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Gesetzliche Pflichtversicherungen und private Zusatzversicherungen

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Diplom-Kaufmann Peter Zimmermann, Februar 2017

Inhaltsübersicht

1. Einführung in die Pflichtversicherungen... 2

2 Gesetzliche Krankenversicherung ... 3

3 Gesetzliche Unfallversicherung ... 6

4 Gesetzliche Rentenversicherung ... 8

5 Gesetzliche Arbeitslosenversicherung ... 11

6 Gesetzliche Pflegeversicherung ... 13

7 Private Zusatzversicherungen ... 16

Gesetzliche Pflichtversicherungen

und private Zusatzversicherungen

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P. Zimmermann 02/2017, Quellen: Internet/Deutsche-Sozialversicherung und eigene Aufzeichnungen

1. Einführung in die Pflichtversicherungen

"Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit; er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Organisation und der Hilfsmittel jedes Staates in den Genuss der für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen." [Artikel 22 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948]

1.1 Die Anfänge der gesetzlichen Sozialversicherung

Mit seiner Kaiserlichen Botschaft vom 17.11.1881 leitete Kaiser Wilhelm I auf Initiative des damaligen Reichskanzlers Otto von Bismarck den Aufbau einer Arbeitnehmerversicherung in Deutschland offiziell ein. Fortan sollte der Staat die Existenzsicherung seiner Bürger verantworten, die auf folgenden Grundsätzen basiert:

 Finanzierung der Rente durch vorherige Beitragszahlung der Versicherten,

 Beaufsichtigung und Beteiligung des Staates an der Sozialversicherung,

 Grundlage des Selbstverwaltungsprinzips: Arbeitgeber und Versicherte haben volles Mitspracherecht über eine von ihnen gewählte Vertreterversammlung,

 Beteiligung der Arbeitgeber am Beitragsaufkommen zur Sozialversicherung.

Im Jahre 1883 führte Bismarck die Krankenversicherung ein, 1884 die Unfallversicherung und ab 1889 konnten die Arbeitnehmer sich erstmals gesetzlich gegen die Folgen von Alter und Invalidität

absichern. In den folgenden Jahren baute man das Sozialsystem kontinuierlich aus: 1912 gab es eine Sozialversicherung für Angestellte, 1927 trat die Arbeitslosenversicherung in Kraft. Als jüngster Zweig der deutschen Sozialversicherung wurde die soziale Pflegeversicherung ab 1994 stufenweise

eingeführt.

1.2 Deutsche Sozialversicherung heute

Die Deutsche Sozialversicherung ist ein gesetzliches Versicherungssystem, das als Teil der sozialen Sicherung Deutschlands eine herausragende Rolle spielt. Als Solidargemeinschaft bietet es

wirksamen finanziellen Schutz vor den großen Lebensrisiken und deren Folgen wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, Alter, Betriebsunfällen und Pflegebedürftigkeit. Die Sozialversicherung garantiert einen stabilen Lebensstandard jedes Einzelnen und umfasst folgende Zweige, die als

Versicherungsträger oder Träger bezeichnet werden:

Krankenversicherung

Unfallversicherung

Rentenversicherung

Arbeitslosenversicherung

Pflegeversicherung

1.3 Grundprinzipien

In existenziellen Risikosituationen den Lebensstandard des Versicherten und seine Stellung im Rahmen der Gesellschaft zu erhalten das ist die Aufgabe der Deutschen Sozialversicherung. Nur durch grundlegende Prinzipien können die Träger der Deutschen Sozialversicherung für den

Ausgleich eines Einkommensausfalls aufkommen. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Grundprinzipien.

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P. Zimmermann 02/2017, Quellen: Internet/Deutsche-Sozialversicherung und eigene Aufzeichnungen 1.3.1 Das Prinzip der Versicherungspflicht

In Deutschland sind nahezu 90 Prozent der Bevölkerung in der Sozialversicherung pflicht- oder freiwillig versichert. Trotz aller Reformdebatten ist das System der Sozialversicherung als Kernstück der sozialen Sicherung weitgehend akzeptiert.

1.3.2 Das Prinzip der Beitragsfinanzierung

Die Sozialversicherungen werden überwiegend aus Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert. Dabei legt die Selbstverwaltung (für Unfallversicherung) beziehungsweise der Gesetzgeber (für Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung) die Beitragssätze gesetzlich fest. Die Beiträge orientieren sich am Gehalt des Arbeitnehmers. Für die Landwirtschaft gelten besondere Regelungen.

1.3.3 Das Prinzip der Solidarität

Die zu versichernden Risiken werden von allen Versicherten gemeinsam getragen. Unabhängig davon, wie viel die Versicherten an die Sozialversicherungen gezahlt haben, sind sie in umfassendem Maße abgesichert. Durch diesen solidarischen Ansatz wird ein Ausgleich zwischen Gesunden und Kranken, zwischen besser und weniger gut Verdienenden, zwischen Jung und Alt, zwischen Familien und Singles geschaffen.

1.3.4 Das Prinzip der Selbstverwaltung

Eine weitere wichtige Grundlage der Deutschen Sozialversicherung ist das Selbstverwaltungsprinzip.

Dabei wird der Staat durch Delegation von Aufgaben und Verantwortungsbereichen an die Träger entlastet (Subsidiaritätsprinzip). Das heißt, dass die Träger der Sozialversicherung als öffentlich- rechtliche Körperschaft alle Steuerungsaufgaben in Eigenverantwortung unter Rechtsaufsicht des Staates erfüllen. Damit sind sie organisatorisch und finanziell selbstständig. Das besondere an diesem Prinzip ist, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber unmittelbar an der Selbstverwaltung beteiligt sind.

1.3.5 Das Prinzip der Freizügigkeit

Das Prinzip der Freizügigkeit wurde innerhalb der Europäischen Union im Rahmen des Binnenmarkts eingeführt. Es bedeutet den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Kapital innerhalb der EU- Mitgliedstaaten. Die Freizügigkeit, mit der ursprünglich insbesondere wirtschaftliche Ziele verfolgt wurden, betraf zunächst ausschließlich die Arbeitnehmer. Die Regelung wurde aber schrittweise erweitert, um jedem Bürger der Union die Möglichkeit zu geben, sich in allen EU-Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Dieses Recht wird jedem Unionsbürger unabhängig von seinem Status als Arbeitnehmer eingeräumt.

1.3.6 Das Prinzip der Äquivalenz

Ein weiteres, wichtiges Prinzip ist das Äquivalenzprinzip. Im Rahmen der Deutschen

Sozialversicherung gilt es allein für die Rentenversicherung und beinhaltet das Verhältnis zwischen der Höhe der gezahlten Beiträge und den Leistungen, die ein Versicherter erhält. Grundsätzlich richten sich die Leistungen nach der Höhe der in der Erwerbsphase gezahlten Beiträge.

