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Entscheidungen - Kein Erlass einer eA mit der die Zulassung der Teilnahme an der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag erstrebt wird

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Academic year: 2022

Aktie "Entscheidungen - Kein Erlass einer eA mit der die Zulassung der Teilnahme an der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag erstrebt wird"

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- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Joachim Storch, Residenzstraße 123, 13409 Berlin -

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4 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BVQ 45/09 -

In dem Verfahren über den Antrag

im Wege der einstweiligen Anordnung dem Bundeswahlausschuss aufzugeben, die Antragstellerin gemäß § 18 Abs. 4 BWahlG für die Wahl zum 17. Deutschen Bun- destag am 27. September 2009 als Partei anzuerkennen

Antragstellerin: X. Partei

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Voßkuhle

und die Richter Di Fabio, Mellinghoff

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be- kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. Juli 2009 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag ist unzulässig.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei- nen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung darf nach der ständigen Recht- sprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings dann nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein als unzulässig oder offen- sichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 103, 41 <42>; 111, 147 <152 f.>;

stRspr).

2. Danach kann eine einstweilige Anordnung nicht ergehen. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des Bundeswahlausschusses vom 17. Juli 2009, sie nicht gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 2 BWahlG für die Wahl zum 17. Deutschen Bundes- tag am 27. September 2009 als Partei anzuerkennen.

a) Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzuläs- sig. In Wahlrechtsangelegenheiten gilt der durch § 49 BWahlG in verfassungskonfor- mer Weise (vgl. BVerfGE 14, 154 <155>; 16, 128 <129 f.>; 29, 18 <19>) konkretisier- te Grundsatz, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechts-

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7 behelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (vgl. BVerfGE

74, 96 <101>; 83, 156 <158>). Zu diesen Entscheidungen gehören auch solche des Bundeswahlausschusses über die Anerkennung als Partei im Rahmen des Verfah- rens nach § 18 Abs. 2 bis 4 BWahlG, weil damit - für die anderen Wahlorgane bin- dend - über das Recht der betreffenden Vereinigung zur Einreichung von Landeslis- ten entschieden wird (§§ 17 bis 29 BWahlG) (vgl. BVerfGE 74, 96 <101>; 83, 156 ff.;

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. November 1990 - 2 BvQ 18/90 -, ju- ris; Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 49 Rn. 7).

b) In einem Organstreitverfahren wäre der Antrag - die Parteifähigkeit der Antrag- stellerin im Organstreit unterstellt - ebenfalls von vornherein unzulässig. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der in Wahlrechtsangelegenheiten anerkannte Satz, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezie- hen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können, auch für Organklagen gilt (of- fen gelassen in BVerfGE 83, 156 <157>). Die Unzulässigkeit folgt daraus, dass der Bundeswahlleiter und der von ihm berufene Bundeswahlausschuss nach §§ 8 ff.

BWahlG und nach der Bundeswahlordnung als in ihrer Tätigkeit unabhängige Orga- ne gebildet sind (vgl. BVerfGE 83, 156 <157>; Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 8 Rn. 6). Sie sind weder Teile eines obersten Bundesorgans noch andere Beteiligte im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäfts- ordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind.

c) Ist nach dem Willen des Verfassungsgebers und nach der Konzeption des Rechtsschutzes im Wahlverfahren der Rechtsschutz erst nach der Durchführung ei- ner Wahl zu erlangen, so steht dies auch einer in das einstweilige Anordnungsverfah- ren vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde, die sich gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richtet, entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. September 2005 - 2 BvQ 31/05 -, NJW 2005, S. 2982).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Voßkuhle Di Fabio Mellinghoff

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2009 - 2 BvQ 45/09

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Ju- li 2009 - 2 BvQ 45/09 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/

qk20090731_2bvq004509.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2009:qk20090731.2bvq004509

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