• Keine Ergebnisse gefunden

DRG-Entgelttarif Inhaltsverzeichnis

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "DRG-Entgelttarif Inhaltsverzeichnis"

Copied!
18
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Inhaltsverzeichnis

1. Fallpauschalen (DRGs) gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 KHEntgG 2 2. Über- und Unterschreiten der Grenzverweildauer bzw. der mittleren

Verweildauer der Fallpauschale (DRG) gemäß § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 3

Abs. 1 und 2 FPV 2020 3

3. Zusatzentgelte nach den Zusatzentgeltekatalogen gemäß § 5 FPV 2020 4 4. Sonstige Entgelte für Leistungen gemäß § 7 FPV 2020 5 5. Zusatzentgelte für spezialisierte Leistungen gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Ziff. 3

KHEntgG 5

6. Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 7

Abs. 1 Ziff. 6 KHEntgG 5

7. Entgelte für vor- und nachstationäre Behandlungen gemäß § 115a SGB V 5 8. Zu- und Abschläge gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Ziff. 4 KHEntgG und

Telematikzuschlag nach § 291a Abs. 7a S. 1 SGB V 6

9. Zuschläge zur Finanzierung von Selbstverwaltungsaufgaben 6 10. Tagesbezogene Pflegeentgelte zur Abzahlung des Pflegebudgets nach § 7

Abs. 1 Ziff. 6a KHEntgG 6

11. Entgelte für sonstige Leistungen 6

12. Zuzahlungen 7

13. Wiederaufnahme und Rückverlegung 7

14. Belegärzte, Beleghebammen, -entbindungspfleger 7

15. Entgelte für Wahlleistungen 7

16. Inkrafttreten 8

(2)

DRG-Entgelttarif 2020 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß § 8 Abs. 8 KHEntgG

Das Ortenau Klinikum als Eigenbetrieb des Ortenaukreises berechnet ab dem 01.10.2020 folgende Entgelte:

1. Fallpauschalen (DRGs) gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 KHEntgG

Das Entgelt für die allgemeinen voll- und teilstationären Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des KHG sowie des KHEntgG in der jeweils gültigen Fassung.

Danach werden allgemeine Krankenhausleistungen überwiegend über diagnoseorientierte Fallpauschalen (sog. Diagnosis Related Groups - DRG -) abgerechnet. Entsprechend der DRG- Systematik bemisst sich das konkrete Entgelt nach den individuellen Umständen des Krankheitsfalls.

Die Zuweisung zu einer DRG erfolgt über verschiedene Parameter. Die wichtigsten sind hierbei die Hauptdiagnose sowie gegebenenfalls durchgeführte Prozeduren (Operationen, aufwändige diagnostische oder therapeutische Leistungen). Eventuell vorhandene Nebendiagnosen können zudem die Schweregradeinstufung beeinflussen. Für die Festlegung der Diagnosen beziehungsweise Prozeduren stehen Kataloge mit circa 13.000 Diagnosen (ICD-10-GM Version 2020) und circa 30.000 Prozeduren (OPS Version 2020) zur Verfügung. Neben den bisher genannten können auch andere Faktoren wie z. B. das Alter oder die Entlassungsart Auswirkung auf die Zuweisung einer DRG haben.

Die genauen Definitionen der einzelnen DRGs sind im jeweils aktuell gültigen DRG- Klassifikationssystem (DRG-Definitionshandbuch) festgelegt. Das DRG-Definitionshandbuch beschreibt die DRGs einerseits alphanumerisch, andererseits mittels textlichen Definitionen.

Ergänzend finden sich hier auch Tabellen von zugehörigen Diagnosen oder Prozeduren.

Die jeweilige DRG ist mit einem entsprechenden Relativgewicht bewertet, welches im Rahmen der

DRG-Systempflege jährlich variieren kann. Diesem Relativgewicht ist ein in Euro ausgedrückter

Basisfallwert (festgesetzter Wert einer Bezugsleistung) zugeordnet. Der derzeit gültige

Basisfallwert liegt bei 3672,40 und unterliegt jährlichen Veränderungen. Aus der Multiplikation

von Relativgewicht und Basisfallwert ergibt sich der Preis für den Behandlungsfall.

(3)

Beispiel (Basisfallwert hypothetisch):

DRG DRG-Definition Relativgewicht Basisfallwert Entgelt B79Z Schädelfrakturen, Somnolenz,

Sopor

0,517 € 3.500,00 € 1.809,50

I04Z

Implantation, Wechsel oder

Entfernung einer Endoprothese am Kniegelenk mit komplizierender Diagnose oder Arthrodese oder Implantation einer Endoprothese nach vorheriger Explantation oder periprothetische Fraktur an der Schulter oder am Knie

3,202 € 3.500,00 € 11.207,00

Welche DRG bei Ihrem Krankheitsbild letztlich für die Abrechnung heranzuziehen ist, lässt sich nicht vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an, welche Diagnose(n) am Ende des stationären Aufenthaltes gestellt und welche diagnostischen beziehungsweise therapeutischen Leistungen im Fortgang des Behandlungsgeschehens konkret erbracht werden. Für das Jahr 2020 werden die bundeseinheitlichen Fallpauschalen durch die Anlage 1 der Fallpauschalenvereinbarung 2020 (FPV 2020) vorgegeben.

2. Über- und Unterschreiten der Grenzverweildauer bzw. der mittleren Verweildauer der Fallpauschale (DRG) gemäß § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 3 Abs. 1 und 2 FPV 2020

Der nach der oben beschriebenen DRG-Systematik zu ermittelnde Preis setzt voraus, dass DRG- spezifische Grenzen für die Verweildauer im Krankenhaus nicht über- oder unterschritten werden.

Bei Über- oder Unterschreiten dieser Verweildauern werden gesetzlich vorgegebene Zu- oder

Abschläge fällig. Die näheren Einzelheiten und das Berechnungsverfahren hierzu regelt die

Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2020 (FPV 2020).

