibliothek bereits mit der Errichtung des Bundessozialgerichts 1954.

Als juristische Spezialbibliothek ist sie vorrangig für die Beschaffung und Vorhaltung der Literatur zuständig, die die Beschäftigten des Bundessozi- algerichts für ihre Arbeit benötigen. Sie ist aber auch für die Öffentlichkeit zugänglich und wird insbesondere von Wissenschaftlerinnen/Wissen- schaftlern der Universität Kassel, mit der eine enge Koopertation besteht, Studierenden sowie Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten genutzt.

Durch umfangreiche Erwerbungen sorgte ein jähr- licher Zugang von etwa 2.500 Bänden für einen Gesamtbestand von circa 203.000 Bänden bis Ende 2019, darunter circa 260 laufende Loseblatt- werke, circa 560 laufende Periodika und circa 600 Satzungen der Sozialversicherungsträger.

In allen Bereichen des Sozialrechts wird eine möglichst vollständige und lückenlose Beschaf- fung einschlägiger Literatur angestrebt. Besonders hervorzuheben ist der umfangreiche Bestand an rechtswissenschaftlichen Fachzeitschriften, deren aktuelle Ausgaben auch von den Besu- chern der Bibliothek eingesehen werden können.

Zur Abrundung der sozialrechtlichen Bestände werden auch damit zusammenhängende Nachbargebiete (zum Beispiel Arbeitsrecht, Sozialwissenschaften im engeren Sinne) besonders berücksichtigt. Basis- und Standardliteratur findet sich zu nahezu allen anderen Rechtsbereichen.

Der historische Bestand von annähernd 20.000 Bänden stammt fast ausschließlich aus dem im Jahr 1945 aufgelösten Reichsversicherungsamt in Berlin. Viele der alten Werke sind in keiner anderen Bibliothek als der des Bundessozialgerichts nachweisbar.

Den Benutzerinnen und Benutzern der Bibliothek stehen ein Informationszentrum mit zwei ständig besetzten Dienstplätzen sowie 36 Leseplätze zur Verfügung. Der größte Teil der Literatur ist frei zugäng- lich. Die Bibliothek des Bundessozialgerichts ist eine reine Präsenzbibliothek, das heißt, eine Ausleihe

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Die Dokumentationsstelle des Bundessozialgerichts ergänzt das Dienstleistungsangebot der Bibliothek für die Rechtsprechungstätigkeit des Gerichts durch hausinterne Dienstleistungen. Sie wertet Aufsätze und Beiträge aus wichtigen juristischen Zeitschriften und Sammelwerken für den internen und externen Gebrauch aus und bereitet Entscheidungen des Bundessozialgerichts für die Datenbestände des Juristi- schen Informationssystems der Bundesrepublik Deutschland (juris) auf.

Die Dokumentationsstelle erstellt einen Informationsdienst und fertigt spezielle Datensammlungen.

Auf die von der Dokumentationsstelle ebenfalls erstellten Informationen über die Rechtsfragen der beim

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Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Terminvorschau und Terminbericht

Über sämtliche anstehende Verhandlungen und Entscheidungen der Senate des Bundessozial- gerichts wird vorab durch Terminvorschauen, die auf der Internetseite des Bundessozialgerichts (www.bundessozialgericht.de) abrufbar sind, informiert. Die Terminvorschauen erscheinen im Allgemei- nen sieben bis zehn Tage vor jeder Sitzung. Sie enthalten eine kurze Darstellung der zur Entscheidung anstehenden Fälle.

Unmittelbar im Anschluss an die Verhandlungen wird über die Entscheidungen und die wesentlichen Gründe unterrichtet (Terminbericht).

Pressemitteilungen

Speziell für die Medien veröffentlicht die Pressestelle des Bundessozialgerichts Pressemitteilungen, die im Vorfeld über für die Öffentlichkeit besonders bedeutsame oder interessante Verhandlungstermine unterrichten. Die Pressemitteilung enthält einen kurzgefassten Hinweis auf die zur Entscheidung anste- hende Rechtsfrage, deren praktische Relevanz und den zu Grunde liegenden Sachverhalt.

Über den Ausgang dieser Verfahren sowie andere wichtige Ereignisse unterrichtet das Bundessozial- gericht ebenfalls durch eine Pressemitteilung.

Seit April 2018 kann zudem die Verkündung der Urteile sowie deren Begründung von Fernsehkameras aufgezeichnet und übertragen werden, wenn diese sogenannte Medienöffentlichkeit durch Beschluss des jeweiligen Senats zugelassen wird. Ist dies der Fall, wird darüber auf der Internetseite des Bundes- sozialgerichts informiert.

Jahresbericht

Gegen Anfang eines jeden Jahres erstattet das Bundessozialgericht einen Bericht über seine Tätigkeit im Vorjahr. Der Jahresbericht enthält neben Statistiken auch inhaltliche Informationen zur Rechtspre- chungstätigkeit des Gerichts.

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Internet

Die Internetseite „www.bundessozialgericht.de“ bietet den Besucherinnen und Besuchern einen Zugang zu unterschiedlichen Informationen über das Bundessozialgericht, wie zum Beispiel zur Ge- schäftsverteilung, den anhängigen Rechtsfragen, Entscheidungen und Pressemitteilungen.

Für sämtliche Terminvorschauen, Terminberichte, Pressemitteilungen sowie für alle neu auf der Inter- netseite bereitgestellten Entscheidungen bietet das Bundessozialgericht aktuelle RSS-Feeds an.

Jahrespressegespräch

Das ebenfalls Anfang eines jeden Jahres stattfindende Jahrespressegespräch dient der Vorstellung des Jahresberichts, aber auch dem fachlichen Austausch zwischen Medienvertretern und Richterschaft sowie der Diskussion über aktuell anstehende sozialrechtliche und sozialpolitische Fragestellungen.

Twitter

Über den Account „www.twitter.com/bsg_bund“ twittert die Pressestelle des Bundessozialgerichts aktuelle Informationen zeitgleich mit der Veröffentlichung auf der Internetseite.

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Das Gebäude des Bundessozialgerichts

Allgemeines

Das Gebäude des Bundessozialgerichts ist ein Ort der Rechtspre- chung und Begegnung, zugleich aber auch ein Symbol für die wech- selvolle Geschichte Deutschlands.

Im Nationalsozialismus errichtet als monumentales Symbol des Machtanspruchs, nach dem Krieg unter anderem als Militärhospital genutzt, ist das Gebäude seit Mitte der 1950er Jahre ein zentraler Ort für die Wahrung demokratischer Werte. Hier findet unabhängige Rechtsprechung im Dienste des sozialen Rechtsstaates statt, zunächst durch das Bundessozialgericht und das Bundesarbeitsgericht gemein- sam, seit 1999 mit der Verlegung des Bundesarbeitsgerichts nach Erfurt allein durch das Bundessozialgericht.

Im Zuge der Instandsetzung des Gebäudekomplexes und der Erwei- terung in den Jahren 2008 und 2009 ist die architektonische Vergan-

Architekturmodell des denkmalgeschützten Altbaus

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Luftaufnahme des modernisierten und sanierten Gerichtsgebäudes

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Das Gebäude des Bundessozialgerichts liegt im Kasseler Stadtteil „Vorderer Westen“ an der Grenze zum Stadtteil „Bad Wilhelmshöhe“. Aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen steht der in eine Grünanlage eingebettete Gebäude komplex als Gesamtensemble unter Denkmalschutz.

1935/1938

Der als Generalkommando IX. Armeekorps (zugleich Wehrkreiskommando IX.) der deut- schen Wehrmacht in der Zeit von 1935 bis 1938 erbaute monumentale Gebäudekomplex wurde, als Vierflügelanlage mit verlängertem Nordflügel um einen quadratischen Innenhof gruppiert, in neoklassizistischem Stil errichtet. Bedingt durch das hängige Gelände eines ehemaligen Bach- laufs musste das Gebäude auf 1250 Stahlbeton- pfeilern gegründet werden. Auf der Südseite zur Wilhelmshöher Allee ist es viergeschossig und zur Regentenstraße fünfgeschossig ausge- führt. Die Putzfassaden über dem rustizierten Sockelgeschoss sind durch Sandsteingewände und Sandsteinlisenen gegliedert.

Das historische Gebäude hatte zwei Ein- gangsbereiche, die mit ihrer monumentalen Architektur zugleich den Herrschaftsanspruch des Nationalsozialismus abbildeten: Auf der Ostseite, zum Graf-Bernadotte-Platz gelegen, einen Pfeilerportikus mit vorgelagerter Außen- treppenanlage, zwei monumentalen Plastiken und einem dreiläufigen Marmortreppenhaus im Innern sowie auf der Südseite die ehemali- ge Fahnenhalle mit vorgelagertem Ehrenhof und Pfeilerkolonnaden.

