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Academic year: 2022

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Rechtsordnung und Wirtschaftsgeschichte

Herausgegeben von

Albrecht Ritschl, Mathias Schmoeckel, Frank Schorkopf und Günther Schulz

15

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Mohr Siebeck Christopher Scholz

Geldmarktsteuerung und Krisenprävention

Die staatliche Leitung der Reichsbank nach dem

Bankgesetz vom 14. März 1875

(5)

Christopher Scholz, geboren 1984; Studium der Rechtswissenschaft in Bonn; Wissen- schaftlicher Mitarbeiter bei einer Rechtsanwaltskanzlei; Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Rheinischen Institut für Notarrecht der Universität Bonn; seit 2015 Rechtsreferendar am Landgericht Bonn.

ISBN 978-3-16-154207-7 / eISBN 978-3-16-160620-5 unveränderte eBook-Ausgabe 2021 ISSN 2191-0014 (Rechtsordnung und Wirtschaftsgeschichte)

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliographie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet über http://

dnb.dnb.de abrufbar.

© 2016 Mohr Siebeck Tübingen. www.mohr.de

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Ver- lags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzun- gen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und V erarbeitung in elektronischen Systemen.

Das Buch wurde von Gulde Druck in Tübingen auf alterungsbeständiges Werkdruck- papier gedruckt und gebunden.

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Meinen Eltern

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Vorwort

Vorwort

Diese Untersuchung entstand im Zeitraum zwischen dem November 2010 und dem Frühjahr 2015. Sie wurde von der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn als Inaugural-Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Rechte angenommen. Die Idee, mich mit der Rechts- geschichte von Notenbanken auseinander zu setzen, fand ihren Ursprung in ei- nem Seminar zur Geschichte der Finanzmarktregulierung.

Zu großem Dank bin ich meinem Doktorvater, Herrn Prof. Dr. Mathias Schmoeckel, verpflichtet. Er stand mir stets als Ansprechpartner zur Verfügung.

Schon in seiner Vorlesung und dem vorgenannten Seminar weckte er mein In- teresse an der Rechtsgeschichte der Wirtschaft und spornte mich bis zum Schluss an. Der Betreuung meiner Arbeit räumte er eine hohe Priorität ein, was den Abschluss erheblich beschleunigte. Weiter möchte ich Herrn Priv.-Doz. Dr.

Matthias Maetschke danken. Schon beim Schreiben der Promotion stand er mir in motivierenden und anregenden Gesprächen bei. Schließlich erstellte er trotz zahlreicher anderer Verpflichtungen in kurzer Zeit das Zweitgutachten.

Die Arbeit an einer Dissertation kann zermürbend sein und es bleibt nicht aus, dass man Phasen hat, in denen es schwer fällt, sich zu motivieren. Mein Umfeld hat es mir jedoch leicht gemacht, in solchen Zeiten wieder die nötige Kraft und das nötige Selbstvertrauen zu schöpfen. Deshalb möchte ich allen Freundinnen und Freunden, Verwandten sowie Kolleginnen und Kollegen dan- ken, die mir während meiner Arbeit an dieser Dissertation zur Seite standen.

Ein besonderer Dank gilt meiner Frau, meinen Eltern und meinem Bruder, die nicht erst während der Promotion alles ihnen mögliche für mich getan ha- ben. Ohne die Unterstützung „von zu Hause“ wäre ein Abschluss undenkbar gewesen.

Für ihre große Hilfe beim Korrekturlesen möchte ich meiner Frau, meinem Vater und Frau Christina Bleif danken.

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(10)

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Vorwort ... VII Abkürzungsverzeichnis ... XV

Kapitel 1: Einleitung

... 1

A. Einführung in die Fragestellung ... 1

B. Konkretisierung der Fragestellung ... 8

I. Fragestellung ... 8

II. Arbeitshypothesen ... 9

C. Begriffsbestimmungen ...10

I. Liquiditätsgarantie und Kreditgeber in letzter Not ... 10

II. Papiergeld und Banknoten ... 11

III. Giroverkehr ... 12

IV. Zentralbank ... 12

D. Methodische Erwägungen ...13

I. Untersuchungsdesign ... 13

II. Länderauswahl – international und national... 15

III. Einbezogene Materialien ... 16

E. Stand der Forschung ...18

Kapitel 2: Entwicklungen in Europa und Deutschland bis zur Gründung der Reichsbank

...21

A. Relevante Entwicklungen ...21

(11)

X Inhaltsverzeichnis

B. Die Gründung von Notenbanken in Großbritannien ...21

I. Entstehung der Banknote und die Bank of England ... 21

II. Bank Restriction Period und Reformdiskussion ... 24

III. Die Kontroverse um die Wiederherstellung der Einlösungs- verpflichtung ... 27

1. Notenbanktheoretische Vorstellungen zum Beginn der Industrialisierung in Großbritannien ... 27

2. Thorntons Theorie vom Papierkredit ... 31

3. Ricardo und der Bullion Report ... 34

4. Zwischenresümee ... 37

IV. Die Entwicklung bis zur Bank Act von 1844 ... 38

1. Wiedereinführung der Einlösungsverpflichtung ... 38

2. Zwischen Resumption und Peel’s Act ... 39

3. Die Currency-Banking-Kontroverse ... 41

4. Die Peel’s Act von 1844 ... 43

V. Weitere Entwicklung ... 45

1. Politik unter der Peel’s Act ... 45

2. Das Bagehot-Prinzip ... 48

VI. Leitende Gesichtspunkte ... 50

C. Der Nachbar: Notenbanken in Frankreich ...52

I. Die Banque Royale des John Law ... 52

II. Die Banque de France ... 57

1. Gründung unter Napoleon ... 57

a) Ordnung der Währung und Schaffung einer Kreditquelle ...57

b) Organisation auf gesetzlicher Grundlage ...58

2. Reform der Bankverfassung ... 59

a) Amt des Gouverneurs wird geschaffen ...59

b) Einheitliche Regelung durch Gesetz vom 16. Januar 1808 ...60

c) Geschäftskreis der Bank ...61

d) Die Banque de France als Bank des Staates...61

e) Deckungsvorschriften und Emissionsgrenzen ...63

3. Die weitere Entwicklung ... 63

III. Bewertung der leitenden Gesichtspunkte ... 65

D. Preußen als erfolgreicher Nachzügler ...67

I. Anfänge des Notenbankwesens in Deutschland ... 67

II. Gedankliche Grundlagen in Deutschland ... 75

(12)

Inhaltsverzeichnis XI III. Einsetzende Industrialisierung und Umwandlung der

Königlichen in die Preußische Bank ... 75

1. Entstehungsbedingungen ... 75

2. Rothers konservative Staatsbankidee ... 78

3. Gegenauffassung von Flottwells ... 83

4. Die Entstehung der Bank-Ordnung ... 87

IV. Die Verfassung der Preußischen Bank ... 91

1. Beteiligung von privatem Kapital ... 91

2. Zweck und staatliche Befugnisse ... 92

3. Die Organe der Anteilseigner ... 95

4. Geschäfte und Notenausgaberecht ... 96

5. Bewertung ... 97

V. Die Preußischen Normativbestimmungen für Privatnotenbanken ... 98

VI. Die Entwicklung bis zur Reform von 1856 ... 106

1. Parlamentarische Bestrebungen zur Verbesserung der Banknotenversorgung ... 106

2. Die Aufhebung des Kontingents ... 109

VII. Die weitere Entwicklung bis zur Reichsgründung ... 112

VIII. Die Preußische Seehandlung ... 114

E. Die Notenbanken in weiteren deutschen Staaten ... 117

I. Allgemeine Entwicklung ... 117

II. Bayern ... 118

III. Vorreiter im Giroverkehr: Die Hamburger Bank ... 121

IV. Das Verhältnis der deutschen Notenbanken zum Staat... 124

F. Die Privilegierte Österreichische Nationalbank ... 126

G. Leitende Gesichtspunkte für und gegen die staatliche Leitung ... 131

Kapitel 3: Die Währungsreform 1870–1875

... 134

A. Vorbedingungen ... 134

I. Anfänge der Notenbankdiskussion in Deutschland ... 134

II. Die deutsche Notenbanktheorie in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts ... 135

1. Bestrebungen zur Bankfreiheit ... 135

2. Die Gegner der Banknotenemission ... 138

3. Die Notenbanken nach Adolph Wagner ... 140

a) Frühe Kritik an staatlichen Zentralbanken ... 140

(13)