2 Gesetzliche Krankenversicherung

2.1 Versicherte

In der Bundesrepublik Deutschland sind etwa 90 Prozent der Bevölkerung gesetzlich

krankenversichert. Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig, wenn ihr Bruttogehalt eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreitet.

Versicherte können frei wählen, bei welcher Kasse sie sich versichern lassen möchten.

In der Krankenversicherung sind grundsätzlich versicherungspflichtig:

 Arbeitnehmer, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,

 Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe,

 Landwirtschaftliche Unternehmer und deren Familienangehörige,

 Künstler und Publizisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz,

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P. Zimmermann 02/2017, Quellen: Internet/Deutsche-Sozialversicherung und eigene Aufzeichnungen

 Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe,

 Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

 Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten und in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen,

 Studenten,

 Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildende des Zweiten Bildungswegs,

 Rentner/Rentenantragsteller, die eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt haben,

 Personen, die über keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz verfügen und aufgrund ihres Status dem System der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind oder zuletzt gesetzlich krankenversichert waren.

Darüber hinaus gibt es in der Krankenversicherung auch freiwillig Versicherte (z.B. Selbständige) und Familienversicherte. Freiwillig versichern kann sich im Wesentlichen nur, wer zuvor pflicht- oder familienversichert war. Beitragsfrei familienversichert sind unter bestimmten Voraussetzungen der Ehe- oder Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern.

2.2 Finanzierung

Die gesetzliche Krankenversicherung finanziert sich durch die Beiträge von Arbeitgebern und Versicherten. Die Höhe dieser Beiträge richtet sich nach deren beitragspflichtigen Einnahmen bis zu einer bestimmten Beitragsbemessungsgrenze, die jedes Jahr angepasst wird und nach dem

Beitragssatz. Grundsätzliches Strukturmerkmal bei der Mittelaufbringung der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Solidaritätsprinzip. Das Solidaritätsprinzip bedeutet, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung finanziell Stärkere für finanziell Schwächere, Junge für Alte und Ledige für die Familien eintreten. Das kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass sich die Beiträge des Mitglieds allein nach seiner finanziellen Leistungsfähigkeit richten und nach seinen beitragspflichtigen Einnahmen prozentual bemessen werden.

2.3 Geschichte

Die gesetzliche Krankenversicherung ist eine der fünf Sparten der Deutschen Sozialversicherung und geht auf die Bismarcksche Sozialgesetzgebung von 1883 zurück. Die wesentlichen Strukturprinzipien sind Solidarität, Sachleistung, paritätische Finanzierung, Selbstverwaltung und Pluralität.

Die soziale Absicherung im Krankheitsfall hat eine lange Tradition. Das Krankenversicherungsgesetz von 1883 führte die Versicherungspflicht für gewerbliche Arbeiter ein. Das Gesetz begründete einen Rechtsanspruch des Versicherten auf Sachleistungen wie freie ärztliche Behandlung, Arzneimittel sowie Geldleistungen wie beispielsweise Krankengeld und Sterbegeld. Die Krankenkassen durften im Rahmen ihrer Satzung Mehrleistungen anbieten und den Krankenversicherungsschutz auf die

Familienangehörigen ausdehnen. Auch die gesetzliche Regelung der Beiträge in Abhängigkeit vom Bruttoarbeitsentgelt stammt aus dieser Zeit.

2.4 Leistungen

Die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern das sind die zentralen Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung. Als Solidargemeinschaft übernimmt sie in der Regel die Leistungen für die notwendige medizinische Hilfe im Falle einer Krankheit mit Ausnahme der beruflich bedingten Unfälle und zahlt ein Krankengeld, wenn der Arbeitgeber das Gehalt während einer Arbeitsunfähigkeit nicht weiterbezahlt. Das Leistungsspektrum der gesetzlichen

Krankenversicherung ist breit gefächert. Die Versicherten können unter allen zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei wählen. Sie sind aber auch selbst für ihre Gesundheit mitverantwortlich: durch gesundheitsbewusste Lebensführung, frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen

Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation. Die Krankenkassen unterstützen dabei die Versicherten aktiv durch Aufklärung und Beratung.

2.4.1 Sachleistungen - Dienstleistungen - Geldleistungen

Zu den Sachleistungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, zählen beispielsweise

Medikamente und die Krankenhausbehandlung. Dienstleistungen sind unter anderem die ärztliche

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P. Zimmermann 02/2017, Quellen: Internet/Deutsche-Sozialversicherung und eigene Aufzeichnungen und zahnärztliche Behandlung. Geldleistungen sind zum Beispiel das Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit und das Mutterschaftsgeld.

2.4.2 Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung

"Vorbeugen ist besser als heilen", könnte das Motto aller gesetzlichen Krankenkassen lauten. Der Grundgedanke der Gesundheitsförderung ist, den Versicherten wirksam zu helfen, ihre Gesundheit zu erhalten. Dazu gehören beispielsweise Schutzimpfungen, die Gesundheitsvorsorge von

Schwangeren, die Krebsvorsorge oder zahlreiche Vorsorgeuntersuchungen von Kindern. Auch die präventionsorientierte Zahnheilkunde zur Verhütung von Zahnerkrankungen fällt in diesen

Leistungsbereich.

2.4.3 Früherkennung von Krankheiten

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen generell die Kosten oder zahlen Zuschüsse an notwendigen Vorsorge-Maßnahmen. Erwachsene haben beispielsweise ab Vollendung des 35.

Lebensjahres alle zwei Jahre Anspruch auf einen Gesundheits-Check, insbesondere zur Früherkennung von Zivilisationskrankheiten wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes.

Maßnahmen zur Krebsvorsorge gehören ebenso in diesen Bereich wie die vorsorgende Untersuchung von Kindern.

2.4.4 Krankenbehandlung

Zu den Leistungen im Krankheitsfall gehören beispielsweise:

 die ärztliche und zahnärztliche Behandlung,

 die Krankenhausbehandlung,

 Arzneimittel, Verbandmittel, Heilmittel, z.B. Massagen, und Hilfsmittel wie Hörgerät oder Rollstuhl,

 die Haushaltshilfe, falls Versicherte, in deren Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt, ins Krankenhaus müssen und ihren Haushalt nicht weiter führen können,

 die häusliche Krankenpflege, wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann,

 die kieferorthopädische Behandlung bei Versicherten bis zum 18. Lebensjahr sowie

 Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation.

2.4.5 Krankengeld

Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Krankheit arbeitsunfähig werden, erhalten als Mitglieder anstelle der Fortzahlung des Arbeitsentgelts ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Landwirte erhalten statt des Krankengeldes eine Betriebshilfe der Landwirtschaftlichen Krankenkasse. Auch Saisonarbeiter werden im Falle der Arbeitsunfähigkeit von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse finanziell unterstützt.

2.4.6 Leistung bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld, und zwar

regelmäßig für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Während der Schwangerschaft und während des Bezugs von Mutterschaftsgeld bleibt die Versicherte Mitglied.

2.4.7 Leistungen im Ausland

Auch wenn sich versicherte Mitglieder im Urlaub befinden, haben sie Anspruch auf ärztliche Hilfe und Krankenhausbehandlung; vorausgesetzt, sie haben sich vor ihrem Urlaubsantritt eine Europäische Krankenversicherungskarte (oder Bescheinigung) ihrer deutschen Krankenkasse ausstellen lassen.

Neben den 27 EU-Staaten haben Versicherte in folgenden Ländern Anspruch auf medizinische Versorgung: Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Island, Liechtenstein, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Norwegen, Schweiz, Serbien, Türkei und Tunesien

2.5 Organisation

Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und in Verbänden organisiert. Im Rahmen der Selbstverwaltung gestalten Versicherte und ihre Arbeitgeber (bei den Ersatzkassen nur Versichertenvertreter) die Politik der Krankenkasse über gemeinsam gebildete Verwaltungsräte aktiv mit. Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind:

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 die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK);

 die Betriebskrankenkassen (BKK);

 die Innungskrankenkassen (IKK);

 die Ersatzkassen;

 die landwirtschaftliche Sozialversicherung und

 die Knappschaft.

2.5.1 Selbstverwaltung

Die gesetzlichen Krankenkassen sind wie alle Träger der Sozialversicherung

Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts. Das bedeutet, dass die Krankenkassen die ihnen staatlich zugewiesenen Aufgaben unter staatlicher Aufsicht organisatorisch und finanziell selbstständig durchführen. Als Organe der Selbstverwaltung gibt es den Verwaltungsrat und den Vorstand bei Orts-, Betriebs-, Innungs- und Ersatzkassen. Der Verwaltungsrat ist in der Regel paritätisch mit Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber besetzt. Die

Sozialversicherungswahlen bilden das demokratische Kernstück der Sozialversicherung. Sie finden alle sechs Jahre statt, sind frei und geheim. Versicherte und Arbeitgeber wählen die Vertreter ihrer Gruppe getrennt aufgrund von Vorschlagslisten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Bei den Ersatzkassen allerdings werden die Selbstverwaltungsgremien ausschließlich aus Vertretern der Versicherten gebildet.

3 Gesetzliche Unfallversicherung

Jedes Jahr ereignen sich in der Bundesrepublik Deutschland rund 1.400.000 Arbeits- und Wegeunfälle. Hinzu kommen rund 18.000 Fälle von anerkannten Berufskrankheiten und rund 1.5 Millionen Schulunfälle. Für die Betroffenen bedeutet das oft gravierende Veränderungen ihrer Lebensgestaltung. Die Gesundheit und Arbeitskraft bestmöglich wieder herzustellen - das ist die Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung. Jeder Arbeitnehmer und jeder Auszubildende ist durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. In der gewerblichen Wirtschaft und in der

Landwirtschaft sind die Berufsgenossenschaften die zuständigen Unfallversicherungsträger. Im Bereich der öffentlichen Hand sind es die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen.

Unter den Versicherungsschutz fallen Unfälle, die sich am Arbeitsplatz oder in der Schule sowie auf dem Weg dorthin und zurück ereignen - auch Berufskrankheiten sind versichert.

3.1 Versicherte

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt folgende Personen:

 Arbeitnehmer und Angestellte,

 Landwirte, Familienangehörige,

 Kinder, die Tageseinrichtungen besuchen,

 Schüler und Studenten,

 Behinderte Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen,

 Helfer bei Unglücksfällen,

 Zivil- und Katastrophenschutzhelfer,

 Blut- und Organspender,

 Häuslich Pflegende und Haushaltshilfen,

 Helfer bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten,

 Personen, die für den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder eine andere öffentlich-rechtliche Institution ehrenamtlich tätig sind sowie Zeugen vor Gericht,

 Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger bei Erfüllung ihrer Meldepflichten,

 Strafgefangene und Entwicklungshelfer sowie

 Freiwillig versicherte Unternehmer.

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P. Zimmermann 02/2017, Quellen: Internet/Deutsche-Sozialversicherung und eigene Aufzeichnungen Für Beamte gelten besondere Vorschriften.

3.2 Leistungen

Die gesetzliche Unfallversicherung hat die Aufgabe, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit wieder herzustellen und die Versicherten oder ihre

Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

3.3 Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Die gesetzliche Unfallversicherung hat vom Gesetzgeber einen Präventionsauftrag. Dieser sieht vor, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren mit allen geeigneten Mitteln zu verhüten. Die Beratung von Unternehmen in allen Fragen der Sicherheit und Gesundheit steht im Mittelpunkt. Dazu gehört es, umfassende Handlungshilfen und sonstige Informationsmedien für Arbeitgeber und Versicherte zur Verfügung zu stellen. Die Unfallversicherungsträger bieten darüber hinaus kostenlose Informations- und Motivationsveranstaltungen zum Thema Arbeitsschutz an.

3.4 Wann erhalten Versicherte Leistungen?

Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit kommt die gesetzliche Unfallversicherung für die Folgen auf. Das heißt, sie sorgt für eine bestmögliche medizinische, berufliche und soziale

Rehabilitation, sowie gegebenenfalls für eine finanzielle Entschädigung.

Tritt ein Versicherungsfall ein, so erbringt die gesetzliche Unfallversicherung umfassende Heilbehandlung,

 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (zum Beispiel Umschulung),

 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen,

 Geldleistungen an Versicherte und Hinterbliebene.

3.5 Wann wird Rente gezahlt?

Vorrangiges Ziel der Unfallversicherungsträger ist die Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Renten an Versicherte werden dann gezahlt, wenn die

Erwerbsfähigkeit nicht vollständig wieder hergestellt werden kann, das heißt eine Minderung von mindestens 20 Prozent vorliegt.

3.6 Finanzierung

Bei der gesetzlichen Unfallversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung für den Arbeitgeber. Die Versicherten sind damit automatisch umfassend geschützt.

Die gesetzliche Unfallversicherung gehört zu den ältesten Sparten der Deutschen Sozialversicherung.

