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Der Partei Alternative für Deutschland (AfD) AfD Kreisverband Nordhausen - Eichsfeld - Mühlhausen

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Academic year: 2022

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Kreissatzung

Der Partei Alternative für Deutschland (AfD)

AfD Kreisverband Nordhausen - Eichsfeld - Mühlhausen

Präambel

Im Wissen um unser Erbe, in Sorge um die politische Entwicklung der Gegenwart und mit einem auf die Zukunft gerichteten Willen treten wir als mündige Staatsbürger in die Öffentlichkeit, um Thüringen, Deutschland und Europa auf der Grundlage von

Rechtsstaatlichkeit und Volkssouveränität zu gestalten. Wir wollen unserem Land dienen.

Gemäß § 9 der Bundessatzung der ALTERNATIVE FÜR DEUTSCHLAND vom 14.04.2013 gründet sich der Kreisverband „Nordhausen - Eichsfeld - Mühlhausen“ als Zusammenschluß der Kreise und kreisfreien Städte innerhalb des Bundestagswahlkreises 189 am heutigen Tag und beschließt diese Satzung als seine Arbeitsgrundlage.

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet

1. Der Kreisverband trägt den Namen „Nordhausen - Eichsfeld - Mühlhausen“.

2. Der Kreisverband hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnsitz des 1. Sprechers.

3. Das Tätigkeitsgebiet entspricht den Landkreisen Nordhausen, Eichsfeld und das dem Bundestagswahlkreis 189 zugehörigen Gebiet des Unstrut-Hainich-Kreises (Gebiet um Mühlhausen).

4. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Gliederung

1. Der Kreisverband kann durch Beschluß seines Kreisvorstandes nachgeordnete Gebietsverbände gründen, insbesondere wenn die Mitgliederzahl dieses erforderlich erscheinen läßt.

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2 2. Die nachgeordneten Gebietsverbände haben Satzungs- und Personalautonomie. Die Satzung der Gebietsverbände darf der Kreissatzung jedoch nicht widersprechen.

3. Zur Vorbereitung von Wahlen zwischen konkurrierenden Parteien sind die Gebietsvorstände an Weisungen des Kreisvorstandes gebunden.

4. Im Innenverhältnis haftet der Kreisverband für Verbindlichkeiten eines nach- geordneten Gebietsverbandes nur, wenn er dem die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäft zugestimmt hat.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Grundlage für die Mitgliedschaft sind die Bestimmungen der Bundessatzung. Die Aufnahme von Mitgliedern in der Partei erfolgt, sofern keine weitere untergeordnete Gliederung gegründet ist, durch den Kreisvorstand mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Die Mitgliedschaften werden vom Kreisverband verwaltet. Diese Aufgabe kann an nachgeordnete Gebietsverbände delegiert werden. Im Kreisverbandsgebiet ansässige, eingetragene Förderer der AfD haben das Recht in Versammlungen zu reden.

Sie besitzen aber kein Stimmrecht.

2. Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der bestehenden Gesetze und der

satzungsmäßigen Bestimmungen, an Veranstaltungen, Wahlen sowie Abstimmungen teilzunehmen. Das Rederecht kann vom Vorstand oder Versammlungsleiter nur bei Zuwiderhandlungen im Bezug auf relevante Satzungen der Partei oder allgemeine Ordnungswidrigkeiten entzogen werden.

Diese Maßnahme ist von der jeweiligen Hauptversammlung unverzüglich mehrheitlich per Handzeichen zu bestätigen.

§ 4 Organe

Die Organe des Kreisverbandes sind:

a. die Hauptversammlung

b. der Kreisvorstand nach § 26 BGB c. die Revisionskommission.

Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

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§ 5 Der Kreisparteitag

1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung vom Kreisvorstand einzuberufen.

Die Ladung erfolgt per E-Mail. In begründeten Ausnahmefällen kann der Antrag auf postalische Versandart beim Kreisvorstand gestellt werden. Für eine rechtzeitige diesbezügliche Antragstellung ist jedes Mitglied selbst verantwortlich.

2. Die Aufgaben der Hauptversammlung liegen in der Beratung und Beschlußfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Kreisverbandes.