XII Inhaltsverzeichnis

b) Erfahrungen verändern Ansicht ... 144

c) Hinwendung zur staatlich geleiteten Privatzentralbank ... 149

d) Wesentliche Erkenntnisse für die Notenbankdebatte ... 154

4. Nasse und die Staatszentralbank ... 155

5. Der Reichsbankgedanke Ludwig Bambergers... 160

6. Sozialdemokratische Kritik ... 169

7. Zusammenfassung der leitenden Gesichtspunkte ... 170

III. Rechtliche Rahmenbedingungen ... 171

IV. Wirtschaftliche Rahmenbedingungen... 173

B. Die Reform der Währung ... 175

I. Die Münzreform ... 175

II. Banknotensperrgesetze und erste Reformbestrebungen durch Bundesrat, Reichstag und Reichskanzleramt ... 182

1. Banknotensperrgesetz des Norddeutschen Bundes... 182

2. Weitere Banknotensperrgesetze ... 184

III. Anstoß durch das Reichskanzleramt ... 185

1. Erster Anstoß und Widerstand der preußischen Administration ... 185

2. Das Reichskanzleramt positioniert sich ... 185

3. Reaktion des Präsidenten des Hauptbankdirektoriums der Preußischen Bank ... 190

4. Reaktion des Handelsministers... 192

5. Reaktion Camphausens ... 193

6. Zusammenfassung der Reaktionen in den wichtigsten Stellen der Verwaltung von Reich und Preußen ... 194

IV. Die Regelung des Staatspapiergeldes ... 195

V. Der Entwurf des Reichskanzleramtes ... 196

VI. Positionen von Verbänden und Lobbyvertretern zum Bankgesetzentwurf ... 197

1. Der Handelstag ... 197

2. Der Kongress deutscher Volkswirte ... 201

3. Weitere Öffentlichkeit ... 203

VII. Der Entwurf im Gesetzgebungsverfahren ... 204

1. Zustimmung des Bundesrats und einzelstaatliche Reaktionen ... 204

2. Der Bankgesetzentwurf im Reichstag ... 208

a) Erste Beratung ... 208

b) Die Bankkommission ... 219

c) Abschluss der Beratungen ... 223

VIII. Zusammenfassung ... 224

(14)

Inhaltsverzeichnis XIII

Kapitel 4: Die rechtliche Ausgestaltung der Reichsbank

und ihr Zweck

... 226

A. Systematik des Bankgesetzes ... 226

B. Anforderungen an alle Notenbanken ... 226

C. Organisation und Ausgestaltung der Reichsbank ... 228

I. Kapital und Anteilseigner ... 228

II. Leitung und Aufsicht ... 231

III. Gesetzliche Schranken der Geschäftstätigkeit... 233

1. Dritteldeckung ... 233

2. Geschäftsfelder ... 234

a) Beschränkung der Zentralbankgeschäfte ... 234

b) Diskontgeschäft und Lombarddarlehen als Kerngeschäfte ... 234

c) Kontoführung und Giralverkehr ... 237

IV. Das Verhältnis zu anderen Notenbanken ... 240

V. Rechtsnatur ... 242

D. Rechtliche Aufgaben und gesamtwirtschaftliche Ziele ... 245

I. Zweckbestimmung (§ 12 Abs. 1) ... 245

II. Wahrnehmung der Banknotenhoheit als Analogie zum Münzregal ... 246

1. Staatliche Geldhoheit als Grundlage staatlicher Steuerung der Notenbank ... 246

2. Juristische Debatte ... 248

3. Zusammenfassung ... 252

III. Zentralbank als Instrument des Staates gegen den Wucher? ... 253

IV. Reichsbank als Bank des Staates ... 255

1. Das Verhältnis von Staat und Notenbanken ... 255

2. Beschränkungen und Möglichkeiten ... 256

3. Bedeutung für die Fragestellung ... 259

V. Bank der Banken und Liquiditätsgarantie ... 260

1. Stellung der Reichsbank im Bankenmarkt und das Prinzip der Liquiditätsgarantie ... 260

2. Die Reichsbank als Bank der Banken? ... 262

3. Die Liquiditätsgarantie im Bankgesetze ... 265

VI. Staatliches Instrument zur Umstellung auf die Goldwährung ... 268

VII. Zinssatz als Mittel staatlicher Konjunkturpolitik? ... 271

(15)

XIV Inhaltsverzeichnis

Kapitel 5: Ergebnisse

... 272

A. Die Bedeutung der staatlichen Leitung in ihrem rechtlichen Rahmen .... 272

B. Eine neue Ära deutscher Notenbankpolitik ... 274

I. Wandel in den Anschauungen ... 274

II. Der Vergleich mit ausländischen Notenbanken ... 276

III. Gewinnorientierung der Reichsbank? ... 279

C. Zusammenfassung: Zentralbankaufgaben und Folgen der Zentralisierung ... 280

Quellen- und Literaturverzeichnis

... 287

A. Quellen ... 287

I. Gesetze und Statuten ... 287

1. Preußen, Norddeutscher Bund und Deutsches Reich ... 287

2. England ... 287

3. Frankreich ... 287

4. Österreich ... 287

II. Weitere Gedruckte Quellen ... 288

1. Englische Parlamentsprotokolle ... 288

2. Reichstagsverhandlungen ... 288

III. Archivarische Quellen ... 288

1. Bundesarchiv Berlin-Lichterfelde ... 288

2. Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz ... 288

B. Literaturverzeichnis ... 289

Register

... 305

(16)

Abkürzungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

a.A. andere Ansicht

a.a.O. am angegebenen Ort

Abs. Absatz

AcP Archiv für die civilistische Praxis ADAV Allgemeiner Deutscher Arbeiterverein

ALR Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten

Aufl. Auflage

BArch Bundesarchiv

Bd. Band

BGBl. Bundesgesetzblatt

bzw. beziehungsweise

ders. derselbe

dies. dieselbe/n

d.h. das heißt

EZB Europäische Zentralbank

f. und die folgende

ff. und die folgenden

GStA PK Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz

HGB Handelsgesetzbuch

Hrsg. Herausgeber/in

Hs. Halbsatz

i.S.v. im Sinne von

JW Juristische Wochenschrift

lit. litera

m.w.N. mit weiteren Nachweisen NJW Neue Juristische Wochenschrift

(17)

XVI Abkürzungsverzeichnis

Nr. Nummer

pag. Pagina

Pr. Gs. Gesetzes-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten

RG Reichsgericht

RGBl. Reichsgesetzblatt

RGZ Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen

Rn. Randnummer

S. Seite

SDAP Sozialdemokratische Arbeiterpartei

Sp. Spalte

SPD Sozialdemokratische Partei Deutschlands sog. sogenannt/e/er

u.a. und andere / unter anderem unpag. unpaginiert

USA United States of America

v. von

v.a. vor allem

vgl. vergleiche

Vol. Volume

z.B. zum Beispiel

(18)

Einleitung

Kapitel 1

Einleitung

A. Einführung in die Fragestellung

Einführung in die Fragestellung

Die Geschichte der Notenbanken in Deutschland ist turbulent und vergleichs- weise kurz. In anderen Ländern erlangten Notenbanken nämlich schon viel frü- her Bedeutung. Nachdem sich in Deutschland Notenbanken etabliert hatten, spielten sie eine schicksalsträchtige Rolle in der Geschichte: Die deutschen Notenbanken trugen zu Hyperinflation und Wirtschaftswunder bei. Nach ersten Einführungsversuchen im 18. Jahrhundert erlangte die Banknote erst mithilfe der Preußischen Bank ab dem Jahre 1846 eine gewisse Bedeutung in Deutsch- land. Am 1. Januar 1876 nahm mit der Reichsbank die erste Notenbank unter Leitung des Deutschen Reiches als Rechtsnachfolgerin der Preußischen Bank ihre Geschäfte auf. Neben ihr durften noch zahlreiche Privatnotenbanken in gesetzlich beschränkter Weise weiterbestehen.

