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Kreis: Bad Kissingen

1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes

„Auraer Weg“

als Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren gemäß § 13b im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) mit integriertem Grünordnungsplan

Begründung

gemäß § 9 Abs. 8 BauGB

02.11.2020

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Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines ... 3

2. Planungsrechtliche Voraussetzungen / Flächennutzungsplan ... 4

3. Beschreibung des Planungsgebietes ... 4

3.1 Allgemein ... 4

3.2 Planungsgrundlagen ... 5

4. Städtebau ... 5

4.1 Städtebauliches Konzept ... 5

4.2 Art der baulichen Nutzung ... 6

4.3 Maß der baulichen Nutzung ... 6

4.3.1 Baugrenzen ... 6

4.3.2 Bauweise ... 6

4.3.3 Grundflächenzahl (GRZ) ... 6

4.3.4 Geschossflächenzahl (GFZ) ... 6

4.3.5 Zahl der Geschosse ... 7

4.3.6 Höhe der baulichen Anlagen ... 7

4.3.7 Gebäudegestaltung... 7

4.3.8 Dachgestaltung ... 7

4.3.9 Stellplätze ... 8

4.3.10 Einfriedung ... 8

4.3.11 Geländeveränderungen ... 8

5. Erschließung ... 8

5.1 Verkehrsanbindung ... 8

5.2 Stellpatzbereitstellung ... 8

5.3 Ver-, und Entsorgung ... 9

5.3.1 Abwasserbeseitigung ... 9

5.3.2 Außeneinzugsgebietswasserableitung ... 9

5.3.3 Wasserversorgung ... 9

5.3.4 Energieversorgung ... 9

5.3.5 Telekommunikation ... 9

5.3.6 Abfallentsorgung ... 9

5.4 Planungsumfang ... 10

5.5 Eigentumsverhältnisse / Bodenordnung ... 10

5.6 Verwirklichung der Baumaßnahme ... 10

5.7 Oberbodenschutz ... 10

6. Umweltbericht ... 10

7. Grünordnung ... 10

8. Artenschutz ... 11

9. Schallschutz / Immissionen ... 11

10. Denkmalschutz ... 11

11. Verfahren ... 12

Anlage 1 Grünordnung

Anlage 2 Spezieller artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

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Übersichtskarte

[1] Übersichtskarte, © 2017 Bayerische Vermessungsverwaltung, bearbeitet Auktor Ingenieur GmbH am 05.03.2020

1. Allgemeines

Der Markt Elfershausen befindet sich im Landkreis Bad Kissingen des Regierungsbezirkes Unter- franken, ca. 20 km nordwestlich des Oberzentrums Schweinfurt sowie ca. 10 km südwestlich der Stadt Bad Kissingen, die Teilbereich des Oberzentrumsverbundes Bad Kissingen – Bad Neustadt a. d. Saale ist.

Ca. 6 km südwestlich befindet sich das bevorzugt zu entwickelnde Mittelzentrum Hammelburg.

Gemäß Regionalplan der Region Main – Rhön (3) bildet der Markt Elfershausen zusammen mit dem Markt Euerdorf ein Grundzentrum.

Der Markt Elfershausen ist gemäß Regionalplan dem allgemeinen ländlichen Raum als Raum mit besonderem Handlungsbedarf zuzuordnen.

Die geplante Gemeinbedarfsfläche liegt in einem leicht nach Südwesten abfallenden Geländebe- reich und grenzt sowohl in westlicher als auch in südlicher Richtung an die bestehenden Bebau- ungsstrukturen des Marktes Elfershausen an. Die Anbindung des Planungsbereiches erfolgt über die Auraer Straße, die in ihrer Verlängerung als Gemeindeverbindungsstraße zwischen dem Markt Elfershausen und der Gemeinde Aura a. d. Saale dient.

Die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Auraer Weg“ bildet die baurechtliche Grundlage für den Neubau des örtlichen Kindergartens und ist somit die Voraussetzung für eine

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angemessene Erweiterung der sozialen Einrichtungen und Dienstleistungsangebote in der Markt- gemeinde Elfershausen, entsprechend des örtlichen Bedarfs.

2. Planungsrechtliche Voraussetzungen / Flächennutzungsplan

Im wirksamen Flächennutzungsplan des Marktes Elfershausen ist die überplante Fläche als allge- meine Wohnbaufläche ausgewiesen. Da gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet die Errichtung von Anlagen für soziale Zwecke zulässig ist, ist eine Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan gegeben. Die Flächen des Planungsbereiches werden derzeit landwirt- schaftlich genutzt.