Im Gegensatz zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die gesetzliche Unfallversicherung für die Versicherten beitragsfrei. Die Kosten für den umfassenden

Versicherungsschutz der Prävention, Rehabilitation und Entschädigung tragen die Arbeitgeber. Im Bereich der Öffentlichen Hand tragen der Bund, die Länder und Gemeinden die Kosten.

Die Beitragshöhe wird im Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung ermittelt. Das heißt, dass die Unternehmen nach Ablauf des Kalenderjahres ihre Aufwendungen nach Schluss des Geschäftsjahres umlegen. Berechnungsgrundlage hierbei ist der Finanzbedarf, also das Umlagesoll, die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrenklassen der unterschiedlichen Branchen. Bei den Gemeindeunfallversicherungsverbänden und Unfallkassen richten sich die Beiträge nach der Einwohnerzahl, der Zahl der Versicherten oder den Arbeitsentgelten.

3.7 Organisation

Bereits seit 1884 gibt es die gesetzliche Unfallversicherung. Ihre Träger sind die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Unfallversicherungsträger der Öffentlichen Hand, also die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen. Während die

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Berufsgenossenschaften nach Branchen gegliedert sind, sind die Unfallversicherungsträger der Öffentlichen Hand weitgehend regional organisiert.

Die Unfallversicherungsträger erfüllen die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben der Prävention und Unfallversicherung in paritätischer Selbstverwaltung der Arbeitgeber, Unternehmer und Arbeitnehmer.

Selbstverwaltungsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Dies stellt sicher, dass die Interessen aller Beteiligten gewährleistet sind.

Die gesetzliche Grundlage der Unfallversicherung bildet das Sozialgesetzbuch, insbesondere das Siebte Buch (SGB VII).

3.8 Geschichte

Die Unfallversicherung hat eine lange Tradition. Zusammen mit der Renten- und Krankenversicherung gehört sie zu den ersten sozialen Absicherungen für Arbeitnehmer. Mit der Kaiserlichen Botschaft von 1881 wurde der Grundstein für die Deutsche Sozialversicherung gelegt. Auf dieser Grundlage wurde am 9. Juli 1884 das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 im Reichsgesetzblatt verkündet.

Dieses Gesetz hat trotz seiner zahlreichen Änderungen in seinen wesentlichen Bestandteilen bis heute Gültigkeit:

 Schutz des Versicherten und seiner Familie vor den Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,

 Beitragsfinanzierung durch Umlageverfahren allein durch die Unternehmer und die damit verbundene Ablösung der Unternehmerhaftung,

 der ganzheitliche Ansatz Prävention, Rehabilitation und Entschädigungen aus einer Hand.

4 Gesetzliche Rentenversicherung 4.1 Versicherte

In der Rentenversicherung sind alle Personen, die in einem beruflichen, unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis stehen oder sich in der Berufsausbildung befinden - mit Ausnahme der Beamten - versicherungspflichtig. Sie erfahren durch die Rentenversicherung einen lebenslangen Schutz gegenüber den Risiken der Erwerbsminderung, des Alters und des Todes. Das gilt auch für Behinderte, die in anerkannten Werkstätten beschäftigt sind sowie für Wehr- und Zivildienstleistende.

Aber auch Selbstständige können pflichtversichert sein. Dazu gehören unter anderem selbstständige Handwerksmeister, die sich jedoch nach 18 Beitragsjahren von dieser Pflicht befreien lassen können.

Selbstständige Künstler und Publizisten sind auf Antrag nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz pflichtversichert. Voraussetzung ist ein bestimmtes Jahresmindesteinkommen, das Berufsanfänger jedoch unterschreiten können.

Pflichtversichert sind:

 Generell alle Arbeitnehmer,

 Auszubildende,

 Bestimmte Gruppen selbstständiger Personen wie zum Beispiel Handwerksmeister, Lehrer und Erzieher, Hebammen, Künstler, Publizisten und andere,

 Wehrdienstpflichtige und Zivildienstleistende,

 Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen,

 Bezieher bestimmter so genannter Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und Unterhaltsgeld,

 Behinderte Menschen, die in Behindertenwerkstätten tätig sind, und

 Mütter oder Väter während der Zeit der Kindererziehung (für Geburten ab dem 1.1.1992 bis zu drei Jahren, für Geburten bis zum 31.12.1991 bis zu einem Jahr).

Landwirte sind grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau pflichtversichert.

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4.2

Leistungen

Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gliedert sich in zwei zentrale Bereiche: Die Zahlung von Altersrenten gehört seit dem Bestehen der gesetzlichen Rentenversicherung zu ihren zentralen Aufgaben. Aber auch vor den Folgen der verminderten Erwerbsfähigkeit und des Todes des Ehepartners sind die Versicherten durch die Rente weitestgehend abgesichert. Die zweite große Aufgabe der Rentenversicherung ist die Rehabilitation. Sie sorgt dafür, die Erwerbsfähigkeit kranker und behinderter Menschen positiv zu beeinflussen und - wenn möglich - wieder herzustellen.

Als Funktion des Lohnersatzes soll die Rente den versicherten Menschen eine ausreichende Lebensgrundlage bieten. In der Regel werden Renten geleistet als

 Renten wegen Alters (beispielsweise Regelaltersrente),

 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie

 Renten wegen Todes (beispielsweise als Witwen-/Waisenrenten).

Sie sind in ihrem Leistungsumfang - anders als bei den anderen Säulen der Sozialversicherung - abhängig von der Höhe der eingezahlten Beiträge (Äquivalenzprinzip).

4.2.1 Renten wegen Alters

Jeder Versicherte hat durch die Altersrente die Möglichkeit, sich bei Erreichen eines bestimmten Alters vom aktiven Berufsleben zurückzuziehen und eine angemessene Rente zu erhalten. Entscheidend für die Rentenhöhe ist der während des gesamten Versicherungslebens erzielte Arbeitsverdienst.

Voraussetzung für den Bezug aller Altersrenten ist dabei, dass versicherte Männer und Frauen, die die Altersgrenze erreicht haben, eine Mindestversicherungszeit erfüllt und einen Rentenantrag gestellt haben müssen.

Die Regelaltersgrenze beträgt 65 Jahre. Bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen und unter

Berücksichtigung von versicherungsmathematischen Abschlägen kann Rente auch vorher beantragt werden. Ein Rentenantrag kann frühestens ab dem 60. Lebensjahr gestellt werden. Rentenbezieher können darüber hinaus in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner pflichtversichert sein.

Damit sind sie auch im Alter finanziell vor den Folgen von Krankheit und Pflege geschützt (weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen

Rentenversicherung).