Es begann eine Phase, in der die Reichsbank die überragende Stellung als Notenbank in Deutschland und somit als Zentralbank erlangte und in der ihre Banknoten stets in Goldmünzen eingelöst werden konnten. Die Noten wurden dadurch ein sicheres, den Goldmünzen gleichwertiges Zahlungsmittel.1 Kurz nach Beginn des Ersten Weltkriegs wurden entscheidende Änderungen in der Notenbankverfassung vorgenommen und der Staat begann die Notenbank zur Finanzierung seines kriegsbedingten Kreditbedarfs einzusetzen, was schon bald zu erheblichen Preissteigerungen führte und 1923 schließlich in der be- kannten Hyperinflation endete. Wenige Jahre später trug die Reichsbank ihren Teil zur Deflationspolitik2 Brünings in der Weltwirtschaftskrise bei. Im Zwei- ten Weltkrieg wurde sie erneut zur Kriegsfinanzierung eingesetzt, was sich letztendlich erneut in einer Geldentwertung niederschlug. Nach dem Zweiten

1 Zwischen 1873 und 1895 kann dabei nicht von stabilen Preisen gesprochen werden, da diese mit Unterbrechungen tendenziell sanken, vgl. Borchardt. Währung und Wirtschaft, S. 23 f.; Wehler, Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Bd. 3, S. 552 ff.

2 Die Deflation nach der Weltwirtschaftskrise von 1929 war hauptsächlich auf Lohn-, Preis- und Ausgabenkürzungen aufgrund von staatlichen Maßnahmen zurückzuführen. Vgl. zu der Kontroverse, ob Handlungsalternativen der Regierung Brüning zur Deflationspolitik bestanden:

So Ritschl, Knut Borchardts Interpretation der Weimarer Wirtschaft. Holtfrerich, Historische Zeitschrift. 1982, 605–631, S. 620 f.: Im Zusammenhang mit der Bankenkrise von 1931 wird auch die Politik der Reichsbank kritisiert.

(19)

2 Einleitung

Weltkrieg wurde in der Bundesrepublik die Deutsche Mark eingeführt, die zu- nächst der Bank Deutscher Länder anvertraut wurde und ab 1957 der neu ge- gründeten Bundesbank.

Die Deutsche Mark wurde unter diesen beiden Zentralbanken, die nie von der Bundesregierung abhängig waren, sondern lediglich bis 1951 von einem alliierten Kontrollgremium, zu einem Symbol für den wirtschaftlichen Auf- schwung. Gerade die Unabhängigkeit von politischen Einflüssen wird als Er- folgsmodell angesehen, das auch in viele andere Länder exportiert wurde.3 Es gab also Erfolge und Misserfolge. Die Zeiten großer Inflation und die daraus folgenden Schäden waren in der Vergangenheit auf die Verwendung der Zen- tralnotenbank zur Staatsfinanzierung zurückzuführen und die Deflation mög- licherweise auf die Nichtverwendung.

Bei einer Betrachtung des Notenbankwesens im 19. Jahrhundert sind Unter- schiede zur Gegenwart zu beachten. Damals mussten Banknoten bei Präsenta- tion von ihrem Emittenten in Währungsmetall umgetauscht werden – heute ist die Geldschöpfungsfähigkeit der Zentralbank unbeschränkt, da sie nicht darauf achten muss, genügend Edelmetall für den Umtausch ihrer Noten vorzuhalten.

Trotzdem besaßen schon die früheren Notenbanken Geldschöpfungsmöglich- keiten und die Zentralbanken nahmen wichtige wirtschaftliche Funktionen wahr. Es besteht eine gewisse institutionelle Kontinuität von der Reichsbank über die Bank Deutscher Länder und die Bundesbank bis zur EZB. Zudem er- fährt das Konzept der konkurrenzlosen Notenausgabe durch eine Zentralbank jüngst wieder Kritik und die Forderung nach einer Deckung geschöpfter Gelder wird heute neu gedacht.4 Für Untersuchungen der Notenbanken unter einer Metallwährung werden aktuell reichlich Fragen aufgeworfen.

Diese Arbeit widmet sich den Gründen für die staatliche Leitung der Reichs- bank nach dem Bankgesetz vom 14. März 18755. Es ist das Notenbankgesetz, das in der ersten Phase einer gesamtdeutschen Zentralnotenbank galt. Diese Phase, die mit dem Ausbruch des Ersten Weltkriegs beendet wurde, war durch Deflation und Nachwirkungen der Gründerkrise von 1873 gekennzeichnet. Sie markiert jedoch gleichzeitig den Aufstieg Deutschlands zu einer führenden Wirtschaftsnation. Zwischen 1876 und 1913 wuchs die Bevölkerung um die Hälfte, gleichzeitig stieg das um Preisveränderungen bereinigte Sozialprodukt um das 2,5 fache.6

3 Gischer/Herz u.a., Geld, Kredit und Banken, S. 54.

4 So stellt eine neuere libertäre Strömung das Geldmonopol des Staates in Frage, vgl. die populärwissenschaftlichen Werke Mayer, Die neue Ordnung des Geldes; Polleit/Prollius, Geldreform: Vom schlechten Staatsgeld zum guten Marktgeld; Marquart/Bagus, Warum andere auf Ihre Kosten immer reicher werden: … und welche Rolle der Staat und unser Papiergeld dabei spielen.

5 RGBl. 1875, S. 177–198.

6 Deutsche Bundesbank (Frankfurt, Main), Die Deutsche Bundesbank, S. 17.

(20)

Einführung in die Fragestellung 3 Die Rolle der Reichsbank in dieser Zeit wird weitgehend positiv beurteilt.7 Von besonderem Interesse ist die Errichtung der Reichsbank auch vor dem Hin- tergrund der Reichsgründung. Neben der Notenbankverfassung wurde auch die Goldwährung und das Staatspapiergeld reichseinheitlichen Regelungen unter- worfen. Auch wenn ein Vergleich mit der Einführung der EZB nicht Teil dieser Arbeit ist, so dürfte der Blick auf eine vergangene Währungsintegration den- noch schon vor aktuellem Hintergrund interessieren. Es wurde eine neue Wäh- rung – die Mark – für die bisher unabhängigen, nun im Reich vereinten Staaten geschaffen. Diese basierte nicht wie vorher nahezu alle einzelstaatlichen Wäh- rungen auf Silber, sondern auf Gold. Die Reichsbank hatte mit der Preußischen Bank schon eine mächtige Vorgängerin. Trotzdem kam dem Gesetzgeber nun die Aufgabe zu, eine Bank zu schaffen, die den Bedürfnissen des gesamten Reiches dient. Diese Integrationssituation spricht weiter für eine Untersuchung dieses Bankgesetzes.8 Gleiches gilt für den Einfluss der Gründerkrise von 1873 auf die Gesetzgebung. Inwieweit bei der Bankgesetzgebung schon eine Abkehr von liberalen Grundsätzen erfolgte und inwieweit die Reichsbank der Krisen- bekämpfung dienen sollte, stellen historisch interessante Fragen dar.9

Heute hat man sich in Deutschland daran gewöhnt, nur eine Notenbank in einem Währungsraum zu haben, die staatlich, aber nicht von der Regierung abhängig ist. Zur Zeit der Errichtung der Reichsbank wurde die Frage der staat- lichen Leitung kaum diskutiert. Kontrovers diskutiert wurden die Fragen, ob man eine Zentralbank und wenn ja mit oder ohne Notenausgabemonopol schaf- fen wollte sowie die Beteiligung privater Anteilseigner und die Grenze für die Emission von ungedeckten Banknoten. Trotzdem soll gerade die Frage nach den Zielen, die der Gesetzgeber mit der staatlichen Leitung der Reichsbank verfolgte, Gegenstand dieser Dissertation sein. Auch wenn es 1874/75 vielen als logische Konsequenz der Einführung einer Zentralbank erschien, dass diese Reichsbank auch unter der Leitung des Reiches zu stehen habe, so erscheint die Antwort auf diese Frage in einem größeren Kontext keineswegs als evident.

In den großen Industrienationen Frankreich und England sucht man vergeblich nach einem Vorbild hierfür. Auch das oft angeführte Argument, man habe ein-

7 James, Die Reichsbank 1876 bis 1945, S. 40 f.; Tilly, Journal of Institutional and Theoretical Economics 1989, 189–209, S. 196; Tilly, Geld und Kredit in der Wirtschaftsgeschichte, S. 118; Ziegler, Das Zeitalter der Industrialisierung (1815–1914), S. 231.