(4)

3. Zusatzentgelte nach den Zusatzentgeltekatalogen gemäß § 5 FPV 2020

Soweit dies zur Ergänzung der Fallpauschalen in eng begrenzten Ausnahmefällen erforderlich ist, können die für die Entwicklung und Pflege des deutschen DRG-Systems zuständigen Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene (Spitzenverband Bund der Krankenkassen, PKV-Verband und Deutsche Krankenhausgesellschaft) gemäß § 17b Abs.

1 S. 7 KHG Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren. Dies gilt auch für die Höhe der Entgelte. Für das Jahr 2020 werden die bundeseinheitlichen Zusatzentgelte durch die Anlage 2 in Verbindung mit der Anlage 5 der FPV 2020 vorgegeben.

Daneben können für die in Anlage 4 in Verbindung mit Anlage 6 der FPV 2020 genannten Zusatzentgelte krankenhausindividuelle Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG vereinbart werden. Diese Zusatzentgelte können zusätzlich zu den DRG-Fallpauschalen oder den Entgelten nach § 6 Abs. 1 KHEntgG abgerechnet werden.

Können für die Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 FPV 2020 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte abgerechnet werden, sind für jedes Zusatzentgelt 600,00 abzurechnen.

Wurden in der Budgetvereinbarung für das Jahr 2020 für Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 FPV 2020 keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 S. 3 KHEntgG für jedes Zusatzentgelt 600,00 abzurechnen.

Das Krankenhaus berechnet folgende Zusatzentgelte: (Siehe Anlage 1)

(5)

4. Sonstige Entgelte für Leistungen gemäß § 7 FPV 2020

Für die Vergütung von Leistungen, die noch nicht von den DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachgerecht vergütet werden, hat das Krankenhaus gemäß § 6 Abs. 1 KHEntgG mit den zuständigen Kostenträgern folgende fall- bzw. tagesbezogene krankenhausindividuelle Entgelte vereinbart: (Siehe Anlage 2)

Können für die Leistungen nach Anlage 3a FPV 2020 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag 600,00 abzurechnen. Können für die Leistungen nach Anlage 3b FPV 2020 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag 300,00 abzurechnen.

Wurden in der Budgetvereinbarung für das Jahr 2020 für Leistungen nach Anlage 3a FPV 2020 keine Entgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 S. 3 KHEntgG für jeden Belegungstag 450,00 abzurechnen.

5. Zusatzentgelte für spezialisierte Leistungen gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Ziff. 3 KHEntgG

Für folgende Leistungen, die den Fallpauschalen und Zusatzentgelten aus den Entgeltkatalogen nach § 7 S. 1 Nr. 1 und 2 KHEntgG zwar zugeordnet, mit ihnen jedoch nicht sachgerecht vergütet werden, hat das Krankenhaus gemäß § 6 Abs. 2a KHEntgG folgende gesonderte Zusatzentgelte vereinbart: (siehe Anlage 3)

6. Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 6 KHEntgG

Für die Vergütung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht mit den DRG-Fallpauschalen und bundeseinheitlich festgelegten Zusatzentgelten sachgerecht vergütet werden können und die nicht gemäß § 137c SGB V von der Finanzierung ausgeschlossen sind, rechnet das Krankenhaus gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG folgende zeitlich befristete fallbezogene Entgelte oder Zusatzentgelte ab: (siehe Anlage 4) 7. Entgelte für vor- und nachstationäre Behandlungen gemäß § 115a SGB V

Gemäß § 115a SGB V berechnet das Krankenhaus für vor- und nachstationäre Behandlungen folgende Entgelte, soweit diese nicht bereits mit der Fallpauschale abgegolten sind: (siehe Anlage 5)

Gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 KHEntgG ist eine vorstationäre Behandlung neben einer

Fallpauschale (DRG) nicht gesondert abrechenbar. Eine nachstationäre Behandlung kann

zusätzlich zur Fallpauschale (DRG) berechnet werden, soweit die Summe aus den stationären

Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der

Fallpauschale (DRG) übersteigt.

(6)

8. Zu- und Abschläge gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Ziff. 4 KHEntgG und Telematikzuschlag nach § 291a Abs. 7a S. 1 SGB V

Das Krankenhaus berechnet außerdem folgende Zu- und Abschläge: (siehe Anlage 6)

9. Zuschläge zur Finanzierung von Selbstverwaltungsaufgaben

- DRG-Systemzuschlag nach § 17b Abs. 5 KHG für jeden abzurechnenden voll- und teilstationären Krankenhausfall in Höhe von 1,66 € .

- Zuschlag für die Finanzierung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 139a i.V.m. § 139c SGB V und für die Finanzierung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 i.V.m. § 139c SGB V bzw. des Instituts für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen nach § 137a Abs. 8 i.V.m. § 139c SGB V für jeden abzurechnenden voll- und teilstationären Krankenhausfall in Höhe von 2,24 € .

10. Tagesbezogene Pflegeentgelte zur Abzahlung des Pflegebudgets nach § 7 Abs.

1 Ziff. 6a KHEntgG

Das Krankenhaus vereinbart mit den Krankenkassen ein Pflegebudget zur Finanzierung der Pflegepersonalkosten, die dem Krankenhaus entstehen. Die Abzahlung des Pflegebudgets erfolgt nach § 6a Abs. 4 KHEntgG über einen krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwert, welcher berechnet wird, indem das vereinbarte Pflegebudget dividiert wird durch die nach dem Pflegeerlöskatalog nach § 17b Abs. 4 S. 5 KHG ermittelte voraussichtliche Summe der Bewertungsrelationen für das Vereinbarungsjahr.

Der Übergangsbetrag bis zur Vereinbarung eines Pflegebudgets für das Jahr 2020 beträgt 146,55 .

Ab dem 01.04.2020 wird auf Grund Gesetzesänderung der Betrag auf 185,00 erhöht.

11. Entgelte für sonstige Leistungen

1. Für Leistungen im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt aus Anlass einer Begutachtung berechnen das Krankenhaus sowie der liquidationsberechtigte Arzt ein Entgelt nach Aufwand.

2. Für die Vornahme der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung berechnet das Krankenhaus 100,00 € .

3. Für die Nutzung der Leichenkühlzelle berechnet das Krankenhaus pro Werktag (Berechnung ab dem 3. Werktag) 20,00 € .

4. Für Hilfsmittel wie z. B. Prothesen, Unterarmstützkrücken, Krankenfahrstühle usw.

wird der tatsächliche Aufwand berechnet.