Renten wegen Alters werden in der Regel geleistet als:

 Regelaltersrente ab dem 65. Lebensjahr,

 Altersrente für langjährige Versicherte,

 Altersrente für schwerbehinderte Menschen,

 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und

 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.

4.2.2 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Zum 1. Januar 2001 wurde das bisherige System der Renten wegen Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise Berufsunfähigkeit durch ein einheitliches und abgestuftes System einer

Erwerbsminderungsrente abgelöst. Danach hängt die Zahlung der Rente davon ab, ob der Versicherte aus medizinischen Gründen nicht mehr arbeiten kann. Entscheidend ist also, wie viele Stunden der Versicherte pro Tag im Rahmen einer 5-Tage-Woche arbeiten kann. Als vermindert erwerbsfähig gilt, wer nur noch unter drei beziehungsweise zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten kann.

Diese Menschen erhalten danach entweder die volle Erwerbsminderungsrente (unter drei Stunden) oder die halbe Erwerbsminderungsrente (drei bis unter sechs Stunden).

4.2.3 Renten wegen Todes

Renten wegen Todes werden geleistet als:

 Kleine Witwen- oder Witwerrente,

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 Große Witwen- oder Witwerrente,

 Erziehungsrente,

 Rente an den geschiedenen Ehegatten (gegebenenfalls bei Scheidung vor dem 1.7.1977)

 Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten sowie

 Waisenrente.

4.2.4 Leistungen zur Rehabilitation (Teilhabe)

Ein weiterer zentraler Grundsatz der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Rehabilitation (Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe). Im Rahmen der Rehabilitation sollen frühzeitige Rentenzahlungen verhindert und die Arbeitskraft erhalten werden. Es gilt der Grundsatz "Rehabilitation geht vor Rente".

Zum Leistungsspektrum gehören medizinische und andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die die Erwerbsfähigkeit Kranker oder behinderter Menschen günstig beeinflussen, wie beispielsweise Heilbehandlungen in einer Reha-Klinik oder die Umschulung zu einem dem Leistungsvermögen angemessenen Beruf.

Ziel der Rehabilitation ist es, Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit durch Krankheiten,

körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen entgegenzuwirken, sie zu verhindern oder zu überwinden und möglichst eine dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu erreichen. Ist die Erwerbsfähigkeit von Versicherten infolge von Krankheit oder Behinderung in einem bestimmten Umfang gesunken und versprechen zur Rehabilitation keinen Erfolg, zahlt die Rentenversicherung Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (siehe oben).

4.3 Finanzierung

Die gesetzliche Rente folgt dem solidarischen Prinzip "Einer für alle - alle für einen". Sie wird im Wesentlichen durch Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber, durch den Bundeszuschuss und sonstige Einnahmen der Rentenversicherungsträger finanziert.

In der Rentenversicherung gilt der Generationenvertrag. Das heißt, dass von den laufenden Beitragseinnahmen auch immer die laufenden Renten im Umlageverfahren gezahlt werden. Beim Umlageverfahren werden die Beiträge der Rentenversichertendirekt an die Rentner ausbezahlt.

Die gesetzliche Rentenversicherung wird hauptsächlich durch Beiträge der Beitragszahler finanziert.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen die Beiträge entsprechend dem jeweils gültigen Beitragssatz je zur Hälfte. Die Beitragshöhe des Versicherten orientiert sich bis zu einer bestimmten Höhe am beitragspflichtigen Einkommen des Versicherten, der so genannten Beitragsbemessungsgrenze.

Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland richten sich grundsätzlich nach der Höhe der gezahlten Beiträge. Durch das System der so genannten Entgeltpunkte wird pro Jahr ein bestimmter Rentenanspruch erworben, der sich an der relativen Einkommensposition des

Versicherten orientiert. Der Durchschnittsverdiener erhält einen Entgeltpunkt gutgeschrieben; der, der die Beitragsbemessungsgrenze erreicht, rund zwei Entgeltpunkte und derjenige mit dem halben Durchschnittsverdienst einen halben Entgeltpunkt. Durch dieses System soll sichergestellt werden, dass die relative Einkommensposition der Versicherten während ihrer Erwerbstätigkeit auch in der Phase des Rentenbezugs beibehalten wird. Vollständige Beitragsäquivalenz ist im deutschen Rentensystem nicht gegeben. Es liegt jedoch eine Teilhabeäquivalenz vor, die gewährleistet, dass jeder Versicherte durch gleich hohe Beiträge gleichwertige Anrechte auf Rentenleistungen erwirbt.

4.4 Organisation

Am 1. Oktober 2005 haben sich alle Rentenversicherungsträger - die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die 22 Landesversicherungsanstalten (LVA), die Bundesknappschaft, die

Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse - sowie der Verband Deutscher

Rentenversicherungsträger (VDR) unter einem Dach zusammengeschlossen. Sie treten jetzt gemeinsam unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung" auf.

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Die einzelnen Träger der Rentenversicherung sind: Deutsche Rentenversicherung Baden- Württemberg, Bayern Süd, Berlin-Brandenburg, Braunschweig-Hannover, Bund, Hessen, Knappschaft-Bahn-See, Mitteldeutschland, Nord, Nordbayern, Oldenburg-Bremen, Rheinland, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schwaben und Westfalen

Die "innere Organisation" der Rentenversicherungsträger zeichnet sich im Wesentlichen durch das Prinzip der Selbstverwaltung aus - Hauptwesensmerkmal aller Sozialversicherungsträger. Dazu zählt unter anderem, dass

 die Träger der Rentenversicherung Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,

 die Versicherten und Arbeitgeber in demokratisch gewählten Organen paritätisch organisiert sind,

 die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben eigenverantwortlich wahrgenommen werden (Rechtsautonomie) sowie

 die Finanzhoheit, was die finanzielle Unabhängigkeit vom Staatshaushalt bedeutet.

Für die Rentenversicherungsträger bedeutet Selbstverwaltung konkret, dass Versicherte und Arbeitgeber bei der Erfüllung der Aufgaben verantwortlich mitwirken und den Versicherungsträger verwalten. Gesetzliche Grundlage für die Rentenversicherung ist das Sechste Buch des

Sozialgesetzbuches (SGB VI).

4.5 Geschichte

Das System der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland ist mittlerweile mehr als 100 Jahre alt. Nach der kontinuierlichen Einführung mehrerer Sozialgesetze unter Bismarck folgte 1889 die Etablierung einer Invaliditäts- und Altersversicherung. Allerdings war es noch ein weiter Weg bis zur Rentenversicherung wie wir sie heute kennen.

