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Amtsblatt L 89. der Europäischen Union. Rechtsvorschriften

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(1)

I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

Verordnung (EG) Nr. 288/2008 der Kommission vom 31. März 2008 zur Festlegung pauschaler Ein- fuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise . . . . 1

Verordnung (EG) Nr. 289/2008 der Kommission vom 31. März 2008 zur Änderung der Ver- ordnung (EG) Nr. 1266/2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungen- krankheit empfänglichen Arten gelten(1) . . . . 3 Verordnung (EG) Nr. 290/2008 der Kommission vom 31. März 2008 zur Festsetzung der ab dem 1. April 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle . . . . 9

RICHTLINIEN

Richtlinie 2008/41/EG der Kommission vom 31. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Chloridazon(1) . . . . 12

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.

L 89

51. Jahrgang 1. April 2008

Rechtsvorschriften

(1) Text von Bedeutung für den EWR (Fortsetzung umseitig)

Amtsblatt

der Europäischen Union

DE

Ausgabe

in deutscher Sprache

Inhalt

1

(2)

II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

2008/281/EG:

Entscheidung der Kommission vom 25. September 2007 über die Maßnahme C 45/06 (ex NN 62/A/06) Frankreichs im Rahmen des Baus eines Kernkraftwerks durch AREVA NP (früher Framatome ANP) für Teollisuuden Voima Oy(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4323)(1) 15 2008/282/EG:

Entscheidung der Kommission vom 17. März 2008 zur Änderung der Entscheidung 2007/76/EG zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parla- ments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Ver- braucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden bezüglich der Amtshilfe (Bekannt ge- geben unter Aktenzeichen K(2008) 987)(1). . . . 26

DE

(1) Text von Bedeutung für den EWR

(3)

I

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden)

VERORDNUNGEN

VERORDNUNG (EG) Nr. 288/2008 DER KOMMISSION vom 31. März 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommis- sion vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmun- gen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kom- mission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem An- hang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2) In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ge- nannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied- staat.

Brüssel, den 31. März 2008

Für die Kommission Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

(1) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.

(4)

ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 31. März 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code Drittland-Code (1) Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00 JO 64,0

MA 52,4

TN 125,1

TR 90,3

ZZ 83,0

0707 00 05 JO 178,8

MA 69,9

MK 99,4

TR 115,4

ZZ 115,9

0709 90 70 MA 60,4

TR 105,2

ZZ 82,8

0805 10 20 EG 47,1

IL 57,8

MA 59,1

TN 60,3

TR 68,1

ZZ 58,5

0805 50 10 IL 117,7

TR 132,9

ZA 147,5

ZZ 132,7

0808 10 80 AR 85,1

BR 81,7

CA 80,7

CL 90,1

CN 83,5

MK 42,9

US 110,5

UY 63,4

ZA 66,5

ZZ 78,3

0808 20 50 AR 76,5

CL 81,9

CN 54,2

ZA 87,4

ZZ 75,0

(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code

ZZsteht fürVerschiedenes.

(5)

VERORDNUNG (EG) Nr. 289/2008 DER KOMMISSION vom 31. März 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für

die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. No- vember 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), ins- besondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 11, Artikel 12 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission (2) legt Vorschriften für die Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie für die Be- schränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere in und aus den Sperrzonen gelten, fest. Außerdem enthält sie die Bedingungen für Ausnahmen vom Verbot der Verbringung von empfänglichen Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen gemäß der Richtlinie 2000/75/EG.

(2) Werden Ausnahmen vom Verbot der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten, ihres Spermas, ihrer Eizellen und Embryonen aus den Sperrzonen auf Tiere oder Er- zeugnisse angewandt, die für den innergemeinschaftli- chen Handel oder für die Ausfuhr in ein Drittland be- stimmt sind, müssen die Bescheinigungen gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (3), der Richtlinie 91/68/EWG des Rates (4), der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (5) und der Entscheidung 93/444/EWG der Kom- mission (6) einen Verweis auf die Verordnung (EG) Nr.

1266/2007 enthalten. Nach den bisherigen Erfahrungen zu urteilen, ist es sinnvoll, in allen diesen Bescheinigun- gen einen zusätzlichen Wortlaut einzufügen, um die Ge- sundheitsbedingungen, unter denen die Tiere, das Sperma, die Eizellen und die Embryonen vom Verbrin- gungsverbot ausgenommen werden, deutlicher zu nen- nen.

(3) Die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit ge-

frorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (7), die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innerge- meinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrin- dern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (8), die Entschei- dung 95/388/EG der Kommission vom 19. September 1995 zur Festlegung des Musters einer Veterinärbeschei- nigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Zie- gen (9) und die Entscheidung 93/444/EWG sehen vor, dass bei der Verbringung von Sperma, Eizellen und Emb- ryonen von Rindern, Schafen und Ziegen Gesundheitsbe- scheinigungen mitzuführen sind.

(4) Werden Ausnahmen vom Verbot der Verbringung von Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren empfäng- licher Arten aus den Sperrzonen angewandt, so sollten, den bisherigen Erfahrungen nach zu urteilen, diese Ge- sundheitsbescheinigungen auch einen Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 enthalten. Daher sollte ein zusätzlicher Wortlaut in diese Gesundheitsbescheini- gungen eingefügt werden, um die Gesundheitsbedingun- gen, unter denen das Sperma, die Eizellen und die Emb- ryonen vom Verbringungsverbot ausgenommen werden, deutlicher zu nennen.

(5) In vivo gewonnene Embryonen und Eizellen von Rindern stellen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit kein signi- fikantes Risiko dar. Daher sollten für sie Ausnahmen vom Verbringungsverbot gelten, sofern die Spendertiere am Tag der Gewinnung der Embryonen und Eizellen keine klinischen Anzeichen der Blauzungenkrankheit auf- weisen.

(6) Aus Gründen der Klarheit sollten bestimmte Änderungen für die natürlich immunisierten Tiere gemäß den Num- mern 6 und 7 des Anhangs III und die Bestimmungen für Eizellen und Embryonen in den Wortlaut eingefügt werden.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 sollte daher ent- sprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ent- sprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit— (1) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch

die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).

(2) ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37.

(3) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG.

(4) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(5) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/265/EG der Kommission (ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 17).

(6) ABl. L 208 vom 19.8.1993, S. 34.

(7) ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/120/EG der Kommission (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 63).

(8) ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG der Kommission (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24).

(9) ABl. L 234 vom 3.10.1995, S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/43/EG (ABl. L 20 vom 22.1.2005, S. 34).

(6)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied- staat.

Brüssel, den 31. März 2008

Für die Kommission Androulla VASSILIOU Mitglied der Kommission

(7)

ANHANG Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 erhält folgende Fassung:

ANHANG III

Bedingungen für eine Ausnahme vom Verbringungsverbot (gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a)

A. Tiere

Die Tiere müssen während der Beförderung an den Bestimmungsort gegen Angriffe durch den Vektor Culicoides geschützt worden sein.

Darüber hinaus muss mindestens eine der unter den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Bedingungen erfüllt sein:

1. Die Tiere wurden seit ihrer Geburt bis zur Versendung oder mindestens 60 Tage vor der Verbringung während eines saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten und wurden frühestens sieben Tage vor der Verbringung mit negativem Ergebnis einem Erreger-Identifi- zierungstest gemäß dem Handbuch des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere (*) (‚OIE-Handbuch für Landtiere‘) unterzogen.

Dieser Erreger-Identifizierungstest ist nicht erforderlich in Mitgliedstaaten oder Gebieten eines Mitgliedstaats, für die ausreichende epidemiologische Daten vorliegen, die anhand eines über mindestens drei Jahre angelegten Über- wachungsprogramms gewonnen wurden und die Bestimmung des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß An- hang V begründen.

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, informieren die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.

Sind unter dieser Nummer aufgeführte Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, ist in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG folgender zusätzlicher Wortlaut einzu- fügen:

‚Das Tier/die Tiere wurde(n) während des am ... (Datum einsetzen) beginnenden saisonal vektorfreien Zeitraums von der Geburt an oder mindestens 60 Tage lang bis zur Versendung in einer saisonal von der Blau- zungenkrankheit freien Zone gehalten und gegebenenfalls (gegebenenfalls angeben) daraufhin mit negativem Er- gebnis gemäß Anhang III Teil A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere an Proben unterzogen, die binnen sieben Tagen vor der Versendung genommen wurden.‘

___________

(*) http://www.oie.int/eng/normes/en_mcode.htm?e1d10

2. Die Tiere wurden mindestens 60 Tage vor der Versendung geschützt gegen Angriffe von Vektoren gehalten.

Sind unter dieser Nummer aufgeführte Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, ist in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG folgender zusätzlicher Wortlaut einzu- fügen:

Tier(e) erfüllt/erfüllen die Bestimmungen von Anhang III Teil A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.

3. Die Tiere wurden während des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V bis zur Versendung in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten oder wurden mindestens 28 Tage lang gegen Angriffe von Vektoren geschützt und während dieses Zeitraums mit negativen Ergebnissen gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere einem Test auf Antikörper der Virusgruppe der Blauzungenkrankheit unterzogen, der mindestens 28 Tage nach Beginn des Schutzzeitraums gegen Angriffe durch Vektoren oder des saisonal vektorfreien Zeitraums durch- geführt wurde.

(8)

Sind unter dieser Nummer aufgeführte Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, ist in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG folgender zusätzlicher Wortlaut einzu- fügen:

Tier(e) erfüllt/erfüllen die Bestimmungen von Anhang III Teil A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.

4. Die Tiere wurden bis zur Versendung während des saisonal vektorfreien Zeitraums in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gemäß Anhang V gehalten oder mindestens 14 Tage lang gegen Angriffe von Vektoren geschützt und während dieses Zeitraums mit negativen Ergebnissen gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere einem Erreger-Identifizierungstest unterzogen, der mindestens 14 Tage nach Beginn des Schutzzeitraums gegen Angriffe von Vektoren oder des saisonal vektorfreien Zeitraums durchgeführt wurde.

Sind unter dieser Nummer aufgeführte Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, ist in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG folgender zusätzlicher Wortlaut einzu- fügen:

‚Tier(e) erfüllt/erfüllen die Bestimmungen von Anhang III Teil A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.‘

5. Die Tiere stammen aus einem Bestand, der gemäß einem von der zuständigen Behörde beschlossenen Impfpro- gramm geimpft wurde, und wurden gegen den/die in einem epidemiologisch relevanten geografischen Ursprungs- gebiet vorhandenen oder möglicherweise vorhandenen Serotyp(en) geimpft, sie befinden sich noch in dem Immu- nitätszeitraum, der in den Spezifikationen des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs garantiert wird, und erfüllen zumindest eine der folgenden Bedingungen:

a) Sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft;

b) sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff mindestens vor der Anzahl von Tagen geimpft, die für das Einsetzen des Immunitätsschutzes erforderlich sind, der in den Spezifikationen des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs festgelegt ist, und wurden mit negativem Ergebnis gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere einem Erreger-Identifizierungstest unterzogen, der mindestens 14 Tage nach Einsetzen des Immunitäts- schutzes gemäß den Spezifikationen des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs durchgeführt wurde;

c) sie waren zuvor geimpft und wurden innerhalb des Immunitätszeitraums, der in den Spezifikationen des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs garantiert wurde, mit einem inaktivierten Impfstoff erneut geimpft;

d) sie wurden während des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V seit Geburt oder mindestens 60 Tage vor der Impfung in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten und mit einem inaktivier- ten Impfstoff mindestens vor der Anzahl von Tagen geimpft, die für das Einsetzen des Immunitätsschutzes gemäß den Spezifikationen des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs festgelegt ist.

Sind unter dieser Nummer aufgeführte Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, ist in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG folgender zusätzlicher Wortlaut einzu- fügen:

Tier(e) geimpft gegen Serotyp(en) ... (Serotyp(en) einfügen) der Blauzungenkrankheit mit ... (Bezeichnung des Impfstoffs einfügen)mit inaktiviertem/modifiziertem Lebendimpfstoff(Zutref- fendes angeben)gemäß Anhang III Teil A Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.

6. Die Tiere sind nie gegen die Blauzungenkrankheit geimpft worden und wurden immer in einem epidemiologisch relevanten geografischen Ursprungsgebiet gehalten, in dem nicht mehr als ein Serotyp vorhanden oder möglicher- weise vorhanden war oder ist, und

a) sie wurden einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern gegen den Virusserotyp der Blauzungenkrankheit mit positivem Ergebnis unterzogen; der Test ist zwischen 60 und 360 Tagen vor der Verbringung durchzuführen; oder

(9)

b) sie wurden einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern gegen den Virusserotyp der Blauzungenkrankheit mit positivem Ergebnis unterzogen; der Test wurde mindestens 30 Tage vor der Verbringung durchgeführt, und die Tiere wurden frühestens sieben Tage vor der Verbringung mit negativem Ergebnis gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere einem Erreger-Identifizierungstest unterzogen.

Sind unter dieser Nummer aufgeführte Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, ist in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG folgender zusätzlicher Wortlaut einzu- fügen:

‚Tier(e) wurde(n) einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikör- pern gegen den Virusserotyp der Blauzungenkrankheit ... (Serotyp(en) einfügen) gemäß den Bestim- mungen von Anhang III Teil A Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 unterzogen.‘

7. Die Tiere sind nie gegen die Blauzungenkrankheit geimpft worden und wurden mit positivem Ergebnis gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere auf alle vorhandenen oder möglicherweise vorhandenen Serotypen einem ausreichen- den spezifischen serologischen Test unterzogen, mit dessen Hilfe die spezifischen Antikörper gegen alle in dem epidemiologisch relevanten geografischen Ursprungsgebiet vorhandenen oder möglicherweise vorhandenen Virus- serotypen der Blauzungenkrankheit ermittelt werden können, und

a) der spezifische serologische Serotyptest wird zwischen 60 und 360 Tagen vor der Verbringung durchgeführt;

oder

b) der spezifische serologische Serotyptest wird mindestens 30 Tage vor der Verbringung durchgeführt und die Tiere wurden mit negativem Ergebnis gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere einem Erreger-Identifizierungstest unterzogen, der frühestens sieben Tage vor der Verbringung durchgeführt wurde.

Sind unter dieser Nummer aufgeführte Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, ist in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG folgender zusätzlicher Wortlaut einzu- fügen:

Tier(e) wurde(n) einem spezifischen serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern gegen den vorhandenen oder möglicherweise vorhandenen Virusserotyp der Blauzungenkrankheit ...

(Serotyp(en) einfügen) gemäß den Bestimmungen von Anhang III Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 unterzogen.

B. Tiersperma

Sperma muss von Spendertieren gewonnen worden sein, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Spermagewinnung außerhalb einer Sperrzone ge- halten;

b) sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Spermagewinnung gegen Angriffe durch Vektoren geschützt;

c) sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Spermagewinnung während des saisonal vektorfreien Zeitraums in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gemäß Anhang V gehalten und frühestens sieben Tage vor Beginn der Spermagewinnung mit negativem Ergebnis einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen.

Dieser Erreger-Identifizierungstest ist nicht erforderlich in Mitgliedstaaten oder Gebieten eines Mitgliedstaats, für die ausreichende epidemiologische Daten vorliegen, die anhand eines über mindestens drei Jahre angelegten Über- wachungsprogramms gewonnen wurden und die Bestimmung des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V begründen.

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, informieren die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit;

(10)

d) sie wurden mindestens alle 60 Tage während der Spermagewinnung und zwischen 21 und 60 Tagen nach der letzten Gewinnung mit negativem Ergebnis einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern auf die Virusgruppe der Blauzungenkrankheit unterzogen;

e) sie wurden mit negativem Ergebnis gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere einem Erreger-Identifizierungstest unterzogen, der anhand von Blutproben durchgeführt wurde, die entnommen wurden

i) zu Beginn und bei der letzten Gewinnung und ii) während des Zeitraums der Spermagewinnung:

mindestens alle sieben Tage bei einem Virusisolationstest,

mindestens alle 28 Tage bei einem Polymerasekettenreaktionstest.

Ist das unter dieser Nummer aufgeführte Sperma für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, ist in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates (*) und der Entscheidung 95/388/EG der Kommission (**) oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG folgender zusätzlicher Wortlaut einzufügen:

Sperma von Spendertieren gemäß ... (Buchstabe a, b, c, d oder e, Zutreffendes angeben) des Angangs III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.

___________

(*) ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10.

(**) ABl. L 234 vom 3.10.1995, S. 30.

C. Tiereizellen und -embryonen

1. In vivo gewonnene Embryonen und Eizellen von Rindern müssen von Spendertieren gewonnen worden sein, die am Tag der Gewinnung keine klinischen Anzeichen der Blauzungenkrankheit aufwiesen.

2. Embryonen und Eizellen von anderen Tieren als Rindern und in vitro erzeugte Rinderembryonen müssen von Spendertieren gewonnen worden sein, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Gewinnung der Embryonen/Eizellen außerhalb einer Sperrzone gehalten;

b) sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Gewinnung der Embryonen/Eizellen gegen An- griffe von Vektoren geschützt;

c) sie wurden zwischen 21 und 60 Tagen nach der Gewinnung der Embryonen/Eizellen mit negativem Ergebnis einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern auf die Virusgruppe der Blauzungenkrankheit unterzogen;

d) sie wurden mit negativem Ergebnis einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere anhand einer Blutprobe unterzogen, die am Tag der Gewinnung der Embryonen/Eizellen entnommen wurde.

3. Sind die unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Eizellen und Embryonen für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, ist in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates (***) und der Entscheidung 95/388/EG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG folgender zusätzlicher Wortlaut einzufügen:

‚Embryonen/Eizellen von Spendertieren gemäß ... (Nummer 1; Nummer 2 Buchstabe a, b, c oder d;

Zutreffendes angeben) des Anhangs III Teil C Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.

Nummer 2 Buchstabe a des Anhangs B der Richtlinie 89/556/EWG gilt nicht für Eizellen und Embryonen von Spendertieren, die in Betrieben gehalten wurden, für welche veterinärrechtliche Verbots- oder Quarantänemaßnah- men in Bezug auf die Blauzungenkrankheit gelten.

___________

(***) ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1.“

(11)

VERORDNUNG (EG) Nr. 290/2008 DER KOMMISSION vom 31. März 2008

zur Festsetzung der ab dem 1. April 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver- ordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhr- zölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausge- nommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenom- men Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeug- nisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüg- lich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs darf jedoch nicht überschritten werden.

(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 2 desselben Artikels für die dort genann- ten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhr- preise festgestellt.

(3) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der ge- nannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4) Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. April 2008 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 zur zeitweiligen Aussetzung der Ein- fuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschafts- jahr 2007/08 (3) ist die Anwendung bestimmter mit der vorliegenden Verordnung festgelegter Zölle jedoch ausge- setzt—

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. April 2008 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 gel- tenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestand- teile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied- staat.

Brüssel, den 31. März 2008

Für die Kommission Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6). Die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl.

L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1816/2005 (ABl. L 292 vom

8.11.2005, S. 5). (3) ABl. L 1 vom 4.1.2008, S. 1.

(12)

ANHANG I

Ab dem 1. April 2008 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltende Einfuhrzölle

KN-Code Warenbezeichnung Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00 HARTWEIZEN hoher Qualität 0,00 (*)

mittlerer Qualität 0,00 (*)

niederer Qualität 0,00 (*)

1001 90 91 WEICHWEIZEN, zur Aussaat 0,00

ex 1001 90 99 WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat 0,00 (*)

1002 00 00 ROGGEN 0,00 (*)

1005 10 90 MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais 0,00

1005 90 00 MAIS, anderer als zur Aussaat (2) 0,00 (*)

1007 00 90 KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00 (*)

(1) Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2) Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.

(*) Die Anwendung dieses Zolls ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2008 ausgesetzt.

(13)

ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I 14.3.2008-28.3.2008

1. Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

Weichweizen (*) Mais Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (**)

Hartweizen niederer Qualität (***)

Gerste

Börsennotierungen Minnéapolis Chicago

Notierung 329,32 137,63

FOB-Preis USA 374,25 364,25 344,25 172,08

Golf-Prämie 66,33 12,45

Prämie/Große Seen

(*) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(**) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(***) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

2. Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 42,31 EUR/t Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam: 35,74 EUR/t

(14)

RICHTLINIEN

RICHTLINIE 2008/41/EG DER KOMMISSION vom 31. März 2008

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Chloridazon (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommis- sion (2) und (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission (3) mit Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Ar- beitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen.

Diese Liste enthält Chloridazon.

(2) Die Auswirkungen von Chloridazon auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Ver- ordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlage- nen Anwendungen geprüft. Darüber hinaus werden in den genannten Verordnungen die berichterstattenden Mitgliedstaaten bestimmt, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europä- ische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermit- teln müssen. Für Chloridazon war Deutschland berich- terstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informa- tionen wurden am 16. März 2005 übermittelt.

(3) Der Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der EFSA einem Peer Review unterzogen und der Kommission am 27. Juli 2007 als wissenschaftlicher Be-

richt der EFSA für Chloridazon (4) vorgelegt. Dieser Be- richt wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebens- mittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 4. Dezem- ber 2007 in Form des Beurteilungsberichts der Kommis- sion über Chloridazon abgeschlossen.

(4) Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass chloridazonhaltige Pflanzen- schutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der ge- prüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zu- lassungen von Pflanzenschutzmitteln mit Chloridazon in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie erteilt werden können, sollte dieser Wirkstoff daher in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenom- men werden.

(5) Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, um es den Mitgliedstaa- ten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(6) Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festge- legten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaa- ten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, um die geltenden Zulassungen von chloridazonhaltigen Pflanzenschutzmitteln zu überprüfen und so zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen rele- vanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten soll- ten geltende Zulassungen gegebenenfalls gemäß den Be- stimmungen der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der voll- ständigen Anhang-III-Unterlagen für jedes Pflanzen- schutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung ge- mäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten ein- heitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzuse- hen.

(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/40/EG der Kommission (ABl. L 87 vom 29.3.2008, S. 5).

(2) ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).

(3) ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2007 (ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 19).

(4) EFSA Scientific Report (2007) 108, 182, Conclusion regarding the Peer review of the pesticide risk assessment of the active substance chloridazon (abgeschlossen: 27. Juli 2007, Fassung vom 31. Juli 2007).

(15)

(7) Die Erfahrungen, die mit der Aufnahme von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (1) bewerteten Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bereits gemacht wurden, haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern ge- ltender Zulassungen hinsichtlich des Zugangs zu Daten Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, ist es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, welche die Anforderun- gen des Anhangs II dieser Richtlinie erfüllen. Diese Erläu- terung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaa- ten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegen- über den bis dato angenommenen Richtlinien zur Ände- rung des Anhangs I auferlegt werden.

(8) Es ist daher angebracht, die Richtlinie 91/414/EWG ent- sprechend zu ändern.

(9) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen ent- sprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit— HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvor- schriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschrif- ten mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvor- schriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. Juli 2009 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

(1) Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder wider- rufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis 30. Juni 2009 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Chloridazon als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingun- gen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Chlo- ridazon erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 der genannten Richt- linie den Anforderungen des Anhangs II derselben entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaa- ten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Chloridazon ent- weder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die bis 31. Dezember 2008 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt sind, einer Neubewer- tung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Anhang I Teil B der Richtlinie in Bezug auf Chloridazon. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a) Enthält ein Pflanzenschutzmittel Chloridazon als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spä- testens 31. Dezember 2012 geändert oder widerrufen; oder b) bei Pflanzenschutzmitteln, die Chloridazon als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, wird die Zulassung erfor- derlichenfalls bis 31. Dezember 2012 oder bis zu dem Da- tum geändert oder widerrufen, das in der Richtlinie bzw. den Richtlinien, durch die der Wirkstoff oder die Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wur- den, für die Änderung bzw. den Widerruf festgelegt wird;

maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. März 2008

Für die Kommission Androulla VASSILIOU Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 (ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 27).

(16)

ANHANG InAnhangIderRichtlinie91/414/EWGwirdfolgenderEintragamEndederTabelleangefügt: Nr.GebräuchlicheBezeich- nung,KennnummernIUPAC-BezeichnungReinheit(1)InkrafttretenBefristungder EintragungSpezifischeBestimmungen 191Chloridazon CAS-Nr.1698-60-8 CIPAC-Nr.111

5-amino-4-chloro-2- phenylpyridazin-3(2H)-one920g/kg DieherstellungsbedingteVerunreini- gung4-amino-5-chloro-isomerwird alstoxikologischbedenklicheingestuft unddarf60g/kgnichtüberschreiten.

1.Januar200931.Dezember2018TEILA NurAnwendungenalsHerbizidbiszueinerMenge von2,6kg/haalledreiJahreaufdemselbenFeld dürfenzugelassenwerden. TEILB BeiderAnwendungdereinheitlichenGrundsätze gemäßAnhangVIsinddieSchlussfolgerungendes vomStändigenAusschussfürdieLebensmittelkette undTiergesundheitam4.Dezember2007abge- schlossenenBeurteilungsberichtsüberChloridazon undinsbesonderedessenAnlagenIundIIzube- rücksichtigen. BeidieserGesamtbewertungmüssendieMitglied- staateninsbesondereachtenauf: dieAnwendersicherheit;dieAnwendungsbedin- gungenmüssendieBenutzungangemessener persönlicherSchutzausrüstungvorschreiben; denSchutzvonWasserorganismen; denSchutzdesGrundwassers,wennderWirk- stoffinRegionenmitempfindlichenBoden- und/oderklimatischenBedingungenverwendet wird. DieZulassungsbedingungensolltenMaßnahmenzur Risikobegrenzungumfassen,undingefährdetenGe- bietenmüssengegebenenfallszurÜberprüfungeiner möglichenGrundwasserkontaminationdurchdie MetabolitenBundB1Überwachungsprogramme eingeleitetwerden. (1)WeitereEinzelheitenhinsichtlichderIdentitätundSpezifikationdesWirkstoffssinddemBeurteilungsberichtzuentnehmen.

(17)

II

(Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden)

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

KOMMISSION

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. September 2007

über die Maßnahme C 45/06 (ex NN 62/A/06) Frankreichs im Rahmen des Baus eines Kernkraftwerks durch AREVA NP (früher Framatome ANP) für Teollisuuden Voima Oy

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4323) (Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR) (2008/281/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterab- satz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschafts- raum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung (1) gemäß den genannten Artikeln und unter Berücksichtigung ihrer Stellung- nahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 11. Oktober 2004, das am 15. Okto- ber 2004 bei der Kommission registriert wurde, reichte Greenpeace eine Beschwerde bei der Kommission ein be- treffend die Gewährung einer Bürgschaft durch die fran- zösische Ausfuhrkreditversicherungsagentur (Compagnie française d'assurance pour le commerce extérieur, nach- stehend „Coface“) für den französischen auszuführenden Teil der Leistungen des Unternehmens Framatome ANP zugunsten des finnischen Unternehmens Teollisuuden Voima Oy (nachstehend „TVO“). Nach diesem Datum firmierte das Unternehmen Framatome ANP zu AREVA NP um (2).

(2) Die Kommission registrierte diese Beschwerde am 29. Ok- tober 2004 unter dem Aktenzeichen CP 201/2004.

(3) Mit Schreiben D/57822 vom 4. November 2004 ver- langte die Kommission von den französischen Behörden Informationen über die Bürgschaft. Die französischen Be- hörden übermittelten diese Informationen mit Schreiben vom 10. Dezember 2004, das am 13. Dezember 2004 bei der Kommission registriert wurde.

(4) Mit Schreiben vom 14. Dezember 2004, das am 16. De- zember 2004 bei der Kommission registriert wurde, reichte der Verband European Renewable Energies Fede- ration asbl (nachstehend„EREF“) eine Beschwerde bei der Kommission ein, in der er Zweifel an der Vereinbarkeit der Bau-, Finanzierungs- und Betriebsmodalitäten des neuen Kernkraftwerks von TVO mit dem Gemeinschafts- recht zum Ausdruck brachte. Laut EREF handelt es sich nicht nur bei der Bürgschaft der Coface, sondern auch bei den von der Bayerischen Landesbank (nachstehend„BLB“) und der AB Svensk Exportkredit (nachstehend „SEK“) an- gebotenen Finanzierungen um staatliche Beihilfen.

(5) Die Kommission hat die Beihilfeaspekte der Beschwerde am 21. Dezember 2004 unter dem Aktenzeichen CP 238/2004 registriert. In der Folge hat die Kommission die beiden Beschwerden zusammen bearbeitet, da die Be- schwerde CP 238/2004 auch den Gegenstand der Be- schwerde CP 201/2004 abdeckt.

(1) ABl. C 23 vom 1.2.2007, S. 11.

(2) Aus Gründen der Klarheit wird in der Entscheidung der jetzige Name

„AREVA NP“auch für den Zeitraum vor der Umfirmierung verwen- det.

(18)

(6) Mit Schreiben D/51174 vom 15. Februar 2005 verlangte die Kommission von den deutschen Behörden Informa- tionen über die Maßnahmen, die Gegenstand der genann- ten Beschwerden sind. Die deutschen Behörden übermit- telten diese Informationen mit Schreiben vom 16. März 2005, das am 17. März 2005 bei der Kommission regist- riert wurde.

(7) Mit Schreiben D/54101 vom 26. Mai 2005 verlangte die Kommission von den französischen Behörden Informa- tionen über die Maßnahmen, die Gegenstand der genann- ten Beschwerden sind. Die französischen Behörden über- mittelten diese Informationen mit Schreiben vom 26. Juli 2005, das am 27. Juli 2005 bei der Kommission regist- riert wurde.

(8) Mit Schreiben D/54366 vom 7. Juni 2005 verlangte die Kommission von den finnischen Behörden Informationen über die Maßnahmen, die Gegenstand der genannten Be- schwerden sind. Die finnischen Behörden übermittelten diese Informationen mit Schreiben vom 8. Juli 2005, das am 11. Juli 2005 bei der Kommission registriert wurde.

(9) Mit Schreiben D/54377 vom 8. Juni 2005 verlangte die Kommission von den schwedischen Behörden Informa- tionen über die Maßnahmen, die Gegenstand der genann- ten Beschwerden sind. Die schwedischen Behörden über- mittelten diese Informationen mit Schreiben vom 7. Juli 2005, das am 18. Juli 2005 bei der Kommission regist- riert wurde.

(10) Am 2. September 2005 fand ein Treffen zwischen der Kommission und dem EREF statt.

(11) Mit Schreiben vom 18. November 2005, das am 22. No- vember 2005 bei der Kommission registriert wurde, übermittelte der EREF zusätzliche Informationen zu sei- ner Beschwerde vom 14. Dezember 2004, insbesondere zu den staatlichen Beihilfen, die Gegenstand der Be- schwerde CP 238/2004 sind.

(12) Mit Schreiben D/59668 vom 9. Dezember 2005 ver- langte die Kommission von den schwedischen Behörden ergänzende Informationen über die in Rede stehenden Maßnahmen. Die schwedischen Behörden übermittelten diese Informationen mit Schreiben vom 6. April 2006, das am 10. April 2006 bei der Kommission registriert wurde.

(13) Mit Schreiben D/50295 vom 13. Januar 2006 verlangte die Kommission von den französischen Behörden zusätz- liche Informationen über die Maßnahmen, die Gegen- stand der genannten Beschwerden sind. Die französischen

Behörden übermittelten diese Informationen per E-Mail vom 20. Februar 2006, die am 21. Februar 2006 bei der Kommission registriert wurde, und ergänzend per E-Mail vom 10. März 2006, die am 13. März 2006 bei der Kommission registriert wurde.

(14) Per E-Mail vom 5. April 2006, die am selben Tag bei der Kommission registriert wurde, übermittelten die französi- schen Behörden der Kommission ergänzende Informatio- nen über die in Rede stehenden Maßnahmen.

(15) Mit Schreiben vom 4. Mai 2006, das am 12. Mai 2006 bei der Kommission registriert wurde, übermittelte Greenpeace der Kommission zusätzliche Informationen zu der Beschwerde CP 201/2004.

(16) Am 4. Juli 2006 fand ein Treffen zwischen der Kommis- sion, den französischen Behörden sowie Vertretern einer Bank und der Unternehmen AREVA NP und TVO statt, auf der die französischen Behörden der Kommission Un- terlagen über die in Rede stehenden Maßnahmen über- gaben.

(17) Mit Schreiben vom 18. Juli 2006, das am 25. Juli 2006 bei der Kommission registriert wurde, übermittelte der EREF neue Informationen zu der Beschwerde CP 238/2004 und mahnte eine Entscheidung der Kommis- sion an.

(18) Die Kommission fasste die beiden Beschwerden am 7. September 2006 zusammen und registrierte sie unter dem Aktenzeichen NN 62/2006. Am 20. September 2006 nahm sie eine Aufteilung in NN 62/A/2006 und NN 62/B/2006 vor (3): die Sache NN 62/A/2006 zu den Aspekten der Beschwerden, die die Bürgschaft der Coface betreffen, und die Sache NN 62/B/2006 zu den Aspekten der Beschwerde CP 238/2004, die die Kreditfazilität, an der sich die BLB beteiligt, und das von der SEK gewährte bilaterale Darlehen betreffen (in der Beschwerde CP 201/2004 geht es nicht um diese Aspekte).

(19) Am 24. Oktober 2006 erließ die Kommission je eine Entscheidung in den beiden Sachen. Einerseits stellte die Kommission in einer ersten Entscheidung (4) fest, dass die unter die Sache NN 62/B/2006 fallenden Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen waren. Andererseits setzte die Kommission Frankreich von ihrer Entscheidung in Kennt- nis, in Bezug auf die Coface-Bürgschaft das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, und benannte die Sache NN 62/A/2006 in C 45/2006 um.

Diese Maßnahme ist Gegenstand der vorliegenden Ent- scheidung, mit der das förmliche Prüfverfahren in der Sache C 45/2006 abgeschlossen wird.

(3) Diese Aufteilung erwies sich als notwendig, weil ein Teil der Maß- nahmen Frankreich betraf und die anderen Teile Deutschland und Schweden. Ferner wurden insbesondere über den französischen Teil der Akte vertrauliche Informationen übermittelt, die den anderen Mitgliedstaaten nicht offengelegt werden konnten. Außerdem konnte die Kommission über den deutschen und schwedischen Teil der Akte nach Abschluss des Vorprüfverfahrens eine endgültige Entscheidung erlassen, während für den Frankreich betreffenden Teil ein förmliches Untersuchungsverfahren eingeleitet werden musste.

(4) K(2006) 4963 endg. (ABl. C 23 vom 1.2.2007, S. 5).

(19)

(20) Mit Schreiben vom 14. November 2006, das bei der Kommission am 16. November 2006 registriert wurde, ersuchten die französischen Behörden die Kommission um eine Verlängerung der Frist für die Abgabe ihrer Stellungnahme. Mit Schreiben vom 30. November ge- währte die Kommission diese Fristverlängerung. Die fran- zösischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 22. Dezember 2006, das am 4. Januar 2007 registriert wurde.

(21) Die Entscheidung der Kommission über die Verfahrens- einleitung wurde am 1. Februar 2007 im Amtsblatt der Europäischen Union(5) veröffentlicht. Die Kommission for- derte darin alle Beteiligten auf, zu der fraglichen Beihilfe- maßnahme Stellung zu nehmen. Bei der Kommission gingen diesbezügliche Stellungnahmen von zehn betrof- fenen Dritten ein. Sie leitete Frankreich diese Stellung- nahmen mit Schreiben D/51341 vom 23. März 2007 weiter und gab den französischen Behörden Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Nach Beantragung einer Fristverlän- gerung übermittelten die französischen Behörden ihre Äußerungen mit Schreiben vom 11. Mai 2007, das am 14. Mai 2007 registriert wurde.