Nipperdey, Deutsche Geschichte 1866–1918 Band I, S. 282, 284 beklagt prozyklische Geldpolitik in den 1870er Jahren, lobt jedoch darauf folgende stabilisierende Wirkung der passiven Rolle der Reichsbank.

8 In diesem Sinne schon James, Monetary and fiscal unification in nineteenth-century Germany, S. 27 ff.

9 Otto, Die Entstehung eines nationalen Geldes, S. 520 sieht hier etwa schon Einfluss. Zu einer neuen Deutung der Gründerkrise: Schmoeckel, ZRG GA 2015, 251–322.

(21)

4 Einleitung

fach die Strukturen der als erfolgreich angesehenen Preußischen Bank über- nommen, ist erklärungsbedürftig.10 Ihre Verfassung entstand in einer ganz an- deren Zeit, in der die Bankpolitik eher konservativ geprägt war. Die Reichs- bank hingegen war zur Zeit der Reichsgründung eine Kernforderung der libe- ralen Reichstagsmehrheit geworden. Die Entscheidung über die Aufgaben der Notenbank wurde nun von anders gesinnten Kräften getroffen. Außerdem ent- wickelte sich die Notenbanktheorie in Europa und Deutschland ständig weiter.

Konnte man zur Mitte des 19. Jahrhunderts im Hinblick auf die Preußische Bank noch von „zentralbankpolitischer Steinzeit“11 sprechen, wurde mit der Reichsbank ein Institut geschaffen, das die nächsten Jahrzehnte durchaus er- folgreich und für seine Zeit fortschrittlich war.

Die Geschichte der Notenbanken in anderen europäischen Staaten ist oft- mals länger, weshalb die dortige Notenbankgesetzgebung aus weitergehenden eigenen Erfahrungen schöpfen konnte. Eine besonders lange Notenbankge- schichte besitzt England. Hier wurde schon 1694 die große, privilegierte Bank of England gegründet, nachdem den späteren Banknoten ähnliche Papiere von kleinen Emittenten schon einige Zeit zirkulierten. Die Bank of England wurde erst 1946 verstaatlicht.12 In Frankreich wurden zu Beginn des 18. Jahrhunderts Versuche unternommen, Banknoten zu etablieren. Nachdem diese schnell scheiterten, wurde vom Ancien Régime auf Zahlungsmittel aus Papier verzich- tet. Schließlich führte Napoleon 1800 die Banque de France ein. Die Leitung der Bank kam zumindest rechtlich unserem heutigen Ideal einer von der Re- gierung unabhängigen Zentralbank nahe, allerdings besaß sie private Anteils- eigner.

Die Aufgabe der Währungspolitik im Allgemeinen verfolgt in jedem System zunächst als höchstes Ziel die Versorgung mit Geld, das seine Zwecke, nämlich Tauschmittel, Rechnungseinheit und Mittel zur Wertaufbewahrung zu sein, er- füllt.13 Als Mittel zur Sicherung eines solchen Geldes kann man zwischen der Ordnung der Währungsverhältnisse und der Sicherung des Geldwertes im In- land und im Verhältnis zu ausländischen Währungen unterscheiden.14 Im Hin- blick auf die Reichsbank stellt sich die Frage, ob ihr auch darüber hinausge- hende Aufgaben zukamen, die einer staatlichen Lenkung unterliegen sollten.

Die Frage der staatlichen Leitung der Reichsbank berührt die bis heute viel- diskutierte Frage nach dem Verhältnis von Zentralbank und Regierung. Diese Frage ist nicht alleine von Bedeutung für die Wirtschafts-, sondern ebenso für

10 Die Preußische Bank war schon eine Art Zentralbank für den Norddeutschen Bund, vgl.

Zorn, Historische Zeitschrift 1973, 304–334, S. 320.

11 Ziegler, Zeitschrift für Historische Sozialwissenschaft 1993, 475–505.

12 Kimminich, Zentralbank und Regierung – Die Kontroverse im Vorfeld der Verstaatlichung der Bank von England, S. 51.

13 Sprenger, Währungswesen und Währungspolitik in Deutschland von 1834 bis 1875, S. 11.

14 Sprenger, Währungswesen und Währungspolitik in Deutschland von 1834 bis 1875, ebenda.

(22)

Einführung in die Fragestellung 5 die Rechtswissenschaft. Die Umsetzung wirtschaftspolitischer Ziele und die Ausgestaltung der Rolle des Staates bedürfen in einem Rechtsstaat klarer recht- licher Regelungen. Recht als Mittel zum Zweck kommt nicht ohne Betrachtung seines Zweckes aus. Dies gilt auch, obwohl die Verfassung der Reichsbank von 1875 unserer heutigen Notenbank diametral entgegenzustehen scheint: heute ist die Zentralbank unabhängig, die Reichsbank wurde unter staatlicher Leitung geschaffen, heute ist die Zentralbank Eigentum des Staates, die Reichsbank gehörte privaten Anteilseignern. Beiden Konzepten liegt nämlich der Gedanke einer ausgewogenen Steuerung der Zentralnotenbank im öffentlichen Interesse zugrunde. Diese Arbeit ist ein Beitrag zur Erforschung der Wurzeln unseres Zentralbanksystems.

Eine starke Beschränkung des Notenbankwesens – auch der Reichsbank – lag im Goldstandard begründet. Banknoten waren zu dieser Zeit noch eng an die eigentliche Währung gebunden, nämlich Münzen, deren Wert sich über ih- ren Gold- bzw. Silbergehalt definierte. Die Mark war durch zwei Gesetze 1871/187315 eingeführt worden und trat neben die einzelstaatlichen Münzen, die jedoch nicht mehr neu ausgeprägt werden sollten. Außer Bremen hatten alle Länder bisher Silberwährungen gehabt und es mussten deshalb große Mengen Silber verkauft und Gold angekauft werden. Die Währungseinheit Mark defi- nierte sich über eine feste Menge Gold: aus einem Pfund Gold wurden 1395 Mark geprägt.16 Münzen, deren Metallwert ihrem Nennwert entsprach, sog.

Kurantmünzen, bildeten den Kern des umlaufenden Geldes. Für kleine Beträge wurden auch Silbermünzen ausgeprägt. Außerdem blieben bereits ausgeprägte Münzen der Einzelstaaten weiterhin in Kraft, wobei ein preußischer Taler drei Mark entsprach. Der im Süden herrschende Gulden entsprach 1,71 Mark. Bei- des waren Silberwährungen, so dass bei einer Schwankung des Wertverhältnis- ses von Gold zu Silber ein Gleichlauf von Nenn- und Materialwert nicht mehr garantiert war. Die Banknoten traten nur neben diese Währung. Sie zeichneten sich dadurch aus, dass sie jederzeit bei der ausgebenden Bank in Münzen um- getauscht werden konnten und somit Zahlungsmittel ohne Materialwert waren.

Umgekehrt konnte auch nicht ausgeprägtes Gold bei der Reichsbank in Bank- noten eingetauscht werden. So konnte sie Gold für die Münzprägung einsam- meln.

Nach dem hier behandelten Bankgesetz vom 14. März 1875 mussten Bank- noten im Privatverkehr nicht zur Erfüllung von Geldschulden akzeptiert wer- den. Zu gesetzlichen Zahlungsmitteln wurden die Reichsbanknoten erst im

15 Gesetz, betreffend die Ausprägung von Goldmünzen vom 4. Dezember 1871, RGBl. 1871, S. 404–406; Münzgesetz vom 9. Juli 1873, RGBl. 1873, S. 233–240.

16 Zur Kaufkraft der Mark im Vergleich zu heute Maus, Der ordentliche Professor und sein Gehalt: Die Rechtsstellung der juristischen Ordinarien an den Universitäten Berlin und Bonn zwischen 1810 und 1945 unter besonderer Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse, S. 39.