1945/1947

Im Zweiten Weltkrieg kaum zerstört, wurde das weitläufige Gebäude von den Amerikanern ab April 1945 als Hauptquartier und „General Hospital“ genutzt. Im Jahr 1947 erfolgte die Übergabe des Gebäudes samt medizinischer Einrichtungen an die Stadt Kassel, die es nun

Baustelle im Jahr 1938 mit Resten der Aschrottstraße

Haupteingang mit Reichsadler am Schlieffenplatz

Gesamtanlage mit Blick auf die Heerstraße

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1954

Im Mai 1954 nahmen das Bundesarbeitsge- richt und im September 1954 das Bundessozi- algericht in dem ehemaligen „Generalkomman- do“ ihre Arbeit auf. In diesem Zeitraum wurde das Gebäudeinnere für Gerichtszwecke herge- richtet.

1999

Im Jahr 1999 wurde das Bundesgrenzschutzpräsidium nach Fuldatal (Landkreis Kassel) verlegt und das Bundesarbeitsgericht zog in einen Neubau nach Erfurt um. Seitdem nutzt das Bundessozialgericht die Liegenschaft allein.

2006 bis 2009

Bereits seit Jahren zeichnete sich ab, dass die altersbedingten Mängel in der Bausubstanz und der technischen Infrastruktur eine grund- legende Erneuerung und Modernisierung der gesamten Liegenschaft verlangten. Technischer Verschleiß, Feuchtschäden, Brandschutzproble- me und gesperrte Außentreppenanlagen kenn- zeichneten den Zustand. Schutzmaßnahmen wegen desolater Natursteinverkleidungen und herabfallendem Putz mussten an zahlreichen Gebäudeteilen getroffen werden.

Nach Prüfung verschiedener Alternativen für eine funktionale Unterbringung des Bundesso- zialgerichts wurde Anfang 2006 der Bauantrag zur Modernisierung der Liegenschaft am Graf- Bernadotte-Platz in Kassel genehmigt.

Nach intensiver Planung und Koordinierung wurde der Baubeginn am 18. Februar 2008 re- alisiert. Während der Bauzeit dienten das ehe-

Marmortreppenhaus mit Blick in den Innenhof

Portikussäulen mit Holzverkleidungen

Pforte mit gesicherten Marmorplatten

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2006 bis 2009

Blick von der Wilhelmshöher Allee im Jahr 2008

Bauschild Sanierung des Portikus

Saalneubau im Innenhof

Neubau der Eingangsfoyers

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Der Haupteingang

Der Haupteingang des Gebäudes befindet sich seit dem Umbau auf der Südseite. Ebenen- gleich gelangt man vom Graf-Bernadotte-Platz in das neue Eingangsfoyer. Die ehemalige Fah- nenhalle erhielt für diese Funktion einen völlig neuen Charakter. Die Rückwand wurde heraus- gebrochen und durch Glas ersetzt. Genau hier ist auch der Zugang zum großen Sitzungssaal.

Die moderne Gestaltung des Foyers steht im Dialog mit der historischen Natursteinverklei- dung. Eine Lichtdecke verstärkt den Eindruck von Modernität.

Pforte im Eingangsfoyer Blick von der Wilhelmshöher Allee im Jahr 2010

Neuer Haupteingang

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Der große Sitzungssaal

Benannt nach der Kasseler Juristin und Politikerin Elisabeth Selbert, ist der große Sitzungssaal das

„Herz“ des modernisierten und sanierten Gerichtsgebäudes. Am Endpunkt der neuen Erschließungsachse von der Wilhelmshöher Allee gelegen, setzt der Saalbau ein sichtbares Zeichen im zeitgemäßen Umgang mit dem ehemaligen Militärgebäude. Durch seine organische, freie Gestaltung bildet der Elisabeth- Selbert-Saal einen Kontrast zur Herrschaftsarchitektur der 1930er Jahre. Im Gegensatz zu der achsialsym- metrischen und quadratischen Bauweise des historischen Gebäudes möchte die ovale Architektur eine freiheitliche Denk- und Lebensweise symbolisieren. Er ist damit zugleich Symbol für den neuen Inhalt, die Sozialrechtsprechung. Durch seine Lage in unmittelbarer Nähe zum Haupteingang ist der Saal für Prozessbeteiligte sowie Besucherinnen und Besucher zudem barrierefrei zu erreichen. Dies gilt für alle übrigen Sitzungssäle des Gerichts gleichermaßen.

