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für den Magisterteilstudiengang Archäologie und Kul-turgeschichte Nordostafrikas als Nebenfach Prüfungsordnung Philosophische Fakultät IIIInstitut für Kultur- und Kunstwissenschaften

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Philosophische Fakultät III

Institut für Kultur- und Kunstwissenschaften

Prüfungsordnung

für den Magisterteilstudiengang Archäologie und Kul- turgeschichte Nordostafrikas als Nebenfach

Gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 1 Vorläufige Verfassung der Humboldt-Universität zu Berlin (Amtliches Mitteilungs- blatt der HU Nr. 08/2002) hat der Fakultätsrat der Philo- sophischen Fakultät III am 09. Februar 2004 die folgen- de Prüfungsordnung erlassen.1

Teil I

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Studienbeginn

§ 3 Regelstudienzeit und Studienpunkte

§ 4 Fächerkombination

§ 5 Anrechnung von Studienzeiten sowie Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 6 Studienaufenthalte im Ausland Teil II

§ 7 Prüfungsausschuss

§ 8 Prüferinnen und Prüfer

§ 9 Regelung zum Nachteilsausgleich

§ 10 Zulassungsvoraussetzungen für die Modulab- schlussprüfungen

§ 11 Mündliche Prüfungen

§ 12 Schriftliche Prüfungen

§ 13 Durchführung, Art und Umfang der Modulab- schlussprüfungen und der Zwischen- und Magis- terprüfung im Nebenfach

§ 14 Bestehen und Nichtbestehen

§ 15 Wiederholbarkeit von Modulabschlussprüfungen

§ 16 Modulabschlussbescheinigungen

§ 17 Ausstellung eines Zwischenprüfungszeugnisses

§ 18 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsver- stoß

Teil III

§ 19 Benotungen

§ 20 Begründungspflicht von Prüfungsentscheidungen;

Gegenvorstellungsverfahren

§ 21 Bildung der Fachnote der Zwischenprüfung im Ne- benfach

§ 22 Bildung der Fachnote der Magisterprüfung im Ne- benfach

1 * Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur hat die

§ 23 Studienabschlussbescheinigung für das Nebenfach

§ 24 Ungültigkeit der Prüfungen

§ 25 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 26 In-Kraft-Treten

Teil I

§ 1 Geltungsbereich

Diese Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit der Stu- dienordnung für den Magisterteilstudiengang Archäolo- gie und Kulturgeschichte Nordostafrikas (AKNOA) als Nebenfach. Sie stellt zusammen mit der genannten Stu- dienordnung sicher, dass das Studium im genannten Studiengang innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgeschlossen werden kann.

§ 2 Studienbeginn

Das Studium kann in der Regel jeweils zum Winterse- mester aufgenommen werden.

§ 3 Regelstudienzeit und Studienpunkte

Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Magister- arbeit neun Semester. Das Lehrangebot für den genann- ten Teilstudiengang erstreckt sich über acht Semester.

Jedes dieser Semester hat einen Umfang von durch- schnittlich 7,5 Studienpunkten. Das 9. Semester ist der Anfertigung der Magisterarbeit im ersten Hauptfach ge- widmet. Insgesamt umfasst das Studium des ersten Hauptfachs, des zweiten Hauptfachs (oder der zwei Ne- benfächer) und das Studium nach freier Wahl eine Ge- samtleistung von 270 Studienpunkten.

§ 4 Fächerkombination

Archäologie und Kulturgeschichte Nordostafrikas (AKNOA) als Nebenfach ist ein Magisterteilstudiengang und muss daher mit anderen Teilstudiengängen (einem Hauptfach und einem weiteren Nebenfach) kombiniert

(2)

werden. Der Magisterteilstudiengang AKNOA als Neben- fach ist mit allen an der Humboldt-Universität und den anderen Berliner Universitäten angebotenen Magister- teilstudiengängen kombinierbar, soweit diese nicht ihrer- seits bestimmte Einschränkungen vorsehen.

§ 5 Anrechnung von Studienzeiten sowie Anerken- nung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleis- tungen werden von den zuständigen Prüfungsausschüs- sen oder staatlichen Prüfungsämtern aufgrund der Über- einstimmung der Prüfungsfächer nach Maßgabe der fol- genden Absätze anerkannt.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleis- tungen in demselben (Teil-) Studiengang an einer Uni- versität oder einer gleichgestellten Hochschule im Gel- tungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwer- tigkeitsprüfung anerkannt. Das gilt auch für die Diplom- vorprüfung, Magister-Zwischenprüfung, Zwischenprü- fung in Studiengängen, die mit einer staatlichen Ab- schlussprüfung enden. Soweit diese Prüfungen Fächer nicht enthalten, die in Studiengängen an der Humboldt- Universität zu Berlin Gegenstand dieser Prüfungen, nicht aber der Diplomprüfung, Magisterprüfung, Staatsprü- fung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen durch den Prüfungsausschuss möglich. Die Anerkennung von Tei- len der Diplomprüfung, Magisterprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Prüfungen oder die Diplom- bzw. Magisterarbeit anerkannt werden soll.

Nicht bestandene Prüfungsleistungen sind anzurechnen.

(3) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleis- tungen in anderen Studiengängen an einer Universität o- der einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundge- setzes werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistun- gen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denen des neu gewählten Studienganges im wesentlichen ent- sprechen. Hierbei ist kein schematischer Vergleich, son- dern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Anstelle der Diplom-Vorprüfung, Magis- ter-Zwischenprüfung, können in begründeten Ausnah- mefällen andere Prüfungen anerkannt werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Absatz (2) Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. Nicht bestandene Prüfungs- leistungen sind bezüglich der Wiederholbarkeit von Prü- fungsleistungen anzurechnen.

(4) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die in Studiengängen an Hochschulen außerhalb des Gel- tungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, sind auf Antrag nach Maßgabe der von der Kultusminister- konferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen anzuer- kennen, wenn solche nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der zuständigen Stelle der Zentralen Universitätsverwaltung. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentral- stelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

Zur Förderung des internationalen Austausches ist bei der Anerkennung im Ausland erworbener Leistungen im Zweifel zu Gunsten der Studierenden zu entscheiden.

(5) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs- leistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Absatz 3 gilt außer- dem für Studienzeiten, Studienleistungen und Prü- fungsleistungen an Fach- und Ingenieurhochschulen o- der Offiziershochschulen der ehemaligen DDR.

(6) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten – soweit die Systeme ver- gleichbar sind – zu übernehmen und nach Maßgabe der Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen.

(7) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnung aner- kannt.

(8) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze (2) bis (5) besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Grund- gesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Anerkennung einer Prüfungsleistung in einem Wahl- pflichtfach oder einem Wahlfach gemäß Absätze (2) und (3) erfolgt dann, wenn das Wahlpflichtfach bzw. das Wahlfach nach Studiengang- bzw. Hochschulwechsel beibehalten wird. Die für die Anerkennung gemäß Sätze 2 und 3 erforderlichen Unterlagen sind von der Studentin oder dem Studenten beim zuständigen Zwischenprü- fungsausschuss bzw. Prüfungsausschuss vorzulegen.

(9) Für Studiengänge mit Zulassungsbegrenzung auch in höheren Fachsemestern richtet sich der Zugang zu die- sen höheren Fachsemestern nach den Bestimmungen des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes.

§ 6 Studienaufenthalte im Ausland

Studienaufenthalte im Ausland werden auf die Regelstu- dienzeit angerechnet, wenn keine Beurlaubung von der zuständigen Stelle der Humboldt-Universität vorliegt.

Teil II

§ 7 Prüfungsausschuss

(1) Für den Magisterteilstudiengang Archäologie und Kul- turgeschichte Nordostafrikas ist der Prüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät III zuständig. Er wird auf Vorschlag der im Rat vertretenen Gruppen durch den Fa- kultätsrat eingesetzt, besteht aus fünf Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

- drei Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, - eine akademische Mitarbeiterin oder ein akademi-

scher Mitarbeiter,

- eine Studentin oder ein Student.

(2) Der Prüfungsausschuss, in dem die Hochschullehre- rinnen/Hochschullehrer die Mehrheit der Stimmen ha- ben, wählt eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Beide müssen Hoch- schullehrerinnen/Hochschullehrer sein.

(3)

(3) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre. Für Studierende beträgt die Amtszeit in der Regel ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperio- de weiter aus, bis Nachfolgerinnen/Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit der Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen anderen Prüfungsausschuss bestellen.

(4) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zu- ständigkeiten auf die Vorsitzende/den Vorsitzenden und deren Stellvertreterin/Stellvertreter übertragen.

Der Prüfungsausschuss:

- bestellt die Prüferinnen/Prüfer,

- achtet darauf, dass die Prüfungsbestimmungen ein- gehalten werden,

- berichtet regelmäßig dem Fakultätsrat über die Ent- wicklung der Prüfungs- und Studienzeiten,

- entscheidet über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen,

- gibt Anregungen zur Studienreform und legt die Verteilung der Prüfungs- und Gesamtnoten offen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen zugegen zu sein.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die Vorsit- zende/den Vorsitzenden entsprechend zu verpflichten.

§ 8 Prüferinnen und Prüfer

(1) Zu Prüferinnen/Prüfern werden Hochschullehrerin- nen/Hochschullehrer und habilitierte akademische Mit- arbeiterinnen/Mitarbeiter bestellt. Davon abweichend dürfen nichthabilitierte akademische Mitarbeiterinnen/

Mitarbeiter und Lehrbeauftragte zu Prüferinnen und Prü- fern nur bestellt werden, soweit sie zu selbstständiger Lehre berechtigt sind und wenn Hochschullehrerin- nen/Hochschullehrer oder habilitierte akademische Mit- arbeiterinnen/Mitarbeiter für Prüfungen nicht zur Ver- fügung stehen. Studienbegleitende Prüfungen (Modulab- schlussprüfungen) können auch von den jeweiligen Lehrkräften abgenommen werden.

(2) Studienbegleitende Prüfungen können von nur einer Prüferin/einem Prüfer abgenommen werden.

(3) Der Prüfling kann eine Prüferin/einen Prüfer vor- schlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. Die Namen der Prüferinnen und Prüfer sollen dem Prüfling rechtzeitig bekannt gegeben werden.

§ 9 Regelung zum Nachteilsausgleich

Weist eine Studentin/ein Student nach, dass er oder sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen nicht in der La- ge ist, Prüfungsleistungen und Studienleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag in Absprache mit der Studentin/dem Studenten und der Prüferin/dem Prüfer Maßnahmen fest, wie gleichwertige

Prüfungsleistungen und Studienleistungen innerhalb ei- ner verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.

§ 10 Zulassungsvoraussetzungen für die Modulab- schlussprüfungen

Die Teilnahme an den Modulabschlussprüfungen bedarf der Anmeldung im Prüfungsamt. Dazu sind die Lehrver- anstaltungsnachweise über die im entsprechenden Modul erbrachten Studienpunkte vorzulegen.

§ 11 Mündliche Prüfungen

(1) Durch mündliche Prüfungen soll der Prüfling nach- weisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebie- tes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zu- sammenhänge einzuordnen vermag.

(2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzu- halten. Das Ergebnis ist dem Prüfling im Anschluss an die mündlichen Prüfungen bekannt zu geben.

(3) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungster- min der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Prüfling wider- spricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.