(23)

6 Einleitung

Jahre 190917. Die Geldmenge und mithin der Geldwert hingen durch diesen Mechanismus entscheidend von dem Wert des Währungsmetalls ab. Banknoten waren lediglich fällige und unverzinsliche Inhaberpapiere. Abgesehen von der Verkörperung in Zetteln bestand damals kein Unterschied zu kurzfristig ver- fügbaren Giroguthaben. Für letztere besteht bis heute kein staatliches Monopol, die Zentralbank schreibt Banken jedoch Mindestreserven vor. Aus diesem Ver- gleich kann man ersehen, dass andere Optionen zum Schutz vor einer Über- emission existierten.18

Obwohl der erste Regierungsentwurf zum Bankgesetz noch keine Reichs- bank vorsah, sondern alleine Beschränkungen für die bestehenden Notenban- ken, wurde mit dem Bankgesetz letztendlich ein System geschaffen, das auf eine Zentralisierung hinauslaufen sollte. Dies wurde maßgeblich vom Reichs- tag forciert. Er drängte auf eine Gesetzesvorlage mit einer Reichsbank. Er setzte sich durch und diese Bank wurde dann ausschließlich auf privatem Ka- pital gegründet, stand aber unter Leitung des Reichskanzlers. Man wollte den existierenden Notenbanken zwar das Notenemissionsrecht nicht einfach ent- ziehen, setzte sie jedoch unter Druck, um sie möglichst zum Verzicht auf ihre Konzession zu bewegen oder zumindest ihre Tätigkeit einzuengen. Es gab zu diesem Zeitpunkt 33 weitere Notenbanken, die von den einzelnen Staaten kon- zessioniert waren. Sie waren teilweise private oder städtische19 Institute, teil- weise war jedoch auch ein Staat beteiligt oder hatte sich zumindest Einfluss gesichert.20

Bei der Ausgestaltung der Reichsbank orientierte man sich stark an der Ver- fassung der Preußischen Bank.21 Ein wichtiger Unterschied war, dass es keine staatlichen Anteilseigner geben sollte, wie es Preußen noch bei seiner Bank gewesen war. Außerdem wurde auch die Reichsbank der Kontingentierung un- terworfen. Hierbei handelte es sich nicht um eine starre Vorschrift, die es der Bank unter allen Umständen verbot, Noten über einen gewissen Betrag hinaus auszugeben. Es wurde vielmehr ein flexibles Kontingent (sog. indirekte Kon- tingentierung) in der Form eingeführt, dass die Reichsbank 5 % Steuer auf die Noten zu bezahlen hatte, die den Barvorrat (kursfähige Münzen deutscher Staa- ten, Reichskassenscheine, also Staatspapiergeld, Noten anderer deutscher No- tenbanken oder ausländische Goldmünzen) plus das eingeräumte Kontingent

17 Durch das Deutsches Reich. Gesetz, betreffend die Änderung des Bankgesetzes 1. Juni 1909, 515–519.

18 Lichter, Jahrbuch für Wirtschaftsgeschichte 2003, 153–170, S. 153.

19 Vgl. Anonym, Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handels- und Wechselrechts 1874, 262–279.

20 Born, Notenbanken I: Geschichte, S. 331.

21 Borchardt, Währung und Wirtschaft, S. 14 f.; Koch, Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handels- und Wechselrechts 1876, 139–153, S. 145; Lotz, Geschichte und Kritik des deutschen Bankgesetzes vom 14. März 1875, S. 235.

(24)

Einführung in die Fragestellung 7 überstiegen. Durch diese Steuer sollte gewährleistet werden, dass das Kontin- gent nur in besonderen Situationen und nur vorübergehend überschritten wird.

Nach dem Bankgesetz hatten die privaten Notenbanken zwei Optionen. Sie konnten die Normativbestimmungen akzeptieren oder der Umlauf ihrer Noten und ihre gesamte Geschäftstätigkeit wurden auf das Gebiet des Staates be- schränkt, der sie konzessioniert hatte. Die Normativbestimmungen waren streng. Sie sahen u.a. eine starke Begrenzung des sog. ungedeckten Notenum- laufs und eine Beschränkung der zulässigen Bankgeschäfte vor. Von den beste- henden Notenbanken gaben 13 schon vor der Geschäftsaufnahme der Reichs- bank am 1. Januar 1876 die Banknotenemission ganz auf;22 1905 verblieben nur noch vier.23 Die Verdrängung anderer Notenbanken hatte also Erfolg.

Ein gleichberechtigter Wettbewerb der Notenbanken untereinander wurde nicht mehr angestrebt. Dies geschah in einer Zeit, in der jüngst die Konzessi- onspflicht für Aktiengesellschaften abgeschafft worden war und somit große Aktienbanken ohne Notenausgaberecht in ganz Deutschland unter gewissen Normativbestimmungen frei gegründet werden konnten. Der Gründungsfrei- heit von Notenbanken stand man hingegen weiterhin skeptisch gegenüber. Dies lässt sich nicht entscheidend auf die erst später einsetzende Abkehr von der bisher herrschenden liberalen Politik24 zurückführen, wenn man hierfür die üb- liche Periodisierung vornimmt. Die liberale Reichstagsmehrheit forderte schon vor der Gründerkrise ein System, in dem die Reichsbank eine überragende Stel- lung einnehmen sollte. Gleichzeitig akzeptierte sie, dass der Staat diese Insti- tution leiten und somit eine lenkende wirtschaftliche Tätigkeit ausüben sollte.25 Wenn man wie Harold James die Errichtung der Reichsbank als einen „Höhe- punkt im legislativen Wirken des deutschen Liberalismus“26 bewertet, würde dies zumindest eine gewisse Staatsfreundlichkeit der Ideologie des deutschen Liberalismus beweisen. Er stellt gleichzeitig die Handlungsspielräume der Reichsbank in Frage. Hiermit liefert er dennoch keine Erklärung dafür, warum man dem Staat die Leitung überlassen wollte. Die These zeigt jedoch, dass die Bearbeitung der Fragestellung eine Untersuchung der liberalen Ansätze in der Notenbankpolitik erfordert.

22 Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs vom 1. April 1876, RGBl 1876, S. 124.

23 Borchardt, Währung und Wirtschaft, S. 14.

24 Borchardt, Währung und Wirtschaft, S. 29 f.; Henning, Handbuch der Wirtschafts- und Sozialgeschichte Deutschlands Band 2, S. 809 ff.; Ziegler, Das Zeitalter der Industrialisierung (1815–1914), S. 262.

25 Eine Leitung, die vom Staat auch aktiv wahrgenommen wurde, vgl. Otto, Die Entstehung eines nationalen Geldes, S. 510 f.

26 James, Die Reichsbank 1876 bis 1945, S. 29.

(25)

8 Einleitung

B. Konkretisierung der Fragestellung

Konkretisierung der Fragestellung I.Fragestellung

Die Frage der Untersuchung ist, warum die Reichsbank nach dem Bankgesetz vom 14. März 187527 unter staatliche Leitung gestellt wurde. Gegenstand ist dabei alleine das Gesetz in seiner ersten Fassung vom 14. März 1875. Spätere Änderungen und Entwicklungen werden höchstens zur Interpretation herange- zogen. Folgende abstrakte Überlegungen bilden den Ausgangspunkt der Unter- suchung.

Nach § 26, 1. Hs. Bankgesetz wurde die Leitung rechtlich wie folgt be- stimmt: „Die dem Reiche zustehende Leitung der Bank wird vom Reichskanzler, und unter diesem von dem Reichsbank-Direktorium ausgeübt“. Hiermit war eindeutig entschieden, dass das Reich sich die Leitung vorbehielt und diese durch den Reichskanzler ausgeübt werden sollte. Die Willensbildung der Reichsbank wurde somit vom Staat bestimmt. Das Reich konnte mit seinem in der Person des Reichskanzlers gebildeten Willen jederzeit und unbeschränkt den Willen der untergeordneten Reichsbankorgane ersetzen.28 Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit der Aufsicht privater Tätigkeit entstehen, stellen sich somit nicht.

Die Grundlage der Untersuchung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Reichsbank als juristische Person mit ausschließlich privaten Anteilseignern gegründet und gleichzeitig unter staatliche Leitung gestellt wurde. Geht man davon aus, dass eine Bank grundsätzlich von Privaten geleitet werden kann, muss der Gesetzgeber hier etwas Besonderes beabsichtigt haben. Nimmt man die eingangs gezeigte starke liberale Prägung des Gesetzes hinzu, müsste die- sem die liberale Grundannahme zugrunde liegen, dass eine private Gesellschaft Ziele verfolgt, die den Interessen der Anteilseigner entsprechen. Da Beteiligun- gen an Aktiengesellschaften in der Regel eine Kapitalanlage sind, war hiernach anzunehmen, dass primär Gewinn erwirtschaftet werden sollte (Gewinnorien- tierung). Dieses Ziel kann nach liberaler Lehre besser von Privaten als von Staatsbeamten verfolgt werden, da erstere ihr Privatvermögen hierfür einsetzen.

