• Keine Ergebnisse gefunden

Jahresbericht der Unterarbeitsgruppe 5 (UAG 5) Brennstoffemissionshandel

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Jahresbericht der Unterarbeitsgruppe 5 (UAG 5) Brennstoffemissionshandel"

Copied!
18
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Arbeitsgruppe Emissionshandel zur Bekämpfung des Treibhauseffektes

Jahresbericht der Unterarbeitsgruppe 5 (UAG 5)

„Brennstoffemissionshandel“

für 2020

15. April 2021

(2)

Inhaltsverzeichnis

1. Übersicht ... 1

2. Sitzung der UAG 5 vom 26.03.2020 ... 2

3. Sitzung der UAG 5 vom 29.04.2020 ... 5

4. Sitzung der UAG 5 vom 17.06.2020 ... 7

5. Sitzung der UAG 5 vom 23.07.2020 ... 9

6. Sitzung der UAG 5 vom 24.09.2020 ... 11

7. Sitzung der UAG 5 vom 03.11.2020 ... 12

8. Sitzung der UAG 5 vom 10.12.2020 ... 14

9. Ausblick ... 16

Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Mitglieder der Unterarbeitsgruppe 5 ... 2

Abbildung 2: Indikativer Arbeitsplan der Unterarbeitsgruppe 5 ... 4

(3)

1. Übersicht

Die Unterarbeitsgruppe 5 zum Brennstoffemissionshandel (UAG 5) wurde auf Beschluss der Arbeitsgruppe Emissionshandel (AGE) Anfang 2020 eingerichtet, um die Einführung des Brennstoffemissionshandels zu begleiten. Die UAG 5 wird von Herrn Lutz von Meyer- inck (AGE Sekretariat) geleitet und von Frau Franziska Teichmann (AGE Sekretariat) un- terstützt.

Die UAG 5 tagte im Jahr 2020 sieben Mal, davon war eine Sitzung eine Zusatzsitzung, die nicht am Vortag des AGE Plenums stattfand. Es wurden eine Vielzahl Themen rund um das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), die Durchführungsverordnungen und den Um- setzungsbeginn des Brennstoffemissionshandels behandelt. Dabei richtete sich die Tages- ordnung der Sitzungen nach den Bedürfnissen von BMU, DEHSt und den weiteren Mitglie- dern der UAG 5 im laufenden Prozess der Ausgestaltung des Brennstoffemissionshandels der am 1.1.2021 startete.

Thematische Schwerpunkte waren das BEHG-Änderungsgesetz, die Berichterstattungs- verordnung 2022 (EBeV 2022), die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) und die BEHG-Carbon Leakage-Verordnung (BECV).

Alle Sitzungen der UAG 5 fanden aufgrund der Pandemielage virtuell über Zoom statt. Die Ergebnisse der Sitzungen wurden regelmäßig im Plenum der AGE zum nächstmöglichen Termin vorgestellt und diskutiert. Sie stehen allen Mitgliedern der AGE im Intranet der AGE zur Verfügung.

- TeilnehmerInnen

Bei der Auswahl der Mitglieder für die UAG 5 wurden verschieden Kriterien angelegt:

• Arbeitsfähigkeit mit maximal 20 Teilnehmenden sicherstellen

• Jedes AGE Mitglied soll nur in einer UAG vertreten sein

• Schwerpunkt der UAG 5 liegt auf den neu belasteten Sektoren

• Stärkerer Fokus auf Verbänden als auf einzelnen Unternehmen

Dabei war insbesondere das Interesse aus den neuen Sektoren Verkehr und Wärme sowie Verbänden der Verbraucher bzw. Nutzer anfangs nicht besonders hoch, mehrere Verbände aus diesen Bereichen wurden erfolglos eingeladen.

(4)

Die Mitglieder der UAG 5 setzten sich so zum Ende des Jahres 2020 aus VertreterInnen von Dachverbänden, BEHG-verpflichteten Verbänden und Unternehmen, Brennstoffabneh- mern in den Sektoren Verkehr und Wärme, NGOs sowie Bundesregierung und AGE Sek- retariat zusammen.

Abbildung 1: Mitglieder der Unterarbeitsgruppe 5

2. Sitzung der UAG 5 vom 26.03.2020

Die erste Sitzung der UAG 5 diente der Konstituierung der Unterarbeitsgruppe. Folgende Themen standen auf der Tagesordnung:

• Vorstellung aller Teilnehmenden

• Darstellung der Arbeitsweise der AGE/UAG 5

• Überblick zum BEHG

• Weiteres Gesetzgebungsverfahren

• Fragerunde zum BEHG

• Entwicklung bei der EU Kommission

Zu Beginn stellen sich alle Teilnehmenden der UAG 5 persönlich vor. Im nächsten Tages- ordnungspunkt erläuterte Herr von Meyerinck die Arbeitsweise in der AGE und der UAG 5.

