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Entscheidungen - Kostenersatz für Erstausstattung ergänzend zum Regelunterhalt für nichteheliche Kinder im Hinblick auf GG Art 6 Abs 5 - Wiederholung des Prozeßkostenhilfe-Antrages

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Academic year: 2022

Aktie "Entscheidungen - Kostenersatz für Erstausstattung ergänzend zum Regelunterhalt für nichteheliche Kinder im Hinblick auf GG Art 6 Abs 5 - Wiederholung des Prozeßkostenhilfe-Antrages"

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1 Bundesverfassungsgericht

- 1 BVR 1988/95 -

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde des minderjährigen K...

gegen a) den Beschluß des Landgerichts Osnabrück vom 15. August 1995 - 1 T 41/95 -,

b) den Beschluß des Amtsgerichts Bad Iburg vom 8. Juni 1995 - 1638-1-4 C 363/95 - und Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

und Beiordnung des Rechtsanwalts Robert Seidler, Osnabrück

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier

und die Richterinnen Haas, Hohmann-Dennhardt

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Mai 1999 einstimmig be- schlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird Prozeßkostenhilfe ohne Festsetzung von Ratenzahlun- gen bewilligt und Rechtsanwalt Robert Seidler beigeordnet.

Gründe:

I.

1. Die - im wesentlichen auf die Rüge der Verletzung von Art. 6 Abs. 5 GG gestützte - Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozeßkostenhilfe für die Erhe- bung einer Klage eines nichtehelich geborenen Kindes gegen seinen Vater auf Er- satz der Kosten der Säuglingserstausstattung. Das Amts- und das Landgericht gin- gen in den angegriffenen Entscheidungen davon aus, daß grundsätzlich auch das nichteheliche Kind die Erstausstattungskosten als Sonderbedarf zusätzlich zu dem laufenden Unterhalt verlangen könne. Der Anspruch bestehe aber nicht, wenn das nichteheliche Kind die Kosten ergänzend zu dem Regelunterhalt nach der

Regelunterhalt-Verordnung begehre, weil dieser nach dem Willen des Verordnungs- gebers (vgl. BRDrucks 271/70 S. 18) die Erstausstattungskosten umfasse; zur Ver- einfachung sei dem größeren Bedarf im ersten Lebensjahr durch eine Erhöhung der

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5 Regelbedarfssätze für die nächsten fünf Lebensjahre Rechnung getragen worden.

2. Das sich für die Bundesregierung äußernde Bundesministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Art. 6 Abs. 5 GG für begründet. Die im Jahre 1970 vorgenommene Einordnung des Erstausstattungsbedarfs in den Re- gelbedarf nach der Regelunterhalt-Verordnung sei durch die inzwischen wesentlich veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse überholt. Die Bundesregierung habe klar- gestellt, daß sowohl die Regelbedarfssätze der Regelunterhalt-Verordnung als auch die Regelbeträge der Regelbetrag-Verordnung die Höhe des steuerrechtlich aner- kannten Existenzminimums der Kinder deutlich unterschritten (BTDrucks 13/7338 S.

59). Weil nicht barunterhaltspflichtige Personen die im Zusammenhang mit der Ge- burt anfallenden Erstausstattungskosten vorfinanzieren müßten, sei ein Verweis auf später fällige Beträge der Unterhaltsrente auch nicht sachgerecht.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Verfassungsrechten angezeigt (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG). Dem Be- schwerdeführer entsteht durch die Versagung der Entscheidung zur Sache kein be- sonders schwerer Nachteil.

1. Der Beschwerdeführer rügt allerdings zu Recht eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 5 GG. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, daß der in erster Linie an den Gesetzgeber gerichtete Auftrag aus Art. 6 Abs. 5 GG auch von der Rechtsprechung bei der Anwendung des geltenden Rechts zu berück- sichtigen ist (vgl. BVerfGE 96, 56 <65>). Die Verfassungsnorm verpflichtet, nicht- ehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern. Eine ungleiche Behandlung nichtehelicher Kinder, die sich als Benachteiligung gegenüber ehelichen Kindern auswirkt, bedarf stets einer überzeu- genden Begründung. Abweichungen gegenüber dem Recht der ehelichen Kinder sind deshalb grundsätzlich nur in eingeschränktem Umfang zulässig, etwa wenn ei- ne förmliche Gleichstellung der besonderen sozialen Situation des nichtehelichen Kindes nicht gerecht würde (vgl. BVerfGE 84, 168 <185>; 85, 80 <88> m.w.N.).