2. BESCHREIBUNG 2.1. Das Projekt Olkiluoto 3

(22) Finnland verfügt derzeit über vier Kernreaktoren. Zwei davon gehören der Gesellschaft Fortum und befinden sich in Loviisa, die anderen beiden gehören der Gesell- schaft TVO und stehen in Olkiluoto.

(23) Bei TVO handelt es sich um eine Gesellschaft ohne Er- werbszweck mit der Aufgabe, ihren Aktionären Strom zum Selbstkostenpreis zur Verfügung zu stellen. Das Ge- sellschaftskapital besteht aus mehreren Tranchen, die je- weils einem Kraftwerk oder einer Gruppe von Kraftwer- ken zugeordnet sind. Der Besitz eines Teils einer Kapital- tranche berechtigt zum Kauf eines entsprechenden Teils der Stromproduktion des bzw. der zugeordneten Kraft- werke zum Selbstkostenpreis.

(24) Bei den TVO-Aktionären handelt es sich im Wesentlichen um Unternehmen der Strombranche und um Industrie- betriebe mit hohem Stromverbrauch.

(25) TVO besitzt bereits zwei Kernreaktoren, ist an einem Kohlekraftwerk und einer Windkraftanlage beteiligt und baut derzeit einen dritten Kernreaktor am Standort Olki- luoto, der „Olkiluoto 3“ genannt wird.

(26) Für den Bau des Reaktors Olkiluoto 3 verantwortlich ist ein Konsortium aus den Unternehmen Siemens und AREVA NP, das wiederum eine Tochtergesellschaft von AREVA (66 % der Anteile) und Siemens (34 % der An- teile) ist. TVO beauftragte das Konsortium nach einer im September 2002 erfolgten Ausschreibung mit der Durch- führung des Projekts. Am 15. Oktober 2003 teilte TVO

dem AREVA NP/Siemens-Konsortium mit, dass es der

„preferred bidder“ (wörtlich „bevorzugte Anbieter“) sei, und der Vertrag über den Bau wurde am 18. Dezember 2003 unterzeichnet. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge beteiligten sich außer dem Kon- sortium, das den Zuschlag erhielt, die Unternehmen […] (*) an der Ausschreibung.

(27) Der Reaktor Olkiluoto 3 wird der erste der neuen Reak- torgeneration Europäischer Druckwasserreaktor (European Pressurised Water Reactor EPR) sein. Seine Kapazität dürfte 1 600 MW betragen. Der ursprünglichen Planung zufolge soll er im Jahr 2009 in Betrieb genommen wer- den. Da es beim Bau zu Verzögerungen kam, wird die Inbetriebnahme voraussichtlich Ende 2010/Anfang 2011 erfolgen.

2.2. Finanzierung

(28) TVO greift für das Projekt Olkiluoto 3, das insgesamt über 3 Mrd. EUR kosten wird, auf verschiedene Finanzie- rungsquellen zurück.

(29) Erstens haben sich die Aktionäre von TVO verpflichtet, das Kapital (Eigenmittel) von TVO einer eigens für den neuen Reaktor geschaffenen Tranche um einem Betrag von rund [15—30] % der Projektkosten zu erhöhen.

Zweitens werden die Aktionäre ein nachgeordnetes Dar- lehen in Höhe von [0—15] % der Projektkosten gewäh- ren. Abgesehen von diesen Mitteln, die von Aktionären zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Investitionsver- trags im Dezember 2003 beschafft wurden, verständigte sich TVO mit einem internationalen Bankenkonsortium über eine Kreditfazilität sowie über eine Reihe bilateraler Darlehen. Seither wurde der größte Teil dieser Schulden durch ein im März 2004 gewährtes und von der Coface verbürgtes Darlehen, eine neue Kreditfazilität vom Juni 2005 und neue bilaterale Darlehen refinanziert.

2.2.1. Die Kreditfazilität

(30) Es handelt sich um eine Fazilität im Umfang von 1,35 Mrd. EUR (nachfolgend „Kreditfazilität“).

(31) Diese Kreditfazilität wurde TVO von einem Bankenkon- sortium eingeräumt, deren „Mandated Lead Arrangers“ die BLB, BNP Paribas, JP Morgan, Nordea und Svenska Han- delsbanken waren. Mit Schreiben vom 11. November 2003 verpflichtete sich jeder dieser fünf Mandated Lead Arrangers, erforderlichenfalls bis zu 500 Mio. EUR bereit- zustellen, was einen Gesamtbetrag von 2,5 Mrd. EUR ergibt. Während des Konsortialprozesses haben sich an- dere Banken an der Fazilität beteiligt. Diese Fazilität wurde am 17. Dezember 2003 von zwölf Banken unter- zeichnet, die sich zu identischen Konditionen daran be- teiligten.

(5) Siehe Fußnote 1. (*) Geschäftsgeheimnis.

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