5 Gesetzliche Arbeitslosenversicherung

5.1 Versicherte

Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung sind im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches geregelt. Danach sind grundsätzlich alle Personen, die eine mehr als geringfügige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Versicherungspflichtig sind auch die Auszubildenden. Die Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Bestimmte Personengruppen sind von der Versicherungspflicht ausdrücklich ausgenommen, weil sie dem Schutz der Versicherung nicht unterliegen sollen (zum Beispiel Beamte, Soldaten oder Personen, die das reguläre Rentenalter erreicht haben).

5.2 Leistungen

Im Rahmen der Arbeitslosenversicherung wird eine Vielzahl von Leistungen erbracht. Dazu gehören Leistungen, die die Integration der Menschen in Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse unterstützen, aber auch den Lebensunterhalts im Falle der Arbeitslosigkeit sichern. Die Leistungen richten sich in erster Linie an die Personengruppen, - Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen -, die sich an der Finanzierung der Arbeitslosenversicherung beteiligen. Für die Gewährung der Leistungen müssen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

5.2.1 Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

 Unterstützung der Beratung und Vermittlung (Bewerbungskosten, Reisekosten;

Vermittlungsgutschein),

 Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten,

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 Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung, Mobilitätshilfen (Übergangsbeihilfe, Ausrüstungsbeihilfe; Reisekostenbeihilfe; Fahrkostenbeihilfe, Trennungskostenbeihilfe, Umzugskostenbeihilfe),

 Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit

 Förderung der Berufsausbildung,

 Förderung der beruflichen Weiterbildung,

 Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation), (Übergangsgeld; Ausbildungsgeld; weitere Leistungen),

 Entgeltersatzleistungen (Leistungen zum Lebensunterhalt, (Arbeitslosengeld; Arbeitslosengeld bei Weiterbildung, Teilarbeitslosengeld; Übergangsgeld; Insolvenzgeld),

 Förderung der ganzjährigen Beschäftigung (Saison-Kurzarbeitergeld, Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld)

 Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer

 Kurzarbeitergeld

 Transferleistungen

5.2.2 Leistungen an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

 Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Eingliederungszuschüsse;

Einstellungszuschuss bei Neugründungen; Einstellungszuschuss bei Vertretung),

 Förderung der beruflichen Weiterbildung (Zuschuss zum Arbeitsentgelt für Ungelernte),

 Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation), (Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung; Arbeitshilfen für behinderte Menschen,

Probebeschäftigung behinderter Menschen),

 Leistungen zur beruflichen Eingliederung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen (Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen;

Eingliederungszuschüsse für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen;

Probebeschäftigung),

 Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz.

5.2.3 Leistungen an Träger

 Förderung der Berufsausbildung, (Ausbildungsbegleitende Hilfen; Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung; Übergangshilfen),

 Förderung von Einrichtungen zur beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder zur beruflichen Rehabilitation,

 Förderung von Jugendwohnheimen,

 Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen,

 Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,

 Förderung von Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaßnahmen,

 Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen.

5.3 Finanzierung

Die Leistungen der Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitsvermittlung und Arbeitslosengeld) und die sonstigen Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit werden durch Beiträge der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und Dritter (Beitrag zur Arbeitsförderung) sowie durch Umlagen, Mittel des Bundes, Beiträge im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung und sonstige Einnahmen finanziert.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen den Beitrag zur Arbeitsförderung in der Regel je zur Hälfte.

5.4 Geschichte

Mit dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 wurde nach der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung als weitere Säule des Sozialstaats das Risiko der Arbeitslosigkeit nach dem Solidarprinzip von Leistung und Gegenleistung abgesichert. Außerdem bekam die neue Körperschaft mit paritätischer Selbstverwaltung die Aufgabe der Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung übertragen.

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P. Zimmermann 02/2017, Quellen: Internet/Deutsche-Sozialversicherung und eigene Aufzeichnungen

6 Gesetzliche Pflegeversicherung 6.1 Versicherte

In Deutschland sind bald 3 Millionen Menschen auf Betreuung oder Unterstützung angewiesen, weil sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung die regelmäßigen Aufgaben des täglichen Lebens nicht mehr selbstständig meistern können. Für sie ist die

Pflegeversicherung da.

Als pflegebedürftig gelten Versicherte, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung dauerhaft, das heißt voraussichtlich mindestens für sechs Monate, in erheblichem Maße Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens brauchen. Pflegeleistungen erhalten Versicherte, die pflegebedürftig sind, eine bestimmte Vorversicherungszeit nachweisen und einen Antrag auf Leistungen gestellt haben.

Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung. Im Grundsatz gilt: "Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung". Das bedeutet: Wer bei einer

o AOK, o Ersatzkasse,

o Betriebskrankenkasse, o Innungskrankenkasse,

o landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder o der Bundesknappschaft

gesetzlich krankenversichert ist, der gehört dort auch der sozialen Pflegeversicherung an. Dies gilt auch für mitversicherte Familienangehörige. Wer privat krankenversichert ist, muss auch eine private Pflegeversicherung abschließen.

6.2 Leistungen

Die Pflegeversicherung sichert das finanzielle Risiko der Pflegebedürftigkeit ab. Sie soll es dem Pflegebedürftigen ermöglichen, ein selbst bestimmtes Leben zu führen. Demnach ist die Pflegeversicherung keine Vollversicherung. Sie stellt eine soziale Grundsicherung in Form von unterstützenden Hilfeleistungen dar, die die Eigenleistungen der Versicherten und anderer Träger nicht entbehrlich machen. Die Krankenkasse prüft, welche Leistungen zur medizinischen

Rehabilitation für den Versicherten in Betracht kommen um Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

Pflegereform 2016 - 2017 / Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff sieht eine weitere Ausdifferenzierung von bisher drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade vor. Bis Ende 2016 prüfte der Medizinische Dienst der Krankenkassen, was der Pflegebedürftige nicht mehr kann und leitete daraus den Unterstützungsbedarf und die Einordnung in eine der drei Pflegestufen ab.

Mit dem neuen Begutachtungsassessment (NBA) wird gemessen, was der Pflegebedürftige noch kann. Erfasst wird der Grad der Selbstständigkeit einer Person bei Aktivitäten in insgesamt sechs pflegerelevanten Bereichen

1. Mobilität

(z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen etc.)

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P. Zimmermann 02/2017, Quellen: Internet/Deutsche-Sozialversicherung und eigene Aufzeichnungen 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

(z.B. z.B. örtliche und zeitliche Orientierung etc.) 3. Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen

(z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten) 4. Selbstversorgung

(z.B. Körperpflege, Ernährung etc. -> hierunter wurde bisher die "Grundpflege" verstanden) 5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten

Anforderungen und Belastungen

(z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung) 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

(z.B. Gestaltung des Tagesablaufs)

Dabei spielen die bisherigen Zeitorientierungswerte keine Rolle mehr. Vielmehr geht es in der Regel um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können.