[2] Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan des Marktes Elfershausen

3. Beschreibung des Planungsgebietes 3.1 Allgemein

Die geplante Gemeinbedarfsfläche wird in südlicher Richtung durch bestehende Wohnbaustruktu- ren des Marktes Elfershausen begrenzt. In westlicher Richtung grenzt der Planungsbereich an das Gelände des bestehenden Kindergartens des Marktes Elfershausen. Im weiteren Verlauf liegen hier ebenfalls Wohnbaustrukturen vor. In nördlicher und östlicher Richtung wird die Gemeinbe- darfsfläche durch intensiv landwirtschaftlich genutzte Bereiche begrenzt.

Der südliche Rand des Planungsbereiches wird durch die Auraer Straße, der Gemeindeverbin- dungsstraße Elfershausen – Aura a. d. Saale gebildet, die gleichzeitig den Übergang zur Wohnbe- bauung des Marktes Elfershausen definiert.

Bebauungsplan „Auraer Weg“

1. Änderung und Erweiterung

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[3] Luftbild mit Umgriff (rote Einfärbung), © 2017 Bayerische Vermessungsverwaltung, bearbeitet Auktor Ingenieur GmbH am 05.03.2020

3.2 Planungsgrundlagen

Der Planung liegen die Entwicklungsvorstellungen des Marktes Elfershausen zugrunde, die bereits im Rahmen eines Gestaltungsentwurfes für die zukünftige bauliche Nutzung sowie die Gebäu- destruktur zusammengefasst wurden. Dieser Entwurf bildet die Grundlage für die vorliegende Än- derung und Erweiterung des Bebauungsplanes.

Weitere Planungsgrundlagen sind:

- Die digitale Flurkarte.

- Die tachymetrische Aufnahme des Geländes.

- Das Fachgutachten über den Artenschutz.

- Die Notwendigkeit der Ableitung des zulaufenden Außeneinzugsgebietswassers.

- Die allgemeinen Rahmenbedingungen für den Betrieb des Kindergartens.

- Die erforderlichen Park- und Zufahrtsstrukturen zur Nutzung des Kindergartens.

4. Städtebau

4.1 Städtebauliches Konzept

Das Baugebiet ist von zwei Seiten von örtlichen Bebauungsstrukturen umgeben.

Die südlich angrenzenden Strukturen werden nahezu ausschließlich durch eine Wohnbebauung in Form von Einzelhäusern geprägt. Westlich angrenzend befindet sich der bestehende Kindergarten des Marktes Elfershausen, der nach Errichtung des Neubaus anderweitig genutzt, bzw. einer wohnbaulichen Nutzung zugeführt werden soll. Eine abschließende Entscheidung durch den Marktgemeinderat ist hierzu noch nicht getroffen worden.

Die weitere Bebauung in westlicher Richtung ist vorwiegend wohnbaulich geprägt, weist jedoch im weiteren Verlauf teilweise Mischgebietsstrukturen auf.

Geplant ist die Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Sozia- len Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“. Der primäre Zweck der Gemeinbedarfsfläche ist die Neuerrichtung eines Kindergartens im Zentralort des Gemeindeverbundes Elfershausen.

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In Anpassung an die angrenzenden niedrigen Bebauungsstrukturen wird im Bereich der Gemein- bedarfsfläche nur eine eingeschossige Bebauung festgesetzt. Hierdurch wird die Entstehung von hoch aufragenden Baukörpern im Ortsrand- bzw. Ortseingangsbereich ausgeschlossen. Ansons- ten wird angestrebt, die baulichen Einschränkungen durch Festsetzungen möglichst gering zu hal- ten, um so ein möglichst großes gestalterisches und nutzungsorientiertes Bebauungsspektrum zu ermöglichen.

Gleichzeitig ist eine verstärkte öffentliche Grünfläche vorgesehen, um eine Eingrünung der Orts- randstrukturen zu erreichen. Diese Grünstrukturen dienen gleichzeitig einer schadlosen Ableitung von Außeneinzugsgebietswasser, das ansonsten in den Bereich des Kindergartens einfließen und dort Schäden an Baukörpern und Außenanlagen verursachen würde.

Ein weiteres wesentliches Element des Bebauungsplanes ist die Steuerung und Regelung des Bring- und Abholverkehrs und dessen Konzentrierung auf den Bereich der Auraer Straße.

Hierzu werden entsprechende Parkstände am südlichen Rand des Planungsbereiches vorgese- hen, die ausreichend dimensioniert sind, um den Bring- und Abholverkehr aufzunehmen.

4.2 Art der baulichen Nutzung

Gegenstand der Erweiterung des Bebauungsplanes ist die Ausweisung einer Fläche für Gemein- bedarf mit der Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ ge- mäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Ziel der Ausweisung ist die Errichtung eines Kindergartens zur De- ckung des örtlichen Betreuungsbedarfes.

4.3 Maß der baulichen Nutzung 4.3.1 Baugrenzen

Die Baugrenzen werden möglichest großzügig vorgegeben, um eine optimale Ausnutzung der Bauflächen zu ermöglichen. Gleichzeitig werden ausreichende Abstände zur westlich angrenzenden Grundstücksfläche eingehalten, um eine Beeinträchtigung der zukünftigen baulichen Nutzung, z.B. in Form von eingeschränkten Lichtverhältnissen, zu minimieren.

Die Errichtung von Garagen, Carports und Nebengebäuden sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. So wird eine unbebaute Grenzsituation, insbesondere im Hinblick auf die noch nicht abschließend geklärte Nutzungsstruktur, am westlichen Rand des Planungsbereiches und zu den angrenzenden Grünflächen hin zu gewährleisten. Die Errichtug von Stellplätzen außerhalb der Baugrenzen ist zulässig, um eine Nutzung der Grundstücksfläche nicht übermäßig einzuschränken.

4.3.2 Bauweise

Für das gesamte Plangebiet ist die offene Bauweise festgesetzt. Dies entspricht der umgebenden Bebauung und soll sich im Bereich der Gemeinbedarfsfläche fortsetzen.

In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand errichtet. Die Länge der Baukörper darf hierbei höchstens 50 m betragen.

4.3.3 Grundflächenzahl (GRZ)

Die Grundflächenzahl innerhalb der Gemeinbedarfsfläche wird mit maximal 0,6 festgesetzt. Dies entspricht der Obergrenze der zulässigen Grundflächenzahl für eine Mischgebietsfläche gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO. Die Werte eines Mischgebietes werden als Referenzwert angenommen, da deren Bebauungsstruktur der vorliegenden Gemeinbedarfsfläche am nächsten kommt. Hierdurch wird zudem ein möglichst großes Nutzungsspektrum innerhalb des Planungsbereiches ermöglicht.

Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die in § 19 Abs. 4 BauNVO genannten Flächen zu berück- sichtigen.

4.3.4 Geschossflächenzahl (GFZ)

Die Geschossflächenzahl wird im Planungsgebiet mit 0,5 festgesetzt. Dies liegt deutlich unter der gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO für ein Mischgebiet festsetzbaren Obergrenze der Geschossflächen-

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zahl. Für die vorliegende eingeschossige Bebauung ist diese Geschossflächenzahl jedoch als aus- reichend anzusehen. Durch die niedrige Geschossflächenzahl wird zusätzlich der offene Charak- ter der Ortsrandbebauung mit niedrigen Gebäudestrukturen hervorgehoben.

4.3.5 Zahl der Geschosse

Es wird eine zwingende Begrenzung auf ein Vollgeschoss festgesetzt. Hierdurch wird die Entste- hung von mehrgeschossigen Baukörpern mit einer entsprechend dominanten Wirkung am direkten Ortseingangsbereich ausgeschlossen, was einer optischen Anpassung an die umgebende Orts- randbebauung entspricht.

4.3.6 Höhe der baulichen Anlagen

Um die Verträglichkeit der zukünftigen Bebauung innerhalb der Gemeinbedarfsfläche mit der um- gebenden Ortsbebauung zu gewährleisten wird eine maximale Gebäudehöhe von 10,00 m festge- setzt. Hierdurch wird sichergestellt, dass im Ortsrand- und Ortseingangsbereich keine übermäßig hohen Bebauungsstrukturen entstehen, die sich negativ auf die Wahrnehmbarkeit der Ortsrandan- sicht auswirken.

Um eine Definierung der Punkte zur Ermittlung der Gebäudehöhe zu erreichen wird festgesetzt, dass als unterer Bezugspunkt der tiefste, an den zukünftigen Baukörper anbindende Punkt des natürlichen Geländes anzunehmen ist.

Als oberer Bezugspunkt ist der höchste Punkt des Gebäudes festgesetzt.

4.3.7 Gebäudegestaltung

Die Verwendung von grellen Farben sowie reflektierenden Materialien ist unzulässig. Hierdurch wird eine negative Auswirkung auf das Erscheinungsbild des Ortsrandbereiches durch entspre- chende Farbgebungen der Gebäude oder die Entstehung von Lichtreflexionen ausgeschlossen.

Eine Begrünung mit Kletterpflanzen wird empfohlen, um so eine bessere Integrierung in das Land- schaftsbild zu erreichen und gleichzeitig die positiven Auswirkungen auf das Gebäudeklima, das umgebende Kleinklima und den Wasserhaushalt nutzen zu können.

4.3.8 Dachgestaltung

Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche ist die Erstellung von Flachdächern und Pultdächern mit einer Neigung von 0° bis 30° zulässig. Ebenso zulässig ist die Errichtung von Satteldächern mit einer Dachneigung von bis zu 45°. Hierdurch ist die Erstellung von modernen Dachformen möglich um den gestalterischen Ansprüchen des Bauherren ausreichenden Spielraum zu gewähren. Gleichzei- tig sind konventionelle Dachgestaltungen zulässig.

Folgende Dacheindeckungen sind zulässig.

Dacheindeckungen in Form einer intensiven oder extensiven Dachbegrünung.

Hierdurch wird die Möglichkeit gegeben die positiven Auswirkungen auf das Kleinklima und den Wasserhaushalt durch derartige Dacheindeckungen zu nutzen.

Dacheindeckung durch harte Dacheindeckungen in den Farbtönen Rot, Braun, Grau oder Anthra- zit.

Hierdurch wird die Möglichkeit einer konventionellen Dacheindeckung gegeben, die sich optisch an die umgebenden Bebauungsstrukturen angleicht und somit als Anpassung an den Bestand zu wer- ten ist.

Dacheindeckungen durch nicht spiegelnde transparente Materialien.

Durch die Zulässigkeit von transparenten Materialien, wie z.B. einem Glasdach, wird eine bessere natürliche Belichtung der Innenräume, sowie ein besserer Wärmeeintrag durch Sonnenstrahlung ermöglicht. Dies wirkt sich positiv auf den Verbrauch elektrischer Energie zur Beleuchtung und Heizenergie zur Gebäudeheizung aus.

Die Erstellung von Photovoltaikanlagen oder Sonnenkollektoren auf der Dachhaut ist ebenfalls zulässig, um so die Erzeugung regenerativer Energien zu fördern.

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4.3.9 Stellplätze

Es wird festgelegt, dass die erforderlichen Stellplätze für Betriebs- und Betreuungspersonal auf dem jeweiligen Grundstück nachzuweisen sind, soweit diese nicht ausdrücklich im Rahmen der öffentlichen Parkplätze am südlichen Rand des Planungsbereiches erbracht werden können. Hier- durch wird eine unkontrollierte Parkstruktur weitestgehend unterbunden und gleichzeitig eine aus- reichende Bereitstellung von Stellplätzen für das Betreuungs- und Betriebspersonal gewährleistet.

4.3.10 Einfriedung

Um negative Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild durch unnötig hohe Einfriedungen ausschließen zu können, wird festgesetzt, dass die Höhe der Einfriedungen 1,50 m nicht über- schreiten darf. Als unterer Bezugspunkt zur Ermittlung der Höhe des Zaunes ist die Oberkante der Straßenfront bzw. die Oberkante des anstehenden Geländes an den Grundstücksgrenzen ohne Straßenanbindung anzunehmen.

4.3.11 Geländeveränderungen

Innerhalb des Planungsbereiches sind Abgrabungen bis zu einer Tiefe von 2,00 m sowie Auffül- lungen bis zu maximal 1,00 m zulässig. Hierdurch wird eine ausreichende Möglichkeit geschaffen, um die vorliegende geneigten Geländestrukturen an die vorgesehene Nutzung anzupassen.

Gleichzeitig wird die Entstehung von hohen Geländeauffüllungen mit entsprechend negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild unterbunden.

