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Schriftliche Anfrage. 18. Wahlperiode Drucksache 18/9890. des Abgeordneten Dr. Dominik Spitzer FDP vom

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Schriftliche Anfrage

des Abgeordneten Dr. Dominik Spitzer FDP vom 24.08.2020

Rahmenvertrag Pflegestützpunkte

Bis zum 31.12.2021 haben Kommunen einen befristetes Initativrecht für die Einrichtung von Pflegestützpunkten nach § 7c Abs. 1a Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI).

Diese Möglichkeit wurde den Kommunen auf Grundlage des Dritten Pflegestärkungs- gesetzes eröffnet. Bisher gibt es in Bayern neun Pflegestützpunkte. Zum 01.01.2020 ist der neue Rahmenvertrag Pflegestützpunkte in Kraft getreten.

Hinweis des Landtagsamts: Zitate werden weder inhaltlich noch formal überprüft. Die korrekte Zitierweise liegt in der Verantwortung der Fragestellerin bzw. des Fragestellers sowie der Staatsregierung.

Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar.

Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.

Ich frage die Staatsregierung:

1. a) In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten entstehen neue Pflege- stützpunkte? ... 3 b) Hat die Staatsregierung Kenntnis, wie viele neue Pflegestützpunkte noch

in diesem Jahr und wie viele im nächsten Jahr ihre Arbeit aufnehmen wer- den? ... 3 2. a) Wie viele neu zu gründende Pflegestützpunkte haben bisher die einmalige

Sachkostenförderung beantragt? ... 3 b) Für wie viele neue Pflegestützpunkte wurde die Sachkostenförderung bis-

her bewilligt? ... 4 3. a) Hat die Staatsregierung Kenntnis, auf welcher Finanzierungsgrundlage

(Kooperationsmodell vs. Angestelltenmodell) sich die neuen Pflegestütz- punkte gründen? ... 4 b) Wie bewertet die Staatsregierung die zwei Finanzierungsmodelle? ... 4 4. a) Hat die Staatsregierung Kenntnis, wie viele Pflegestützpunkte in Bayern

eine räumliche Anbindung einer Fachstelle für pflegende Angehörige er- wägen? ... 4 b) Wie viele Fachstellen für pflegende Angehörige sind bereits integriert? ... 4 5. a) Inwieweit korreliert die Gründung von Pflegestützpunkten mit der bisherigen

Förderung der Angehörigenarbeit durch die bayernweit rund 100 Fachstellen für pflegende Angehörige? ... 4 b) Wie bewertet die Staatsregierung die Notwendigkeit der Inanspruchnahme

des Initiativrechts kommunaler Stellen zur Gründung von Pflegestützpunkten, obwohl bayernweit rund 110 Fachstellen für pflegende Angehörige existie- ren? ... 5 6. a) Inwieweit hat die Fachstelle für Demenz und Pflege zur Gründung von

Pflegestützpunkten beigetragen? ... 5 b) Welche Rolle spielen die regionalen Fachstellen für Demenz und Pflege

für die Gründung von Pflegestützpunkten? ... 5 7. a) Inwiefern sind die Erkenntnisse aus der bayernweiten Standortanalyse von

Beratungs- und Unterstützungsangeboten für pflegende Angehörige in die Planung und Entstehung der neuen Pflegestützpunkte eingeflossen? ... 6

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b) Wie stellt die Staatsregierung sicher, dass die Unterstützungs- und Be- ratungsleistungen von Pflegestützpunkten zu einer wohnortnahen und flächendeckenden Verfügbarkeit in jedem Regierungsbezirk in ländlichen Regionen und Städten zur Verfügung gestellt werden? ... 6 8. a) Wie viele Pflegestützpunkte müssten nach Ansicht der Staatsregierung

vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung der bayerischen Bevölkerung und für eine bedarfsgerechte Verfügbarkeit von Beratungs- und Unterstützungsleistungen in Bayern gegründet werden, da mit der

„Allgemeinverfügung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten in Bayern“

vom 22.10.2009 bereits bis Ende 2010 60 Pflegestützpunkte eingerichtet werden sollten? ... 6 b) In welchen Regionen liegt nach Ansicht der Staatsregierung prioritärer Be-

darf für die Gründung eines Pflegestützpunktes? ... 7 c) Wo sieht die Staatsregierung weiteren Handlungsbedarf, um dem zu-

nehmenden Beratungsbedarf niederschwellig gerecht zu werden? ... 7

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Antwort

des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.09.2020

1. a) In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten entstehen neue Pflege- stützpunkte?