(5)

Dazu gehören die Anwendung der Chatham House Rule für alle Sitzungen sowie die Vor- gehensweise bei der Protokollierung von Sitzungen (in Form von Präsentationen für die Berichterstattung im AGE Plenum und der Jahresbericht). Auch die Erfahrungen aus der langjährigen Arbeit der AGE und der anderen UAGs wurden berichtet und dahingehende Erwartungen an die Arbeit in der UAG 5 klargemacht.

Im nächsten Tagesordnungspunkt gab das BMU eine Einführung und einen Überblick zum BEHG und den im Gesetz angekündigten Durchführungsverordnungen. Die CO2-Beprei- sung in den Non-ETS Sektoren wurde eingeführt, um der ernüchternden Emissionsentwick- lung in den Sektoren Verkehr und Wärme entgegen zu treten und Emissionen zu mindern.

Eingeführt wird nun ein marktwirtschaftlicher Ansatz, aber mit einem einheitlichen CO2- Preis in der anfänglichen Festpreisphase. Im Kabinettbeschluss für einen Maßnahmenplan 2030 am 2. Oktober 2019 einigte man sich auf ein nationales Emissionshandelssystem mit der Festlegung auf einen Preispfad zwischen 2021-2025 und einem Preiskorridor für die Phase mit freier Preisbildung ab 2026. Am 23. Oktober 2019 fiel der Kabinettbeschluss für das BEHG, welches am 15. November 2019 im Bundestag verabschiedet wurde. Am 16.

Dezember einigte sich der Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat auf einen Kompromiss der unter anderem einen höheren Preispfad beinhaltete und ein BEHG- Änderungsgesetz notwendig machte, welches sich seit Februar 2020 in der Ressortabstim- mung befindet.

Zentrale Elemente des BEHG sind der Upstream-Ansatz, also die Verpflichtung der Inver- kehrbringer von Brennstoffen und nicht der Emittenten. Einbezogen sind alle Brennstoffe, keine fossile kWh Wärme oder Strom soll ohne CO2-Preis bleiben. In den ersten beiden Jahren (2021-22) werden nur die Standardbrennstoffe einbezogen (Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas). Ab 2023 fallen auch Abfall, Kohle und andere Gase sowie weitere Mineralölpro- dukte in den Anwendungsbereich.

Durch den Upstream-Ansatz des BEHG und den Downstream-Ansatz des EU ETS ergeben sich Herausforderungen in der möglichen Doppelbilanzierung von Brennstoffen die in ETS- Anlagen eingesetzt werden. Hier soll die doppelte Belastung entweder durch ex-ante Be- freiung oder ex-post Erstattung erfolgen.

In den nächsten Monaten arbeiten BMU und DEHSt zuerst an der Erstellung der Verord- nungen zu Monitoring, Register und Verkauf, da diese für den Start des Systems unerläss- lich sind.

(6)

In der Fragerunde zum BEHG wurden vielfältige Themen und Fragestellungen durch die Mitglieder aufgebracht, die in die Erstellung eines Arbeitsplans durch die Leitung der UAG 5 für die nächsten Sitzungen der UAG 5 einflossen. Im Tagesordnungspunkt zur Entwick- lung bei der Kommission wurde durch das BMU kurz der Stand erläutert. Abschließend wurden alle Mitglieder, die bisher noch nicht Mitglieder in der AGE sind, aufgefordert, sich für oder gegen die Mitgliedschaft zu entscheiden. Außerdem wurde die Fortführung der Sitzungen über die Plattform Zoom beschlossen.

Das AGE Plenum tagte nicht am Folgetag, da es pandemiebedingt abgesagt wurde. Somit wurden die Sitzungsergebnisse zusammengefasst in der Sitzung des AGE Plenums im Ap- ril vorgestellt.

Nach der Sitzung wurde folgender Arbeitsplan erarbeitet, der im AGE Plenum im April vor- gestellt wurde. Er wurde im Laufe des Jahres flexibel an die Bedürfnisse der Mitglieder der UAG 5 angepasst.

Abbildung 2: Indikativer Arbeitsplan der Unterarbeitsgruppe 5

(7)

3. Sitzung der UAG 5 vom 29.04.2020

In der 2. Sitzung der UAG standen fünf Themen auf der Tagesordnung.

- Aktuelles aus dem BMU:

Das BMU berichtete zu den aktuellen Entwicklungen. Geplant sei die Befassung des Kabi- netts mit dem BEHG-Änderungsgesetz für den 20. Mai. Die ersten, nicht durch den Bun- destag zustimmungspflichtigen Verordnungen sollen bis Juni 2020 verabschiedet werden.

- Fragestellungen und Herausforderungen bei der Umsetzung des BEHG:

Von den Verbänden der Mineralölwirtschaft wurde zu den Fragestellungen und Herausfor- derungen bei der Umsetzung des BEHG referiert. Thematisiert wurden dabei insbesondere Fragen zur BEHG-Verantwortung eines Inverkehrbringers, dem Überwachungsplan, dem Emissionsbericht, der stofflichen Verwertung von Erdgas und dem Anwendungsbereich des BEHG.

Dabei kristallisierte sich heraus, dass die Umsetzung des BEHG als Upstream-System in der Mineralölwirtschaft aufgrund langer und paralleler Lieferketten nicht trivial ist. Beson- ders hervorgehoben wurde die Problematik, dass ein Tanklager Verantwortlicher unter dem BEHG ist, obwohl es über die eingelagerten Mengen nicht verfügt. Eigentümer dieser Men- gen ist der Einlagerer, der einen Lager- und Umschlagsvertrag mit dem Tanklager hat, über alle Informationen zu den Mengen verfügt und daher der BEHG-Verantwortliche sein sollte.

Außerdem problematisch sei die BEHG-Pflicht für Differenzmengen zwischen Lade- und Löschvolumen, dies würde eine Vielzahl kleinerer Mengenabweichungen betreffen und ins- besondere auch ausländische Versender in die BEHG-Pflicht bringen. Hierzu wurden ver- schiedene Ansätze besprochen und diskutiert.

Weiterhin wurde sich dafür ausgesprochen, dass die Berechnungsgrundlage für die Emis- sionsermittlung Massenbilanzen sein sollten (welches so vorgesehen wird) und dass die Zukauffrist für Zertifikate über den 28. Februar des Folgejahres hinaus verlängert wird. Dies sei gerechtfertigt, um im Einklang mit anderen Fristen der Berichterstattung zu sein.

- Abrechnungen im Gassektor:

In der Gasversorgung stellen sich noch einmal andere Herausforderungen als in der Mine- ralölwirtschaft.

(8)

Die Verordnung zum Monitoring sollte daher auch Verfahren für den Jahresübergang, den Heizwert und unterschiedliche Erdgasqualitäten enthalten. Für die Kostenwälzung bei Brennstofflieferverträgen hätte sich die Gaswirtschaft eine Unterstützung vom Gesetzgeber im Gesetzestext gewünscht. Entgegnet wurde dazu, dass dies ein vertragsrechtliches Thema sei, das nicht in der BEHG Gesetzesbegründung thematisiert sein sollte.

- Herausrechnung des Verbrauchs von EU ETS Anlagen über „Zettelsystem“ für 2021/22:

Beim so genannten „Zettelsystem“ der DEHSt, welches vielmehr ein IT-basiertes Melde- system ist, geht es um die Vermeidung von Doppelbelastungen durch den nationalen und europäischen Emissionshandel. Grundsätzlich seien Doppelerfassungen von Emissionen nicht vermeidbar, da ein Upstream- und Downstream-System zur Anwendung kommen. Die Doppelbelastung kann entweder über eine ex-ante Freistellung oder eine ex-post Kompen- sation vermieden werden.

Für die ex-ante Freistellung müssen sich ETS-Anlage und Inverkehrbringer klar benennen und Angaben zum Einsatz der Menge auf dem so genannten „Zettel“ machen. Bei der Kom- pensation nach §11 Abs. 2 BEHG müsste die ETS Anlage erst den CO2-Preis zahlen und dann rückwirkend kompensiert bekommen. Einige Anwendungsbeispiele wurden gezeigt und diskutiert. Einige offene Fragen werden weiterhin diskutiert.

- Daten zu Kostenbelastungen durch CO2-Preis für die neuen Sektoren und Anregun- gen zur Ausgestaltung einer Carbon Leakage Verordnung:

Zum Abschluss präsentierten DIHK, BDI und VCI zu den Kostenbelastungen durch den CO2-Preis und zur Ausgestaltung eines Belastungsausgleichs nach §11 Abs. 3 BEHG. Der Belastungsausgleich soll für den Erhalt der europäischen und internationalen Wettbewerbs- fähigkeit durch die Unterstützung für klimafreundliche Investitionen sorgen.

Es wurde eine CO2-Bepreisungsumfrage vorgestellt, in der als höher belastete Bereiche die Grundstoff-verarbeitende Industrie sowie Logistik identifiziert wurden. Einige Beispiele illus- trierten, was für einen Effekt die CO2-Bepreisung in Einzelfällen auf Liquidität und Gewinn- erwartung haben kann.

Für die Verordnung zum Belastungsausgleich wurde empfohlen, sich an der EU ETS Car-

(9)

weitern. Diskutiert wurde anschließend, dass die EU ETS Carbon-Leakage Liste als Aus- gangspunkt schwierig wäre, u.a. da die vom BEHG betroffenen Unternehmen oftmals nicht die Anforderungen der Liste erfüllen.

Im Bereich Logistik wurde noch die möglicherweise entstehende Doppelbelastung mit der LKW Maut ab 2023 thematisiert. Hier solle geprüft werden, wie die Doppelbelastung und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden können. Allerdings wurde darauf hingewie- sen, dass alle EU Mitgliedsstaaten Emissionen im Verkehrssektor einsparen müssen. Ei- nige offene Fragen wurden angerissen, u.a. ob der Belastungsausgleich ex-ante oder ex- post gewährt wird, wie der Belastungsausgleich konkret umgesetzt wird, welche Voraus- setzungen und Bemessungsgrundlage es geben wird und seine Höhe.

4. Sitzung der UAG 5 vom 17.06.2020

Zu Beginn der Sitzung wurden die neuen Mitglieder GdW und DSLV begrüßt.