Zur Ermittlung eines Pflegegrades werden die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul addiert und - unterschiedlich gewichtet - in Form einer Gesamtpunktzahl abgebildet.

Diese Gesamtpunkte ergeben die Zuordnung zum maßgeblichen Pflegegrad.

Mit dem neuen Begutachtungsverfahren werden die Beeinträchtigungen pflegebedürftiger Menschen, aber auch die Möglichkeiten, deren Selbständigkeit zu erhalten oder wiederzugewinnen, besser erfasst. Es wird klarer als bisher erkennbar, wo und wie Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen ansetzen müssen. Die Empfehlung im Pflegegutachten für eine Rehabilitationsmaßnahme führt unmittelbar zu einem Rehabilitationsantrag, sofern die pflegebedürftige Person zustimmt.

Versicherte, die am 31. Dezember 2016 bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen, werden ab 1. Januar 2017 ohne neue Antragstellung und ohne erneute Begutachtung aus den

bisherigen Pflegestufen in die Pflegegrade übergeleitet. Dabei gilt der Grundsatz: Pflegebedürftige mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen erhalten anstelle der bisherigen Pflegestufe den

nächsthöheren Pflegegrad. Pflegebedürftige, bei denen eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden zwei Pflegegrade höher eingestuft.

Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

 Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)

 Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)

 Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)

 Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte)

 Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte)

Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeitsstörungen mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt.

Versicherte

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P. Zimmermann 02/2017, Quellen: Internet/Deutsche-Sozialversicherung und eigene Aufzeichnungen

1. bei denen das Vorliegen einer Pflegestufe in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung oder einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz in der bis zum 31.

Dezember 2016 geltenden Fassung festgestellt worden ist, und

2. bei denen spätestens am 31. Dezember 2016 alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung der Pflegeversicherung vorliegen,

werden ohne erneute Antragstellung und ohne erneute Begutachtung mit Wirkung zum 1. Januar 2017 einem Pflegegrad zugeordnet. Dabei gelten die folgenden Zuordnungsregelungen:

Pflegestufe ohne eingeschränkte Alltagskompetenz a) von Pflegestufe I in den Pflegegrad 2,

b) von Pflegestufe II in den Pflegegrad 3, c) von Pflegestufe III in den Pflegegrad 4 sowie

d) von Pflegestufe III, soweit die Voraussetzungen für einen Härtefall vorliegen in den Pflegegrad 5 Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz

a) ohne gleichzeitige Pflegestufe = Pflegegrad 2,

b) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe I = Pflegegrad 3, c) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe II = Pflegegrad 4,

d) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe III ohne oder mit Härtefall = Pflegegrad 5

Die Pflegeversicherung erbringt Leistungen als Geld- oder Sachleistungen, mit denen die

Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung finanziert wird. Eine Kombination von Pflegegeld- und Pflegesachleistung ist möglich. Außerdem werden insbesondere folgende Leistungen zur Verfügung gestellt:

 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen,

 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen,

 Tages- und Nachtpflege,

 Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,

 Zuschüsse zur pflegegerechten Gestaltung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen.

Wenn Angehörige oder Bekannte die Pflege übernehmen, wird ein monatliches Pflegegeld gezahlt.

Die "ehrenamtlichen" Pflegenden sind während ihrer pflegerischen Tätigkeit automatisch renten- und unfallversichert, wenn sie eine Mindestzahl von Pflegestunden erreichen. Jeder Versicherte hat Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung, wenn er vor Antragstellung mindestens zwei Jahre in einer Pflegekasse versichert war.

6.3 Finanzierung

Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen je die Hälfte des Beitrags. Kinderlose zahlen einen Beitragszuschlag. Es gibt einen - wie in der gesetzlichen Krankenversicherung - gesetzlich

festgelegten Beitragssatz. Der Beitrag wird mit den übrigen Sozialabgaben automatisch bei der Lohn- oder Gehaltsabrechnung einbehalten. Für versicherte Familienangehörige werden keine Beiträge erhoben. Wie bei der Krankenversicherung gibt es auch bei der Pflegeversicherung ein Limit für die Beitragszahlung. Arbeitnehmer mit einem Monatsgehalt unter einer bestimmten Grenze werden in der Pflegeversicherung pflichtversichert. Arbeitnehmer mit einem höheren Monatsgehalt sind freiwillig versichert. Rentner zahlen ihren Beitrag allein. Berechnungsgrundlage für den Beitrag ist die

gesetzliche Rente sowie weitere Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Auch Studenten sind in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert. Die Arbeitsagentur übernimmt die

Beitragszahlung für Arbeitslose, wenn sie dort registriert sind.

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P. Zimmermann 02/2017, Quellen: Internet/Deutsche-Sozialversicherung und eigene Aufzeichnungen

6.4 Organisation

Als fünfte Sparte der Deutschen Sozialversicherung ist die gesetzliche Pflegeversicherung in zwei Stufen eingeführt worden. So sind seit Anfang 1995 Beiträge zur Pflegeversicherung zu leisten. Seit Mitte 1996 können Versicherte neben der häuslichen auch eine stationäre Pflege in Anspruch nehmen. Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die unter dem Dach der Krankenkassen angesiedelt sind. Das heißt, dass jeder Krankenkasse eine Pflegekasse

angeschlossen ist. Die Pflegekassen sind ebenfalls selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die Selbstverwaltungsorgane der Pflegekassen sind die Organe der Krankenkassen. Arbeitgeber der Beschäftigten der Pflegekasse ist die Krankenkasse.

7 Private Zusatzversicherungen

7.1 Private Haftpflichtversicherung

Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens –mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Tätigkeit in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. Grundsätzlich gilt, dass wer anderen durch Unvorsichtigkeit oder Leichtsinn einen Schaden zufügt, dafür in voller Höhe aufkommen muss. Das betrifft nicht nur

geringfügige Sachschäden wie den Rotweinfleck auf der teuren Tischdecke, sondern auch Unfälle, bei denen Personen zu Schaden kommen. Im schlimmsten Fall haftet man mit seinem gesamten

Vermögen. Ohne Versicherungsschutz kann dies den finanziellen Ruin bedeuten. Schon deshalb ist eine private Haftpflichtversicherung ein Muss. Sie gilt nur für den privaten Bereich und versichert Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Während der Ausbildung ist man über die private

Haftpflicht der Eltern mitversichert. Ist die Ausbildung beendet - oder man heiratet vorher -, dann endet auch der kostenlose Schutz durch die Eltern. Allerdings, wenn man sich grob fahrlässig verhält, dann fällt der Versicherungsschutz in der Regel weg.

