• Keine Ergebnisse gefunden

Durch die Diakonie ist Gemeinde Jesu Christi neben anderen in besonderer Weise auf dem Markt präsent

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Durch die Diakonie ist Gemeinde Jesu Christi neben anderen in besonderer Weise auf dem Markt präsent"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Stand: 18.06.2014

Systematische Darstellung des kirchlichen Handlungsfeldes Diakonie Leitbild, Allgemeines zum Handlungsfeld Diakonie

„Diene einer dem anderen in Liebe.“ (Galater 5, 13*)

Diakonie ist wesensmäßige Lebensform der Gemeinde Jesu Christi. Die Gemeinde Jesu Christi ist in die Welt gesandt, um Gottes Heil und die lebensfördernde Botschaft seiner Liebe bekannt zu machen.

Das diakonische Engagement der Gemeinde ist eine Dimension des Priestertums aller Getauften. Zur Nachfolge Jesu Christi gehören die Verkündigung des Evangeli- ums und der soziale Dienst am Nächsten in der Welt.

Mit ihrem diakonischen Engagement stellt sich die Gemeinde Jesu Christi in besonde- rer Form den Herausforderungen der Gesellschaft und ihrer Zeit. Dies geschieht in Kooperation und Konkurrenz mit anderen christlichen, weiteren religiösen wie nicht religiös motivierten Angeboten.

Durch die Diakonie ist Gemeinde Jesu Christi neben anderen in besonderer Weise auf dem Markt präsent. Das diakonische Engagement ist im Wesen eins mit dem Dienst an Wort und Sakrament.

Diakonie bleibt so lange Diakonie, wie sie sich ihren christlich-theologischen Grundla- gen versichert. Diakonie bringt ein systemkritisches Element in die Institution Kirche ein. Kirche ist an alle gewiesen, insbesondere an die, die von den Mächtigen und Starken der jeweiligen Zeit vergessen oder an die Ränder gedrängt werden.

Diakonisches Engagement hat Gemeinden, Kirchenkreise und Landeskirche sowie die einzelnen Christen daran zu erinnern, dass sie den Dienst nicht für sich selbst leisten. In ihrem diakonischen Engagement bewehrt sich Gemeinde Jesu Christi als

„Kirche mit und für andere“.

Diakonisches Handeln der Gemeinde Jesu Christi hat für die gesellschaftliche Prä- senz der evangelischen Kirche eine hervorgehobene Bedeutung.

Gemeinde Kirchenkreis Landeskirche

Verkündigung des Evangeliums ohne das Engagement für den Nächsten bleibt blut- leer. Kirchengemeinden und evangelische Initiativgruppen wenden sich dem Men- schen in seiner konkreten Situation zu. Sie sehen die Nöte des einzelnen Menschen und stehen ihnen bei durch Angebote der Beratung, Begleitung und Unterstützung.

Dies geschieht in den Kirchengemeinden durch die Arbeit mit Zielgruppen (z. B. Seni- orenkreise), durch die Vermittlung von Hilfsangeboten (z. B. Tafeln) und durch institu- tionelle Begleitung von Menschen in bestimmten Lebensphasen (z. B. Kindertages- stätte).

Kirchengemeinden beteiligen sich am öffentlichen Diskurs zu sozialen Fragen in ihrem Sozialraum. Sie mischen sich konfliktbereit ein, wo durch ungerechte Strukturen Menschen ausgegrenzt oder an den Rand gedrängt werden. Kirchengemeinden ko- operieren mit Trägern der sozialen Arbeit, insbesondere mit Einrichtungen der Diako- nie.

Ehren- und Hauptamt

Kirchengemeinden tragen besondere Verantwortung dafür, dass ehrenamtliches En- gagement im diakonischen Aufgabenfeld aufgebaut und erweitert wird. Sie bedienen sich dabei der fachlichen Unterstützung durch Kirchenkreise, Einrichtungen und Wer- ke.

Kirchenkreise verantworten subsidiär das an diakonischen Maßnahmen, was einzelne Kirchengemeinden nicht zu leisten vermögen Die Kirchenkreise erstellen die struktu- rellen Rahmenbedingungen in ihrem Bereich mit der Zielsetzung, dass diakonisches Handeln für alle Menschen erfahrbar werden kann.

Dieses vor Ort erfahrbare Engagement der Kirchenkreise kann in ganz unterschiedli- chen Formen ausgestaltet werden und nötigt Kirchenkreise zu Entscheidungen, die den Bedarf an Unterstützung und Hilfe berücksichtigen.

Durch unterschiedliche Strukturformen der Kirchenkreisdiakonie nehmen Kirchen- gemeinden, Initiativgruppen und der Kirchenkreis ihre Verantwortung für den sozialen Dienst kooperativ wahr. Kirchenkreissozialarbeit, kreiskirchliche Diakoniewerke und selbstständige diakonische Einrichtungen verantworten je nach örtlicher und regiona- ler Situation neben den Verkündigungsdiensten diese wesensmäßige Dimension der Gemeinde Jesu Christi.