- Stand BEHG-Änderungsgesetz:

Beim BEHG-Änderungsgesetz ist der angepasste Preispfad das zentrale Element als Er- gebnis des Vermittlungsausschusses. Mit der Erhöhung des Preises werden auch die ur- sprünglich für später vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage vor- gezogen, die Vorarbeiten haben bereits begonnen. Für das BEHG-Änderungsgesetz wird der Gleichlauf mit der Erneuerbaren Energien (EE)-Verordnung angestrebt, so dass Belas- tung (CO2-Preis) und Entlastung (Absenkung der Umlage nach Erneuerbare-Energien-Ge- setz (EEG)) gemeinsam kommen. Beide sind nun im parlamentarischen Verfahren.

Diskussionen gab es u.a. zur beihilferechtlichen Dimension der EEG-Umlagesenkung.

- Monitoring-Verordnung:

Der Entwurf der Verordnung über die Berichterstattung nach dem BEHG für 2021 und 2022/Berichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022) lag zum Zeitpunkt der Sitzung noch nicht vor.

Die EBeV 2022 gilt nur für die Einstiegsphase des Emissionshandels mit dem einge- schränkten Anwendungsbereich. Daher soll sie schlank, einfach, pragmatisch und in enger Anlehnung an die Energiesteuer gestaltet sein. Durch das stark standardisierte Verfahren

(10)

kann in den ersten zwei Jahren von der Pflicht zur Erstellung und Einreichung eines Über- wachungsplans beim Inverkehrbringer abgesehen werden. Auch die Pflicht zur externen Verifizierung der Daten vor der Übermittlung an die DEHSt entfällt. Wesentliche Regelungs- bereiche der EBeV 2022 sind die Vermeidung der Doppelberichterstattung von Brennstof- fen von verschiedenen Verantwortlichen sowie die Regelung der Überlappung mit dem EU ETS. Der Umgang mit Biomasse wird noch diskutiert: im BEHG ist angelegt, dass biogene Brennstoffe mit Nachhaltigkeitsnachweis einen Standardemissionsfaktor von null anwen- den können. Diskutiert wurde zum Umgang mit der Anbaubiomasse (Freistellung von An- baubiomasse von der BEHG-Belastung würde einer Förderung gleichkommen, die es nicht mehr geben soll), zur Ermittlung des Bioanteils aus der Energiesteueranmeldung, der stoff- lichen Verwendung von Erdgas und der Verwendung von Mischgas.

- Register-Verordnung:

Auch der Entwurf der Durchführungsverordnung zum Brennstoffemissionshandelsgesetz (Brennstoffemissionshandelsverordnung – BEHV) lag zum Zeitpunkt der Sitzung noch nicht vor.

Die BEHV schafft die Regelungen für den Handel mit elektronischen Zertifikaten. Das Sys- tem des EU ETS wurde weitgehend gespiegelt und bewährte Regelungen übernommen.

Für die Umsetzung wurden möglichst einfache Verfahren gewählt, allerdings explizite Si- cherungen eingebaut, um wenig Einfallstore für verbrecherische Handlungen zu bieten.

Zum Beispiel gibt es eine zeitliche Verzögerung zwischen dem Anschieben und der Durch- führung von Transaktionen. Auch der Prozess der Kontoeröffnung ist möglichst sicher ge- staltet.

- Verkaufs-Verordnung:

Die Regelungen zum Verkauf sind in der BEHV enthalten, dessen Entwurf zum Zeitpunkt der Sitzung nicht vorlag.

Geregelt wird die Umsetzung des Verkaufs sowie die Delegation der Verpflichtung. Für die Umsetzung soll eine noch zu beauftragende Stelle zuständig sein, die in einem Vergabe- verfahren ermittelt wird. Die BEHV enthält weiterhin Regelungen zu den Zugangsvoraus- setzungen, Verkaufsterminen, Mindestmenge und den Transaktionsentgelten. Ein wesent-

(11)

entwickeln. Die Gültigkeit der Zertifikate wird immer nur ein Kalenderjahr betragen, Ver- pflichtungen müssen mit den Zertifikaten aus dem Jahr der Emission beglichen werden.

- Überblick CO2-Bepreisungsinstrumente der EU Mitgliedsstaaten:

Vom AGE Sekretariat wurde abschließend noch eine Präsentation zu den CO2-Beprei- sungsinstrumenten in anderen EU Mitgliedsstaaten gehalten. Unter der EU Lastenteilungs- verordnung sind alle Mitgliedsstaaten verpflichtet, in den Non-ETS Sektoren Emissionen zu mindern, daher haben auch andere Mitgliedsstaaten neben Deutschland CO2-Bepreisungs- instrumente neben dem EU ETS eingesetzt. Finnland, Schweden, Dänemark und Polen haben schon seit Anfang der 1990er CO2-Steuern. Mittlerweile haben 11 Mitgliedsstaaten CO2-Preise eingeführt, Luxemburg und die Niederland haben die Einführung beschlossen und weitere diskutieren es.

