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Anlage zu TOP 6: Anhang:Wahlordnung des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten e.V. (BDA) Einladung BD Aktuell 250 I VERBANDSMITTEILUNGEN /

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250 I VERBANDSMITTEILUNGEN / ANNOUNCEMENTS

© Anästh Intensivmed 2009;50:250 Aktiv Druck & Verlag GmbH

Anlage zu TOP 6:

zur ordentlichen Mitgliederversammlung des BDA im Rahmen des DAC 2009 in Leipzig Montag, 11. Mai 2009, 17.00 - 18.30 Uhr, Congress Center Leipzig, Saal M 3

Tagesordnung:

1. Bericht des Präsidenten 2. Bericht des Kassenführers 3. Bericht der Kassenprüfer

4. Aussprache und Entlastung des Präsidiums

5. Wahl des Präsidiums und der Kassenprüfer des BDA für die Amtsperiode 2010/2011 (Anhang) 6. Anpassung der Mitgliedsbeiträge (Anlage)

7. Verschiedenes

Einladung

Das Präsidium des BDA schlägt vor, im 20. Jahr der Wiedervereinigung von der Erhebung unterschiedlicher Mitgliedsbeiträge in den alten und neuen Bundesländern endgültig abzusehen. Nachdem dieser Schritt für alle Mitglieder in nichtleitender Stellung schon vor Jahren vollzogen wurde, beträfe dieses nur noch die Beitragskategorien „Fachärzte in leitender Stellung“, „Fachärzte im Managementbereich“, „zugelassene Vertragsärzte“ und „zugelassene Vertragsärzte in freiberuflicher Tätigkeit in MVZs“.

Für diese Mitglieder betrüge der Jahresbeitrag ab dem 01.01.2010 bundesweit einheitlich 200,-€; bei ermäßigtem Beitragssaz für Vertragsärzte 110,-€.

1. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung des BDA sind alle ordentlichen Mitglieder.

2. Die Mitgliedschaft wird nach §4 der Satzung erworben.

Der Aufnahmeantrag ist vom Antragsteller zu unterzeich- nen. Ist der Antragsteller nicht Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin, so bedarf sein Antrag der Unterschrift zweier ordentlicher Mitglieder des Berufsverbandes. Über die Aufnahme ent- scheidet das Präsidium. Jedes Mitglied erhält nach Zahlung des festgelegten Jahresbeitrages einen Mitg - lieds ausweis.

3. In der Mitgliederversammlung ist die Stimmberechtigung durch den Mitgliedsausweis oder durch die Aufnahme - bestätigung nachzuweisen. Stimmberechtigt ist auch, wer in der Wahlkartei geführt ist. Es kann jedoch aus techni- schen Gründen nicht sichergestellt werden, daß jedes Mitglied in dieser Kartei geführt wird.

4. Jedes Mitglied, das den Nachweis seiner Mitgliedschaft nach Ziffer 3 erbringt, erhält in der Mitgliederversammlung eine Wahlkarte.

5. Für jede Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter und Wahlhelfer.

6. Der Wahlleiter stellt fest, welche Anträge zur Wahl gestellt werden und nimmt die Wahlvorschläge entgegen. Er stellt fest, ob der vorgeschlagene Kandidat bereit ist, sich zur Wahl zu stellen; von abwesenden Kandidaten muß diese Erklärung schriftlich vorliegen.

7. Bei offener Abstimmung ist die Wahlkarte hochzuheben.

Ergeben sich Zweifel am Abstimmungsergebnis, sind die Stimmen auszuzählen.

8. Bei geheimer Wahl ist der Name des Kandidaten, dem das Mitglied seine Stimme gibt, auf dem Abschnitt der Wahlkarte einzutragen, der seiner Nummer nach für die- sen Wahlgang bestimmt wird.

9. Die Auszählung erfolgt durch die Wahlhelfer. Ungültige Stimmkarten bleiben bei der Feststellung des Wahl - ergebnisses unberücksichtigt. Der Wahlleiter stellt das Ergebnis fest und gibt es der Mitgliederversammlung bekannt. Der gewählte Kandidat erklärt, ob er die Wahl annimmt.

10.Bei Gewährleistung der Grundsätze eines ordnungsgemä- ßen, dokumentierbaren und ggf. geheim durchführbaren Wahlverfahrens, können die Wahlen auch mittels elektro- nischer Hilfsmittel (bspw. TED) erfolgen.

Anhang:

Wahlordnung

des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten e.V. (BDA)

BDAktuell

Referenzen

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