7.2 Hausratversicherung

Sobald man seine eigene Wohnung hat, ist der Abschluss einer eigenen Hausratversicherung

empfehlenswert. Die Versicherungssumme, richtet sich danach, was man für die Neuanschaffung des Hausrats aufwenden müsste. Und das bezieht sich nicht nur auf die Möbel, sondern auch auf

Kleidung, Haushaltsgeräte, die Hi-Fi-Anlage, Bücher, Sportgeräte, Bargeld, Schmuck und andere Wertsachen. Außerdem ist man in der Regel gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm- oder

Hagelschäden oder Einbruch versichert.

7.3 Private Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung, für die der Arbeitgeber zuständig ist, zahlt nur dann, wenn im beruflichen Bereich ein Unfall passiert. Eine private Unfallversicherung haftet bei Schäden, die in der Freizeit eintreten, z.B. beim Sport. Voraussetzung ist, dass aus dem Unfall ein bleibender Schaden hervorgeht, z.B. ein kaputtes Handgelenk, ein verlorener Finger, Schädigung der Sehkraft usw.

7.4 Rechtsschutzversicherung

Sollte es zu Auseinandersetzungen mit anderen Menschen kommen, so kann dieser Streit vor dem Gericht enden. Ein Streit mit dem Arbeitgeber landet z.B. vor dem Arbeitsgericht. Aber auch im privaten Bereich kann es zu Streitigkeiten kommen, z.B. mit dem Vermieter oder mit dem Autoverkäufer. Für diese Fälle ist eine Rechtsschutzversicherung hilfreich. Die

Rechtsschutzversicherung übernimmt dann z.B. die Anwalts- und die Gerichtskosten.

7.5 Lebensversicherung

Bei einer Lebensversicherung wird das Todesfallrisiko versichert. Sie ist ein Schutz für die

Hinterbliebenen, da sie, falls der Versicherte stirbt, die vereinbarte Versicherungssumme ausgezahlt bekommen. Gleichzeitig kann sie auch als Sparvertrag angesehen werden, da vom eingezahlten Geld eine bestimmte Summe an den Versicherten wieder ausgezahlt wird, wenn der Vertrag abläuft (z.B. nach 15 Jahren). Deshalb nennt man sie auch „Kapitalbildende Lebensversicherungen“. Es gibt

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P. Zimmermann 02/2017, Quellen: Internet/Deutsche-Sozialversicherung und eigene Aufzeichnungen

auch noch die sogenannten „Risiko-Lebensversicherungen“. Bei solch einer Versicherung wird kein Geld angespart, sondern nur der reine Todesfall versichert. Diese sind weitaus günstiger. Sie empfehlen sich z.B., wenn man ein Haus baut oder wenn man seine Familie absichern möchte.

7.6 Private Rentenversicherung

Die private Rentenversicherung garantiert von einem bestimmten Zeitpunkt an eine monatliche Rente - lebenslang. Alternativ ist es in der Regel auch möglich, dass man sich das angesparte Kapital in einer Summe auszahlen lässt. Viele Menschen schließen diese Versicherung ab, um im Alter zusätzlich zu ihrer staatlichen Rente Geld zu bekommen.

7.7 Berufsunfähigkeitsversicherung

Wenn man wegen einer schweren Krankheit oder wegen eines Unfalls nicht mehr arbeiten kann, so muss der Lebensunterhalt auf andere Weise sichergestellt werden. Die gesetzliche

Rentenversicherung leistet in den ersten Berufsjahren entweder gar keine oder aber nur minimale Zahlungen. Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Erwerbsminderungsrente sichern den Lebensstandard in der Regel auch nicht. In dieser Situation hilft eine private

Berufsunfähigkeitsversicherung.

7.8 Private Pflegezusatzversicherung

Für die Absicherung im Pflegefall gibt es die Pflegeversicherung. Weil die aber im Pflegefall nicht ausreicht, ist es sinnvoll eine private Zusatzversicherung abzuschließen, um die finanzielle Lücke im Bedarfsfall zu schließen. Auf dem Versicherungsmarkt werden aktuell verschiedene Modelle angeboten.

Pflegetagegeld

Der Versicherte erhält für jeden Tag einen vereinbarten Betrag ausgezahlt, der sich nach der Pflegestufe richtet. In der Regel kann man selbst bestimmen, ob das Geld für die Bezahlung eines Pflegedienstes, eigener Angehörige oder eine Heimversorgung verwendet wird.

Pflegekostenversicherung Sie erstattet die tatsächlich entstandenen Kosten bis zu einer festgelegten Höchstgrenze

analog dem Verfahren einer privaten Krankenversicherung.

Pflegerentenversicherung Der Versicherte schließt zusätzlich noch einen Sparvertrag ab. Es gibt die Leistungsvarianten:

Todesfall, Rente bei Pflegebedürftigkeit und Rente ab einem festlegten Alter.

Pflegerenten-Risikoversicherung Man bekommt eine frei verfügbare Monatsrente ausgezahlt, die nach der Pflegestufe variiert.

7.9 Private Krankenzusatzversicherung

Es kann sinnvoll sein eine private Zusatzversicherung als Ergänzung zur gesetzlichen

Krankenversicherung abzuschließen. So erhält man von der Krankenkasse für Zahnersatz nur sogenannte „befundbezogene Festzuschüsse“. Das bedeutet, dass je nach Zahnbefund eine genau festgelegte Regelzuordnung wirkt, die mit einem Festzuschuss vergütet wird. In der Praxis heißt das, dass die gesetzliche Krankenversicherung zum Beispiel nur einen Bruchteil der tatsächlich

anfallenden Zahnarztkosten für Brücken und Implantate übernimmt. Diese finanzielle Lücke kann man durch den Abschluss einer privaten Zusatzversicherung für Zahnersatz schließen. Eine stationäre Zusatzversicherung berechtigt in einem Krankenhaus die Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer sowie eine privatärztliche Behandlung durch den Chefarzt.

7.10 Wohngebäudeversicherung

Versicherung eines ständig bewohnten Wohngebäudes zum gleitenden Neuwert gegen Brand, Blitzschlag, Implosion, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Grob fahrlässig verursachte Schäden sind von der Versicherung ausgeschlossen.

7.11 KFZ Versicherung

Versicherung eines KFZ gegen Personen- und Sachschäden.

Referenzen

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Abbildung 4: Absolute obligatorische Abgaben des durchschnittlichen privaten Haushalts im Jahr 2003; Quellen: FL: Statistisches Jahrbuch-„Versicherungen“ und