• Keine Ergebnisse gefunden

Gesetz über die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen nachdem Protokoll 2 zum Übereinkommen vom 30. Oktober 2007über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung undVollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Gesetz über die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen nachdem Protokoll 2 zum Übereinkommen vom 30. Oktober 2007über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung undVollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 1 -

Gesetz über die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen nach dem Protokoll 2 zum Übereinkommen vom 30. Oktober 2007

über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

VollstrZustÜbk2007Prot2ÜG Ausfertigungsdatum: 10.12.2008 Vollzitat:

"Gesetz über die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen nach dem Protokoll 2 zum Übereinkommen vom 30.

Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2399; 2009 I S. 2862), das durch Artikel 168 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist"

Das G tritt gem. Bek. v. 14.8.2009 I 2862 am 1.1.2010 in Kraft Stand: Geändert durch Art. 168 V v. 31.8.2015 I 1474 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2010 +++)  

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 10.12.2008 I 2399 vom Bundestag beschlossen.

----

Die Aufgaben der zuständigen nationalen Behörde nach Artikel 3 Abs. 1 Satz 4 des Protokolls 2 zu dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen über die einheitliche Auslegung des

Übereinkommens und den Ständigen Ausschuss (ABl. EU Nr. L 339 S. 3) nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wahr.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

"Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,

(3) Ist eine gerichtliche Entscheidung, ein Schiedsspruch oder eine öffentliche Urkunde für vollstreckbar erklärt, so kann der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch selbst in

"Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und

September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof wird zugestimmt.. Das

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen geschlossen in Lugano am 16.

September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen wird mit der Maßgabe zugestimmt, daß der in Artikel

September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den

"Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen