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Eingliederungshilfe Aktuelle Entwicklungen in der

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Academic year: 2022

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(1)

Hilfebedarfsermittlung für erfolgreiche Teilhabe Norbert Müller-Fehling

bvkm

Aktuelle Entwicklungen in der Eingliederungshilfe

Fachtagung

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge am 11. und 12. Mai 2015 in Berlin

(2)

1. Ausgangslage und Zielsetzung

2. Konzept der Fachverbände zur Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung

3. Bedeutung von Beratung im Verfahren und mögliche Regelung

4. Blick in die Werkstatt der AG Bundesteilhabegesetz 5. Ausblick auf das weitere Verfahren

(3)

Ausgangssituation

Vorgaben des Koalitionsvertrags

:

„Wir wollen die Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten der

Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft haben, aus dem bisherigen „Fürsorgesystem“ herausführen und die

Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickeln. Die Leistungen sollen sich am

persönlichen Bedarf orientieren und entsprechend eines bundeseinheitlichen Verfahrens personbezogen ermittelt werden. Leistungen sollen nicht länger

institutionenzentriert, sondern personzentriert

bereitgestellt werden. Wir werden das Wunsch- und

Wahlrecht von Menschen mit Behinderung im Sinne der

UN-Behindertenrechtskonvention berücksichtigen.“

(4)

Anspruch und Zielsetzung aus der Sicht von Menschen mit Behinderung

Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung haben eine Schlüsselfunktionen im neuen Teilhaberecht.

Ihre Ausgestaltung sind den Prinzipien der UN-BRK verpflichtet.

Verfahren und Instrumente müssen sicherstellen, dass

bedarfsdeckende Leistungen vollumfänglich aus einem offenen Katalog unter Berücksichtigung persönlicher und sozialräumlicher Ressourcen individuell ermittelt und bereitgestellt werden können.

Ziel ist es, den Bedarf an Leistungen zur Teilhabe in einem weitestgehend transparenten, barrierefreien und objektiven Verfahren zu ermitteln.

Dabei sollen sich Leistungsträger und Leistungsberechtigte auf Augenhöhe begegnen.

(5)

Vorstellungen der Fachverbände für Menschen mit

Behinderung zur Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung Zielsetzung: ein durchdachtes, in sich schlüssiges System der Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung, das auch andere wesentliche Elemente eines Bundesteilhabegesetzes

aufnimmt und berücksichtigt.

Zum Beispiel: Behinderungsbegriff, Beratung, Trennung von Lebensunterhalt und Fachleistung, Einbindung anderer SGB- IX-Reha-Träger, pauschale Geldleistungen, Bundesteilhabegeld ...

(6)

Elemente der Vorstellungen der Fachverbände A. Trennung von Verfahren und Instrument

B. Verfahrensverlauf

1. Feststellung der grundsätzlichen Leistungsberechtigung 2. Initiierung der Beratung und Begleitung im Verfahren

3. Ermittlung und Feststellung der Wünsche, Ermittlung der Teilhabeziele

4. Ermittlung und Feststellung des individuellen Bedarfs 5. Zuordnung zu Leistungen in einem Teilhabeplan

6. Zielvereinbarung und Leistungsbewilligung

(7)

C. Verfahrensbeteiligte

D. Instrumente zur Feststellung des individuellen Bedarfs Anforderungen

Struktur und Inhalt

Regelungszuständigkeit zur Bestimmung und Zulassung E. Anhang

Gesetzliche Regelungen

Glossar (einschl. ICF-Vokabular) Flussdiagramm

Tabellarische Darstellung www.diefachverbaende.de

(8)

1. Feststellung der grundsätzlichen Leistungsberechtigung

… wird durch den Behinderungsbegriff und den Zugang zu den Leistungen des Bundesteilhabegesetzes bestimmt.

Die Feststellung der grundsätzlichen Leistungsberechtigung führt zur weiteren individuellen Bedarfsermittlung und/oder eröffnet den Zugang zu bestimmten Leistungen

(Beratungsleistungen, ggf. zu pauschalen Geldleistungen).

.

(9)

Exkurs: Behinderungsbegriff

Aus der AG BTHG:

Der Personenkreis eines Bundesteilhabegesetzes wird durch einen zweistufigen Zugang beschrieben.

1. Stufe: (Grund-)Definition des Behinderungsbegriffs im SGB IX, der für alle Leistungs- und Rehabilitationsträger gilt:

Eine Behinderung liegt vor bei Menschen, die eine individuelle Beeinträchtigung (i.S.d. UN-BRK) haben,

welche in Wechselwirkung mit gesellschaftlichen Barrieren ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft einschränkt.

Eine Behinderung droht, wenn die Teilhabeeinschränkung zu erwarten ist.

(10)

2. Stufe: Definition des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe - neu - im Sinne einer „wesentlichen Teilhabeeinschränkung“:

Leistungsberechtigt sind Personen, die

1. behindert im Sinne der (Grund-)Definition des SGB IX sind und

2. deren Notwendigkeit an (personeller/technischer) Unterstützung wesentlich ausgeprägt ist.

(11)

2. Beratung und Begleitung

Über die Bedeutung von Beratung und Begleitung im Verfahren Anforderungen:

- individueller Anspruch der leistungsberechtigten Person - nur dem Ratsuchenden verpflichtet

- Auswahl aus einem vielfältigen Beratungsangebot - öffentlich finanziert

(12)

3. Ermittlung und Feststellung der Wünsche in einem Teilhabegespräch oder einer trägerübergreifenden Teilhabekonferenz

Sie bilden den Ausgangspunkt der Bedarfsermittlung.