Die Gewinnerzielung sollte hier somit offenbar nicht oder nicht ausschließlich Ziel der Reichsbankführung sein. Ausgang der Untersuchung ist somit die An- nahme, dass man mit der Reichsbank Ziele verfolgte, die nicht kongruent mit der Erzielung von Gewinn waren.

Hier soll ein Ansatz gewählt werden, der mögliche Einflüsse außerhalb des Gesetzgebungsverfahrens von vornherein mit einbezieht. Für das Ergebnis be- deutet dies, dass in Kauf genommen werden muss, nicht alle erforschten As- pekte später auch im Gesetzgebungsverfahren eindeutig nachweisen zu können.

27 Bankgesetz 14. März 1875, RGBl. 1875, S. 177–198.

28 Vgl. zur Abgrenzung von Leitung und Aufsicht Thiele, Finanzaufsicht, S. 16 f.

(26)

Konkretisierung der Fragestellung 9 So kann der Einfluss der Diskussionen in England oder Frankreich beispiels- weise teilweise nur für wahrscheinlich befunden werden.

II.Arbeitshypothesen

Von dem Ausgangspunkt einer Reichsbank, die auf privatem Kapital gegründet war und wie in anderen Ländern deshalb auch unter Leitung der Anteilseigner hätte stehen können, wird der Zweck der staatlichen Leitung untersucht. Hier- bei sind verschiedene Intensitäten der beabsichtigten Lenkung denkbar.

Die höchste Intensität der staatlichen Lenkung würde aus der Absicht resul- tieren, konjunkturpolitische Maßnahmen zu verfolgen. Eine solche Vorstellung wird in der Literatur bisher verneint.29 Etwas schwächer sind weitere volks- wirtschaftliche Ziele. Hierzu kann die Förderung gewisser Gewerbe- oder Ge- schäftszweige zählen. Auch weitere Maßnahmen der Wirtschaftsförderung, die nicht von vornherein abstrakt-generell über gesetzliche Bestimmungen gere- gelt werden können, entsprechen einer ähnlich intensiven Steuerungsabsicht.

Eine schwächere Art der Steuerung läge vor, wenn der Staat seinen Einfluss nur für eine neutrale und gesetzeskonforme Leitung der Bank nutzen würde.

Dann läge der Notenbankpolitik entweder der Wunsch zugrunde, dass die Reichsbank im Interesse der Anteilseigner grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen geleitet werden sollte oder dass sich die Notenbankpolitik ohnehin weitgehend mechanisch nach festen Regeln gestaltet. Staatliche Einflussnahme wäre dann nur in Sonderfällen nötig und würde sich ansonsten auf eine Sicher- stellung der Gesetzeskonformität und Neutralität beschränken. Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Handelns wäre ebenfalls durch eine reine Aufsicht mit Sanktionsmitteln bei Rechtsverstößen zu erreichen gewesen. Für Aufgaben, die eine diskretionäre, also nicht mechanische, sondern im Ermessen der Bankfüh- rung liegende Steuerung erfordern, wäre dann kein Raum.

Erste Arbeitshypothese ist, dass man mit Erlass des Bankgesetzes das Ziel verfolgte, eine diskretionäre Steuerung durch den Staat einzuführen. Auf dieser Basis stellt sich die Frage nach den Zielen, die eine solche erforderten. Weiter wird als Voraussetzung dafür angenommen, dass man eine Ausrichtung des Verhaltens der Reichsbank an der Gewinnerzielungsmaxime nicht für zielfüh- rend hielt.

Formell wurden nur kleine Änderungen zur Bank-Ordnung vom 5. Oktober 184630 vorgenommen. Die Preußische Bank als Vorgängerin der Reichsbank wurde ebenfalls schon mit überwiegend privatem Kapital unter staatlicher Lei- tung konzipiert. Es sollen nun die Veränderungen in der Zweckgebung heraus- gearbeitet werden. Zweite Arbeitshypothese ist deshalb, dass es Unterschiede

29 So auch Otto, Die Entstehung eines nationalen Geldes, S. 508, der sich auf Mommsen, Das Ringen um den nationalen Staat, S. 301 beruft.

30 Pr. Gs. 1846, S. 435.

(27)

10 Einleitung

in den Motiven des Gesetzgebers gab, die in der weiterentwickelten Vorstel- lung notenbankpolitischer Instrumente und Aufgaben begründet waren.

C. Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

I.Liquiditätsgarantie und Kreditgeber in letzter Not

Da auf den Begriff des „Lender of Last Resort“ bzw. des Kreditgebers in letzter Not häufiger zurückgegriffen wird, soll schon an dieser Stelle eine kurze Er- klärung gegeben werden. Das dem Begriff zugrundeliegende Prinzip wird klas- sischerweise auf den englischen Ökonomen Walter Bagehot (1826–1877) zu- rückgeführt, dessen Ausführungen31 noch näher betrachtet werden. Die Rolle des Lender of Last Resort wird der Zentralbank zugeschrieben. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass auf dem Finanzmarkt immer wieder Krisen und Pa- niken ausbrechen.32 Ursache sei ein Vertrauensverlust von Finanzinstituten oder gewissen Werten. Da der Finanzmarkt durch Kreditketten und damit ver- bundenem Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit von vielen verschieden Schuld- nern gekennzeichnet sei, könne sich eine Panik schnell und flächendeckend ausbreiten. Wenn diese nicht aufgehalten oder von vornherein verhindert werde, schlage sie auch auf die Realwirtschaft durch.

Die Zentralbank soll nach dem Grundprinzip als Lender of Last Resort den Vertrauensverlust aufhalten.33 Hierfür soll sie schon außerhalb von Paniken un- beschränkt Kredite auf hinreichende Sicherheiten vergeben, damit Banken nicht zahlungsunfähig werden. Die Zentralbank soll ihre Kredite zudem stets gegen einen höheren Zinssatz als dem Marktzins vergeben. So soll sicherge- stellt werden, dass ihr Kredit nur dann in Anspruch genommen wird, wenn auf dem Markt kein Kredit zu erlangen ist. Diese Prinzipien sollen zudem offen verkündet werden, damit sich alle darauf einstellen können. Es ist umstritten, ob es einen so skizzierten Lender of Last Resort geben soll.34 Im Hinblick auf das Ziel dieser Arbeit wird dieser Ansatz jedoch nicht bewertet, sondern bloß beschrieben.

31 S. 34 f.

32 Vgl. auch zu den folgenden Ausführungen Fischer, On the need for an international lender of last resort, S. 424.

33 Fischer, On the need for an international lender of last resort, S. 425.James.

34 Es gibt eine Fülle an Literatur zu diesem Thema, vgl. z.B. Bordo. The Lender of Last Resort: Alternative Views and Historical Experience; Goodhart, Which lender of last resort for Europe?; Radtke, Liquiditätshilfen im Eurosystem; Rochet/Vives, Journal of the European Economic Association 2004, 1116–1147. Häufigster Kritikpunkt ist das sogenannte moral hazard-Problem: Vgl. Fischer, On the need for an international lender of last resort, S. 431 ff.

(28)

Register

Register

A. Schaaffhausen’scher Bankverein 104, 174

Achenbach, Heinrich von 205 Akkreszensrecht 13, 228, 241 Aktiengesellschaften 7 f., 22, 30, 53,

56, 58, 74, 76, 119, 125, 173 f., 186, 202, 229, 243, 244, 275

Aktienrechtsreform 173

Allgemeiner Deutscher Arbeiterverein 169

Allgemeines Preußisches Landrecht 73 Amsterdamsche Wisselbank 121 Ancien Régime 4

Anhalt 77, 118, 205, 240

Antisemitismus 141, 162, 178, 224 Arbeiterbewegung 169, 173 Arbeitshypothesen 9 Assignaten 57 f., 134

Aufsicht 8 f., 68, 77, 85, 89, 94, 99, 105, 107, 119, 123 ff., 147, 158, 160, 167, 206, 220, 228, 231, 233, 251, 272

autonome Zinssetzung 285

Baden 171, 204 f.

Bagehot, Walter 10, 17, 48, 166 Bamberger, Ludwig 17, 160 f., 168,

177, 179, 181, 185, 209

Bank der Banken 63, 71, 151, 260 ff.

Bank Deutscher Länder 2 Bank für Handel und Industrie 174 Bank Restriction Period 24 Bankakte vom 27. Dezember 1862

(Österreich) 129

Bankgesetz 2, 5 ff., 11 f., 19, 148, 150, 184 f., 193, 199, 206 f., 219 ff., 245 f., 253 ff., 261 ff., 275 f., 280, 286

Bankhaus J.H. Stein 173 Bankhaus S. Bleichröder 173 Banking-Theorie 41 ff., 89, 96, 102 f.,

136, 143, 145, 148, 157, 160, 165, 168, 192, 199, 248, 252, 266 f., 278 Bankkommission 219, 239, 262 Bank-Kuratorium 94, 231 Banknotenregal 246, 248 f.

Banknotensperrgesetze 182 ff., 193, 284

Bankrun 25, 36, 129, 156 f., 168, 261 Banque de Pays-Bas 161

Baring, Sir Francis 48

Barvorrat 6, 46, 129, 138, 228, 263 Bayern 15, 118 ff., 171, 174, 180, 185,

194 f., 205, 207, 259 Beamtenstellung 94 Bebel, August 169 Benedikt XIV. 253

Berlin 18, 67, 73 f., 76, 81, 95, 108, 117, 173 f., 204, 229, 247, 253 Berliner Handels-Gesellschaft 174 Bimetallismus 176

Bismarck, Otto von 161, 172, 181, 185, 192 ff., 204 f., 210, 232, 273, 275 Bloch, August Friedrich 116 Bodelschwingh, Carl von 109 Bonaparte, Napoleon 4, 55, 57, 60 f.,

65, 278 Bonn 5, 155

Börsen 26, 32, 76, 178, 204, 234 Boyen, Hermann von 89 Britisches Parlament 26, 31 Buchführung (Überprüfung durch

Anteilseigner der Reichsbank) 231 Bullion Committee 26 f., 31, 34, 39 Bullion Report 26, 34, 38

Bülow, Heinrich von 72

(29)

306 Register Bülow-Cummerow, Ernst Gottfried von

72 Bundesbank 2

Bundesrat 172, 179, 180, 182, 188, 195 ff., 204 f., 215, 219, 224, 229, 231, 249

Buquoy, Georg von 75, 134 Büsch, Johann Georg 134

Caisse des Comptes Courant 57 Camphausen, Ludolf 104 Camphausen, Otto von 116 Cantillon, Richard 28 Chausseen 73

Christian Rother 69 f., 78 ff., 89 f., 97 ff., 102 f., 115, 117, 132, 247, 275 Clearingstelle 122, 124, 138, 264 Commerz- und Disconto-Bank 174 Compagnie d’Occident 53 Compagnie des Fermes 54 Compagnie des Indes 53 ff.

comptoirs d’escompte der Banque de France 60

Country Banks 24 f., 31, 35, 49 Currency-Theorie 27, 41 ff., 102, 138,

140, 189, 252 f.

Darlehenskassenscheine 104 Darlehnskassen 104

Dechend, Hermann von 113 f., 156, 185, 190, 193, 238, 242, 257, 264, 270

Deckungsvorschriften 63, 66, 113, 133, 160, 251, 257, 268

Deflationspolitik 1

Delbrück, Rudolph 182, 186 Denkschrift des Reichskanzleramtes

von 1873 185 Depositenscheine 73, 247 depositum regulare 122 Deputierte 95 f.

Dessau 77

Deutsche Bank 56, 68, 114, 174, 253, 256, 265, 270

Deutsche Volkspartei 184

Deutsch-Französischer Krieg 63, 171, 198, 277

Disconto-Gesellschaft 174

Diskontgeschäft 32, 122, 129, 193, 234, 257, 262

Diskontrat 59

Diskontsatz 40, 62 f., 159, 187, 199, 242, 263, 269, 282

Diskretionäre Steuerung 131 Disziplinarrecht (Anwendung auf

Reichsbankbeamte) 232

Dritteldeckung 96, 163, 165, 168, 187, 233, 258, 265, 272

Effekten 58 f., 227, 236, 263, 279 Einlösungsverpflichtung 27, 29, 30 ff.,

35 ff., 55, 64, 66, 103, 129, 135, 137, 159, 162 f., 201, 203, 241, 250, 253, 272, 279, 282

Eisenbahn 76, 139, 170, 281 Eisenbahnfinanzierung 173 Eisenbahngesetz 76 Endemann, Wilhelm 248

Enquête zur Untersuchung der Geld- und Bankinstitute 106

Europäische Zentralbank 2 f., 12 external drain 32

Feller, Friedrich Ernst 137 Fiduciary Issue 163

Finanzministerium 116, 152, 155, 185, 256

Flottwell, Eduard von 83 Fortschrittspartei 212 Frankfurt a.M. 113, 184, 215

französische Kriegskontributionen 174, 178, 268

Französische Revolution 57 Freihandel 270

freiwilliger Zwang 222 Friedrich II. 68, 114

Friedrich Wilhelm IV. 88, 98, 106, 110, 115

Friese, Karl Ferdinand 69, 70 Fristenkongruenz 93, 135, 234

Geffcken, Heinrich 140 Geldbegriff 11

Geldtheorie 11, 22, 28, 30, 41, 57, 96, 113, 134, 177, 180, 233, 240, 253 Geldwerttheorie 134

(30)

Register 307 Gemeinwohlorientierung von

Notenbanken 159

Generalversammlung der Reichsbank 58 f., 125, 229

Georg von Buquoy 75

Geschäftsfeldbeschränkung 171, 254 Gesetzliches Zahlungsmittel 5, 64, 127,

129

Gewichtsvorteil 162 Giralgeld 12, 238 Giroanstalt in Danzig 237

Giroverkehr 12, 45, 68 f., 100, 121, 123 f., 129, 190, 197, 225, 236 ff., 245, 263 f., 281, 285

Goldschmidt, Levin 248 Goldstandard (Einführung) 177 Goldwährung 3, 144, 154, 161, 168,

176 ff., 184, 198 ff., 204, 208 ff., 213 ff., 218, 224 f., 234, 253, 268, 270, 281, 284 f.

Gouverneur 15, 49, 59 f., 66, 128, 130 Guldenraum 113

gute Wechsel 32, 90, 187, 233, 242, 248, 263, 267, 272 f.

Hack, Friedrich 231

Hamburg 68, 77, 121 ff., 140, 163, 173 f., 177, 237 f., 256

Hamburger Bank 41, 121, 122 ff., 177, 238, 256

Handelsgesetzbuch 125

Handelskammern 123, 187, 197 ff.

Handelstag 187, 197 ff., 213 Handlungsspielraum 168, 200, 216,

268

Hansemann, David 93, 104 Harkort, Friedrich 106 Hauptbank-Direktorium der

Preußischen Bank 94 f., 193, 205 f.

Hertz, Hartwig Samson 136 Hessen-Darmstadt 171 f.

hinkende Goldwährung 180 Hübner, Otto 135

Hufeland, Gottfried 134 Hüterin der Währung 48, 270 Hyperinflation 1

indirekte Kontingentierung 6, 188, 191, 194, 197, 199, 215, 222 f., 225, 227, 233, 266, 276, 280, 283, 285 f.

Industrialisierung 3, 7, 12, 19, 27, 50, 75 ff., 81, 88, 91 f., 94, 109, 112 ff., 132 f., 136, 144, 170, 173 f., 180, 187, 195, 205, 264 f.

Industrielle Revolution 173 f.

Inflation 2, 33, 55, 57, 138, 187, 240, 273

Inhaberpapiere 6, 11 f., 73, 249 internal drain 32

Itzenplitz, Heinrich Friedrich von 185, 192 ff., 205, 206

Kapitalkrise 164

Kapitalmarkt 199 f., 222, 273, 277 Kardorff, Wilhelm von 216 Koch, Richard 19

Kongress deutscher Volkswirte 201, 203

Königlicher Handelsrath 87 Königreich Sachsen 205 Kontrollrechte 231

Konzessionszwang 7, 59, 74, 76, 105 f., 124 f., 135 f., 173, 247

Kurantgeld 5, 11, 28, 75, 102, 180, 248, 258

Lagerscheine 63 laissez-faire 156

Lamprecht, Ferdinand von 110 Landwirtschaftskredit 119 Lasker, Eduard 212, 246 Lateinische Münzunion 176 Law of Reflux 43

Law, John 25, 27, 34 f., 37, 52 ff., 131, 134, 255

Lender of Last Resort 10, 32, 45, 48, 71, 109, 189, 217, 253, 260, 265 Lette, Wilhelm A. 201

Liberalismus 7, 78, 131, 156, 175 Locke, John 28

Lombard Street 48 ff., 55, 151, 166, 283

Lombarddarlehen 68, 96, 104, 115, 122, 165, 193, 197, 234 f., 257, 261, 272 f.