§ 12 Schriftliche Prüfungen

(1) In den schriftlichen Prüfungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenz- ten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Fa- ches Aufgaben lösen und Themen bearbeiten kann. Dem Prüfling können Themen zur Auswahl gegeben werden.

(2) Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht ü- berschreiten.

§ 13 Durchführung, Art und Umfang der Modulab- schlussprüfungen und der Zwischen- und Magis- terprüfung im Nebenfach

(1) Die Modulabschlussprüfungen erfolgen entweder durch eine mündliche Prüfung im Umfang von 30 Minu- ten oder durch eine 90-minütige Klausur über die The- matik des jeweiligen Moduls oder durch eine schriftliche Hausarbeit im Umfang von je nach Modul höchstens 10, 15 oder 20 Seiten. Modulabschlussprüfungen werden zum Abschluss der Vorlesungszeit von einer von derjeni- gen prüfungsberechtigten Personen abgenommen, die Lehrveranstaltungen des entsprechenden Moduls durch- geführt haben.

(2) Die mündliche Prüfung wird in Gegenwart eines sachkundigen Protokollanten/einer sachkundigen Proto- kollantin als Einzelprüfung durchgeführt und benotet.

Das Protokoll enthält alle wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung, ist von dem Prüfer/der Prüferin und von dem Protokollanten/der Protokollantin zu un- terzeichnen und beim Prüfungsausschuss zu hinterle- gen. Auf Antrag der zu prüfenden Person werden bei der mündlichen Prüfung Zuhörer/Zuhörerinnen nicht zu-

(4)

(3) Für das Magisterstudium AKNOA als Nebenfach wer- den die folgenden Module aus den Komplexen „Kultur-

wissenschaft“ (KUL), „Archäologie“ (ARC) und „Sprache“

(SPR) bzw. ohne Komplexzuordnung verlangt:

Module des Basisstudiums (insgesamt 30 SP):

Modul Komplex Modulprüfung

Vorlesung „Einführung in die Archäologie und Kulturgeschichte Nordostafrikas“ aus dem Modul „Allgemeine Grundlagen der Archäolo- gie und Kulturgeschichte Nordostafrikas“

(Pflichtmodul) (2 SP)

– schriftliche Hausarbeit (max. 10 Seiten) oder mündliche Prüfung (30 Minuten)

ein Wahlpflichtmodul gemäß §13 der Studien-

ordnung (8 SP) KUL (abhängig vom jeweils gewählten Modul)

ein Wahlpflichtmodul gemäß §13 der Studien-

ordnung (8 SP) ARC (abhängig vom jeweils gewählten Modul)

Grundlagen der Sprachen Nordostafrikas

(Pflichtmodul) (8 SP) SPR Klausur (90 Minuten)

Veranstaltungen nach Wahl im Fach (4 SP) frei keine

Das Basisstudium wird mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen, die mit studienbegleitenden Prüfungen abgelegt wird.

Module des Vertiefungsstudiums (insgesamt 30 SP):

Vertiefungsrichtung Ägypten

Modul Komplex Modulprüfung

ein Wahlpflichtmodul gemäß §14 Abs. 1 der

Studienordnung (8 SP) KUL (abhängig vom jeweils gewählten Modul) ein Wahlpflichtmodul gemäß §14 Abs. 1 der

Studienordnung (8 SP) ARC (abhängig vom jeweils gewählten Modul) ein Wahlpflichtmodul gemäß §14 Abs. 1 der

Studienordnung (8 SP) SPR

Klausur (90 Minuten) oder schriftliche Hausarbeit (max. 10 oder max. 15 Seiten) (abhängig vom jeweils gewählten Mo- dul)

Veranstaltungen nach Wahl im Fach im Um-

fang (6 SP) frei keine

Vertiefungsrichtung Mittleres Niltal, Ostsahara und Horn von Afrika

Modul Komplex Modulprüfung

ein Wahlpflichtmodul gemäß §14 Abs. 2 der

Studienordnung (8 SP) KUL (abhängig vom jeweils gewählten Modul) ein Wahlpflichtmodul gemäß §14 Abs. 2 der

Studienordnung (8 SP) ARC (abhängig vom jeweils gewählten Modul) ein Wahlpflichtmodul gemäß §14 Abs. 2 der

Studienordnung (8 SP) SPR

Klausur (90 Minuten) oder schriftliche Hausarbeit (max. 10 oder max. 15 Seiten) (abhängig vom jeweils gewählten Mo- dul)

Veranstaltungen nach Wahl im Fach im Um-

fang (6 SP) frei keine

§ 14 Bestehen und Nichtbestehen

In die Modulnote gehen die Noten der Teilprüfungen, gewichtet nach Studienpunkten ein. Die Modulab- schlussprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „sufficient/ausreichend (3,6 – 4,0)“ erzielt wurde.

Jede Modulabschlussprüfung muss bestanden werden.

§ 15 Wiederholbarkeit von Modulabschlussprüfun- gen

(1) Nicht bestandene studienbegleitende Prüfungen kön- nen zweimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfungsausschuss stellt sicher, dass die Studen- tin/der Student die erste Wiederholung der jeweiligen Modulabschlussprüfung spätestens vor Beginn der Vorle- sungszeit des auf die nicht bestandene Prüfung folgen- den Semesters, die zweite Wiederholung spätestens mit Ende der Vorlesungszeit des auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Semesters aufnehmen kann.

§ 16 Modulabschlussbescheinigungen

Nach dem erfolgreichen Abschluss jedes Moduls wird vom Prüfungsamt die Modulabschlussbescheinigung ausgestellt. Aus dieser Bescheinigung gehen die besuch- ten Lehrveranstaltungen, die darin erbrachten Studien- punkte und die Modulnote hervor.

(5)

§ 17 Ausstellung eines Zwischenprüfungszeugnis- ses

Studierende, die alle Modulabschlussprüfungen des Ba- sisstudiums erfolgreich absolviert haben, können beim Prüfungsausschuss die Ausstellung eines Zwischenprü- fungszeugnisses beantragen.

§ 18 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ord- nungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als „fail/nicht bestanden (4,1 – 5,0)“, wenn der Prüfling zu dem angesetzten Ter- min ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Abnahme einer Prüfung ohne triftige Gründe zurücktritt.

(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss un- verzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Ent- scheidung über die Anerkennung oder Nicht- Anerkennung der geltend gemachten Gründe wird dem Prüfling vom Prüfungsausschuss mitgeteilt. Werden die Gründe für das Versäumnis oder den Rücktritt aner- kannt, wird ein neuer Termin festgelegt. Bereits vorlie- gende Leistungen sind in diesem Fall anzuerkennen.

(3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungs- leistung durch Täuschung oder durch Nutzung nicht zu- gelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfung als „fail/ nicht bestanden (4,1 - 5,0)“. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass ei- ne Wiederholung nicht möglich ist.

(4) Der Prüfling hat das Recht, innerhalb von acht Wo- chentagen die Entscheidungen nach den Absätzen (1) und (3) vom Prüfungsausschuss überprüfen zu lassen.

Dazu ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.

(5) Der Prüfungsausschuss ist verpflichtet, dem Prüfling belastende Entscheidungen unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ver- sehen. In den Fällen, die in den Absätzen (1) und (3) aus- geführt sind, soll der Prüfling vom Prüfungsausschuss angehört werden.

Teil III

§ 19 Benotungen

Die Benotung der Modulabschlussprüfungen sowie die Festsetzung der Fachnote erfolgen gemäß den Regeln der MAPO HUB. Für die Umrechnung in ECTS-Grades gilt:

ECTS- Grade

Deutsche Note

ECTS- Definition

Deutsche Übersetzung A 1,0 – 1,5 excellent hervorragend B 1,6 – 2,0 very good sehr gut

C 2,1 – 3,0 good gut

D 3,1 – 3,5 satisfactory befriedigend E 3,6 – 4,0 sufficient ausreichend FX/F 4,1 – 5,0 fail nicht bestanden

§ 20 Begründungspflicht von Prüfungsentschei- dungen; Gegenvorstellungsverfahren

Für die Begründungspflicht von Prüfungsentscheidun- gen und das Gegenvorstellungsverfahren wird auf § 27 der Studiensatzung der HU verwiesen.

§ 21 Bildung der Fachnote der Zwischenprüfung im Nebenfach

Nach erfolgreichem Abschluss aller Prüfungsteile des Ba- sisstudiums des Magisterteilstudiengangs AKNOA im Nebenfach werden die jeweiligen Noten mit der Zahl der Studienpunkte multipliziert, dann addiert und durch die Summe der einbezogenen Studienpunkte dividiert. Bei der Ausweisung des Notenwertes wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt.

§ 22 Bildung der Fachnote der Magisterprüfung im Nebenfach

(1) Nach erfolgreichem Abschluss aller Prüfungsteile des Vertiefungsstudiums des Magisterteilstudiengangs AKNOA als Nebenfach werden die jeweiligen Noten mit der Zahl der Studienpunkte multipliziert, dann addiert und durch die Summe der einbezogenen Studienpunkte dividiert. Bei der Ausweisung des Notenwertes wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt. Die so errechnete Fachnote für das Nebenfach wird auf einer Studienabschlussbescheinigung ausgewiesen.

(2) Der Prüfungsausschuss des ersten Hauptfachs ist für die Bildung der Gesamtnote des Magisterstudiums sowie für die Ausstellung des Zeugnisses und der Urkunde zu- ständig.

§ 23 Studienabschlussbescheinigung für das Ne- benfach

(1) In der Studienabschlussbescheinigung für das Neben- fach werden ausgewiesen:

- die studierten Module

- die jeweils erbrachten Studienpunkte - die Noten der Modulabschlussprüfungen - die Fachnote des Magisterteilstudienganges

(2) Die Studienabschlussbescheinigung für das Neben- fach wird in dreifacher Ausfertigung ausgestellt. Eine Ausfertigung verbleibt in der Prüfungsakte, eine wird dem Prüfling ausgehändigt und eine wird dem Prü- fungsausschuss des 1. Hauptfaches übergeben.

(3) Die Studienabschlussbescheinigung trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist, die Unterschrift des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das Siegel der Humboldt- Universität zu Berlin.

(4) Für die Bildung der Gesamtnote der Zwischenprü- fung und der Magisterprüfung sowie für die Ausstellung des Zeugnisses und der Urkunde ist der Prüfungsaus- schuss des 1. Hauptfachs zuständig.

(6)

§ 24 Ungültigkeit der Magisterprüfung

(1) Hat der Prüfling bei einer der Prüfungen getäuscht und wird dieser Sachverhalt nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nach- träglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entspre- chend berichtigen und die Magisterprüfung ganz oder teilweise als „fail/nicht bestanden (4,1 – 5,0)“ erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu ei- ner Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird dieser Sachverhalt erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, ist diese Unzu- lässigkeit durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat der Prüfling die Zulassung zu einer Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Der Prüfling hat vor der Entscheidung des Prüfungs- ausschusses Gelegenheit zur Anhörung.

(4) Das unrichtige Zeugnis und die Urkunde sind einzu- ziehen, wenn eine der Prüfungen als „fail/nicht bestan- den (4,1 - 5,0)“ erklärt wurde. Gegebenenfalls ist ein neu- es Zeugnis und eine neue Urkunde vom Prüfungsaus- schuss auszustellen.

§ 25 Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsver- fahrens wird dem Prüfling auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsproto- kolle gewährt.

§ 26 In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.

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