Aus den Wünschen werden operationalisierbare Teilhabeziele abgeleitet.

4. Daraus folgt die Feststellung des individuellen Bedarfs, der durch Leistungen gedeckt werden kann.

(13)

5. Zuordnung zu Leistungen in einem Teilhabeplan

Die ermittelten Bedarfe werden verfügbaren oder zu erschließenden Leistungen zugeordnet.

Inhalt, Art, Dauer, Umfang und Qualität der Leistungen werden unter Berücksichtigung des Sozialraums und der individuellen Ressourcen bestimmt.

Die Leistungsform wird geklärt.

Der Teilhabeplan wird erstellt.

6. Zielvereinbarung und Leistungsbescheid

(14)

V. Verfahrensbeteiligte

1. Die leistungsberechtigte Person und ihr rechtlicher Betreuer sowie Vertrauenspersonen sind immer zu beteiligen.

2. Die leistungsberechtigte Person, ihr rechtlicher Betreuer und die Vertrauenspersonen erhalten Einblick in alle für das

Verfahren bedeutenden Unterlagen.

3. Bei der Inanspruchnahme von Sachleistungen sind ab

Verfahrensschritt Nr. IV.5 (Zuordnung von Leistungen) die in Frage kommenden Leistungserbringer obligatorisch zu

beteiligen.

(15)

VI. Instrumente zur Feststellung des individuellen Bedarfs

1. Anforderungen an das Instrument zur Unterstützung der Feststellung des individuellen Bedarfs

2. Inhalt und Struktur

3. Regelungszuständigkeit zur Bestimmung der Instrumente

(16)

1. Anforderungen an das Instrument zur Unterstützung der Feststellung des individuellen Bedarfs

a) ICF-orientiert

b) individuell, lebensweltbezogen und lebenslagenorientiert

c) sozialraumorientiert d) transparent

e) konsensorientiert

f) nahtlos ineinandergreifend g) zielorientiert

h) qualitätsgesichert und evaluiert

(17)

2. Inhalt und Struktur Regelmäßig werden erfasst:

Schädigungen (Beeinträchtigungen von Körperfunktionen und Körperstrukturen),

Beeinträchtigungen der Aktivitäten,

Beeinträchtigungen der Partizipation,

förderliche und hemmende Kontextfaktoren (Umweltfaktoren, personenbezogene Faktoren).

(18)

Erfassung der Beeinträchtigungen von Aktivitäten und Partizipation

a. Lernen und Wissensanwendung

b. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen c. Kommunikation

d. Mobilität

e. Selbstversorgung f. Häusliches Leben

g. Interpersonelle Interaktion und Beziehungen h. Bedeutende Lebensbereiche

i. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben

(19)

Die Vorstellungen der Fachverbände wurden eingesetzt

Input für die Fachdiskussion

Anregung für die Entwicklung der Handlungsoptionen der AG BTHG

Beratungen mit der BAGüS

Abstimmungsgespräche mit Wohlfahrtsverbänden und den Verbänden des Deutschen Behindertenrates

Grundlage der Positionierung der Fachverbände in den Beratungen der AG BTHG

(20)

Beratungsergebnis der AG-Sitzung vom 17.09.2014:

Bedarfsermittlung und -feststellung: bundeseinheitliche Kriterien und Koordinationsverantwortung

Etablierung eines praktikablen, bundesweit vergleichbaren und auf Partizipation beruhenden Verfahrens der Gesamtplanung, konzentriert auf die Eingliederungshilfe - neu. Zu berücksich- tigen sind dabei u.a.:

• Trennung von Verfahren und Instrumenten

• Benennung der Anforderungen an die Instrumente/Kriterien der Bedarfsermittlung (z.B. ICF-orientiert, transparent,

lebensweltbezogen, sozialraumorientiert)

• Festlegung des Verfahrensablaufs

• Bestimmung der Verfahrensbeteiligten und ihrer Rechte und Pflichten; Beteiligung der Menschen mit Behinderungen und ihrer gesetzlichen Betreuer sowie Vertrauenspersonen in

möglichst allen Verfahrensschritten

(21)

Eine einheitliche Positionierung zugunsten weitergehenden

Handlungsoptionen mit einer Zielrichtung auf das SGB IX konnte nicht erreicht werden. Dazu gehörte die Einbeziehung der

anderen Rehaträger, einschl. Schulträger in die Gesamtplanung und die Übertragung der Verantwortung auf die Träger der

Eingliederungshilfe neu, soweit sich die beteiligten Reha-Träger nicht anders verständigen.

Ebenso die

Weiterentwicklung der einschlägigen Regelungen im SGB IX zur Absicherung einer verlässlichen und dauerhaften

trägerübergreifenden Zusammenarbeit aller Reha-Träger.

(22)

Entwurf Abschlussbricht des BMAS Mögliche Änderungen im SGB IX

Stand: 20.03.2015

Ergebnis

Die Arbeitsgruppe spricht sich mehrheitlich dafür aus, das Verfahrensrecht im SGB IX im Interesse der Betroffenen zu verbessern. Das gegliederte System mit vor- und

nachrangigen Leistungsträgern wird grundsätzlich bestätigt, die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger müsse aber zwingend verbessert werden.

(23)

Alle Beratungsunterlagen, Protokolle,

Hintergrundinformationen und Stellungnahmen der AG BTHG unter

www.gemeinsam-einfachmachen.de/bthg

Vielen Dank

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