Elisabeth-Selbert-Saal

Informationstafel zu Elisabeth Selbert Foyer des Elisabeth-Selbert-Saales

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Die Funktionsbereiche

Die Funktionsbereiche im Bundessozialgericht wurden im Zuge der Modernisierung und Sanie- rung ebenfalls völlig neu geordnet. Grundlage hierfür waren die funktionellen Beziehungen der Bereiche zueinander, Sicherheitsfragen, strukturelle Überlegungen zur Einordnung der verschiedenen Abteilungen sowie wirtschaftliche und technische Überlegungen.

Der bestehende Sitzungssaal im Altbau (heute Ja- cob-Grimm-Saal) wurde modernisiert und ein zwei- ter Saal (heute Weißenstein-Saal) nach dem gleichen Prinzip in die Struktur des Altbaus eingeordnet. Eben- falls modernisiert wurde der große Besprechungssaal (heute Bernadotte-Saal). Weitere Besprechungsräu- me in unterschiedlicher Art und Größe wurden in das Gerichtsgebäude neu eingeordnet.

Große Teile des 1. Untergeschosses und Räume im Erdgeschoss beherbergen die Bibliothek. Hierzu waren aufwändige statische Ertüchtigungen zur Las- tenerhöhung notwendig.

Sämtliche Büroräume wurden von Grund auf saniert und den heutigen Anforderungen an Schall- schutz, Ergonomie und moderner Informations- und Kommunikationstechnik entsprechend umgestaltet.

Zudem wurde eine neue – auch für die Öffent- lichkeit zugängliche – Cafeteria geschaffen.

Jacob-Grimm-Saal

Lesebereich der Bibliothek

Cafeteria

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English Summary

Judicial power in Germany is divided into five areas, namely those of ordinary jurisdiction (civil and criminal courts), jurisdiction in labour affairs, administrative, financial and social jurisdiction. Social jurisdiction was established in 1954 by the Social Courts Act (Sozialgerichtsgesetz).

The Social Courts structure consists of three levels: in the constituent states (Länder), social jurisdiction is administered by the Social Courts (Sozialgerichte) and the Higher Social Courts (Landessozialgerichte), while the highest court, the Federal Social Court (Bundessozialgericht) in Kassel, operates at federal level.

Its inauguration took place on 11 September 1954 and the first public session was held on 23 March 1955.

Prior to the legislation establishing the Social Courts, there were no independent courts with specific jurisdiction for the legal areas which are today allocated to them. The German Reich’s Board of Social Insurance (Reichsversicherungsamt), which was founded in 1884 as the body of highest resort for social insurance matters, is often regarded as the forerunner of the Federal Social Court. This board dealt not only with administrative matters but was also and in particular entrusted with a judicial function. In the post-war period, legal disputes in the field of social security were also dealt with by the administrative au- thorities for a number of years. It was not until the Social Courts Act was implemented in 1954 that judicial power was entrusted to an impartial judiciary, with judges whose only responsibility is the application of the rule of law. Since that time, the preconditions which are required by present-day interpretations of the constitution have been fulfilled, ensuring that in matters of social security the comprehensive legal protection enshrined in the constitution is provided. Social Courts and Higher Social Courts have also been established in Germany’s new Länder added in 1990 after reunification.

The courts which exercise social jurisdiction are primarily responsible for the following areas, which can be summarised as social security matters: the statutory insurance systems which comprise pension, accident, health, unemployment, and long-term care insurance; state compensation for damage to health, namely compensation for members of the armed forces and the victims of violence; child allowances as well as benefits. Since 1 January 2005, the Social Courts have also been the courts of responsible juris- diction for disputes about basic security benefits for job seekers (‘Hartz IV’ benefits) and social assistance.

In all three instances of the Social Court jurisdiction two lay judges assist the professional judges during the court hearings as well as the subsequent decisions made by the courts. As a general rule, the lay judges are no jurists that have completed law school studies although this fact does not conflict with the honorary appointment as a lay judge. For their function and the time spent at court and the loss of income during that time lay judges receive a monetary compensation. Lay judges are selected from lists proposed by associations and on the basis of their occupation. They are appointed for a term of five years.