(31)

308 Register Lombardsicherheiten 68

London 24, 31, 35, 39, 40, 44, 47, 49, 52, 138, 156, 161, 171, 178 Lotz, Walther 19 f., 245, 284 Ludwig XIV. 52

Ludwig XVIII. 62

Mark (Einführung) 5, 178 Marx, Karl 169

Mary II. 22

Märzministerium 104

Märzrevolution 62, 64, 99, 103, 106 Matrikularbeiträge 189

Mayer, Otto 243 Merchant Bank 22

Merkantilismus 75, 78, 81, 92 Metallkrise 164

Methodik 13

Mevissen, Gustav von 104 Michaelis, Otto 185, 202, 215 Milde, Karl August 104 Miquel, Johannes von 183 Mohl, Moriz 140

Monopol 6, 53, 78, 125, 128, 143, 212, 219

Monopolbank 139, 151 f., 211 f.

Montagu, Charles 22 moral hazard 10, 47, 156 Münzgesetz von 1873 179, 181 Münzregal 73, 78, 108, 133, 186, 214,

227, 246 f., 252

Nasse, Erwin 17, 155

Nationalliberale Partei 161, 173, 208, 248

Norddeutscher Bund 112, 144, 148, 161, 169, 171 ff., 182 f., 186, 224 Normativbestimmungen 7, 98 f.,

104 ff., 108, 118, 135, 160, 173, 184, 198, 202 f., 209, 214, 222, 226, 240 ff., 251, 257, 282 f.

Normativbestimmungen für Privatnotenbanken 98 Notenbanken

– Anhalt-Dessauische Landesbank 77, 118, 240

– Banco del Giro in Österreich 126 – Bank für Süddeutschland 172, 240

– Bank of England 4, 15, 17, 21 ff., 79, 88, 94, 96, 131, 139, 142, 151, 156 ff., 160, 162, 164 f., 171, 188, 190 f., 201, 213 f., 237, 259, 268, 276 ff., 283

– Banque de France 4, 15, 32, 41, 49, 55, 57 ff., 81, 85, 88, 94, 132 f., 139, 149, 158, 162, 213, 277 f.

– Banque Générale 52 f.

– Banque Royal 52 ff., 58 – Bayerische Hypotheken- und

Wechselbank 117 ff.

– Berliner Kassen-Verein 73 f.

– Braunschweigische Bank 117, 240 f.

– Gothaer Bank 124, 137 – Gründungswelle 105, 118, 174 – Hamburger Bank 41, 121 ff., 177,

238, 256

– Königliche Bank 67, 69 ff., 74, 78, 83, 87 ff., 91, 93, 99, 114 f., 117, 255 – Königliche Giro- und Lehn-Banco

67, 69

– Leih- und Commerzbank in Hessen 117

– Leipziger Bank 117, 240 – Leipziger Kassen-Verein 117 – Meininger Bank 124

– Niederländische Zentralbank 16 – Notenbankfreiheit 31, 43, 77, 106,

156, 170, 197, 200, 275 – Oldenburger Landesbank 182 – Pommersche Privatbank 74 – Preußische Bank 4, 9, 75, 91, 97,

103, 112 f., 116, 124 f., 132, 140, 143 f., 148, 150 f., 170, 175, 186, 192, 194, 198, 203, 206, 212 ff., 231, 237, 247, 256, 264, 275, 282, 286 – Privat-Darlehensbank in Lübeck 117 – Privatnotenbanken 1, 19, 77, 79,

98 ff., 105 f., 111, 113, 171, 190, 194, 200, 203, 214, 220, 222, 226, 240 ff., 275, 282

– Privilegirte Österreichische Nationalbank 126 f., 130 – Ritterschaftliche Privatbank in

Stettin 72, 117, 240 – Wiener Stadtbank 126

– Württembergische Notenbank 172 Notenhoheitsrecht 226

(32)

Register 309 Oppenheim, Heinrich Bernhard 201

Orderpapiere 63

Overend, Gurney & Co 47, 113

Palmer, John Horsley 40

Papiergeld 2, 11 ff., 19, 28 f., 65, 70 ff., 75, 80, 103 f., 109, 111, 126, 128, 130, 134, 145, 148, 156, 158, 171, 180 ff., 195, 207, 238, 243, 248, 250, 252, 258, 277

Paris 53 f., 57 f., 59, 63 ff., 156, 161, 209, 278

Peel, Robert 39, 42 f.

Pfandbriefe 129, 235, 257 Pfund Sterling 176, 178 Philipp II. von Oreléans 52, 55 Preußen 6, 13, 15, 67, 102, 106, 111 f.,

114, 133, 135, 140, 143, 170 ff., 181, 189, 194, 204, 211, 219, 225, 228, 259, 267, 275 ff.

Preußenkonsortium 117

Preußische Bank-Ordnung 9, 18, 87, 91 ff., 110, 113, 125, 133, 230, 237, 245, 247, 253, 257, 262

Preußische Seehandlung 69, 114, 256, 260

Preußischer Staatsrat 71, 74, 83, 89, 97, 110, 115, 132, 152, 204, 207 Preußisches Abgeordnetenhaus 106 Prince-Smith, John 201

private Anteilseigner 3 f., 6, 8 f., 14, 20, 33, 36 f., 50 f., 59, 66, 68, 73, 84, 86, 92 ff., 102, 108, 113, 119, 130, 132, 149, 169, 190, 206, 220, 223, 226, 228 ff., 234, 246, 256, 259, 261, 274, 277, 279 ff.

private Geldmacht 79, 85, 89, 137 Privatprägerecht 179

Publizitätspflichten 64, 125, 137, 146 f., 155, 200, 202, 227, 255, 260, 273

Real Bills-Doctrine 32 Real-Bills-Doctrine 235

Rechtsaufsicht 8 f., 68, 85, 89, 94, 99, 105, 107, 119, 123 f., 126, 158, 160, 220, 228, 231, 233, 251

Rechtsnatur der Reichsbank 242 Rediskont 46, 162, 171

Regenten (régents) 58 Regierungskommissar 73

Reichsbankdirektorium 231, 233, 235, 244

Reichsbankkonsortium 258 Reichsbankprivileg 230 Reichsgericht 238, 243 Reichsgoldmünzen 178

Reichsgründung 3 f., 11, 13, 18, 112 f., 117, 120, 132, 144, 161, 171 f., 175, 178, 183, 198, 237, 256, 278 Reichskanzleramt 17, 124 ff., 150, 152,

182, 185, 187 ff., 193, 194, 196 ff., 203, 215 ff., 225, 233, 239 f., 253, 260, 263, 266, 268, 275 f., 281, 283 ff.

Reichskassenscheine 6, 11, 207, 227 f., 258

Reichskassenscheingesetz 195, 208 Reichssilbermünzen 179

Reichsverfassung 171 f., 186, 227 Reichsverwaltung 172

Reichsverwaltung in Wirtschaftsfragen 172

Reservehaltung 47, 151, 160, 189 Reservehaltungskosten 171, 261 Resumption Act 38 f.

Reuß jüngere Linie 205 Rheinprovinz 92 Ricardo, David 17, 34, 42 Richter, Eugen 212 Russland 16, 273

Sachsen-Coburg-Gotha 205 Sal. Oppenheim 173 Sanktionsmittel 9 Schaumburg-Lippe 205

Schecks 12, 42, 45, 59, 136, 145, 190, 238, 248 f., 264

Scheidemünzen 179, 249 Schickler & Co. 173

Schottland 15, 24 f., 52, 99, 107, 139 Schröder, Theodor 212, 224 Schulze-Delitzsch, Hermann 202 Schwarzburg-Sondershausen 205 Seignorage 111

Sichteinlagen 42, 44, 165, 237, 238 f., 261

Silberwährung 183, 201

Referenzen

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