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Checkliste Schienenbahnen

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Academic year: 2022

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Checkliste

Schienenbahnen

Hilfestellung zur Antragstellung für Schienenbahnen im Antragsjahr

2021

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Checkliste Schienenbahnen (§ 65 EEG 2021) 1

Alle Dokumente sind ausschließlich in elektronischer Form einzureichen!

1. Ausschlussfristrelevante Unterlagen und Angaben (Frist: 30.06.2021 bzw.

30.09.2021)

2

2. Weitere einzureichende Unterlagen

3

1Diese Checkliste dient als Hilfestellung. Es gibt keine Garantie für Vollständigkeit der Angaben. Die Verantwortung für die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen liegt ausschließlich beim Antragsteller. Für detailliertere Informationen können Sie auf unserer Homepage www.bafa.de (Energie  Besondere Ausgleichsregelung) die aktuellen Merk- und Hinweisblätter sowie FAQs zur betreffenden Antragstellung 2021 finden.

2Bei Anträgen gemäß § 65 Abs. 1 EEG 2021 gilt die Ausschlussfrist zum 30.06.2021. Bei Anträgen von Schienenbahnen nach § 65 Abs. 3 bzw. 4 EEG 2021 gilt die verlängerte Ausschlussfrist des 30.09.2021 Bitte beachten Sie auch die Corona-Sonderregelungen: Nach § 103 Abs. 3 EEG 2021 können Schienenbahnen für das Antragsjahr 2021 anstelle des letzten abgeschlossenen GJ auch das letzte vor dem 01.01.2020 abgeschlossene GJ zugrunde legen, um den erforderlichen Mindeststromverbrauch von 2 GWh nachzuweisen.

3 Der Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers einschließlich Anlagen/Pflichtangaben muss eine qualifizierte elektronische Signatur enthalten.

Antrag im Online-Portal ELAN-K2

Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers

einschließlich folgender Pflichtangaben entsprechend § 64 Abs. 3 Nr. 1 c) EEG 2021

3

:

über die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Fahrstrommenge (§ 65 Abs. 1 EEG 2021)

bzw. über die prognostizierte Fahrstrommenge der betreffenden Kalenderjahre (§ 65 Abs. 3 bzw. 4 EEG 2021)

rechtsverbindlich unterschriebene Erklärung des Antragstellers

Zusätzlich sind zu jedem Antrag für die Prüfung der Ist-Strommengen einzureichen:

Sämtliche Stromlieferverträge für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr (für alle an der Abnahmestelle/an den Verbrauchsstellen bezogenen und selbst verbrauchten

Fahrstrommengen; siehe Punkt III.3. im Merkblatt Schienenbahnen)

Die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr für alle an der Abnahmestelle/an den Verbrauchsstellen bezogenen und selbst verbrauchten

Fahrstrommengen. Aus den Rechnungen müssen die Fahrstromeigenschaft des bezogenen

und selbst verbrauchten Stroms (z.B. ermäßigter Stromsteuersatz) und evtl. rückgespeiste

Strommengen hervorgehen (siehe Punkt III.3. im Merkblatt Schienenbahnen)

(3)

Impressum

Herausgeber

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Leitungsstab Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Frankfurter Str. 29 - 35

65760 Eschborn http://www.bafa.de/

E-Mail: eeg.ausgleich@bafa.bund.de

Tel: +49(0)6196 908-1666 Fax: +49(0)6196 908-1800

Stand

23.03.2021

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist mit dem audit berufundfamilie für seine familienfreundliche Personalpolitik ausgezeichnet worden. Das Zertifikat wird von der berufundfamilie GmbH, einer Initiative der Gemeinnützigen Hertie- Stiftung, verliehen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist mit dem audit berufundfamilie für seine familienfreundliche Personalpolitik ausgezeichnet worden. Das Zertifikat wird von der berufundfamilie GmbH, einer Initiative der Gemeinnützigen Hertie-Stiftung, verliehen.

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