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Ordnung für den Seniorenbeirat in der Landeshauptstadt Wiesbaden

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Seniorenbeiratsordnung 5 – 3.1

8. Ergänzungslieferung 2011 - 1 -

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 16. Juni 2011 (Beschluss Nr. 0198) nachstehende Ordnung beschlossen:

Ordnung für den Seniorenbeirat in der Landeshauptstadt Wiesbaden

§ 1

Aufgaben und Ziele des Seniorenbeirates

(1) Zur Vertretung der Interessen der älteren Bürgerinnen und Bürger gegen- über den städtischen Körperschaften und in der Öffentlichkeit besteht in der Landeshauptstadt Wiesbaden ein Seniorenbeirat.

(2) Der Seniorenbeirat ist ein Beirat im Sinne von § 8 c der Hessischen Gemein- deordnung; er berät die städtischen Körperschaften und kann in allen, die älte- ren Bürgerinnen und Bürger betreffenden Angelegenheiten Stellungnahmen in den Ausschüssen, den Ortsbeiräten und in der Stadtverordnetenversammlung abgeben und dort Vorschläge unterbreiten.

Der Seniorenbeirat wird insbesondere tätig bei

- der Festlegung von Grundsätzen der Seniorenpolitik,

- der Planung und Durchführung von Maßnahmen und Programmen für die älteren Bürgerinnen und Bürger,

- der Konzeption von altengerechten Wohnungen,

- der Gestaltung der stationären und ambulanten Pflege,

- Preis- bzw. Tarifgestaltung bei kommunalen Einrichtungen und Dienstleis- tungen,

- den Fragen der Stadt- und Verkehrsplanung, - der Entwicklung einer städtischen Kulturpolitik, - der Sicherheit im Verkehr und Wohnumfeld

sowie in allen anderen, die Interessen der älteren Bürgerinnen und Bürger be- rührenden Fragen.

(3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Seniorenbeirat mit den Trägern der Altenhilfe und mit in der Altenarbeit tätigen Verbänden und Gruppen zusammen.

(4) Der Magistrat hat den Seniorenbeirat rechtzeitig über alle Angelegenheiten zu unterrichten, deren Kenntnis zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(5) Der Seniorenbeirat ist über alle wichtigen Angelegenheiten, die die älteren Bürgerinnen und Bürger betreffen, zu informieren und dazu zu hören.

(6) Der Seniorenbeirat hat ein Vorschlagsrecht bei den städtischen Körperschaf- ten in allen Angelegenheiten, die die älteren Bürgerinnen und Bürger betreffen.

Falls städtische Körperschaften nicht selbst zuständig sind, über Vorschläge und Anregungen zu entscheiden, wird der Seniorenbeirat hiervon unterrichtet. Der Seniorenbeirat kann Anregungen gegenüber Verbänden der freien Wohlfahrts- pflege und sonstigen Trägern der Altenhilfe vorbringen. Ist jedoch eine städti-

(2)

5 – 3.1 Seniorenbeiratsordnung

8. Ergänzungslieferung 2011 - 2 -

sche Stelle zuständig, wird der Seniorenbeirat über den Verlauf des Entschei- dungsprozesses informieren.

§ 2

Zusammensetzung des Seniorenbeirates

(1) Der Seniorenbeirat besteht aus 21 stimmberechtigten Mitgliedern.

(2) Der Seniorenbeirat kann bis zu 5 sachkundige Einwohnerinnen und Einwoh- ner als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht berufen. Die Entscheidung über die Berufung trifft der Seniorenbeirat nach Anhörung der Arbeitsgemeinschaft Freie und behördliche Wohlfahrtspflege und anderen, in der Altenarbeit aktiven Organisationen und Gruppierungen. Eine Berufung kann bei Vorliegen einer entsprechenden Begründung durch Beschluss des Seniorenbeirates zurückge- nommen werden.

§ 3

Wahl der (stimmberechtigten) Mitglieder, Wahlzeit

(1) Die (stimmberechtigten) Mitglieder des Seniorenbeirates werden von den älteren Einwohnerinnen und Einwohnern der Landeshauptstadt Wiesbaden in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl für vier Jahre ge- wählt. Das Nähere des Wahlverfahrens regelt eine Wahlordnung.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Einwohnerinnen und Einwohner der Landeshauptstadt Wiesbaden, die am Stichtag für die Aufstellung des Wähler- verzeichnisses als Inhaber einer Hauptwohnung ihren Wohnsitz in Wiesbaden haben und am Wahltag das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Die §§ 31, 32 Abs. 2, 33 und 37 der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.

§ 4

Konstituierende Sitzung des Seniorenbeirates, Wahl der / des Vorsitzenden

(1) Der Seniorenbeirat tritt zum ersten Mal binnen 6 Wochen nach der Wahl zu- sammen, die Ladung erfolgt durch die/den bisherigen Vorsitzenden.

(2) Der Seniorenbeirat wählt in seiner ersten Sitzung nach der Wahl mit einfa- cher Stimmenmehrheit aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und bis zu drei Stellvertreter/Stellvertreterinnen. Bis zur Wahl der/des Vorsitzenden führt das an Jahren älteste Mitglied des Seniorenbeirates den Vorsitz, falls sie/er ablehnt, das nächstälteste Mitglied.

§ 5

Sitzungen des Seniorenbeirates, Geschäftsgang

(1) Der Seniorenbeirat tagt in der Regel öffentlich. Zeit, Ort und Tagesordnung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Seniorenbeirat tritt in der Regel monat- lich, mindestens aber viermal jährlich zusammen.

(3)

Seniorenbeiratsordnung 5 – 3.1

8. Ergänzungslieferung 2011 - 3 -

(2) Zu den Sitzungen lädt die/der Vorsitzende des Seniorenbeirates unter Anga- be der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen zwischen Zugang der La- dung und Sitzungstag ein.

(3) Zu einer Sitzung ist unverzüglich einzuladen, wenn ein Drittel der Mitglieder oder der Oberbürgermeister dies beantragen.

(4) Über den Verlauf und das Ergebnis der Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von der/dem Vorsitzenden und der Protokollführerin/dem Proto- kollführer zu unterzeichnen ist.

(5) Der Seniorenbeirat regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine Ge- schäftsordnung.

§ 6

Teilnahme sonstiger Personen an den Sitzungen

(1) Zur Teilnahme an den Sitzungen des Seniorenbeirates sind berechtigt:

a) die Mitglieder des Magistrats

b) die Mitglieder der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktio- nen,

c) Vertreter/Vertreterinnen der freien Wohlfahrtsverbände.

Die unter a) bis c) genannten Personen sind rede- und antragsbefugt.

(2) Zu seinen Sitzungen kann der Seniorenbeirat zum Zwecke seiner Beratung weitere sachkundige Personen einladen.

§ 7 Arbeitskreise

Zur Erledigung besonderer Aufgaben kann der Seniorenbeirat Arbeitskreise bil- den. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

§ 8

Ehrenamtliche Tätigkeit

Die gewählten Mitglieder des Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig. Sie er- halten eine Aufwandsentschädigung nach der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige der Landeshauptstadt Wiesbaden.

§ 9 Geschäftsstelle

Dem Seniorenbeirat steht eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die von der Lan- deshauptstadt Wiesbaden eingerichtet wird. Die Kosten für die laufende Ge- schäftsführung trägt die Landeshauptstadt Wiesbaden.

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