• Keine Ergebnisse gefunden

VK 1/92 Urteil der Verwaltungskammer vom 28.02.1994 - Kirchenrecht Online-Nachschlagewerk

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "VK 1/92 Urteil der Verwaltungskammer vom 28.02.1994 - Kirchenrecht Online-Nachschlagewerk"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Kirchengericht: Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen Entscheidungsform: Urteil (rechtskräftig – siehe auch VGH 4/94)

Datum: 28.02.1994

Aktenzeichen: VK 1/92 Rechtsgrundlagen: VwGG § 2

KO Art. 151 und 152 Vorinstanzen: keine

Die zweitinstanzliche Entscheidung lässt sich online über den Link VGH 4/94 aufrufen.

Leitsatz:

Fehlendes Rechtsschutzinteresse des Klagebegehrens mehrerer Presbyter zur Verhaltens- weise eines Superintendenten.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das weder Gebühren noch Auslagen erhoben werden.

Tatbestand:

Die von den Klägern am 11. Mai 1992 erhobene Klage richtet sich gegen den Beklagten (Superintendent des Kirchenkreises …). Ihm werfen sie vor, dass sie sich durch sein rechtswidriges Verhalten gezwungen sahen, ihren Rücktritt als Presbyter des Gemeinde- bezirks B. zu erklären. Im Einzelnen beschuldigen die Kläger den Beklagten, dass er rechtswidrig und parteilich in kirchenschädlicher, undemokratischer und autoritärer Weise mit mangelhafter Sorgfalt bzw. durch Manipulation in der Vorbereitung der Sitzung von Usseln und durch Amtsmissbrauch in Form von Pressionen gehandelt habe.

Ohne einen konkreten Antrag zu stellen, begehren die Kläger dem Wortlaut ihrer Klage- schrift nach,

sie zu „rehabilitieren“ und ihre „beschädigte Ehre als Mitglieder“ ihrer „Ge- meinde“ wieder herzustellen.

Der Beklagte, der die Klage der Kläger für unzulässig hält, beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genom- men.

Urteil der Verwaltungskammer vom 28.02.1994

VK 1/92

07.02.2022 EKvW 1

(2)

Entscheidungsgründe:

Die von den Klägern erhobene Klage ist unzulässig, weil für sie der zur Verwaltungskam- mer vorgeschriebene Rechtsweg nicht eröffnet ist.

Wie den Klägern wiederholt durch Schreiben des Vorsitzenden der Verwaltungskammer mitgeteilt wurde, ist der Rechtsweg zur Verwaltungskammer nur in den nach Art. 151 und 152 Abs. 2 der Kirchenordnung (KO) i.V.m. § 2 des Kirchengesetzes über die Ordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. Ok- tober 1974, KABl. 1974 S. 194, geändert durch Kirchengesetz vom 11. November 1983, KABl. 1983 S. 214 (VwGG), bestimmten Bereichen gegeben. Das mit ihrer Klage gestellte Begehren gegen den Superintendenten ihres Kirchenkreises fällt, ohne dass es dazu noch weiterer Ausführungen bedarf, nicht darunter.

Da die Kläger nach wiederholter Belehrung weder ihre Klage zurückgenommen noch die Hauptsache des Verfahrens für erledigt erklärt haben und darüber hinaus im Gegensatz zum Beklagten auch nicht mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstan- den waren, musste über ihre Klage mündlich verhandelt werden. Wenn sie zur anberaumten mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind, konnte gleichwohl, da ihr persönliches Erscheinen nach § 95 Abs. 1 der über die Verweisungsnorm des § 31 VwGG anzuwen- denden Bestimmung des § 95 Abs. 1 der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht angeordnet worden war, ohne sie nach § 102 Abs. 2 VwGO verhandelt und anschlie- ßend nach Lage der Akten entschieden werden.

Aufgrund der Unzulässigkeit des Rechtsweges ist die Kammer als unabhängiges Kirchen- gericht nach § 1 VwGG nicht berechtigt, in eine Sachprüfung der von den Klägern geltend gemachten Begehren einzutreten.

Die Kostenentscheidung des Verfahrens, für das nach § 29 Abs. 1 VwGG weder Gebühren noch Auslagen erhoben werden, beruht auf § 31 VwGG i.V.m. der entsprechenden An- wendung des § 154 Abs. 1 VwGO.

Gegen diese Entscheidung ist nach Art. 152 Abs. 2 KO i.V.m. § 2 Abs. 1 und 3 VwGG ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,- DM festgesetzt.

VK 1/92

Urteil der Verwaltungskammer vom 28.02.1994

2 07.02.2022 EKvW

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

März 2000 unter Berufung auf den bisherigen Standpunkt der Beklagten, dass es sich nicht um eine Nebentätigkeit handele: Er gehe davon aus, „dass der Rechtszustand einer nicht

Bei den Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen, für die die Kostendämpfungspau- schale entfällt, muss es sich um solche nach § 3 Abs. 2 und 3 BVO NRW handeln, wie sich aus

Das Presbyterium muss aber nach Auseinandersetzungen, wie sie hier geführt worden sind, erwarten dürfen, dass ein Pfarrer die Unzumutbarkeit der Form, in der er seine Haltung

Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, die Aufwendungen der Klägerin für die Arbeits- unfähigkeitskurzbescheinigung (Ansatz nach GOÄ 70 mit 5,36 Euro) als

Die Vorschriften über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst waren mehrfach geändert worden und zwar 1995, sodann im Frühjahr und Herbst 1997, dazwischen war in einer Vorlage

Abgesehen davon, dass dem Antrag die notwendige Klarstellung fehlt, welche Aufsichtsmaßnahmen konkret gemeint sind und sich dies auch nicht aus dem sonst so

§ 19a KBesO. Danach können die Evangelische Kirche im Rheinland und die Evangelische Kirche von Westfalen jeweils für ihren Bereich im Benehmen mit der anderen Landeskir-.. che

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, mit dem sich der Antragsteller gegen die Bescheide der Antragsgegnerin über die Neufestsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit