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Zweite Änderung der fachübergreifenden Studien- und Prüfungsordnung

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Academic year: 2022

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Der Vizepräsident für Studium und Internationales

Zweite Änderung der

fachübergreifenden Studien- und Prüfungsordnung

für das Masterstudium für das Lehramt

(60 Studienpunkte)

(Amt der Lehrerin/des Lehrers, Amt der Lehrerin/des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, Amt der

Lehrerin/des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik - Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin 23/2008, geändert am 10. August 2010 – Amtliches

Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin 43/2010)

Herausgeber: Der Präsident der Humboldt-Universität zu Berlin

Unter den Linden 6, 10099 Berlin Nr. 50/2011

Satz und Vertrieb: Referat Öffentlichkeitsarbeit, Marketing

und Fundraising 20. Jahrgang/28. September 2011

Amtliches Mitteilungsblatt

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(3)

Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 50/2011 Lehramtsmasterstudiengang 60 SP – Studien- und Prüfungsordnungen

3

Zweite Änderung der fachübergreifen- den Studienordnung *

für das Masterstudium für das Lehramt (60 Studienpunkte) (Amt der Lehrerin/des Lehrers, Amt der Lehrerin/des Lehrers mit fachwis- senschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, Amt der Lehrerin/des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik - Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin 23/2008, geändert am 10. August 2010 – Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin 43/2010) vom Akademischen Senat beschlossen am 30. August 2011

§ 1

Die Studienordnung wird in den folgenden Paragra- phen und Anlage 3 geändert.

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Studium kann in der Regel zum Win- tersemester aufgenommen werden.“

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

„(1) In diesem Masterstudiengang müssen ins- gesamt 60 Studienpunkte (SP) erworben wer- den. Davon entfallen 45 Studienpunkte auf das Fachstudium und 15 Studienpunkte auf die Masterarbeit. Der Gesamtumfang des Studien- ganges beträgt somit 1500-1800 Stunden Ar- beitsaufwand für Studierende, die auf eine Re- gelstudienzeit von zwei Semestern im Umfang von in der Regel 30 Studienpunkten, also ca.

750-900 Stunden pro Semester verteilt sind.“

„(2) Wird das Fach Sonderpädagogik studiert, müssen abweichend von Absatz 1 insgesamt 90 Studienpunkte erworben werden. Davon entfallen 75 Studienpunkte auf das Fachstudi- um und 15 Studienpunkte auf die Masterarbeit.

Der Gesamtumfang des Studiums beträgt so- mit 2250-2700 Stunden Arbeitsaufwand für die Studierenden, die auf eine Regelstudienzeit von drei Semestern verteilt sind.“

3. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In jedem Modul erwerben die Studieren- den für die Gesamtarbeitsbelastung eine be- stimmte Anzahl an Studienpunkten. Ein Stu- dienpunkt entspricht 25-30 Zeitstunden. Diese Stunden setzen sich aus Präsenz in Lehrver- anstaltungen und Schulpraktikum und der Zeit für das Selbststudium einschließlich der Grup- penarbeit, der Projektarbeit oder der Arbeit an Präsentationen und anderen Studienarbeiten sowie dem Prüfungsaufwand zusammen.“

________________________________

* Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Änderung der Studienordnung am 19. September 2011 zur Kenntnis genommen.

4. In § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Ist in dem für den Masterstudiengang zu- gangsrelevanten Studium im ersten Fach das Modul Schulpraktische Studien mit Unterrichts- praktikum nicht studiert worden und auch kei- ne adäquate Studienleistung erbracht worden, ist das Modul im Umfang von 11 Studienpunk- ten innerhalb der Fachdidaktik des Masterstu- diengangs zu studieren. Das Modul Schulprak- tische Studien ersetzt ein/zwei fachdidakti- sche(s) Modul(e) des ersten Faches in gleichem Umfang. Die in Absatz 1 und 2 genannten Stu- dienanteile bleiben davon unberührt. Für das Austauschmodul Schulpraktische Studien gilt, soweit in Anlage2 der Studienordnung nichts anderes geregelt ist, die Beschreibung des Mo- duls Schulpraktische Studien des zweiten Fachs.“

5. Anlage 3 wird gegen die Anlage 3 dieser Satzung ausgetauscht.

§ 2

(1) Die Änderung der Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mittei- lungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft. Sie gilt für die Studierenden des Masterstu- diums für das Lehramt, das im Umfang von 60 oder 90 Studienpunkten studiert wird.

(2) Abweichend davon gilt die Änderung in § 6 nicht für Studierende der Sonderpädagogik, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2010/11 aufge- nommen haben. Für sie gilt § 6 Absatz 2 der fach- übergreifenden Studienordnung vom 21. Mai 2008 – Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt- Universität zu Berlin Nr. 23/2008 in Verbindung mit den fachspezifischen Anlagen vom 27. Mai 2008 – Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 24/2008 bis zum Ende des Sommer- semesters 2013 fort.