Insbesondere beschließt der Kreistag über die Satzung des Kreisverbandes und über das Wahlprogramm, sowie über die Vorschläge der Kandidaten zu Landeslisten und Direktkandidaten bei Wahlen.

3. Die Wahl des Kreisvorstandes und der Revisionskommission ist geheim.

Mit einfacher Mehrheit der Stimmen ist von den Mitgliedern ein Wahlleiter zu wählen.

Dieser bestimmt nach erfolgter Wahl zwei Wahlhelfer aus den anwesenden Mitgliedern.

Wahlleiter und Helfer dürfen selber nicht kandidieren.

Sämtliche laut Satzung zu besetzenden Ämter sind in einem Wahlgang zu wählen.

Stehen für ein Amt mehrere Bewerber zur Verfügung, so ist das Mitglied gewählt, welcher die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann. Erhält kein Kandidat für eine Funktion die Mehrheit, so ist im zweiten Wahlgang der Kandidat gewählt, welcher die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.

Wählbar sind alle Mitglieder, welche ihren Wohnsitz im Kreisgebiet haben und

denen das Recht ein Parteiamt auszuüben, nicht durch ein hierfür zuständiges Parteiorgan oder Gericht entzogen wurde.

4. Eine Übertragung des Wahlrechts oder die Briefwahl sind ausgeschlossen.

5. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Bis zur Neuwahl bleiben sämtliche Funktionsträger im Amt.

6. Abwesende gelten bei Vorlage einer Bereitschaftserklärung für ein konkretes Amt und detaillierter Begründung der Abwesenheit als wählbar.

7. Bei mehr als 500 Mitgliedern findet die Mitgliederversammlung als Delegierten- Versammlung (Vertreterversammlung) mit folgender Zusammensetzung statt:

a. Die Mitglieder des Kreisvorstandes sind Kraft Satzung Mitglieder des

Kreisparteitages. Sie sind dabei gemäß § 9 (2) Parteiengesetz nur bis zu einem

Fünftel der satzungsmäßigen Gasamtzahl der Versammlungsmitglieder mit Stimmrecht ausgestattet.

b. Der jeweilige Ortsverband entsendet einen stimmberechtigten Delegierten je 5 Mitglieder, jedoch mindestens ein Mitglied.

Die Delegierten werden von den Mitgliedern der Ortsverbände für jeweils ein Jahr gewählt und müssen selbst Mitglieder der Partei sein. Die Delegierten sind dem Wahlkreisvorstand von den jeweiligen Ortsverbänden mit einer Frist von 3 Wochen zum Datum des Kreisparteitages mitzuteilen.

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4 8. Eine ordentliche Hauptversammlung ist mindestens einmal pro Geschäftsjahr

einzuberufen. Die Hauptversammlung wird vom Kreisvorstand unter Mitteilung der Tagesordnung, Tagungsdatum, Tagungsort und Uhrzeit 4 Wochen vor Tagungsdatum im Vorankündigungsverfahren den Mitgliedern per E-Mail bekannt gemacht.

9. Mit der Ankündigung sind die Mitglieder auf ihr Antragsrecht hinzuweisen. Anträge für die Hauptversammlung sind dem Kreisvorstand mit Begründung bis 2 Wochen vor der Hauptversammlung einzureichen. Später eingehende Anträge werden nicht mehr zur Beschlußfassung zugelassen.

10. Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens der 1. oder der stellv.

Sprecher sowie zwei weitere Mitglieder des Kreisvorstandes anwesend sind, sowie ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder. Die Hauptversammlung ist stets vom

Schriftführer zu protokollieren und vom Versammlungsleiter sowie Schriftführer zu unterzeichnen. Beim nächsten Kreisparteitag ist das Protokoll von den Mitgliedern per Handzeichen nach Verlesung zu bestätigen.

12. Die Hauptversammlung wird vom 1. Sprecher, im Verhinderungsfall vom stellv.

Sprecher geleitet. Es kann auf Wunsch desselben auch ein Versammlungsleiter gewählt werden.

13. Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit in dieser Satzung keine andere Festlegung getroffen wurde, mit einfacher Mehrheit per Handzeichen durch die stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Zu einem Beschluß, welcher die Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

14. Eine außerordentlicher Hauptversammlung ist vom Kreisvorstand einzuberufen, wenn dies im Interesse der Partei oder des Kreisverbandes selbst erforderlich ist oder dieses von 1/3 aller Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe von Gründen verlangt wird. Die Ladung erfolgt per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse der Mitglieder. Die Ladungsfrist beträgt 10 Tage zum Tag der Einberufung.

15. Zwischen zwei außerordentlichen Hauptversammlungen muß ein Zeitraum von 6 Monaten

liegen, es denn der Kreisvorstand beschließt über einen kürzeren zeitlichen Abstand.

§ 6 Der Kreisvorstand

1. Der Kreisvorstand besteht aus:

a. einem 1. Sprecher

b. einem stellvertretenden Sprecher c. 3 Beisitzern

d. einem Schatzmeister

e. einem Schriftführer (inkl. Verwaltung: Unterstützer/Förderer)

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5 2. Sprecher und Beisitzer sind vertretungsberechtigt.

3. Die Sprecher und Beisitzer müssen voll geschäftsfähig sein und sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

4. Der Kreisvorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Scheidet ein Mitglied des Kreisvorstandes während der laufenden

Wahlperiode aus, so hat eine Hauptversammlung die betreffende Vorstandsposition durch Wahl neu zu besetzen.

Bis zu diesem Zeitpunkt beschließt der Kreisvorstand eine Vertretungsregelung.

Sämtliche Mitglieder des Kreisvorstandes haben gleiches Stimmrecht.

Einzelheiten seiner Arbeitsweise hat der Kreisvorstand in

seiner Geschäfts- und Finanzordnung zu regeln, welche nicht Bestandteil der Satzung ist.

5. Die Mitglieder des Kreisvorstandes haben das Recht, an allen Beratungen nachgeordneter Organe und Gliederungen teilzunehmen.

6. Der Kreisvorstand kann einen erweiterten Vorstand einberufen. Dieser kann auch Förderer und Unterstützer der AfD einbeziehen, die nicht Mitglied der Partei sind. Der erweiterte Vorstand soll den Kreisvorstand fachlich unterstützen und beraten. Dieser hat Rederecht im Kreisvorstand aber kein Stimmrecht.

7. Der Kreisvorstand erstellt alle 2 Jahre einen Rechenschaftsbericht für den Kreisparteitag.

Dieser faßt darüber einen Beschluß.

§ 7 Revisionskommission

1. Zwei von der Hauptversammlung zu wählende Revisoren stellen die

Revisionskommission. Diese dürfen keinem sonstigen Vereinsorgan angehören.

2. Die Amtszeit entspricht der des geschäftsführenden Vorstandes.

3. Die Revisionskommission prüft einmal jährlich die gesamte Kreisverbandskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstattet dem Vorstand

und der Hauptversammlung einen Bericht.

4. Es besteht ein umfassendes Prüfungsrecht.

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§ 8 Förderer und Unterstützer

1. Für Förderer und Unterstützer gelten die Bestimmungen des § 3 der Bundessatzung.

2. Für deren Werbung, Verwaltung und Einbindung in die Parteiarbeit ist das Mitglied des Kreisvorstandes nach § 6 (1e) zuständig.

§ 9 Ordnungsmaßnahmen

1. Für Ordnungsmaßnahmen gelten die Bestimmungen des § 8 der Bundessatzung.

2. Für des ordnungsgemäße Verfahren der Beantragung, Zustellung und Zuarbeitung von erforderlichen Ordnungsmaßnahmen ist der Kreisvorstand auf der Grundlage

eines Beschlusses, welcher mit einfacher Mehrheit zu fassen ist, zuständig.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung und Salvatorische Klausel

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im übrigen nicht berührt.

2. Der Kreisvorstand ist verpflichtet, die unwirksame oder nichtige Bestimmung zeitnah nach Kenntnisnahme durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem rechtlich Gewollten entspricht.

3. Diese Satzung tritt durch Beschluß des Gründungskreistages am 15. November 2013

in Kraft.

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