Reappointment is legally admissible.

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The appointed lay judges take part in court sessions and the subsequent consultations/debates with the same rights and duties as the professional judges. Consequently, their vote has the same relevance as that of the professional judges. In decisions aside from those made during court sessions the lay judges do not take part.

The Social Courts Act does not provide for an institution as the representative of the public or federal public interest, as is the case for the general administrative courts in Germany.

Like the other Federal High Courts, the Federal Social Court acts as a court of appeal on points of law.

Its 12 senates, consisting of a presiding judge, two additional professional judges and two lay judges, only resolve legal questions; they are not concerned with establishing facts. The duty of the Federal Social Court is above all to ensure legal uniformity and the development of the law. Accordingly, access to the Court is restricted. An appeal is only admissible if it has been expressly granted in the verdict handed down by the Higher Social Court (or by a leapfrog appeal in the verdict of the Social Court), or if it has been accepted by the Federal Social Court in response to an appeal against refusal of leave to appeal (Nichtzulassungsbeschwerde). An appeal is admitted if the legal issue involved is significant in principle, i.e. if its significance goes beyond the individual case and is generally relevant, or if the verdict departs from relevant high court rulings. An appeal can also be granted by the Federal Social Court in the event of a procedural irregularity by the Higher Social Court.

The legal validity of a verdict only applies to the participants in the individual case. However, in cases heard by the Federal Social Court one of the participants may well be an administrative authority which has to decide on a large number of similar cases. The Court’s rulings therefore generally form a guideline for administering social security law. This means that the decisions of the Federal Social Court are of considerable significance for the entire population – not just those who are fully covered by social insurance but also those who are outside those systems may be dependent on the legal protection pro- vided by social jurisdiction (e.g. as recipients of child-raising allowance, as a victim of violence who is entitled to compensation,or as a severely disabled person). At the same time, the rulings of the Federal Social Court with regard to contributions and benefits can have a considerable effect on the finances of the bodies responsible for the administration of such benefits.

The Federal Social Court safeguards the actual constitutive power and development of social law by examining the specific social rights of the individual and ensuring their implementation in practice. As the guarantor of applicable social legislation, it shares responsibility for the necessary balance between needs which are recognized by the law and the financial capacities of society as a whole.

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Leitbild

Das Bundessozialgericht ist ein durch Artikel 95 Absatz 1 Grundgesetz errichteter und garantierter Oberster Gerichtshof des Bundes. Dieser entscheidet als oberste Instanz der Sozialgerichtsbarkeit über Rechtsstreitigkeiten auf den ihm durch Gesetz zugewiesenen Gebieten. Diese betreffen in Gestalt der Sozialversicherung und sons- tiger Systeme sozialer Sicherheit praktisch die gesamte Bevölkerung Deutschlands in existenzieller Weise.

Das Bundessozialgericht nimmt seine Rechtsprechungsaufgabe durch unabhän- gige und nur dem Gesetz unterworfene Richterinnen und Richter wahr. Seinen Senaten gehören Berufsrichterinnen und -richter an, die vom Richterwahlausschuss gewählt werden, sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter, die auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu den betroffenen Personenkreisen besondere Sachkompetenz einbringen. Das Bundessozialgericht spricht durch Urteile und Beschlüsse Recht.

Die Richterinnen und Richter arbeiten gemeinsam mit den Angehörigen aller Bereiche der Gerichtsverwaltung darauf hin, dass die Aufgaben des Bundessozial- gerichts in vertrauensvoller Zusammenarbeit optimal erfüllt werden. Dabei lassen sich alle Angehörigen des Gerichts von Verständnis und Rücksichtnahme auf die Belange der anderen leiten. Sie sind aufgeschlossen für neue Ideen und bereit sich fortzubilden. Alle Angehörigen des Gerichts informieren sich gegenseitig schnell und umfassend.

Aufgaben und Befugnisse der Gerichtsverwaltung werden so weit wie möglich delegiert, um die Eigenverantwortung jedes Einzelnen zu stärken. Die Führungs- kräfte zeichnen sich durch fachliche und soziale Kompetenz sowie kooperatives Verhalten aus. Sie sind offen für Kritik und bereit, in Gesprächen konsensfähige Lösungen zu finden. Sie stehen zu ihren Mitarbeitern und fördern sie in ihrer persön- lichen sowie beruflichen Entwicklung. Engagement und Leistung werden anerkannt.

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