Die Entscheidung über die Errichtung von Pflegestützpunkten obliegt den Kommunen zusammen mit den Kranken- und Pflegekassen.

Dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) sind einige Kommunen im Freistaat bekannt, die Interesse an der Errichtung neuer Pflegestützpunkte bekun- det haben und eine entsprechende Beschlussfassung durch ihre kommunalen Gremien beabsichtigen oder bereits herbeigeführt haben. Allerdings benötigen diese Entschei- dungsprozesse – auch vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Pandemie – teilwei- se größere Zeitfenster, da andere Themen momentan mehr im Vordergrund stehen.

Nach Auskunft des Bayerischen Städte- und Landkreistages vom September 2020 wurden der Kommission nach § 8 des „Rahmenvertrags zur Arbeit und zur Finanzie- rung der Pflegestützpunkte nach § 7c Abs. 6 SGB XI in Bayern“ bislang sieben Anträge zur Errichtung von Pflegestützpunkten zugeleitet. Von dieser wurden die Anträge für die Landkreise Ebersberg, Kitzingen, Landsberg am Lech und Berchtesgadener Land genehmigt.

Dem Landesamt für Pflege (LfP) liegen von folgenden Landkreisen und kreisfreien Städten Anträge auf eine staatliche Förderung zur Errichtung von Pflegestützpunkten vor (Stand: 03.09.2020):

– Landkreis Berchtesgadener Land – Landkreis Ebersberg

– Landkreis Erding – Stadt Ingolstadt

– Landkreis Landsberg am Lech – Landkreis Traunstein

– Landkreis Kitzingen

Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Presseberichten und Anfragen in Bezug auf die Errichtung neuer Pflegestützpunkte. Inwieweit diese tatsächlich umgesetzt werden und welche Kommunen sich zusätzlich „auf den Weg machen“, kann aus hiesiger Sicht nicht final eingeschätzt werden.

b) Hat die Staatsregierung Kenntnis, wie viele neue Pflegestützpunkte noch in diesem Jahr und wie viele im nächsten Jahr ihre Arbeit aufnehmen werden?

Im Hinblick auf die Errichtung von Pflegestützpunkten ist nur schwer einschätzbar, wie sich die Entwicklung – auch angesichts der Corona-Pandemie – weiter darstellen wird.

Die Entscheidung über die Errichtung eines Pflegestützpunktes hängt von vielen Faktoren ab und wird von den Kommunen in eigener Verantwortung getroffen.

2. a) Wie viele neu zu gründende Pflegestützpunkte haben bisher die einmalige Sachkostenförderung beantragt?

In allen unter Frage 1 a genannten Förderanträgen von Landkreisen und kreisfreien Städten wurde auf Grundlage der Fördergrundsätze des StMGP für Pflegestützpunkte eine Sachkostenförderung für die anteiligen Kosten zur Errichtung bzw. für den Betrieb eines Pflegestützpunktes gemäß „Rahmenvertrag zur Arbeit und zur Finanzierung der Pflegestützpunkte nach § 7c Abs. 6 SGB XI in Bayern“ beantragt. Zusätzlich hat der Be- zirk Unterfranken eine Sachkostenförderung für die anteiligen Kosten zur Errichtung und für den Betrieb des im Landkreis Kitzingen entstehenden Pflegestützpunktes beantragt.

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b) Für wie viele neue Pflegestützpunkte wurde die Sachkostenförderung bis- her bewilligt?

Bislang wurden noch keine Bewilligungsbescheide erlassen. Alle eingegangenen An- träge befinden sich in der Antragsprüfung, da Nachforderungen aufgrund fehlender Unterlagen bzw. Ergänzungen in Konzepten bzw. Kosten- und Finanzierungsplänen notwendig waren.

3. a) Hat die Staatsregierung Kenntnis, auf welcher Finanzierungsgrundlage (Kooperationsmodell vs. Angestelltenmodell) sich die neuen Pflegestütz- punkte gründen?

Aus den dem LfP vorliegenden Anträgen auf Förderung des Aufbaus eines Pflegestütz- punktes geht hervor, dass für einen geplanten Pflegestützpunkt das Kooperationsmodell angewandt wird. Für die weiteren dem LfP bekannten sechs Pflegestützpunkte wurde das Angestelltenmodell gewählt.

b) Wie bewertet die Staatsregierung die zwei Finanzierungsmodelle?

