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Antwort des Regierungsrates Die Rechte von Gefangenen und Eingewiesenen dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern (Art

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M 203/2009 POM 14. Oktober 2009 POM C Motion

1756 Näf, Muri (SP-JUSO)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 02.06.2009

Killergames als Zeitvertrieb in Strafanstalten

Der Regierungsrat sorgt dafür, dass in bernischen Erziehungs- und Strafanstalten der Konsum von medialer Gewalt restriktiv gehandhabt wird. Insbesondere dürfen Insassen keinen Zugang zu Videos und Computerspielen haben, in denen Gewalt verherrlicht wird.

Begründung

In Zusammenhang zum Mord an Lucie Trezzini ist bekannt geworden, dass der mutmassliche Täter während einem vorgängigen Strafaufenthalt in Lenzburg viel Zeit in seiner Zelle mit dem virtuellen Töten verbracht hatte.

Im Bericht „Jugend und Gewalt“ des Bundesrates vom 25. Mai 2009 wird darauf hingewiesen, dass vor allem Menschen mit Persönlichkeitsproblemen durch den Konsum von Killergames zusätzlich negativ beeinflusst werden. Diesen Verstärkungseffekt erachtet der Medienpsychologe David Weibel (Universität Bern) bei Straftätern als besonders gefährlich. Entsprechend wichtig ist es, dass der Konsum von medialer Gewalt in Straf- und Erziehungsanstalten sehr restriktiv gehandhabt wird. Alles andere widerstrebt dem Therapie- und Sozialisierungsauftrag dieser Institutionen.

Antwort des Regierungsrates

Die Rechte von Gefangenen und Eingewiesenen dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern (Art.

74 Abs. 1 Strafgesetzbuch). Der Strafvollzug und die Erziehungsmassnahmen haben das soziale Verhalten der Gefangenen und Eingewiesenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen (Art. 75 Abs. 1 Strafgesetzbuch). Heute gehört die Nutzung eines Computers zu den alltäglichen Erscheinungen. Diese Nutzung muss deshalb auch Gefangenen und Eingewiesenen ermöglicht werden, sofern dies die Anstalts- bzw. Heimordnung, die Sicherheit und die Vollzugs- bzw. Erziehungsarbeit im konkreten Einzelfall zulassen.

Hauptziel des Freiheitsentzuges ist die Spezialprävention. Unbestritten ist, dass sowohl im Strafvollzug als auch in Erziehungsheimen eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung deliktpräventiv wirken kann. Deshalb wird in bernischen Vollzugseinrichtungen das Schwergewicht der Freizeitgestaltung einerseits auf die Aus- und Weiterbildung, andererseits aber auch auf sportliche Aktivitäten gelegt; dies gilt sowohl für die Strafvollzugseinrichtungen im Erwachsenenbereich (Thorberg, Witzwil, Hindelbank und St.

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Johannsen) als auch für Heime, die Kinder und Jugendliche im Massnahmenvollzug beherbergen.

In der psychologischen Medienwirkungsforschung wird davon ausgegangen, dass Gewaltdarstellungen im Fernsehen, in Filmen oder Computerspielen mit einem Wirkungsrisiko einhergehen. Im Sinne der Prävention ist es deshalb wichtig, dass Gefangene und (jugendliche) Heimbewohnerinnen und Heimbewohner den „richtigen“

Umgang mit den neuen Medien erlernen können. Medienkompetenz ist ein wichtiger Schutzfaktor im Zusammenhang mit den Wirkungen von medialer Gewalt.

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit von elektronischen Spielen stellt sich erfahrungsgemäss im Einzelfall rasch konkret die Frage, was denn als „mediale Gewalt“

oder „Gewalt verherrlichend“ zu bezeichnen sei. Die Vollzugsinstitutionen orientieren sich daher u.a. an der „Pan European GAME Information/PEGI“ und der in Deutschland verbreiteten „Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle/USK“.

Die Regelungen in den Institutionen des Amtes für Freiheitsentzug und Betreuung Für sämtliche Einrichtungen des Amtes existieren Regelungen bezüglich der Zulässigkeit von Geräten, Speichermedien und elektronisch gespeicherten Inhalten von Games/Spielen. Die Regelungen sind z.T. Inhalt der einzelnen Hausordnungen resp.

werden den Insassinnen und Insassen in einzelnen Anhängen und Merkblättern zur Hausordnung detailliert zur Kenntnis gebracht. Verstösse gegen diese Regelungen werden mit individuellen Disziplinarmassnahmen sanktioniert.

