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Steuerrechtliche Aspekte der Gemeinnützigkeit

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Academic year: 2022

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Steuerrechtliche Aspekte der Gemeinnützigkeit

Mag. Helmut Röhle

5. Februar 2016 Forum Sozialmanagement Linz

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Themenabgrenzung

1. Einführung

2. Voraussetzungen für die Zuerkennung abgabenrechtlicher Begünstigungen

3. Unterscheidung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke

4. Inhalt von Statuten aus steuerlicher Sicht

5. Abgabenrechtliche Begünstigungen für gemeinnützige Organisation

6. Maßnahmen zur Vermeidung des Verlusts der Gemeinnützigkeit

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1. Einführung

• Jede privat- oder öffentlich rechtliche Körperschaft ist grundsätzlich Steuersubjekt

• Gesetzgeber erkannte Notwendigkeit der Begünstigung

„gemeinnütziger“ Aktivitäten

• Entscheidung für oder gegen steuerliche Begünstigung

• steigende Bedeutung von „gemeinnützigen“ Aktivitäten in der Zivilgesellschaft

• Unterscheidung in „gemeinnützige“, „mildtätige“ und „kirchliche“

Aktivitäten als steuerlich begünstigungsfähige Aktivitäten

• Zuerkennung der steuerlichen Begünstigung nur auf Antrag

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2. Voraussetzungen für die Zuerkennung abgabenrechtlicher Begünstigungen

• Rechtsgrundlage; §§ 34 bis 47 BAO

• begünstigte Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse

• gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke

• den Gemeinnützigkeitsbestimmungen entsprechende Rechtsgrundlage und tatsächliche Geschäftsführung

• unmittelbare Förderung

• ausschließliche Förderung

(6)

2. Voraussetzungen für die Zuerkennung abgabenrechtlicher Begünstigungen

den Gemeinnützigkeitsbestimmungen entsprechende

Rechtsgrundlage (Statuten, Satzung, Gesellschaftsvertrag ...)

tatsächliche Geschäftsführung

 beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein!

 Rechtsgrundlage und tatsächliche Geschäftsführung müssen übereinstimmen!

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2. Voraussetzungen für die Zuerkennung abgabenrechtlicher Begünstigungen

Unmittelbare Förderung des begünstigten Zwecks

ACHTUNG: Spendenvereine ohne eigene Projekte sind mangels Unmittelbarkeit nicht begünstigt (Ausnahme: Dachverbände)

Ausschließliche Förderung des begünstigten Zwecks

Hilfsbetriebe:

• unentbehrlich

• entbehrlich

• begünstigungsschädlich

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3. Unterscheidung gemeinnützige, mildtätige kirchliche Zwecke

Gemeinnützige Zwecke/Gemeinnützigkeit im Steuerrecht

§ 35 Abs. 1 BAO: „Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.“

Mildtätige Zwecke

§ 37 BAO: „Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche

Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

Kirchliche Zwecke

§ 38 Abs. 1 BAO „Kirchlich sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und

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4. Inhalt von Statuten aus steuerlicher Sicht

Die aus steuerlicher Sicht richtige Formulierung der Statuten ist eine wesentliche Voraussetzung zur Erlangung der

Gemeinnützigkeit!

Rechtsgrundlage: § 41 Abs. 1 BAO

Wie kann dieses Ziel erreicht werden?

Verwendung der Musterstatuten der Vereinsrichtlinien und des BMF

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4. Inhalt von Statuten aus steuerlicher Sicht

Wichtigste Passagen der Statuten aus steuerlicher Sicht:

• Formulierung des Zwecks

• vollständige Aufzählung der Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

-ideelle Mittel (Tätigkeiten des Vereins) -materielle Mittel (Einnahmequellen)

Auflösungs- bzw. Liquidationsbestimmung

ACHTUNG: genaue Zweckbindung bei spendenbegünstigten Vereinen

!

(11)

4. Inhalt von Statuten aus steuerlicher Sicht

Was passiert bei Mängeln in der Rechtsgrundlage

?

 Verwaltungsübung folgt derzeit nicht dem VwGH und dem Gesetz, sondern unterscheidet:

• bei wesentlichen Mängeln der Rechtsgrundlage: Sanierung nur mit zukünftiger Wirkung

• bei unwesentlichen Mängeln der Rechtsgrundlage:

Sanierung mit Rückwirkung

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5. Abgabenrechtliche Begünstigungen für

„gemeinnützige“ Organisationen

• Die steuerlichen Begünstigungen für gemeinnützige Vereine hängen im Wesentlichen davon ab, welche Tätigkeiten der Verein zur Verwirklichung seines Vereinszwecks entfaltet!

• Verein kann tätig werden in seinem Hoheitsbereich:

finanziert sich nur durch echte Spenden, Subventionen, echte Mitgliedsbeiträge – keine Steuerpflicht

oder

• im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes:

• Unterscheidung in Hilfsbetriebe wichtig

• Unentbehrlicher Hilfsbetrieb

• Entbehrlicher Hilfsbetrieb

• (begünstigungsschädlicher) wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

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5. Abgabenrechtliche Begünstigungen für

„gemeinnützige“ Organisationen

• Begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind zumeist Gewerbebetriebe oder land- und

forstwirtschaftliche Betriebe

führen grundsätzlich zum Verlust der Begünstigungswürdigkeit

Vermögensverwaltung, dh Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung ist nicht begünstigungsschädlich

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5. Abgabenrechtliche Begünstigungen für

„gemeinnützige“ Organisationen

Körperschaftsteuer

• Befreiung für Zufallsüberschüsse/gewinne bei Hilfsbetrieben

• Ausnahmegenehmigung bei begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieben gemäߧ 44 Abs. 2 oder § 45a BAO möglich

• Umsatzsteuer

• (widerlegbare) Liebhabereivermutung bei Hilfsbetrieben

• ermäßigter Steuersatz

• normale Umsatzsteuerpflicht bei

begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieben

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5. Abgabenrechtliche Begünstigungen für

„gemeinnützige“ Organisationen

Spendenabsetzbarkeit gemäß § 4a EStG

• Kreis der begünstigten Organisationen im Gesetz festgelegt

• Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer

• Bescheid durch das Finanzamt 1/23

• Bestätigung über die steuerliche Absetzbarkeit

• Aufnahme in die Liste beim BMF

Spendengütesiegel

• Organisation verfolgt gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO

• Prüfung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer

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6. Maßnahmen zur Vermeidung des Verlusts der steuerlichen Begünstigung

Überprüfung der Statuten, Satzung etc hinsichtlich aller wesentlichen Bestandteile

Prüfung der Übereinstimmung von der Statuten, Satzung etc mit tatsächlicher Geschäftsführung

• Organisatorische Einrichtung der Hilfsbetriebe

Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

WP und StB Mag. Helmut Röhle StB Mag. Andrea Haslinger

helmut.roehle@fal-con.eu andrea.haslinger@fal-con.eu

FAL-CON Steuerberatungsgesellschaft mbH Wollzeile 1-3, Stiege 3, 3.2

Tel: +43-1-503 74 47

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