Die beiden Modelle – Angestellten- und Kooperationsmodell – bilden ab, dass es regional unterschiedliche Beratungsstrukturen gibt und deshalb eine Auswahl von Gestaltungs- möglichkeiten für die Akteure vor Ort zur Verfügung gestellt wird.

4. a) Hat die Staatsregierung Kenntnis, wie viele Pflegestützpunkte in Bayern eine räumliche Anbindung einer Fachstelle für pflegende Angehörige er- wägen?

Laut den dem LfP vorliegenden Anträgen wird aktuell keine Förderung zur Anbindung eines Pflegestützpunktes an eine Fachstelle für pflegende Angehörige beantragt. Ob dennoch ein Pflegestützpunkt eine Anbindung an eine Fachstelle für pflegende An- gehörige plant, ist aus den Förderanträgen nicht ersichtlich.

b) Wie viele Fachstellen für pflegende Angehörige sind bereits integriert?

Bei acht der neun bestehenden Pflegestützpunkte ist eine räumliche Zusammenarbeit bzw. Vernetzung mit den jeweiligen Fachstellen für pflegende Angehörige gegeben. In der Region des weiteren Pflegestützpunktes existiert keine Fachstelle für pflegende Angehörige.

5. a) Inwieweit korreliert die Gründung von Pflegestützpunkten mit der bisherigen Förderung der Angehörigenarbeit durch die bayernweit rund 100 Fachstellen für pflegende Angehörige?

Pflegestützpunkte und Fachstellen für pflegende Angehörige stellen unterschiedliche Beratungs- und Unterstützungsstrukturen dar, um Menschen eine wohnortnahe und mög- lichst abgestimmte Versorgung und Betreuung zu ermöglichen. Aufgabe der Pflegestütz- punkte ist es, Information und Beratung zu allen Fragen im Vor- und Umfeld der Pflege sowie die Vernetzung aller relevanten Akteure unter einem Dach zu bündeln. Aufgabe der Fachstellen für pflegende Angehörige ist es in erster Linie, pflegende Angehörige psychosozial zu beraten, zu entlasten und zu unterstützen. Dementsprechend werden sowohl Pflegestützpunkte als auch Fachstellen für pflegende Angehörige unabhängig voneinander gefördert. Bei der Gründung von neuen Pflegestützpunkten ist bei einer räumlichen Anbindung an eine Fachstelle für pflegende Angehörige eine erhöhte För- derung von einmalig 3.000 Euro vorgesehen.

Die Beratungsstrukturen für Menschen mit Pflegebedarf und deren Angehörige ha- ben sich kontinuierlich weiterentwickelt und sind mit dem Zeitpunkt der Entstehung der Fachstellen für pflegende Angehörige in Bayern nicht mehr zu vergleichen. Gleichzeitig ist festzustellen, dass zum einen die Anzahl der Menschen mit Beratungs- und Unter-

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stützungsbedarf kontinuierlich steigt und zum anderen die Beratungen aufgrund der strukturellen, finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen permanent an Komple- xität zunehmen. Dementsprechend werden sowohl eine passgenaue Beratung für die Betroffenen und deren Zu- und Angehörige als auch eine verstärkte Vernetzung und Abstimmung der bestehenden und neuen Beratungsstellen zunehmend bedeutsamer.

Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, die Beratungslandschaft weiterzuentwickeln, um künftigen Beratungsbedarfen in der Gesamtschau der vorhandenen Beratungs- strukturen gerecht zu werden und zukunftsfähige Beratungsstrukturen aktiv zu gestal- ten. Mit einer vernetzten Beratungsstruktur einerseits für pflegende Angehörige und andererseits für Menschen mit Pflegebedarf verfügt Bayern im Hinblick auf demografi- sche und strukturelle Entwicklungen über eine gute Ausgangslage.

b) Wie bewertet die Staatsregierung die Notwendigkeit der Inanspruchnahme des Initiativrechts kommunaler Stellen zur Gründung von Pflegestütz- punkten, obwohl bayernweit rund 110 Fachstellen für pflegende Angehörige existieren?

Die Ausübung des seit 01.01.2020 in Art. 77b Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) geregelten Kommunalen Initiativrechts ist nur dort erforderlich, wo seitens der Kommune der Bedarf für einen Pflegestützpunkt gesehen wird und die Kassen zu einer Errichtung nicht bereit sind. Dem StMGP ist bisher kein Fall bekannt, in dem die Kassen ihre Bereitschaft zur Errichtung eines Pflegestützpunktes verweigert hätten.

