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Datenschutz und digitale Kommunikation

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Academic year: 2022

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Datenschutz und

digitale Kommunikation

Kongress Armut und Gesundheit 16. bis 18. März 2021

Stephanie Götte

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

(2)

Datenschutz -

Vertrauensschutz

Datenschutz ist Vertrauensschutz und damit

unabdingbare Grundlage jeder Hilfebeziehung.

Datenschutz dient mehr als der informationellen Selbstbestimmung:

Zielrichtung ist vor allem der Schutz der

Vertrauensbeziehung als Basis für den aktuellen und zukünftigen Aufbau von Hilfebeziehungen.

 Rechtlicher und fachlicher Abwägungsprozess

 Haltungsfragen

(3)

Keine Datenverarbeitung

ohne Befugnis oder Einwilligung

Ausgangspunkt:

Für jeden Umgang mit personenbezogenen Daten iSd Art. 4 Nr. 1 DSGVO (Datenverarbeitung, Art. 4 Nr. 2 DSGVO) ist

eine gesetzliche Befugnis oder eine qualifizierte Einwilligung (Art. 4 Nr. 11, Art. 7 DSGVO) der betroffenen Person/en (Art.

4 Nr. 1 DSGVO) erforderlich.

Bspw. Träger der öffentlichen Jugendhilfe:

Bindung an das Sozialgeheimnis (§ 35 Abs. 1 S. 1 SGB I)

Sozialdatenschutzregelungen: DSGVO, SGB I, SGB X, §§ 61 ff SGB VIII

Über Vereinbarungen nach § 61 Abs. 3 SGB VIII werden freie Träger zum entsprechenden Schutz von Sozialdaten (§ 67 Abs. 2 S. 1 SGB X) verpflichtet.

(4)

Datenschutzrechtliche Fragen bei Frühen Hilfen

1. Erlangen der Kontaktdaten 2. Kontaktaufnahme

3. Beim Kontakt selbst

4. Weitergabe der Daten

5. Speicherung der Daten

(5)

Hürden bei der Nutzung

digitaler Medien und Programme

1. Einsehbarkeit der Daten durch Dritte

2. Weiterverarbeitung der Daten durch Dritte (bspw.

Übermittlung, Nutzung für andere Zwecke, Speicherung)

3. Technische Voraussetzungen

(6)

Checkliste: Einsatz digitaler Medien und Programme

Datenschutzrechtliche Befugnis oder Einwilligung?

„Alles ist verboten, es sei denn es ist erlaubt!“

Wirksame Einwilligung?

„Welche Daten von wem an wen zu welchem Zweck?“

Informationspflichten beachtet?

Datenschutzrechtliche Grundsätze beachtet?

Transparenzgebot, Grundsatz der Betroffenenerhebung, Erforderlichkeit, Zweckbindung

Besonderen Schutz bei anvertrauten Daten und bei

Gesundheitsdaten beachtet?(§ 65 SGB VIII, § 76 SGB X) Technische Voraussetzungen

Sicherheit der genutzten Programme und Geräte

Einwilligung für Nutzung der Programme muss vorliegen

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