(4)

Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 50/2011

Lehramtsmasterstudiengang 60 SP – Studien- und Prüfungsordnungen

4 Anlage 3

Lehramtsrelevante Fächer und Kombinationen gemäß Lehramtserprobungsverordnung

Aus dem Studienangebot der Berliner Universitäten* kombinieren Studierende der Humboldt-Universität zu Berlin zwei Fächer im Masterstudium, darunter auch die Grundschulpädagogik oder die Sonderpädagogik, um nach dem für die Lehrerbildung geltenden Recht eine Gleichsetzung des Masterabschlusses mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt im Land Berlin zu erlangen. Neben der gültigen Lehramtserprobungsverordnung, die den Fächerkombi- nationen zu Grunde gelegt ist, können weitere Fächer im Einzelfall anerkannt werden.

Die KMK hat am 2. Juni 2005 in Quedlinburg Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und Mas- terabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, be- schlossen.

Studierende der Humboldt-Universität können die unten stehenden Fächer als erstes und/oder zweites Fach studie- ren. (Fächer ohne Angaben werden als 1. und 2. Fach angeboten.)

Berufsziel: Amt des Lehrers

Grundschulpädagogik (1. Fach; 2. Fach nur in Kombination mit Bildende Kunst oder Musik), Bildende Kunst (1.

Fach, UdK), Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde/Geographie, Französisch, Geschichte, Mathematik, Mu- sik (1. Fach, UdK), Physik, Sozialkunde (2.Fach, FU), Spanisch, Sport

Berufsziel: Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern

Arbeitslehre (2. Fach, TU), Bildende Kunst (1. Fach, UdK), Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkun- de/Geographie, Ethik, Evangelische Theologie, Französisch, Geschichte, Informatik, Katholische Theologie (2. Fach, FU), Mathematik, Musik (1. Fach, UdK), Physik, Russisch, Sozialkunde (2.Fach, FU), Spanisch, Sport

Berufsziel: Amt des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik

Sonderpädagogik (1. Fach; 2. Fach nur in Kombination mit Bildende Kunst oder Musik; sonderpädagogischen Fach- richtungen: Audiopädagogik, Blindenpädagogik, Gebärdensprachpädagogik, Geistigbehindertenpädagogik, Körper- behindertenpädagogik, Lernbehindertenpädagogik, Sehbehindertenpädagogik, Sprachbehindertenpädagogik, Ver- haltensgestörtenpädagogik), Arbeitslehre (2. Fach TU), Bildende Kunst (1. Fach, UdK), Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde/Geographie, Französisch, Geschichte, Informatik, Mathematik, Musik (1. Fach, UdK), Physik, Sozialkunde (2.Fach, FU), Sport

Kombinationsverbote:

Blinden- mit Sehbehindertenpädagogik

Gebärdensprachpädagogik mit Blindenpädagogik Kombinationsgebot:

Gebärdensprachpädagogik mit Audiopädagogik

Studierende anderer Berliner Universitäten können in Lehramtsmasterstudiengängen Fächer kombinieren, in denen das zweite Fach an der Humboldt-Universität zu Berlin studiert wird. Ausgenommen davon sind Fachkombinationen, die in beiden Fächern von der anderen Universität angeboten werden.

*Freie Universität (FU), Humboldt-Universität zu Berlin (HU), Technische Universität (TU), Universität der Künste (UdK)

(5)

Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 50/2011

Lehramtsmasterstudiengang 60 SP – Studien- und Prüfungsordnungen

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Zweite Änderung der fachübergreifenden Prüfungsordnung*

für das Masterstudium für das Lehramt (60 Studienpunkte) (Amt der Lehrerin/des Lehrers, Amt der Lehrerin/des Lehrers mit fachwissen- schaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, Amt der Lehrerin/des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik - Amtliches Mitteilungsblatt der Hum- boldt-Universität zu Berlin 23/2008, geändert am 10. August 2010 - Amtli- ches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin 43/2010)

vom Akademischen Senat beschlossen am 30. August 2011

§ 1

In der Prüfungsordnung wird Paragraph 4 geändert.

In § 4 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:

„(7) Wird das Modul Schulpraktische Studien anstelle von einem/zwei fachdidaktischen Mo- dul(en) des ersten Faches studiert, gelten, so- weit in Anlage 1 der Prüfungsordnung nichts anderes geregelt ist, die Prüfungsbedingungen des Moduls Schulpraktische Studien des zweiten Fachs.“

______________________________

* Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Änderung der Prüfungsordnung am 19. September 2011 bestätigt.

§ 2

Die Änderung der Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungs- blatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft. Sie gilt für die Studierenden des Masterstudiums für das Lehramt, das im Umfang von 60 und 90 Studien- punkten studiert wird. Ausgenommen ist die Gültig- keit für Studierende der Sonderpädagogik, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2010/11 aufge- nommen haben.

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