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Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Mai 1958 zwischen derBundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark überdie gemeinsame Fischerei in der Flensburger Innenförde

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Mai 1958 zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über die gemeinsame Fischerei in der Flensburger Innenförde

FischDNKVtrG

Ausfertigungsdatum: 29.10.1959 Vollzitat:

"Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über die gemeinsame Fischerei in der Flensburger Innenförde in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 793-7, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++) Art 1  

- Art 2  

Die Landesregierung des Landes Schleswig-Holstein wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen die Vorschriften nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zu erlassen.

Art 3  

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung feststellt.

Art 4  

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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