Die höchste Steuer gibt es in Schweden, sie betrug im Jahre 2019 112 €/t CO2, Polen hat die niedrigste Steuer mit unter 10 €ct/t CO2. Die meisten Mitgliedsstaaten bepreisen die Emissionen in den Sektoren Verkehr und Gebäude und decken damit zwischen 24 und 50% der Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) ab. Es gibt aber auch Länder die deutlich weniger abdecken. In Estland werden zum Beispiel nur 3% der THG-Emissionen abgedeckt, nämlich die Non-ETS Emissionen aus Industrie und Stromerzeugung. Ein Son- derfall ist Spanien, wo es keine CO2-Steuer gibt, sondern eine Steuer auf F-Gase – damit werden auch nur 3% THG-Emissionen abgedeckt.

Auch die Einfügung in den gesamten jeweiligen nationalen Energiesteuerkanon ist relevant:

So hat beispielsweise Luxemburg auch ohne CO2-Preis eine durchschnittlich höhere Ener- giesteuerbelastung als andere Mitgliedsstaaten mit CO2-Preis.

- Abschluss:

Da die Entwürfe der BEHV und EBeV 2022 zum Zeitpunkt der Sitzung noch nicht vorlagen, wurde die Durchführung einer zusätzlichen Sitzung im Juli vereinbart.

5. Sitzung der UAG 5 vom 23.07.2020

Zu Beginn der Sitzung wurde der VKU als neues Mitglied begrüßt.

- Aktuelles aus dem BMU:

(12)

Berichtet wurde, dass sich die abschließenden Beratungen zum BEHG-Änderungsgesetz weiter als gedacht zu verzögern drohen. Im Bundestag werden Gespräche zu Carbon- Leakage Maßnahmen, der mögliche Verzicht auf die Einbeziehung von Abfallverbren- nungsanlagen in das BEHG und Kraft-Wäme-Kopplung (KWK)-Anlagen im Bereich Ge- bäude und Wärme diskutiert. Vorgestellt wurde der Vorschlag des BDEW für einen KWK- Bonus, um hocheffiziente KWK-Anlagen zu entlasten.

Das Petitum einzelner Mitglieder der UAG 5 war, dass sich das BEHG-Änderungsgesetz nicht weiter verzögern darf.

- Berichterstattungsverordnung (EBeV 2022):

Der MEW präsentierte eine Thematik zum abzugsfähigen Biomasseanteil. Die Regelungen der EBeV zur Berechnung des abzugsfähigen Bioenergieanteils führen zu abweichenden Ergebnissen mit den Regelungen zur THG-Quote im Bundesimmissionsschutzgesetz. Un- terschiede ergäben sich durch die Umrechnung in Tonnen und der Umrechnung der bioge- nen Komponenten mit Dichten und Energiegehalten von fossilen Brennstoffen. Diskutiert wurde dann zu möglichen Kompromissen in der Berechnung.

Es wurde zu vielen weiteren Themen der EBeV diskutiert, u.a. zur Erfassung von syntheti- schen Kraftstoffen mit Emissionsfaktor von null, der Obergrenze bei der Bewertung der Bi- omasse mit Emissionsfaktor null und der Vermeidung von Doppelbelastungen mit dem EU ETS. Auch zur Anpassung der Nachkauffrist für Zertifikate bis 28.2. des Folgejahres wurde gesprochen und eine Anpassung im parlamentarischen Verfahren in Aussicht gestellt.

- Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV):

Zum vorliegenden Entwurf der BEHV wurden die Ansprüche an die Eröffnung von Konten nach §10 diskutiert. Die Hürden für die Kontoeröffnung liegen hoch, das resultiert aus den Erfahrungen der DEHSt im EU ETS. Diskutiert wurde der Kreis der berechtigten Mitarbei- terInnen für die Kontoeröffnung sowie die Forderung, dass ein bestehendes Ermittlungs- verfahren die Kontoeröffnung unmöglich machen soll.

Zum Verkaufsverfahren wurde dargestellt, dass schon in der Festpreisphase ein Verfahren über einen geregelten Markt gewählt wurde, um Erfahrungen zu sammeln und eine hohe Sicherheit zu gewährleisten. In der Festpreisphase gibt es keine Mengenbeschränkungen

(13)

eine Mengenbeschränkung das Emissionsziel unter der EU Lastenteilungsverordnung er- reicht werden kann. Falls es nicht erreicht wird, müssen Annual Emission Allocations von anderen Mitgliedsstaaten erworben werden.

6. Sitzung der UAG 5 vom 24.09.2020

Zu Beginn der Sitzung wurde das FÖS als neues Mitglied begrüßt. Die 5. Sitzung der UAG 5 beschäftigte sich schwerpunktmäßig mit der Carbon-Leakage Verordnung, zu der Vertre- ter der energieintensiven Industrie aus der AGE eingeladen wurden.