(7)

12. Zuzahlungen

Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten

Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom gesetzlich versicherten Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an - innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage - eine Zuzahlung ein (§ 39 Abs. 4 SGB V). Der Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit 10,- EUR je Kalendertag (§ 61 S. 2 SGB V). Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach § 43c Abs. 3 SGB V im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen beim Patienten eingefordert.

13. Wiederaufnahme und Rückverlegung

Im Falle der Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus gemäß § 2 FPV 2020 oder der Rückverlegung gemäß § 3 Abs. 3 FPV 2020 werden die Falldaten der Krankenhausaufenthalte nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 FPV 2020 zusammengefasst und abgerechnet.

14. Belegärzte, Beleghebammen, -entbindungspfleger Mit den Entgelten nach Nr. 1 - 11 sind nicht abgegolten:

1. die ärztlichen Leistungen von Belegärzten in Belegkrankenhäusern und Belegabteilungen sowie die von ihnen veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses;

2. die Leistungen von Beleghebammen bzw. Entbindungspflegern.

Diese Leistungen werden von dem Belegarzt bzw. der Hebamme / dem Entbindungspfleger gesondert berechnet.

15. Entgelte für Wahlleistungen

Die außerhalb der allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch genommenen

Wahlleistungen werden gesondert berechnet. Einzelheiten der Berechnung lassen sich

der jeweiligen Wahlleistungsvereinbarung und der Patienteninformation über die Entgelte

der wahlärztlichen Leistungen entnehmen.

(8)

16. Inkrafttreten

Dieser DRG-Entgelttarif tritt am 01.10.2020 in Kraft. Gleichzeitig wird der DRG-Entgelttarif / Pflegekostentarif vom 01.07.2020 aufgehoben.

Offenburg, den 30.09.2020

gez. Keller Geschäftsführer

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

sollten Sie zu Einzelheiten noch ergänzende Fragen haben, steht Ihnen unsere Stationäre Abrechnung hierfür gerne zur Verfügung.

Gleichzeitig können Sie dort auch jederzeit Einsicht in das DRG-Klassifikationssystem mit den zugehörigen Kostengewichten sowie die zugehörigen Abrechnungsregeln nehmen.

Insgesamt kann die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen und der

Wahlleistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Dies gilt

insbesondere für Selbstzahler. Prüfen Sie bitte, ob Sie in vollem Umfang für eine

Krankenhausbehandlung versichert sind.

(9)

DRG-Entgelttarif Anlagen Standort Lahr - Ettenheim DRG-Entgelttarif Anlagen Standort Lahr - Ettenheim DRG-Entgelttarif Anlagen Standort Lahr - Ettenheim DRG-Entgelttarif Anlagen Standort Lahr - Ettenheim

Anlage 1 Anlage 1 Anlage 1

Anlage 1 Zusatzentgelte Zusatzentgelte Zusatzentgelte Zusatzentgelte

ZE2020-13 8-821.0 Immunadsorption 1.132,00 EUR

ZE2020-25 *) 5-829.k* Modulare Endoprothesen - KNIE 1.700,00 EUR

ZE2020-25 *) 5-829.k* Modulare Endoprothesen - SCHULTER 986,49 EUR

ZE2020-25 *) 5-829.k* Modulare Endoprothesen - HÜFTE 1.500,00 EUR

ZE2020-49 3.321,75 EUR

ZE2020-50 *) 5-38a.a1 Implantation einer (Hybrid)-Prothese an der Aorta 11.900,00 EUR ZE2020-50 *) 5-38a.b0 Implantation einer (Hybrid)-Prothese an der Aorta 5.950,00 EUR ZE2020-53 *) 5-38a.c1 Stentgraft-Prothesen an der Aorta, mit Fenestrierung oder Seitenarm 11.764,83 EUR ZE2020-53 *) 5-38a.c2 Stentgraft-Prothesen an der Aorta, mit Fenestrierung oder Seitenarm 15.299,65 EUR ZE2020-53 *) 5-38a.c3 Stentgraft-Prothesen an der Aorta, mit Fenestrierung oder Seitenarm 17.362,17 EUR ZE2020-54 *) 5-429.j1 Selbstexpandierende Prothesen am Gastrointestinaltrakt 442,65 EUR ZE2020-54 *) 5-429.j4 Selbstexpandierende Prothesen am Gastrointestinaltrakt 1.085,30 EUR ZE2020-54 *) 5-529.n4 Selbstexpandierende Prothesen am Gastrointestinaltrakt 847,27 EUR ZE2020-54 *) 5-513.m0 Selbstexpandierende Prothesen am Gastrointestinaltrakt 599,20 EUR ZE2020-54 *) 5-513.m1 Selbstexpandierende Prothesen am Gastrointestinaltrakt 1.198,40 EUR ZE2020-54 *) 5-449.h3 Selbstexpandierende Prothesen am Gastrointestinaltrakt 599,20 EUR ZE2020-54 *) 5-469.k3 Selbstexpandierende Prothesen am Gastrointestinaltrakt 739,26 EUR ZE2020-54 *) 5-489.g0 Selbstexpandierende Prothesen am Gastrointestinaltrakt 702,10 EUR ZE2020-54 *) 5-513.n0 Selbstexpandierende Prothesen am Gastrointestinaltrakt 782,78 EUR ZE2020-54 *) 5-526.e0 Selbstexpandierende Prothesen am Gastrointestinaltrakt 792,74 EUR ZE2020-54 *) 5-526.f0 Selbstexpandierende Prothesen am Gastrointestinaltrakt 792,74 EUR ZE2020-54 *) 5-529.g0 Selbstexpandierende Prothesen am Gastrointestinaltrakt 792,74 EUR ZE2020-54 *) 5-529.j* Selbstexpandierende Prothesen am Gastrointestinaltrakt 749,43 EUR ZE2020-54 *) 5-529.p2 Selbstexpandierende Prothesen am Gastrointestinaltrakt 792,74 EUR ZE2020-54 *) 5-529.r3 Selbstexpandierende Prothesen am Gastrointestinaltrakt 792,74 EUR ZE2020-54 *) 5-529.s2 Selbstexpandierende Prothesen am Gastrointestinaltrakt 792,74 EUR

ZE2020-61 5-039.e2 22.076,77 EUR

ZE2020-61 5-039.f2 19.618,42 EUR

*) pro eingesetztem Stent / Prothese etc.

