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97. Anerkennungsverordnung für ein Doktoratsstudium der Philosophie aus geistes- und kulturwissenschaftlichen Dissertationsgebieten

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Academic year: 2022

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MITTEILUNGSBLATT

Studienjahr 2005/2006 – Ausgegeben am 23.12.2005 – 11. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

R I C H T L I N I E N, V E R O R D N U N G E N

97. Anerkennungsverordnung für ein Doktoratsstudium der Philosophie aus geistes- und kulturwissenschaftlichen Dissertationsgebieten

Anerkennungsverordnung für ein Doktoratsstudium der Philosophie aus allen geistes- und kulturwissenschaftlichen Dissertationsgebieten, mit Ausnahme von

• Publizistik und Kommunikationswissenschaft

• Klassische Archäologie

• Alte Geschichte und Altertumskunde

• Klassische Philologie

• Byzantinistik und Neogräzistik

Für Studierende, die mit 1.12.2005 dem neuen Doktoratsstudienplan (MtBl. UOG 93, 31. Stück Nr.

314 vom 25. Juni 2002 in Verbindung mit der Senatsverordnung MtBl., 10. Stück Nr. 56 vom 22.

Dezember 2004) unterstellt wurden, wird im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Studienprogrammleitungen folgende Anerkennungsverordnung erlassen.

1. Dissertantenseminare, die zwischen dem Wintersemester 1997/98 und dem Sommersemester 2005 absolviert wurden, werden als Dissertantenseminare des neuen Doktoratsstudienplanes anerkannt. Für ältere Seminare ist eine Anerkennung mittels Einzelbescheid durch die/den SPL erforderlich.

2. Dissertationsthemen, deren Bearbeitung nach den Bestimmungen des UniStG 1997 oder UG 2002 nicht untersagt wurde, gelten weiterhin als genehmigt. Alle anderen Dissertationsthemen sind zur Genehmigung vorzulegen.

3. Für Betreuungen von Dissertationen gilt Punkt 2 sinngemäß.

4. Diese Verordnung tritt mit 1.12.2005 in Kraft.

Die Studienpräses:

K o p p

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