- Aktuelles aus dem BMU:

Berichtet wurde, dass sich das BEHG-Änderungsgesetz noch in den Beratungen im Bun- destag befindet, aber Einigkeit zum Änderungsgesetz und dem 1. Verordnungspaket (EBeV 2022 und BEHV) bis Jahresende erreicht werden soll. Die Verquickung von BEHG-Ände- rungsgesetz und Carbon-Leakage Verordnung gefährde die Sicherstellung der Operationa- lisierbarkeit des BEHG ab 1. Januar 2021.

- Umsetzung der EU ETS Carbon-Leakage Regeln und Vorstellungen für die Rege- lung im BEHG:

Eingeladen wurde zusätzlich jeweils ein Vertreter von der Wirtschaftsvereinigung Stahl, dem Verein Deutscher Zementwerke und der WirtschaftsVereinigung Metalle als Teilneh- mer aus dem Sektor energieintensiver Industrien.

Der Vertreter der Wirtschaftsvereinigung Stahl referierte insbesondere zum aus Sicht der Stahlindustrie unzureichenden Carbon-Leakage Schutz in der vierten Handelsperiode im EU ETS und der Notwendigkeit der Verhinderung von Carbon-Leakage durch das EU ETS.

Von der Zementindustrie wurden die ex-ante Befreiung vom CO2-Preis bei EU ETS Anlagen und der Carbon-Leakage Schutz für Non-ETS Anlagen als Kernanliegen für das nationale Emissionshandelssystem vorgestellt.

Mehrere Punkte aus dem BMU Eckpunktepapier zu Carbon-Leakage wurden diskutiert bzw. abgelehnt (bspw. die unternehmensindividuelle Prüfung). Auch von der Wirtschafts- Vereinigung Metalle wurden viele Themen aus dem Eckpunktepapier des BMU zur Diskus- sion gestellt und einige Berechnungsbeispiele zur Kostenbelastung einzelner Unternehmen vorgestellt.

- Eckpunktepapier Carbon-Leakage:

(14)

Anschließend stellte das BMU das angesprochene Eckpunktepapier zur Gestaltung der Verordnung zum Schutz vor Carbon-Leakage vor. Das Eckpunktepapier wurde vom Bun- destag erbeten und von der Bundesregierung am 23. September 2020 beschlossen. We- sentliches Element ist die Feststellung beihilferechtlicher Sektoren. Als Ausgangspunkt wird dafür die EU ETS Carbon-Leakage Liste zugrunde gelegt, deren Erweiterung auf NACE oder Prodcom-Ebene möglich sein soll. Für die Beihilfeberechtigung soll es eine Mindest- schwelle auf Unternehmensebene geben. Die Berechnung der Beilhilfehöhe folgt dem EU ETS Modell, die Stromkostenentlastung durch die Absenkung der EEG-Umlage soll ange- rechnet werden. Als Gegenleistung führen die beihilfeberechtigten Unternehmen ein Ener- giemanagementsystem ein und tätigen Investitionen, die vom Energiemanagementsystem vorgeschlagen werden.

Diskutiert wurde unter anderen, ob es ein Carbon-Leakage Risiko in der Abfallwirtschaft gibt und der Sektor daher auf die Carbon-Leakage Liste aufgenommen werden sollte. Auch zu allen Komponenten des Eckpunktepapiers, insbesondere zu den beihilfeberechtigten Sektoren und der Gegenleistung durch die Unternehmen wurde zur Umsetzung diskutiert.

- Umfang des 2. Verordnungspakets neben der Regelung zu Carbon-Leakage:

Im so genannten 2. Verordnungspaket befinden sich die Verordnungen zum Cap für den nationalen Emissionshandel (Cap-Verordnung) und die Verordnung für besondere Härte- fälle (Härtefall-Verordnung). Die Erarbeitung beider Verordnungen hat sich allerdings stark verzögert.

7. Sitzung der UAG 5 vom 03.11.2020

Die sechste Sitzung der UAG 5 beschäftigte sich schwerpunktmäßig mit einer Einschätzung aus den neuen betroffenen Branchen und mit der Carbon-Leakage Verordnung.

- Aktuelles aus dem BMU:

Berichtet wurde, dass das BEHG-Änderungsgesetz Anfang Oktober mit vier Änderungen beschlossen wurde. Die Änderungen betreffen die Verlängerung der Nachkauffrist für Zer- tifikate auf 30. September und die Ergänzung von importiertem Flüssiggas zu den Brenn- stoffen mit Berichtspflichten. Im Bereich Abfall wird nun Klärschlamm mit Emissionsfaktor null belegt und die Auswirkungen des BEHG auf die Abfallwirtschaft sollen aufgearbeitet

(15)

werden. Zuletzt wurde eine in der UAG 5 viel diskutierte Problematik aufgelöst: der kauf- männische Einlagerer von Mengen und nicht das Tanklager ist nun verantwortlich unter dem BEHG.

Das erste Verordnungspaket mit der BEHV und der EBeV 2022 steht derzeit vor der Fina- lisierung und soll planmäßig Anfang Dezember ins Kabinett.