5. Erschließung

5.1 Verkehrsanbindung

Der Bereich der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Auraer Weg“ wird über die Auraer Straße erschlossen. Somit ist eine ausreichende Anbindung an das öffentliche Straßenver- kehrsnetz gegeben. Die Zufahrt zum Grundstück erfolgt über eine öffentliche Verkehrsfläche am südöstlichen Randbereich des Planungsgebietes. Weitere Maßnahmen zur Anbindung des Pla- nungsbereiches an das öffentliche Straßennetz sind nicht vorgesehen.

5.2 Stellpatzbereitstellung

Aufgrund der ländlichen Struktur des Marktes Elfershausen ist von einer verstärkten Bring- und Abhol-Situation in Form einer Anfahrt durch PKW auszugehen. Um eine geregelte Anfahrt und eine Steuerung des ruhenden Verkehrs gewährleisten zu können, wird im Bebauungsplan ein ent- sprechend gegliederter Parkplatzbereich festgesetzt. In diesem Bereich stehen 15 Parkplätze zur Verfügung. Von diesen Parkplätzen werden zehn mit Überbreite vorgesehen, um so ein leichteres Ein- und Aussteigen der Kinder zu ermöglichen. Die übrigen fünf Parkstände sind in Normalbreite vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass hierdurch eine ausreichende Zahl an Stellplätzen im Rahmen des allgemeinen Betriebes des Kindergartens zur Verfügung steht.

Durch die bestehende Straßenbreite der Auraer Straße im Bereich der Stellplätze von 4,75 m ist ein Rückwärtsausparken nur eingeschränkt möglich. Daher wird in der Verlängerung der Stellplät- ze ein zusätzlicher Rangierbereich vorgesehen, der die Ausfahrttiefe auf 6,00 m verbreitert, um so ein uneingeschränktes Ausparken zu ermöglichen.

An der Stirnseite der Parkstände ist eine 2,00 m breite Fußwegverbindung zum Zugang auf das Kindergartengelände vorgesehen. Hierdurch wird ein sicherer fußläufiger Zugang zum Kindergar- ten, abgeschirmt vom Fahrverkehr, gewährleistet.

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5.3 Ver-, und Entsorgung 5.3.1 Abwasserbeseitigung

Die geplanten Gemeinbedarfsflächen werden im Trennsystem entwässert.

Das anfallende Schmutzwasser wird in den bestehenden Mischwasserkanal eingeleitet. Durch die geringe zusätzliche Schmutzwassermenge ist nicht von einer Überlastung des Mischwasserkanals auszugehen.

Anfallendes Oberflächenwasser wird, in Zusammenhang mit den am östlichen Rand des Pla- nungsbereiches vorgesehenen Rückhaltemulden, dem bestehenden Rückhaltegraben südlich der Auraer Straße und somit dem dort bestehenden Oberflächenwasserkanal zugeleitet.

5.3.2 Außeneinzugsgebietswasserableitung

Durch die Lage des Planungsbereiches und das nordöstlich anstehende Gelände in einem einer nach Südwesten zur Ortsbebauung abfallenden Bereich, ist bei Starkregenereignissen von einem verstärkten Oberflächenwasserabfluss auszugehen, der eine Beeinträchtigung der Bebauung bzw.

der Außenbereiche innerhalb der Gemeinbedarfsfläche nach sich ziehen könnte. Daher wird an den nordwestlichen und östlichen Randbereichen der Gemeinbedarfsfläche eine Graben bzw. eine untereinander verbundene Kette von Sammelmulden vorgesehen. Zufließendes Außeneinzugsge- bietswasser wird so abzufangen und gedrosselt bzw. zeitverzögert an den Oberflächenwasserka- nal südlich der Auraer Straße weitergeleitet. Diese Bereiche sind als Flächen für die Wasserwirt- schaft im Bebauungsplan festgesetzt.

Durch die Höhenlage des Grabens am nordwestlichen Rand des Planungsgebietes ist eine Ablei- tung des aufgefangenen Außeneinzugsgebietswassers in die Sammelmulden nicht möglich. Daher wird die hier anfallende und als gering anzunehmende Wassermenge über eine Rohrleitung am westlichen Rand des Planungsgebietes dem Oberflächenwasserkanal zugeführt. Da sich der ge- samte Planungsbereich im Eigentum des Marktes Elfershausen befindet und eine Veräußerung der Gemeinbedarfsfläche nicht vorgesehen ist wird auf die Festsetzung einer Grunddienstbarkeit im Bereich des Leitungsverlaufes verzichtet.

5.3.3 Wasserversorgung

Der Markt Elfershausen besitzt eine eigene Wasserversorgung. Die Versorgung mit Trinkwasser wird durch den Anschluss an die bestehende gemeindliche Trinkwasserversorgung sichergestellt.

Die bestehende Trinkwasserleitung besitzt sowohl Druck als auch mengenmäßig eine ausreichen- de Kapazität um im Bedarfsfall ausreichend Löschwasser mit einem entsprechenden Druck über einen längeren Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Eine ausreichende Trink- und Löschwasserver- sorgung kann somit als gesichert angesehen werden.

5.3.4 Energieversorgung

Die Energieversorgung wird durch den örtlichen Energieversorger sichergestellt. Es ist davon aus- zugehen, dass eine ausreichende Stromversorgung gewährleistet werden kann.

Die benötigte Hausanschlussleitung wird im Rahmen der baulichen Maßnahmen innerhalb der Gemeinbedarfsfläche in Form einer Erdverkabelung erstellt.

5.3.5 Telekommunikation

Anbindung an das Telekommunikationsnetz erfolgt über einen Anschluss an das örtlichen Versor- gungsnetz in der Auraer Straße.

Die Anbindung wird im Zuge der baulichen Maßnahmen durchgeführt.

5.3.6 Abfallentsorgung

Die Abfallentsorgung wird durch ein vom Landkreis Bad Kissingen beauftragtes Privatunternehmen sichergestellt. Die Anfahrt des überplanten Grundstückes durch entsprechende Müllfahrzeuge ist über die Auraer Straße sichergestellt. Im Rahmen der vorhandenen Bebauung steht auch eine ausreichend dimensionierte Wendmöglichkeit zur Verfügung.

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5.4 Planungsumfang

Gesamtfläche ca. 6830 m² 100,0 %

Straßenflächen ca. 60 m² 0,8 %

Parkplatzflächen ca. 260 m² 3,8 %

Erweiterungsstreifen Ca. 70 m² 1,0 %

Fußweg Ca. 120 m² 1,8 %

Wirtschaftsweg Ca. 240 m² 3,5 %

Öffentliche

Grünflächen ca. 1440 m² 21,1 %

Nettobaufläche ca. 4640 m² 68,0 %

5.5 Eigentumsverhältnisse / Bodenordnung

Die gesamten überplanten Bauflächen sind im Eigentum des Marktes Elfershausen, sodass eine problemlose Umsetzung des Bebauungsplanes zu erwarten ist. Bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich.

5.6 Verwirklichung der Baumaßnahme

Die Errichtung des Kindergartens soll nach Rechtskraft des Bebauungsplanes zeitnah verwirklicht werden, sodass baldmöglichst eine ausreichende Zahl an Kinderbetreuungsplätzen zur Verfügung gestellt werden kann.

5.7 Oberbodenschutz

Vor Beginn jeglicher Bauarbeiten innerhalb des Plangebietes ist der Oberboden abzutragen, seit- lich zu lagern und nach Abschluss der Baumaßnahme wieder einzubauen. Der übrige Mutterboden wird nur an ortsansässige Landwirte zur Bodenverbesserung abgegeben.

6. Umweltbericht

Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um einen Bebauungsplan der Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren gemäß § 13b BauGB. Aus diesem Grund wird das Bebauungsplanverfahren im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, sodass gemäß § 13 Abs. 3 BauGB auf die Durchführung einer Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichtes verzichtet werden kann.

7. Grünordnung

Zum Bebauungsplan wird ein Grünordnungsplan erstellt. Der Grünordnungsplan ist in den Bebau- ungsplan integriert und ist Bestandteil des Bebauungsplanes. Die Begründung zum Grünord- nungsplan ist als Anlage 1 ebenfalls Bestandteil des Bebauungsplanes. Auf die dortigen Ausfüh- rungen wird verwiesen.

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8. Artenschutz

Hinsichtlich des Schutzgutes „Arten und Lebensräume“ entsteht ein Verlust an Ackerflächen.

Im Rahmen des Grünordnungsplanes werden geeignete Maßnahmen zur Minderung und zum Ausgleich der entstehenden Beeinträchtigungen festgelegt.