Neurostimulatoren zur Hirn- oder Rückenmarkstimulation oder zur Stimulation des peripheren Nervensystems, Mehrkanalstimulator, wiederaufladbar

Neurostimulatoren zur Hirn- oder Rückenmarkstimulation oder zur Stimulation des peripheren Nervensystems, Mehrkanalstimulator, wiederaufladbar

Zusatz- Zusatz- Zusatz- Zusatz- Entgelt Entgelt Entgelt

Entgelt Bezeichnung Bezeichnung Bezeichnung Bezeichnung BetragBetragBetragBetrag

Hypertherme intraperitoneale Chemotherapie (HIPEC) in Kombination mit Peritonektomie und ggf. mit Multiviszeralresektion oder hypertherme intrathorakale Chemotherapie (HITOC) in Kombination mit Pleurektomie und ggf. mit Tumorreduktion

OPS-Kode OPS-KodeOPS-Kode OPS-Kode

(10)

Anlage 1 Anlage 1 Anlage 1

Anlage 1 Zusatzentgelte Zusatzentgelte Zusatzentgelte Zusatzentgelte Fortsetzung Fortsetzung Fortsetzung Fortsetzung

ZE2020-61 5-039.n2 19.618,42 EUR

ZE2020-61 5-059.cc 18.730,20 EUR

ZE2020-61 5-059.cd 18.730,20 EUR

ZE2020-61 5-059.dd 17.515,34 EUR

ZE2020-61 5-059.g3 16.477,44 EUR

ZE2020-61 5-059.g4 17.515,34 EUR

ZE2020-63 6-003.40 Gabe von Dibotermin alfa, Implantation am Knochen 2.808,40 EUR ZE2020-63 6-003.41 Gabe von Dibotermin alfa, Implantation am Knochen 5.616,80 EUR ZE2020-67 *) 8-840.*4 Implantation einer Stent-Prothese an der Aorta, perkutan-transluminal 255,73 EUR

ZE2020-74 6-003.a* Gabe von Sunitinib, oral 3,71 EUR

ZE2020-75 6-003.b* Gabe von Sorafenib, oral 0,10 EUR

ZE2020-77 6-003.g* Gabe von Lenalidomid, oral 12,06 EUR

ZE2020-84 6-004.2* Gabe von Ambrisentan, oral 9,56 EUR

ZE2020-85 6-004.e* Gabe von Temsirolimus, parenteral 30,88 EUR

ZE2020-103 6-001.j* Gabe von Rituximab, subkutan 1,49 EUR

ZE2020-104 6-001.m* Gabe von Trastuzumab, subkutan 3,21 EUR

ZE2020-106 6-003.t* Gabe von Abatacept, subkutan 1,98 EUR

ZE2020-109 8-854.8 Dialyse mit High-Cut-off-Dialysemembran 780,00 EUR

ZE2020-110 6-005.n* Gabe von Tocilizumab, subkutan 1,40 EUR

ZE2020-111 6-005.d* Gabe von Nab-Paclitaxel, parenteral 3,57 EUR

ZE2020-112 6-006.2* Gabe von Abirateronacetat, oral 0,12 EUR

ZE2020-113 6-006.1* Gabe von Cabazitaxel, parenteral 59,50 EUR

ZE2020-120 6-001.c* Gabe von Pemetrexed, parenteral 2,65 EUR

ZE2020-121 6-002.b* Gabe von Etanercept, parenteral 5,71 EUR

ZE2020-122 6-001.g* Gabe von Imatinib, oral 0,01 EUR

ZE2020-123 6-002.p* Gabe von Caspofungin, parenteral 0,70 EUR

ZE2020-124 6-002.5* Gabe von Voriconazol, oral 8,50 EUR

ZE2020-125 6-002.r* Gabe von Voriconazol, parenteral 22,48 EUR

ZE2020-129 6-003.p* Gabe von pegylierter Asparaginase, parenteral 0,41 EUR

Zusatz- Zusatz- Zusatz- Zusatz- Entgelt Entgelt Entgelt

Entgelt OPS-KodeOPS-Kode BezeichnungOPS-KodeOPS-Kode Bezeichnung Bezeichnung Bezeichnung

Neurostimulatoren zur Hirn- oder Rückenmarkstimulation oder zur Stimulation des peripheren Nervensystems, Mehrkanalstimulator, wiederaufladbar

Betrag Betrag Betrag Betrag

Neurostimulatoren zur Hirn- oder Rückenmarkstimulation oder zur Stimulation des peripheren Nervensystems, Mehrkanalstimulator, wiederaufladbar Neurostimulatoren zur Hirn- oder Rückenmarkstimulation oder zur Stimulation des peripheren Nervensystems, Mehrkanalstimulator, wiederaufladbar

Neurostimulatoren zur Hirn- oder Rückenmarkstimulation oder zur Stimulation des peripheren Nervensystems, Mehrkanalstimulator, wiederaufladbar Neurostimulatoren zur Hirn- oder Rückenmarkstimulation oder zur Stimulation des peripheren Nervensystems, Mehrkanalstimulator, wiederaufladbar Neurostimulatoren zur Hirn- oder Rückenmarkstimulation oder zur Stimulation des peripheren Nervensystems, Mehrkanalstimulator, wiederaufladbar

(11)

DRG-Entgelttarif Anlagen Standort Lahr - Ettenheim DRG-Entgelttarif Anlagen Standort Lahr - Ettenheim DRG-Entgelttarif Anlagen Standort Lahr - Ettenheim DRG-Entgelttarif Anlagen Standort Lahr - Ettenheim Anlage 1