Im Bereich Carbon-Leakage hat der Bundestag gemeinsam mit dem Beschluss des BEHG- Änderungsgesetzes einen Entschließungsantrag mit mehreren Punkten zur Ausarbeitung bis Dezember gefasst. Die Carbon-Leakage Verordnung muss im Unterschied zu den an- deren Verordnungen auch nach Zustimmung der Bundesregierung noch zur Abstimmung in den Bundestag.

Zuletzt ist noch die Regelung der Umlagefähigkeit des CO2-Preises im Mietbereich offen.

Ein Eckpunktepapier von BMU, dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) und dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) schlägt vor, dass der CO2-Preis zu gleichen Teilen von Mieter und Vermieter getragen wird. Zu diesem Eckpunktepapier wird es in den nächsten Wochen eine Ressortabstimmung gehen.

- Einschätzung aus den neuen betroffenen Branchen:

Die neuen betroffenen Branchen, repräsentiert durch GdW und DSLV, gingen auf ihre Be- troffenheit ein.

Der GdW konzentrierte sich im Wesentlichen auf das Eckpunktepapier zur begrenzten Um- lagefähigkeit im Mietbereich. Die Erreichung der im Eckpunktepapier angestrebten doppel- ten Anreizwirkung für klimafreundliches Verhalten zweifelt der GdW an. Aus der Perspek- tive des Vermieters wird durch die Zahlungsverpflichtung des halben CO2-Preises die In- vestitionsfähigkeit für Modernisierungen gemindert und der Vorschlag daher grundsätzlich abgelehnt, insbesondere, da dies auch für energetisch sanierte Gebäude angewandt wer- den soll. Dem Mieter komme hingegen eine dreifache Kompensation zuteil, nämlich durch die EEG-Umlagesenkung, das Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz, durch wel- ches das Wohngeld angehoben wird, und durch die vorgeschlagene begrenzte Umlage des CO2-Preises.

Ein eigener Vorschlag des GdW beinhaltet nur die Einbeziehung von unsanierten Gebäu- den, angefangen mit Gebäuden mit besonders hohen Energieverbräuchen. Zudem solle

(16)

die Regelung erst ab 2024 gelten, um Modernisierungsinvestitionen bis dahin tätigen zu können. Diskutiert wurde dann u.a. zur Anreizwirkung bei den Mietenden, diese entstünde grundsätzlich schon durch die Verschiebung der Kostenrelation fossiler Energieträger und Strom.

Der DSLV berichtete zur Betroffenheit in der Logistik. Laut einer Befragung unter Mitglieds- unternehmen kommen rund 2.500 € Mehrkosten pro Fahrzeug auf die Unternehmen zu, die Treibstoffkosten machen etwa 20% der Gesamtkosten aus. Kurzfristig könne keine Len- kungswirkung in der Branche entstehen, da die marktfähigen Alternativen bei den Fahrzeu- gen nicht oder nicht im ausreichenden Ausmaß zur Verfügung stünden. Der heute bereits bestehende so genannte Tanktourismus könnte sich mit der Einführung des BEHG noch verstärken. Der DSLV spricht sich daher für eine europäisch flächendeckende Lösung aus, bis dahin aber wenigstens für eine Aufnahme der Branche auf die Carbon-Leakage Liste.

Klargemacht wurde von BMU in der anschließenden Diskussion, dass es bei einer Einfüh- rung einer CO2-Komponente in der LKW-Maut auch zur Rücknahme der BEHG Verpflich- tung für die Branche käme.

- Carbon-Leakage Verordnung:

Abschließend wurden noch einmal die Forderungen der Verbände bezüglich der Carbon- Leakage Verordnung diskutiert. Zur Sprache kam dabei, dass der im Eckpunktepapier ge- wählte Ansatz zur Mindestschwelle anhand derer Unternehmen gemessen werden, kritisch beurteilt wird. Außerdem werde noch erheblicher Erweiterungsbedarf bei den Sektoren auf der Carbon-Leakage Liste gesehen. Besprochen wurden auch mögliche Bezugsgrößen für die Bestimmung des Carbon-Leakage Risikos sowie der administrative Aufwand für klei- nere und mittlere Unternehmen je nach den Berechnungsanforderungen. Plädiert wurde vonseiten BMU für die konstruktive Mitarbeit bei der Erarbeitung von Lösungsoptionen für die Problemfälle.

8. Sitzung der UAG 5 vom 10.12.2020

Auch die siebte und letzte Sitzung des Jahres 2020 fand virtuell statt.

- Aktuelles aus dem BMU:

Berichtet wurde vom BMU, dass das BEHG-Änderungsgesetz mit den beschlossenen Än-

(17)

vom Kabinett beschlossen. Die Carbon-Leakage Verordnung ist weiterhin in der Bearbei- tung, der anvisierte Termin für die Befassung im Kabinett im Dezember kann vermutlich nicht gehalten werden. Zum Eckpunktepapier zur begrenzten Umlagefähigkeit im Mietbe- reich läuft seit einigen Wochen die Ressortabstimmung, allerdings konnte noch keine Eini- gung erzielt werden. Die Cap-Verordnung musste in den letzten Wochen erstmal hintenan- stehen.