Das StMGP würde es sehr begrüßen, wenn die neuen Instrumente aktiv genutzt werden und die Vernetzung mit den bereits vorhandenen Beratungsstrukturen in der Pflege, insbesondere den gut etablierten Fachstellen für pflegende Angehörige, gelingt und viele neue Pflegestützpunkte entstehen. Die bundesrechtlichen Vorgaben und die flankierenden Maßnahmen der Staatsregierung können hierbei nur den Rahmen bil- den. Es kommt darauf an, dass die Akteure vor Ort die Initiative ergreifen.

6. a) Inwieweit hat die Fachstelle für Demenz und Pflege zur Gründung von Pflegestützpunkten beigetragen?

Die Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern dient als erste Anlaufstelle für Akteure, insbesondere Kommunen, bei Fragen zum Aufbau von Pflegestützpunkten. Sie be- rät interessierte Akteure und gibt zudem Hinweise auf die Fördermöglichkeit des Frei- staates Bayern.

Zudem hat auf Initiative des StMGP die Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern im April 2020 in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassen, den Kommunalen Spitzenverbänden sowie dem StMGP einen Fachtag Pflegestützpunkte organisiert. Da der Fachtag coronabedingt nicht in Präsenzform durchgeführt werden konnte, wurden die geplanten Vorträge und FAQs über die Webseite der Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern allen Interessierten zur Verfügung gestellt.

Die Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern fungiert als Netzwerkstelle zwischen den Kommunen als potenziellen Trägern von Pflegestützpunkten und den bereits be- stehenden Angebotsstrukturen, wie den Fachstellen für pflegende Angehörige.

b) Welche Rolle spielen die regionalen Fachstellen für Demenz und Pflege für die Gründung von Pflegestützpunkten?

Die regionalen Fachstellen für Demenz und Pflege, die als Modellvorhaben nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI, §§ 89 ff. Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) seitens des StMGP gefördert werden, sollen in allen sieben Regierungsbezirken die Akteure vor Ort beraten sowie die Vernetzung der Beteiligten und der Angebots- strukturen vorantreiben.

Bislang gibt es bereits in sechs Regierungsbezirken (Oberfranken, Oberpfalz, Nieder- bayern, Unterfranken, Mittelfranken und Schwaben) regionale Fachstellen für Demenz und Pflege. Die Fachstelle für Demenz und Pflege Oberbayern soll zum 01.12.2020 ihre Arbeit aufnehmen, das Interessenbekundungsverfahren ist im Juli 2020 gestartet.

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Im Rahmen der Vernetzungsarbeit der regionalen Fachstellen werden auch Informa- tionen zur Möglichkeit der Errichtung eines Pflegestützpunktes weitergegeben. Dabei übernehmen die Fachstellen für Demenz und Pflege eine Lotsenfunktion und regen zur Zusammenarbeit und Kooperation mit den bereits bestehenden Strukturen, insbeson- dere den Fachstellen für pflegende Angehörige, an.

7. a) Inwiefern sind die Erkenntnisse aus der bayernweiten Standortanalyse von Beratungs- und Unterstützungsangeboten für pflegende Angehörige in die Planung und Entstehung der neuen Pflegestützpunkte eingeflossen?

Die Ergebnisse sind in vielfacher Art und Weise eingeflossen. Zentrale Ergebnisse waren, dass die heterogene Beratungslandschaft große Potenziale und Chancen birgt, die Vernetzung weiter fokussiert werden sollte und die fachliche Unterstützung zum Auf- bau neuer Angebote wünschenswert wäre.

Diese gewonnenen Erkenntnisse der Standortanalyse waren bei der Planung neuer Pflegestützpunkte Grundlage und wurden beispielsweise berücksichtigt bei der kon- kreten Ausgestaltung der Fördergrundsätze für Pflegestützpunkte, dem regelmäßigen Austausch mit den Vertragspartnern der Pflegestützpunkte sowie der fachlichen Unter- stützung beim Aufbau durch die regionalen Fachstellen für Demenz und Pflege. Zudem dient die zentrale Erkenntnis, dass die heterogene Beratungslandschaft als Chance zu sehen ist, auch dem Aufbau der Pflegestützpunkte. Auch hier gilt es, die bereits bestehenden Strukturen zu integrieren und die regionalen Gegebenheiten zu berück- sichtigen.

b) Wie stellt die Staatsregierung sicher, dass die Unterstützungs- und Be- ratungsleistungen von Pflegestützpunkten zu einer wohnortnahen und flächendeckenden Verfügbarkeit in jedem Regierungsbezirk in ländlichen Regionen und Städten zur Verfügung gestellt werden?