Anlage 1 Anlage 1

Anlage 1 Zusatzentgelte Zusatzentgelte Zusatzentgelte Zusatzentgelte Fortsetzung Fortsetzung Fortsetzung Fortsetzung

ZE2020-130 6-006.6* Gabe von Belimumab, parenteral 1,29 EUR

ZE2020-132 6-007.n* Gabe von Thiotepa, parenteral 7,54 EUR

ZE2020-137 8-810.6* Gabe von rekombinantem aktiviertem Faktor VII 17,37 EUR

ZE2020-138 8-810.j* Gabe von Fibrinogenkonzentrat 309,88 EUR

ZE2020-139 8-810.7* Gabe von Blutgerinnungsfaktoren 0,95 EUR

ZE2020-139 8-810.8* Gabe von Blutgerinnungsfaktoren 1,04 EUR

ZE2020-139 8-810.9* Gabe von Blutgerinnungsfaktoren 1,03 EUR

ZE2020-139 8-810.a* Gabe von Blutgerinnungsfaktoren 1,07 EUR

ZE2020-139 8-810.b* Gabe von Blutgerinnungsfaktoren 0,83 EUR

ZE2020-139 8-810.c* Gabe von Blutgerinnungsfaktoren 1,57 EUR

ZE2020-139 8-810.d* Gabe von Blutgerinnungsfaktoren 0,97 EUR

ZE2020-139 8-810.e* Gabe von Blutgerinnungsfaktoren 0,42 EUR

ZE2020-140 6-006.b* Gabe von Brentuximabvedotin, parenteral 69,44 EUR

ZE2020-141 6-007.6* Gabe von Enzalutamid, oral 0,75 EUR

ZE2020-142 6-007.3* Gabe von Aflibercept, intravenös 3,54 EUR

ZE2020-143 6-006.0* Gabe von Eltrombopag, oral 1,66 EUR

ZE2020-144 6-007.j* Gabe von Obinutuzumab, parenteral 3,21 EUR

ZE2019-145 6-007.e* Gabe von Ibrutinib, oral 0,49 EUR

ZE2020-146 6-007.m* Gabe von Ramucirumab, parenteral 3,81 EUR

ZE2020-147 6-001.9* Gabe von Bortezomib, parenteral 389,42 EUR

ZE2020-148 6-001.d* Gabe von Adalimumab, parenteral 13,18 EUR

ZE2020-149 6-001.e* Gabe von Infliximab, parenteral 1,90 EUR

ZE2020-151 6-001.h* Gabe von Rituximab, intravenös 2,51 EUR

ZE2020-153 6-001.k* Gabe von Trastuzumab, intravenös 3,49 EUR

ZE2020-154 6-003.k* Gabe von Anidulafungin, parenteral 0,71 EUR

ZE2020-156 6-007.k* Gabe von Posaconazol, parenteral 1,41 EUR

ZE2020-157 6-006.e* Gabe von Pixantron, parenteral 15,39 EUR

ZE2020-158 6-007.9* Gabe von Pertuzumab, parenteral 4,41 EUR

ZE2020-159 6-008.7* Gabe von Blinatumomab, parenteral 64,48 EUR

ZE2020-160 6-009.3* Gabe von Pembrolizumab, parenteral 29,04 EUR

ZE2020-161 6-008.m* Gabe von Nivolumab, parenteral 11,34 EUR

ZE2020-162 6-008.9* Gabe von Carfilzomib, parenteral 18,69 EUR

Zusatz- Zusatz- Zusatz- Zusatz- Entgelt Entgelt Entgelt

Entgelt OPS-KodeOPS-KodeOPS-KodeOPS-Kode Bezeichnung Bezeichnung Bezeichnung Bezeichnung BetragBetragBetragBetrag

(12)

Anlage 2 Anlage 2 Anlage 2

Anlage 2 Sonstige Entgelte gem. § 7 FPV 2020 Sonstige Entgelte gem. § 7 FPV 2020 Sonstige Entgelte gem. § 7 FPV 2020 Sonstige Entgelte gem. § 7 FPV 2020 DRG DRG

DRG DRG Bezeichnung Bezeichnung Bezeichnung Bezeichnung Betrag Betrag Betrag Betrag

B61B** 58,50 EUR

E76A** Tuberkulose, mehr als 14 Belegungstage 191,05 EUR

U42A** 80,61 EUR

Anlage 3 Anlage 3 Anlage 3

Anlage 3 Gesonderte Zusatzentgelte gem. § 6 Abs. 2a KHEntgG Gesonderte Zusatzentgelte gem. § 6 Abs. 2a KHEntgG Gesonderte Zusatzentgelte gem. § 6 Abs. 2a KHEntgG Gesonderte Zusatzentgelte gem. § 6 Abs. 2a KHEntgG

Anlage 4 Anlage 4 Anlage 4

Anlage 4 Entgelte gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 6 KHEntgG Entgelte gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 6 KHEntgG Entgelte gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 6 KHEntgG Entgelte gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 6 KHEntgG

(neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) (neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) (neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) (neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) Bezeichnung

Bezeichnung Bezeichnung

Bezeichnung Betrag Betrag Betrag Betrag

NUB-01 Idarucizumab (Praxbind®), je mg 0,42 EUR

NUB-02 Andexanet alfa (Ondexxya®), je mg 18,75 EUR

NUB-03 Atezolizumab (Tecentriq®), je mg 3,69 EUR

NUB-04 Bezlotoxumab (Zinplava®), je mg 2,72 EUR

NUB-05-1 1.555,34 EUR

NUB-05-2 1.555,34 EUR

NUB-05-3 1.983,34 EUR

NUB-05-4 2.427,39 EUR

NUB-05-5 3.663,24 EUR

NUB-06 Ustekinumab, je mg 35,28 EUR

NUB-07 Everolimus bei Neoplasie (Afinitor®, Votubia®), je mg 11,97 EUR

NUB-08 Durvalumab (Imfinzi®), je mg 4,66 EUR

NUB-09 Vedolizumab (Entyvio®), je mg 7,96 EUR

NUB-10 Trastuzumab-Emtansin (Kadcyla®), je mg 19,13 EUR

NUB-11 Golimumab (Simponi®), je mg 18,92 EUR

NUB-12 Eribulin (Halaven®), je µg 0,43 EUR

NUB-13 Pazopanib (Votrient®), je mg 0,18 EUR

NUB-14 Ruxolitinib (Jakavi®), je mg 4,50 EUR

Einlage beschichteter (gecoverter) Stents mit bioaktiver Oberfläche für periphere Gefäße (GoreTexViabahn® Endoprosthesis) 2,5cm