- Diskussion zu EBeV 2022 und BEHV:

Zu den beiden Verordnungen wurden Fragen aus den Verbänden und Unternehmen be- antwortet, wovon viele auch im Leitfaden der DEHSt beantwortet werden, der im Januar erscheinen soll. Diskutiert wurde zu einem Fall bei Antrag auf Steuerentlastung bei zwei BEHG-Verantwortlichen, der nach §10 EBeV noch nicht geregelt sei. Außerdem sei noch nicht klar, wie bei der Ermittlung der Brennstoffmenge nach §5 EBeV mit eventuellen Men- genkorrekturen im Steuerbescheid umzugehen ist. Kleinere Fragen betrafen den Umgang mit Mischgasen und die Vermeidung von Doppelbelastungen mit dem EU ETS.

- Diskussion zur Carbon-Leakage Verordnung:

Da die Länder- und Verbändeanhörung zum Entwurf der BEHG-Carbon-Leakage-Verord- nung (BECV) zum Zeitpunkt der Sitzung noch nicht eingeleitet werden konnte, war der Ent- wurf der BECV noch nicht bekannt.

Konsens bestand in der UAG 5, dass bei einer wichtigen Verordnung wie der BECV Gründ- lichkeit vor Schnelligkeit gehen sollte und auch Verzögerungen im Prozess akzeptabel wä- ren.

- Rückmeldung zu den Vorbereitungen auf den BEHG Umsetzungsbeginn am 1.1.2021:

Die Wohnungswirtschaft wies auf die offenen Fragen zu den strukturellen und zeitlichen Abläufen beim Umgang mit dem Vorschlag zur begrenzten Umlagefähigkeit des CO2-Prei- ses im Mietbereich hin. Die Mineralölwirtschaft berichtete, dass bei den Straßenkraftstoffen Benzin und Diesel bisher kein Zusammenhang zwischen BEHG-Start und verstärkten Käu- fen zu beobachten ist. Allerdings wäre das erst mit dem Vorliegen der Zahlen vom Jahres- ende genau zu beurteilen. Bei Heizöl sei eine verstärkte Nachfrage zu beobachten, die neben dem Start des BEHG auch auf die Aufhebung der Mehrwertsteuersenkung zum 1.1.2021 zurückzuführen sei.

(18)

Zuletzt wurde noch das uneinheitliche Vorgehen der Energieversorger bei der Ausweisung des CO2-Preises auf Rechnungen thematisiert. Da es keine Regelung zur Kostenweiter- gabe oder dem Preisausweis im BEHG gibt, ist der Umgang damit den Energieversorgern überlassen. Einige werden den CO2-Preis in ihren Rechnungen ausweisen, andere nicht.

Angekündigt wurde aber, dass es im Zuge der Regelung zur begrenzten Umlagefähigkeit des CO2-Preises im Mietbereich möglicherweise noch eine Anordnung zur Ausweisung des CO2-Preises auf Rechnungen kommen könnte.

- Abschluss:

Zum Abschluss der Sitzung wurden die neuen Sitzungstermine für 2021 abgestimmt.

9. Ausblick

Die UAG 5 zum Brennstoffemissionshandel wird ihre Tätigkeit in 2021 fortsetzen. Sie hat sich in 2020 als wertvolles Diskussionsforum für BMU, DEHSt, Verbände, Unternehmen und NGOs bei der Vorbereitung des Umsetzungsbeginns des Brennstoffemissionshandels erwiesen. Auch in 2021 wird sich die Gestaltung der Tagesordnung maßgeblich an den Bedürfnissen des BMU und der DEHSt, aber auch an den von den Mitgliedern der UAG 5 vorgebrachten Themen orientieren.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Einzelfallhilfe, Familien in Not u.a.. Sonn- und Feiertage 2011 Ergebnis Nr. Frauen in Hessen. und Nassau e.V. Frauen in

Ich/wir erkläre(n) uns damit einverstanden, mein/unser Kind grundsätzlich nur dann in die Kernzeitbetreuung Stegen/Eschbach zu bringen, wenn Krankheitssymptome seit mindestens

Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für jede zu prüfende Person in der Regel 30 Minuten. Sie wird in der Regel vor einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines

Teilnahme am Religionsunterricht:______________________ (katholisch, evangelisch oder Ethik) Bitte die benötigten Bücher hier in dieser Spalte ankreuzen!!.. Die folgenden Bücher

Die Bildung der validen Downloads erfolgt gemäß der IAB-Spezifikationen v2.1: Ein Download wird als gültig gewertet, wenn die Dateigröße im Log mindestens einer Minute der

• Herausforderungen und Anwendungen von Pflanzlichen Symbiosen in der Landwirtschaft Diese Vorlesung wendet sich an Studierende aller Semester, speziell auch an Biologie-

● Neue Gesamtaufstellung aller Ziele und Kennzahlen (nach den SMART-Kriterien) mit VV-Beschluss vom 30.09.21 als Vorschlag der Verwaltung für den Rat.. ● Nachmeldungen erfolgen in

Offered since over 20 years now, the Master’s programme in International Health is a modular degree programme for full-time or part-time studies consisting of an introductory