Die Staatsregierung hat keinen Einfluss auf die Entscheidungen vor Ort, trägt aber mit vielfältigen Instrumentarien zu einer Stärkung der Unterstützungs- und Beratungs- strukturen bei, wie beispielsweise:

– Förderung des Aufbaus neuer Pflegestützpunkte sowie der verstärkten Vernetzung und des Wissenstransfers aller (bestehenden und neuen) Pflegestützpunkte,

– Unterstützung der Zusammenarbeit mit Fachstellen für pflegende Angehörige durch eine zusätzliche Förderung bei einer räumlichen Anbindung,

– kontinuierlicher Austausch mit den Kommunalen Spitzenverbänden und den Kassen als Vertragspartner des „Rahmenvertrags zur Arbeit und zur Finanzierung der Pfle- gestützpunkte nach § 7c Abs. 6 SGB XI in Bayern“,

– Beratung von Kommunen durch die Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern, die regionalen Fachstellen für Demenz und Pflege in den einzelnen Regierungsbezirken sowie das LfP.

Zudem wurde eine regelmäßig stattfindende Dienstbesprechung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bayerischen Landkreise und kreisfreien Städte sowie der Regierun- gen, die u. a. für das Thema „Beratung in der Pflege“ zuständig sind, initiiert. Im Rahmen dieser Dienstbesprechung werden aktuelle Entwicklungen diskutiert sowie Erfahrungs- austausch und Wissenstransfer ermöglicht.

8. a) Wie viele Pflegestützpunkte müssten nach Ansicht der Staatsregierung vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung der bayerischen Be- völkerung und für eine bedarfsgerechte Verfügbarkeit von Beratungs- und Unterstützungsleistungen in Bayern gegründet werden, da mit der „All- gemeinverfügung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten in Bayern“ vom 22.10.2009 bereits bis Ende 2010 60 Pflegestützpunkte eingerichtet werden sollten?

Basierend auf den Ergebnissen der Standortanalyse sowie den Praxisrückmeldungen ist es wichtig, beim Aufbau der Pflegestützpunkte die unterschiedlichen regionalen Ge- gebenheiten zu berücksichtigen. Deshalb können nur die Akteure vor Ort entscheiden, ob ein Bedarf besteht und wie diesem begegnet werden kann.

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b) In welchen Regionen liegt nach Ansicht der Staatsregierung prioritärer Be- darf für die Gründung eines Pflegestützpunktes?

Vergleiche Antwort zu Frage 8 a.

c) Wo sieht die Staatsregierung weiteren Handlungsbedarf, um dem zu- nehmenden Beratungsbedarf niederschwellig gerecht zu werden?

Die Beratungsstrukturen für Menschen mit Pflegebedarf und deren Angehörige haben sich kontinuierlich weiterentwickelt. Künftig werden sowohl eine passgenaue Beratung für die Betroffenen und deren Zu- und Angehörige als auch eine verstärkte Vernetzung und Abstimmung der bestehenden und neuen Beratungsstellen zunehmend bedeutsamer.

In Bayern gibt es ein gut etabliertes Netz von Fachstellen für pflegende Angehörige, das deutschlandweit in dieser Form einzigartig ist. Es wäre wünschenswert, wenn sich zusätzliche Pflegestützpunkte etablieren würden. Gerade das Zusammenspiel von Pflegestützpunkten und Fachstellen für pflegende Angehörige ist eine große Chance für alle Beteiligten. Damit könnten zukunftsfähige Beratungsstrukturen aufgebaut wer- den, die künftigen Beratungsbedarfen noch umfänglicher gerecht werden. Zudem ist es dem StMGP ein großes Anliegen, die Situation von Pflegebedürftigen und ihren Ange- hörigen durch Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI und Teil 8 Ab- schnitt 5 AVSG (aktuell: 1 290) kontinuierlich zu verbessern und den Auf- und Ausbau dieser Angebote voranzutreiben sowie weitere Teilhabemöglichkeiten für Menschen mit Demenz zu schaffen.

Die Staatsregierung trägt dafür Sorge, dass die Vielzahl der vorhandenen unter- schiedlichen Beratungs- und Unterstützungsangebote in Bayern auch öffentlichkeits- wirksam in Veranstaltungen, wie beispielsweise bei Fachtagen und im Rahmen der Bayerischen Demenzwoche, eingebunden werden. Denn die Kenntnis der bestehen- den Angebote und deren Erreichbarkeit ist essenziell für eine gelingende Unterstüt- zung der Betroffenen vor Ort.

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