Bei Anwendung dieser Grundsätze läßt sich die von den Ausgangsgerichten vertre- tene Rechtsauffassung verfassungsrechtlich nicht halten. Die Gerichte haben schon übersehen, daß sich die Höhe des Regelbedarfssatzes der ersten Altersstufe der Regelunterhalt-Verordnung nicht unterscheidet von dem entsprechenden Mindestun- terhaltsbetrag (Gruppe 1) der Düsseldorfer Tabelle, nach der weithin der Unterhalt ehelicher Kinder bemessen wird. Sind aber die für die Bemessung des Unterhalts ehelicher und nichtehelicher Kinder maßgebenden Ausgangsbeträge gleich, über- zeugt es schon im Ansatz nicht, nur den nichtehelich geborenen Säugling darauf zu verweisen, die Kosten der Erstausstattung aus dem in den nächsten fünf Lebensjah- ren gezahlten Unterhalt zu bestreiten. Diese Benachteiligung des nichtehelichen Kin- des wird dadurch verschärft, daß der Regelunterhalt definitionsgemäß nur einem

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7 Mindestunterhalt gleichkommt (vgl. § 1615 f Abs. 1 Satz 2 BGB in der bis zum 30. Ju-

ni 1998 geltenden Fassung), dessen Höhe inzwischen noch nicht einmal das Kindes- existenzminimum erreicht, worauf die Bundesregierung unter Bezugnahme auf ihren Bericht vom Februar 1995 über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien (BTDrucks 13/381) bereits bei der Anpassung der Regelunterhaltssätze der Regelunterhalt-Verordnung für die Zeit ab Januar 1996 hingewiesen hat (BRDrucks 504/95 S. 7 ff.). Wird aber bei einem verhältnismäßig niedrigen laufenden Unterhalt die Geltendmachung eines einmaligen Bedarfs verwehrt, kann schon die - für eheli- che und nichteheliche Kinder gleichermaßen geltende - Intention des Gesetzgebers nicht verwirklicht werden, mit dem Unterhalt den gesamten Lebensbedarf zu decken (vgl. § 1610 Abs. 2 BGB). Eine solche Rechtsprechung läßt auch außer Betracht, daß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG allgemein gebieten, Unterhaltsregelungen zu vermeiden, die sich für die Entwick- lung von Kindern nachteilig auswirken (vgl. BVerfGE 57, 361 <382 f.>). Von einer nicht bar-unterhaltspflichtigen Kindesmutter eine Vorfinanzierung zu verlangen, kann zudem in besonderer sozialer Situation der sozialen Schutzpflicht aus Art. 6 Abs.

4 GG widersprechen (vgl. BVerfGE 88, 203 <258 ff.>). Eine diesen grundgesetzli- chen Vorgaben entsprechende verfassungskonforme Auslegung der Regelunterhalt- Verordnung war dem Landgericht nicht verwehrt (vgl. BVerfGE 90, 145 <169 f.>).

2. Es ist gleichwohl nicht angezeigt, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, da dem Grundrechtsverstoß bei der gegebenen prozessualen Lage kein besonderes Gewicht zukommt. Denn es bleibt dem Beschwerdeführer unbe- nommen, auf der Grundlage dieses Nichtannahmebeschlusses seinen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe - gem. § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in der seit 1. Juli 1998 geltenden Fassung nunmehr vor einem Familiengericht - zu wiederholen; da der Beklagte des Ausgangsverfahrens in Verzug gekommen ist, scheitert die Wie- derholung des Prozeßkostenhilfe-Antrages nicht an der Jahresfrist des § 1613 Abs.

2 BGB. Dabei kann der Beschwerdeführer zur Erfolgsaussicht auch Gesichtspunkte geltend machen, die sich daraus ergeben, daß der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder vom 6. April 1998 (BGBl I S. 666) die Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder ausdrücklich verfolgt. Im übrigen ist der Beklagte des Ausgangsverfahrens seit längerem unbe- kannten Aufenthalts, so daß der Beschwerdeführer seinen Anspruch im Falle einer Zurückverweisung an ein Ausgangsgericht nicht wesentlich schneller durchsetzen kann als im Falle einer erneuten Antragstellung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Papier Haas Hohmann-Dennhardt

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 1999 - 1 BvR 1988/95

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 1999 - 1 BvR 1988/95 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/

rk19990512_1bvr198895.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990512.1bvr198895

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