Durch die Extensivierung der Nutzung im Bereich von öffentlichen Grünflächen sowie durch

Maßnahmen der randlichen Eingrünung (standortgerechte Pflanzmaßnahmen und Ansaaten sowie Sukzessionsflächen) ist eine Erhöhung der Struktur- und Artenvielfalt zu erwarten. Auf diesen Flächen wird infolge der Nutzungsextensivierung eine Verbesserung der ökologischen Wertigkeit und des Lebensraumangebotes für viele Tierarten erreicht.

Zur Vermeidung der Beeinträchtigung von Bodenbrütern ist die Baumaßnahme soweit möglich außerhalb der Vogelbrutzeiten durchzuführen. Sollten die Bautätigkeiten in die Brutzeiten von bo- denbrütenden Vogelarten fallen, so ist als Vermeidungsmaßnahme eine kontinuierliche Bautätig- keit im Projektbereich umzusetzen, die eine Besiedlung sehr unwahrscheinlich werden lässt. Kann diese Vorgehensweise nicht umgesetzt werden, ist bei Durchführung der Baumaßnahmen wäh- rend der Brut- und Aufzuchtzeiten potenziell vorkommender geschützter Tierarten der Baubereich vor Baubeginn auf aktuelle Vorkommen zu überprüfen.

Bei Beachtung der vorstehenden Vermeidungsmaßnahmen kann mit hinreichender Sicherheit da- von ausgegangen werden, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden können.

9. Schallschutz / Immissionen

Die geplante Gemeinbedarfsfläche ist von südlicher und westlicher Seite von bestehenden Wohn- baustrukturen umschlossen. Somit kann eine Beeinträchtigung von Schallemissionen aus der um- gebenden Bebauung ausgeschlossen werden.

Durch die Art der angestrebten Nutzung ist ebenfalls nicht von einer Beeinträchtigung auf die um- gebenden Nutzungsstrukturen auszugehen.

Durch die angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen ist von einer Beeinträchtigung durch Staub und Spritznebel im Rahmen der Bewirtschaftung auszugehen.

Ebenso ist eine periodische Beeinträchtigung durch Geruchsemissionen durch die Ausbringung von Düngemitteln anzunehmen.

Diese Beeinträchtigungen sind jedoch zeitlich begrenzt und für eine Bebauung im Ortsrandbereich im ländlichen Raum als typisch und somit hinnehmbar einzustufen.

Durch die Puffergrünflächen und die dort vorgesehene Bepflanzung ist von einer entsprechenden Abschirmung gegenüber den Staubemissionen auszugehen.

Es ist anzunehmen dass die primär genutzten Außenbereiche der Gemeinbedarfsfläche im süd- westlichen Bereich des Planungsgebietes angesiedelt sind, sodass hier zusätzlich eine Abschir- mung durch die zukünftige Gebäudestrukturen erfolgt.

10. Denkmalschutz

Auf den geplanten Bauflächen sowie im näheren Umfeld ist kein Bau- oder Bodendenkmal be- kannt. Soweit bei Erdarbeiten Funde von Bodenaltertümern gemäß Art. 8 Abs. 1 BayDSchG auf- treten, sind diese unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde im Landratsamt Bad Kissingen oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind gemäß Art. 8 Abs. 2 BayDSchG unverändert zu belassen.

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11. Verfahren

Änderungsbeschluss am 14.10.2019

Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses am 25.10.2019

Annahme- und Auslegungsbeschluss am 20.07.2020

Bekanntmachung öffentliche Auslegung am 07.08.2020

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m.

der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 17.08.2020 bis 18.09.2020 Behandlung der eingegangene Stellungnahmen am 02.11.2020

Satzungsbeschluss am 02.11.2020

Markt Elfershausen,

____________________________________

Krumm 1. Bürgermeister

Würzburg, 05.03.2020

Nachrichtlich geändert, 02.11.2020 Bearbeitung: Öchsner

Prüfung: Roppel

Abbildungs- und Quellenverzeichnis

[1] Übersichtskarte, © 2017 Bayerische Vermessungsverwaltung, bearbeitet Auktor Ingenieur GmbH am 05.03.2020 [2] Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan des Marktes Elfershausen

[3] Luftbild mit Umgriff (rote Schraffur), © 2017 Bayerische Vermessungsverwaltung, bearbeitet Auktor Ingenieur GmbH am 05.03.2020

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