Die Regelungen in den einzelnen Institutionen:

Anstalten Thorberg

Sämtliche Spiele, welche nach der PEGI mit der Klassifizierung „18+“ angeboten werden, sind verboten. Zusätzlich werden auch ehrverletzende, pornografische oder rassistische Spiele nicht bewilligt resp. verboten. Nur originale Software wird toleriert.

Anstalten Hindelbank

In Hindelbank sind nur Spiele erlaubt, welche gemäss PEGI und USK mit einer Altersangabe „14 +“ klassifiziert sind, bereits Spiele mit Klassifizierung „16 +“ sind nicht mehr zugelassen. Bei Filmen sind nur diejenigen mit Klassifizierung „14+“ gemäss USK erlaubt.

Anstalten Witzwil

Erlaubt sind nur Spiele mit Altersfreigabe „bis 14 Jahre“. Filme und Publikationen sind bis zur Klassifizierung „14+“ zugelassen.

Massnahmezentrum St. Johannsen

Im Massnahmezentrum St. Johannsen fand vor rund einem Jahr eine umfassende Überprüfung und Neuregelung der Zulassungspraxis für elektronische Medien- und EDV- Geräte sowie Datenträger statt. Heute ist die Nutzung von PCs, Notebooks, Playstations, Gameboys, MP3-Playern, USB-Sticks, etc. (also von allen Geräten mit beeinflussbaren Speichermöglichkeiten) generell bewilligungspflichtig. Als verbotene Inhalte gelten z.B.

Pornografie mit Altersfreigabe „18+“, Gewaltdarstellungen mit Altersfreigabe „16+“ (Spiele) oder „18+“ (Filme und Druck). Zudem existiert eine Liste indizierter und verbotener Musik.

Verboten sind ebenfalls Erzeugnisse mit rassistischem und sexistischem Inhalt oder solche, welche Suchtmittelkonsum verherrlichen oder sich auf unzulässige „Schwarze Magie“

beziehen.

Jugendheim Prêles

Sämtliche Spiele, DVDs oder Videos mit einer Freigabe für „18+“ sind verboten. Für alle anderen Spiele, DVDs oder Videos erfolgt die Freigabe zur Nutzung/Ansicht durch das

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Betreuungspersonal der jeweiligen Wohngruppe, welches die Jugendlichen kennt. Dabei wird insbesondere darauf geachtet, dass die Altersbestimmungen nicht innerhalb der Wohngruppe umgangen werden (z.B. durch das Überlassen an jüngere Insassen oder die Nutzung in Gruppen). Pro Wohngruppe existiert eine "Playstation". Diese steht unter Verschluss, die Jugendlichen können diese auf Anfrage und während der Dienstzeit der sozialpädagogischen Mitarbeitenden – also unter Aufsicht – benutzen. Die Herausgabe von Spielen erfolgt dabei unter Beachtung der Altersfreigaben.

Jugendheim Lory

Jede Wohngruppe verfügt über einen TV, ein DVD-Abspielgerät und einen Computer. Die Benützung eines entsprechenden privaten Gerätes wie auch von Spielkonsolen ist verboten. DVDs und Videos sind nur zugelassen, wenn die Altersfreigabe mit der entsprechenden Jugendlichengruppe übereinstimmt. Die Film- und Spielauswahl resp. - freigabe erfolgt nach Bewilligung durch das sozialpädagogische Personal.

Gefängnisse

In den Gefängnissen des Kantons Bern stehen den Eingewiesenen in der Regel weder Spielkonsolen noch Computer zur Verfügung. Im Regime der Untersuchungshaft werden Ausnahmen (z.B. Einsatz von Computer oder Laptop zur Erstellung von Verteidigungsschriften, Eingaben, Korrespondenz usw.) alleinig durch die zuständigen Untersuchungsrichterämter bewilligt.

Im Regime des Vollzugs von kurzen Freiheitsstrafen werden keine Computer oder interaktive Spielkonsolen bewilligt. Eine Ausnahme stellen Schachcomputer dar. Diese können jedoch nicht anderweitig verwendet werden, da keine Anschlussmöglichkeiten für externe Speichermedien bestehen.

Während eines Transports – z.B. von einer Vollzugseinrichtung zum Gericht oder bei Verlegungen zwischen Vollzugseinrichtungen – werden den Gefangenen alle elektronischen Geräte wie z.B. iPods, DC-Player, etc. abgenommen.

Kontrollen

Das Personal der einzelnen Einrichtungen überprüft die geltenden Einschränkungen regelmässig. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei den Inhalten von Geschenkpaketen und Briefen. Zusätzlich werden die persönlichen Effekte der in eine Institution eintretenden Personen gründlich durchsucht und auf nicht zulässige Geräte (z.B. USB-Sticks, Speichermedien, DVDs, CDs etc.) geprüft. Nicht selten werden nach dieser Kontrolle gewisse Geräte und Speichermedien den Eingewiesenen nicht in die Zelle ausgehändigt, sondern während des Vollzugs unter Verschluss behalten oder an Angehörige zur Aufbewahrung übergeben.