Einlage beschichteter (gecoverter) Stents mit bioaktiver Oberfläche für periphere Gefäße (GoreTexViabahn® Endoprosthesis) 5cm

Einlage beschichteter (gecoverter) Stents mit bioaktiver Oberfläche für periphere Gefäße (GoreTexViabahn® Endoprosthesis) 10cm

Einlage beschichteter (gecoverter) Stents mit bioaktiver Oberfläche für periphere Gefäße (GoreTexViabahn® Endoprosthesis) 15cm

Einlage beschichteter (gecoverter) Stents mit bioaktiver Oberfläche für periphere Gefäße (GoreTexViabahn® Endoprosthesis) 25cm

Bestimmte akute Erkrankungen und Verletzungen des Rückenmarks ohne komplexen Eingriff oder mehr als 13 Belegungstage oder nicht wegverlegt

Multimodale Schmerztherapie bei psychischen Krankheiten und Störungen, Alter < 19 Jahre

(derzeit keine (derzeit keine (derzeit keine (derzeit keine Vereinbarung) Vereinbarung) Vereinbarung) Vereinbarung)

**zzgl. des tagesbezogenen Pflegeentgelts wie unter Punkt 10 im Entgelttarif beschrieben

(13)

Anlage 4 Anlage 4 Anlage 4

Anlage 4 Entgelte gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 6 KHEntgG Fortsetzung Entgelte gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 6 KHEntgG Fortsetzung Entgelte gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 6 KHEntgG Fortsetzung Entgelte gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 6 KHEntgG Fortsetzung (neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) (neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) (neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) (neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) Bezeichnung

Bezeichnung Bezeichnung

Bezeichnung Betrag Betrag Betrag Betrag

NUB-15 Axitinib (Inlyta®), je mg 8,50 EUR

NUB-16 Osimertinib (Tagrisso®), je mg 2,45 EUR

NUB-17-1 Cabozantinib (CabometyxTM®), je mg - Indikation Nierenzellkarzinom 3,05 EUR

NUB-17-2 1,39 EUR

NUB-18 Olaparib (Lynparza® Filmtabletten, Lynparza® Hartkapseln®), je mg 0,29 EUR

NUB-19 Crizotinib (Xalkori®), je mg 0,34 EUR

NUB-20 Venetoclax (Venclyxto®), je mg 0,53 EUR

NUB-21 Palbociclib (Ibrance®), je mg 0,89 EUR

NUB-23 Nilotinib (Tasigna®), je mg 0,22 EUR

NUB-24 Caplacizumab (Cablivi®), je mg 419,64 EUR

NUB-25 Elotuzumab (Empliciti®), je mg 3,60 EUR

NUB-26 Dabrafenib (Tafinlar®), je mg 0,62 EUR

NUB-27 Temozolomid iv (Temodal® intravenös), je mg 3,34 EUR

NUB-28 Pomalidomid (Imnovid®), je mg 111,39 EUR

NUB-29 Vemurafenib (Zelboraf®), je mg 0,10 EUR

NUB-30 Alectinib (Alecensa®), je mg 0,17 EUR

NUB-31 Avelumab (Bavencio®), je mg 4,68 EUR

NUB-32 Idelalisib (Zydelig®), je mg 0,48 EUR

NUB-33 Trametinib (Mekinist®), je mg 69,74 EUR

NUB-34 Trifluridin – Tipiracil (Lonsurf®), je mg 1,63 EUR

NUB-35 Arsentrioxid (Trisenox®), je mg 52,60 EUR

NUB-36 Ocrelizumab (Ocrevus®), je mg 19,52 EUR

NUB-37 Selexipag (Uptravi®), je µg 0,13 EUR

NUB-38 Midostaurin (Rydapt®), je mg 5,44 EUR

NUB-39 Abemaciclib (Verzenios®), je mg 0,28 EUR

NUB-40-1 7,77 EUR

NUB-40-2 6,96 EUR

NUB-41 Bosutinib (Bosulif®), je mg 0,24 EUR

NUB-42 Ceritinib (Zykadia®), je mg 0,39 EUR

NUB-44 Ribociclib (Kisqali®), je mg 0,18 EUR

NUB-45 Ixazomib (Ninlaro®), je mg 514,27 EUR

NUB-47 Certolizumab Pegol (Cimzia®), je mg 3,57 EUR

NUB-48 Apalutamid (Erleada®), je mg 0,58 EUR

NUB-49 Liposomales Cytarabin-Daunorubicin (Vyxeos®), je mg 42,56 EUR

NUB-50 Secukinumab (Cosentyx®), je mg 5,52 EUR

Cabozantinib (Cometriq®), je mg - Indikation Schilddrüsenkarzinom

Lenvatinib (Kisplyx®), je mg - Indikation Nierenzellkarzinom Lenvatinib (Lenvima®), je mg - Indikation Schilddrüsenkarzinom

DRG-Entgelttarif Anlagen Standort Lahr - Ettenheim

DRG-Entgelttarif Anlagen Standort Lahr - Ettenheim

DRG-Entgelttarif Anlagen Standort Lahr - Ettenheim

DRG-Entgelttarif Anlagen Standort Lahr - Ettenheim

(14)

Anlage 4 Anlage 4 Anlage 4

Anlage 4 Entgelte gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 6 KHEntgG Fortsetzung Entgelte gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 6 KHEntgG Fortsetzung Entgelte gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 6 KHEntgG Fortsetzung Entgelte gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 6 KHEntgG Fortsetzung (neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) (neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) (neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) (neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) Bezeichnung