Die Kirchenkreise sind verpflichtet, diakonisches Handeln auch in Kooperation mit anderen Einrichtungen und Trägern erfahrbar zu machen. Kirchenkreise tragen eine besondere Verantwortung für die Kommunikation und die Kooperation mit selbststän- digen diakonischen Einrichtungen auf ihrem Gebiet. Bei der grundsätzlichen Beach- tung der Eigenständigkeit dieser Einrichtungen haben die Kirchenkreise eine hohe Verantwortung dafür, dass die Einrichtungen und Werke ihr evangelisches Profil in der Region deutlich machen können.

Kirchenkreise stellen für das diakonische Handeln ausgebildete Fachkräfte ein oder fördern diakonische Einrichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie stehen mit den Kirchengemeinden in der Verantwortung, freiwilliges Engagement in den vielfälti- gen sozialen Dienstbereichen zu fördern.

Kirchenkreise haben die Aufgabe, gemeinsam mit den Trägern diakonischer Ein- richtungen durch religionspädagogische Weiterbildungen die Mitarbeitenden in der Diakonie in den Stand zu setzen, diakonisches Handeln als Handeln im Auftrag Jesu Christi zu verstehen.

Die landeskirchliche Ebene trägt Verantwortung dafür, dass die in Deutschland übliche Form der Organisation in Wohlfahrtsverbänden auch für die Diakonie ermög- licht wird.

Die Landeskirche hat die theologischen Grundsatzkriterien und Rahmenbedingun- gen für das diakonische Handeln in ihrem Gebiet zu beschreiben. Dies geschieht in enger Abstimmung und Kommunikation mit den unterschiedlichen Trägern und Initia- tivgruppen des diakonischen Dienstes.

Die Landeskirche trägt durch die Setzung kirchlicher Regelungen ihre Mitverant- wortung für die Ausgestaltung der Arbeitsrechtsregelungen, der Regelungen für die Mitarbeitervertretung und weiteres entsprechend der Grundsätze des „Dritten Weges“.

Durch mit den Beteiligten am diakonischen Dienst abgestimmte, landeskirchliche Regelungen und Ordnungen ist zu garantieren, dass Anspruch, Ziel und Grundkrite- rien diakonischer Arbeit in der Landeskirche umgesetzt werden

Diakonie steht im Spannungsfeld von Barmherzigkeit und Gerechtigkeit einerseits und den liberalisierten Marktmechanismen andererseits. Die Diakonie als Grunddi- mension kirchlichen Handelns hat dem christlichen Grundsatz zu entsprechen, nach dem niemand verloren zu geben ist. Die prophetische Dimension kirchlich-

diakonischen Handelns erfüllen der Spitzenverband mit seinen Mitgliedern und die entsprechenden landeskirchlichen Gremien in abgestimmten Verlautbarungen und Initiativen mit Leben.

Insbesondere für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Diakoninnen und Diako- nen, die Profilierung des Berufsbildes sowie deren beruflichen Einsatz trägt die Lan- deskirche mit den Kirchenkreisen und Diakonenverbänden gemeinsame Verantwor- tung.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

4 Einige Geräte verfügen über eine „Not- fallsicherung“ für den Fall, dass die berechtigte fernabfragende Person die richtige Co- dierung vergessen hat oder sie nach

Eine Verletzung des Persön- lichkeitsrechts des Einzelnen liegt vor, wenn Personen erkennbar gemacht werden könn- ten, sie in die öffentliche Verbreitung und Zurschaustellung über

c) die Erstellung einer Geschäftsordnung für das Kreiskirchenamt der Evangelischen Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein; er kann durch die Geschäftsordnung oder

(1) Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Beträge, die ihnen für Aufgaben der Kirchengemeinde und ihrer Einrichtungen sowie für andere kirchliche Zwecke über- geben

Soweit Sie selber für die Datensicherung verantwortlich sind, sollten Sie, wenn Sie mit den Daten arbeiten, täglich eine Datensicherung vornehmen, um für den Fall eines Ver- lustes

Damit die Umsetzung des Datenschutzes in der täglichen Verwaltungspraxis eine stärkere Gewich- tung erfährt, sieht § 22 des Kirchengesetzes über den Datenschutz in der EKD (DSG- EKD)

• Soweit auf Personalcomputern und in PC-Netzen besonders schutz- würdige personenbezogene Daten (z. Daten über religiöse oder po- litische Anschauungen, dienst-

- Sperren nach dem Bundesmeldegesetz [Inkrafttreten am 1. November 2015] führen zu weiteren Einschränkungen bei Veröffentlichungen in örtlichen kirchlichen Publikati- onen. In