Die oben stehenden Angaben zeigen, dass die heutige Regelung in Bezug auf die Nutzung von elektronischen Medien innerhalb der Institutionen des Amtes für Freiheitsentzug und Betreuung sehr unterschiedlich ausgestaltet ist. Die Polizei- und Militärdirektion wird daher das Amt beauftragen, diese unterschiedlichen Limiten zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Die Regelungen in den Erziehungsheimen des Alters- und Behindertenamtes

Das Thema „Umgang mit Gewaltdarstellungen und (neuen) Medien präsentiert sich in Erziehungsheimen unterschiedlich. Dies einerseits deshalb, weil die Jugendlichen potentiell Opfer und/oder Täter sein können. Hier zeigen sich vor allem auch Geschlechterunterschiede. Andererseits führen auch die unterschiedlichen Strukturierungsgrade zu anderen Konzepten. Die Klientel in einer eng strukturierten Einrichtung (z.B. Viktoriastiftung Richigen) benötigt primär einen restriktiven Umgang mit medialen Darstellungen von Gewalt, Sex und Drogen, während Einrichtungen mit offenerem Rahmen (z.B. die WG Heimgarten) einen pädagogisch motivierten Zugang zum

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Thema wählen, das heisst zum Beispiel auf Eigenverantwortung und Diskussion setzen.

Medienpädagogische Ansätze (Diskussionen über Darstellungen von Gewalt, Sex und Drogen anregen, Medienkonsum hinterfragen, Mechanismen der Medienindustrie hinterfragen, kritische Bewertung von Medieninhalten üben usw.) bilden Teil des Erziehungsprogramms in Gruppen.

Die Praxis im Umgang mit Gewaltdarstellungen und Medien lässt sich anhand der folgenden zwei Erziehungsheime veranschaulichen:

Viktoriastiftung Richigen (Erziehungsheim für beide Geschlechter mit offenen und geschlossenen – geschlechtergetrennten – Gruppen)

Im geschlossenen Bereich sind Spielkonsolen, Handys und i-Pods im MP4-Format nicht erlaubt. Game Boys sind erlaubt, allerdings nur unter Einhaltung der Altersangaben nach PEGI-Standard. Fernseh- und DVD-Konsum ist maximal zweimal pro Woche im Beisein der Betreuenden erlaubt. Das Team führt dazu ein kommentiertes Verzeichnis, in welchem Filme, die Gewalt, Drogen oder Pornografie verherrlichen, als verboten registriert werden.

Es gibt keinen offenen Internetzugang, und die Post an die Jugendlichen wird geprüft.

Im offenen Bereich gibt es ebenfalls keinen Internetzugang ausser wenn die Jugendlichen ausgehen. Handys, MP3-Player und Speichermedien (wie USB-Sticks) werden regelmässig – vor allem nachdem die Jugendlichen ausgegangen sind – auf ihre Inhalte hin überprüft. Ebenso werden die Zimmer regelmässig auf den Besitz medial gespeicherter Darstellungen von Gewalt, Drogen und Pornografie durchsucht. Ein allfälliger Besitz wird sanktioniert.

WG Heimgarten (Jugendwohnheim für junge Frauen; offener Rahmen)

Der Internetzugang auf Gruppencomputern ist nur mit Filter und unter Aufsicht der Betreuenden möglich. Fernseh- und DVD-Konsum muss mit den Betreuenden abgesprochen werden. Diese selektieren die Filme nach Altersangaben sowie Einschätzungen des Teams. Der Medienkonsum an freien Wochenenden (zu Hause) sowie während des Ausgehens ist nicht kontrollierbar. Da die jungen Frauen in dieser Institution häufiger Opfer oder potentielle Leidtragende als Ausübende von Gewalt sind, stellt sich die vom Motionär dargestellte Problematik kaum.

Der Regierungsrat vertritt, gestützt auf den oben stehenden Darlegungen, die Ansicht, dass dem Willen des Motionärs bereits heute weitgehend und in einer, den unterschiedlichen Vollzugsregimes angepassten Form, entsprochen wird. Für die Institutionen des Amtes für Freiheitsentzug und Betreuung wird die unterschiedliche Festsetzung der Alterslimiten überprüft. Weitergehende Massnahmen erscheinen dem Regierungsrat nicht erforderlich.

Antrag: Annahme unter gleichzeitiger Abschreibung

An den Grossen Rat

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