Bezeichnung Bezeichnung

Bezeichnung Betrag Betrag Betrag Betrag

NUB-51 Ponatinib (Iclusig®), je mg 4,77 EUR

NUB-52 Gemtuzumab Ozogamicin, je mg 1.558,31 EUR

NUB-53 Cobimetinib, je mg 4,35 EUR

NUB-55 Panobinostat (Farydak®), je mg 37,21 EUR

NUB-57 Niraparib (Zejula®), je mg 0,92 EUR

NUB-59 Elbasvir-Grazoprevir (Zepatier®), je mg 1,97 EUR

NUB-61 Ixekizumab (Taltz®), je mg 16,60 EUR

NUB-63 Streptozocin (Zanosar®), je mg 0,77 EUR

NUB-65 Brigatinib (Alunbrig®), je mg 1,02 EUR

NUB-66 Canakinumab (Ilaris®), je mg 85,61 EUR

NUB-67 Guselkumab (Tremfya®), je mg 29,29 EUR

NUB-68 Rucaparib (Rubraca®), je mg 0,14 EUR

NUB-69 Vandetanib (Caprelsa®), je mg 0,50 EUR

NUB-70 Gilteritinib (Xospata®), je mg 4,99 EUR

NUB-72 Tivozanib (Fotivda®), je µg 0,14 EUR

NUB-73 Cemiplimab (Libtayo®), je mg 15,97 EUR

NUB-74 Encorafenib in Kombination mit Binimetinib (Braftovi® plus Mektovi®), je mg 0,64 EUR

NUB-75 Sofosbuvir (Sovaldi®), je mg 1,24 EUR

NUB-76 Ledipasvir/Sofosbuvir (Harvoni®), je mg 1,06 EUR

NUB-77 Sofosbuvir/Velpatasvir (Epclusa®), je mg 0,69 EUR

NUB-78 Vismodegib (Erivedge®), je mg 1,24 EUR

NUB-79 Lorlatinib (Lorviqua®), je mg 2,51 EUR

NUB-80 Glecaprevir-Pibrentasvir (Maviret®), je mg 1,23 EUR

NUB-81 Ravulizumab (Ultomiris®), je mg 14,00 EUR

NUB-91 Larotrectinib (Vitrakvi®), je mg 2,43 EUR

NUB-92 Dacomitinib (Vizimpro®), je mg 1,60 EUR

NUB-97 Ropeginterferon alfa-2b (Besremi®), je µg 10,57 EUR

NUB-202 4.950,00 EUR

NUB-203 1.848,43 EUR

NUB-211 750,00 EUR

NUB-239 Polatuzumab Vedotin (Polivy®), je mg 104,55 EUR

Ausschaltung von Aortenaneurysmen mit der Chimney Technik

(Endurant II/IIs Stentgraft mit einer CE-Zulassung für die Behandlung von Aortenaneurysmen in Chimney-Technik)

Selbstexpandierendes, bioresorbierbares, Mometasonfuroat freisetzendes Nasennebenhöhlenimplantat

Endovaskuläre Implantation/Reparatur einer Stent-Prothese mittels eines Endo-Staplers

(15)

Anlage 5 Anlage 5 Anlage 5

Anlage 5 Entgelte für vor- und nachstationäre Behandlungen Entgelte für vor- und nachstationäre Behandlungen Entgelte für vor- und nachstationäre Behandlungen Entgelte für vor- und nachstationäre Behandlungen

Fachabteilung Fachabteilung Fachabteilung

Fachabteilung vorstationär vorstationär vorstationär vorstationär nachstationär nachstationär nachstationär nachstationär pro Behand-

pro Behand- pro Behand-

pro Behand- pro Behand- pro Behand- pro Behand- pro Behand- lungsfall

lungsfall lungsfall

lungsfall lungstag lungstag lungstag lungstag

Allgemeine Chirurgie 100,72 EUR 17,90 EUR

Innere Medizin 147,25 EUR 53,69 EUR

Gynäkologie/Geburtshilfe 119,13 EUR 22,50 EUR

Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde 78,74 EUR 37,84 EUR

Neurologie 114,02 EUR 40,90 EUR

Psychosomatik- und Psychotherapie 99,19 EUR 47,55 EUR

Intensivmedizin* 104,30 EUR 36,81 EUR

* Abrechnung nur in Ausnahmefällen nach Abstimmung mit der zuständigen Krankenkasse

Leistungen mit medizinisch-technischen Großgeräten Leistungen mit medizinisch-technischen Großgeräten Leistungen mit medizinisch-technischen Großgeräten Leistungen mit medizinisch-technischen Großgeräten bei vor- und nachstationärer Behandlung

bei vor- und nachstationärer Behandlung bei vor- und nachstationärer Behandlung bei vor- und nachstationärer Behandlung Computer-Tomographie-Geräte (CT) Computer-Tomographie-Geräte (CT) Computer-Tomographie-Geräte (CT) Computer-Tomographie-Geräte (CT)

Leistungen nach den DKG-NT I-Ziffern Pauschale gemäß Anlage 3 des Vertrages n. § 115a Abs. 3 SGB V

5369 122,71 EUR

5370, 5375 81,81 EUR

5371 94,08 EUR

5372 106,35 EUR

5373, 5374 77,72 EUR

5376 20,45 EUR

5377 32,72 EUR

5378 40,90 EUR

5380 12,27 EUR

DRG-Entgelttarif Anlagen Standort Lahr - Ettenheim

DRG-Entgelttarif Anlagen Standort Lahr - Ettenheim

DRG-Entgelttarif Anlagen Standort Lahr - Ettenheim

DRG-Entgelttarif Anlagen Standort Lahr - Ettenheim

(16)

Leistungen mit medizinisch-technischen Großgeräten bei vor- und nachstationärer Behandlung Leistungen mit medizinisch-technischen Großgeräten bei vor- und nachstationärer Behandlung Leistungen mit medizinisch-technischen Großgeräten bei vor- und nachstationärer Behandlung Leistungen mit medizinisch-technischen Großgeräten bei vor- und nachstationärer Behandlung

Magnet-Resonanz-Geräte (MR) Magnet-Resonanz-Geräte (MR) Magnet-Resonanz-Geräte (MR) Magnet-Resonanz-Geräte (MR)

Leistungen nach den DKG-NT I-Ziffern Pauschale gemäß Anlage 3 des Vertrages n. § 115a Abs. 3 SGB V

5700, 5720 179,97 EUR

5705 171,79 EUR

5715 175,88 EUR

5721, 5730 163,61 EUR

5729 98,17 EUR

5731, 5732 40,90 EUR

5733 32,72 EUR

5735 245,42 EUR

Linksherzkatheter-Messplätze (LHM) Linksherzkatheter-Messplätze (LHM) Linksherzkatheter-Messplätze (LHM) Linksherzkatheter-Messplätze (LHM)

Leistungen nach den DKG-NT I-Ziffern Pauschale gemäß Anlage 3 des Vertrages n. § 115a Abs. 3 SGB V

627 61,36 EUR

628 32,72 EUR

629 81,81 EUR

5315 89,99 EUR

5316, 5325 122,71 EUR

5317, 5326 16,36 EUR

5318 24,54 EUR

5324 98,17 EUR

5327 40,90 EUR

5328 49,08 EUR

Ausgenommen sind die Leistungen nach Maßgabe des § 5 der Allgemeinen Tarifbestimmungen des DKG-NT I (z.B. Kontrastmittel)¹

¹ Diese Leistungen werden nach dem Einstandspreis des jeweiligen Krankenhauses vergütet

(17)

Anlage 6 Anlage 6 Anlage 6 Anlage 6

1) Gem. § 17a KHG und nach § 33 Abs. 3 Satz 1 PflBG berechnet das Krankenhaus einen Zuschlag je voll- und teilstationärem Fall zur Finanzierung der Ausbildungskosten in Höhe von 167,97 EUR.

Für im Zeitraum von 01.05.2020 bis 30.09.2020 aufgenommene Patienten gilt ein erhöhter Wert von 373,27 EUR je voll- oder teilstationärem Fall. Für im Zeitraum von 01.10.2020 bis 31.12.2020 aufgenommene Patienten gilt ein abgesenkter Wert von 50,00 EUR je voll- oder teilstationärem Fall.

2) Qualitätssicherungszuschlag nach § 17 b Abs. 1a Nr. 4 KHG in der stationären Krankenhausbehandlung in Höhe von 0,81 EUR/Fall.

3) Zuschlag zur finanziellen Förderung der personellen Ausstattung in der Krankenhaushygiene gemäß

§ 4 Abs. 9 KHEntgG in Höhe von 0,15 % auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 KHEntgG sowie auf die sonstigen Entgelte nach

§ 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a KHEntgG.

4) Zuschlag für die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson in Höhe von 45,00 EUR/Tag¹.

5) Zuschlag für die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Pflegekraft in Höhe von 45,00 EUR/Tag.

6) Zuschlag für die Teilnahme des Krankenhauses an der strukturierten Notfallversorgung gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 5 KHEntgG je vollstationärem Fall in Höhe von 16,22 EUR.

7) Zuschlag für die Beteiligung ganzer Krankenhäuser oder wesentlicher Teile der Einrichtungen an einrich- tungsübergreifenden Fehlermeldesystemen nach § 17b Abs. 1a Nr. 4 KHG je abgerechneten vollstatio- närem Fall in Höhe von 0,20 EUR.

8) Zuschlag für die Finanzierung der den Krankenhäusern entstehenden Investitions- und Betriebskosten der erforderlichen erstmaligen Ausstattungskosten in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der elektronischen Gesundheitskarte (Telematikzuschlag) nach § 291a Abs. 7a S. 1 SGB V

für jeden abzurechnenden voll- und teilstationären Krankenhausfall in Höhe von14,32 EUR.

9) Zuschlag zur pauschalen Abgeltung von Preis- und Mengensteigerung infolge des Coronavirus SARS-CoV2, insbesondere bei persönlichen Schutzausrüstungen, nach § 21 Abs. 6 KHG für jeden Patienten, der zwischen dem 01.04.2020 bis einschließlich 31.12.2020 zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen wird in Höhe von 50,00 EUR. Dieser Betrag erhöht sich bei Nachweis einer SARS-CoV2 Infektion im jeweiligen Behandlungsfall auf 100,00 EUR.

Zu- und Abschläge Zu- und Abschläge Zu- und Abschläge Zu- und Abschläge DRG-Entgelttarif Anlagen Standort Lahr - Ettenheim

DRG-Entgelttarif Anlagen Standort Lahr - Ettenheim

DRG-Entgelttarif Anlagen Standort Lahr - Ettenheim

DRG-Entgelttarif Anlagen Standort Lahr - Ettenheim

(18)

Anlage 6 Anlage 6 Anlage 6 Anlage 6

10) Zuschlag zum pauschalen Ausgleich nicht refinanzierter Tarifsteigerungen im Bereich des Pflegepersonals nach § 8 Abs. 11 KHEntgG für jeden Patienten, der im Zeitraum vom 01.05.2020 bis 31.12.2020 zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen wird in Höhe von 0,42 % des Rechnungsbetrages.

¹ Die Höhe des Zuschlages von 45,00 EUR ist in der Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 17 b Abs. 1, Satz 4 KHG geregelt. Dieser Zuschlag betrifft im Übrigen nur die Fälle der medizinisch notwendigen Aufnahme von Begleitper- sonen und ist von der wahlweisen Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson zu unterscheiden.

Zu- und Abschläge

Zu- und Abschläge

Zu- und Abschläge

Zu- und Abschläge

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Können für die Leistungen nach Anlage 3a FPV 2021 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden

Können für die Leistungen nach Anlage 3a FPV 2021 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für

Können für die Leistungen nach Anlage 3a FPV 2021 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für

Können für die Leistungen nach Anlage 3a FPV 2021 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für

Für DRG’s wird ein Zuschlag in Höhe von 0,81 €uro je voll- und teilstationärem Krankenhausfall berechnet.. DRG-Systemzuschlag nach §

Dennoch hat die Stadt Jülich den vorgenannten Grundsatz in der Form überprüft, als dass die der Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für

Können für die Leistungen nach Anlage 3a FPV 2021 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag

Können für die Leistungen nach Anlage 3a FPV 2021 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für