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Der Veener Karneval reißt alle mit

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Academic year: 2022

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48. Jahrgang 48. Jahrgang48. Jahrgang

48. Jahrgang48. Jahrgang Freitag, den 24. Januar 2020Freitag, den 24. Januar 2020Freitag, den 24. Januar 2020Freitag, den 24. Januar 2020Freitag, den 24. Januar 2020 Woche 4Woche 4Woche 4Woche 4Woche 4

Der Veener Karneval reißt alle mit

Blickt man auf die Veener Karne- valseröffnung zurück, so könnte man sagen, es kam wie es kommen musste, denn wie von vielen erwar- tet, hat das neue Veener Karne- valsmotto etwas mit dem 100. Ge- burtstag der Veener Borussia, der in diesem Jahr gefeiert wird, zu tun.

100 Jahre und topfit - Borussia 100 Jahre und topfit - Borussia 100 Jahre und topfit - Borussia 100 Jahre und topfit - Borussia 100 Jahre und topfit - Borussia reißt alle mit

reißt alle mit reißt alle mit reißt alle mit

reißt alle mit - so die komplette Bezeichnung des neuen Mottos.

Simon Lutter, als einer der kreati- ven Köpfe des Elferrates, in die Mottofindung involviert, erklärt es so. Die 100 Jahre beziehen sich logischerweise auf den 100. Ge-

burtstag von Borussia Veen, denn der Elferrat ist eine eigene Abtei- lung des Vereins. Topfit steht zum einen für alle, die im Verein Sport treiben und dadurch topfit sind und zum anderen dafür, dass man perfekt auf die bevorstehende Karnevalszeit vorbereitet und so- mit topfit für die kommende Ses- sion ist. Die Aussage „reißt alle mit“ sagt zum einen aus, dass man als Einwohner Veens kaum am Sportverein vorbeikommt und sich diesem so gut wie nicht ent- ziehen kann, und zum anderen steht das Wort „Alle“ für die vor-

gelebte Gemeinschaft. Denn da- mit sind wirklich alle Karnevals- verrückten gemeint, nicht nur die Veenerinnen und Veener. Denn mittlerweile kommen Akteure, Wa- genbauer und Zuschauer vom ge- samten Niederrhein. Man könnte also sagen, der der der der der VVVVVeener Karneveener Karneveener Karneveener Karneveener Karnevalalalalal reißt alle mit

reißt alle mit reißt alle mit reißt alle mit

reißt alle mit und der Veener Kar- neval ist nun einmal ein Teil von Borussia Veen, bringt es Lutter zu- sammenfassend auf den Punkt.

Die Vorbereitungen für die neue Session laufen bereits seit lan- gem auf Hochtouren. Muss der Elferrat doch neben den üblichen

Sessionsvorbereitungen noch zu- sehen, dass sein Karnevalswagen endlich fertig wird. Eigentlich war die Fertigstellung ja schon für das vergangene Jahr vorgesehen, um den letztjährigen Jubiläumsrosen- montagszug mit einem komplett neuen Wagen anführen zu können.

Wie hinlänglich bekannt ist, hat dies leider nicht ganz funktioniert.

Da der alte Wagen mittlerweile ver- kauft ist, heißt es anpacken, um am diesjährigen 51. Veener Ro- senmontagszug nicht komplett ohne Gefährt dazustehen.

Fortsetzung Seite 12 Fortsetzung Seite 12 Fortsetzung Seite 12 Fortsetzung Seite 12 Fortsetzung Seite 12 Wichtig! Nicht verpassen! Kartenvorverkauf für die große Büttensitzung am 01.02. ab 17:00 Gaststätte „Zur deutschen Flotte“ und Anmeldeschluss für den 51. Veener

Rosenmontagszug am 05.02. Weitere Infos auf www.Karneval-Veen.de

Wichtig! Nicht verpassen! Kartenvorverkauf für die große Büttensitzung am 01.02. ab 17:00 Gaststätte „Zur deutschen Flotte“ und Anmeldeschluss für den 51. Veener

Rosenmontagszug am 05.02. Weitere Infos auf www.Karneval-Veen.de

Wichtig! Nicht verpassen! Kartenvorverkauf für die große Büttensitzung am 01.02. ab 17:00 Gaststätte „Zur deutschen Flotte“ und Anmeldeschluss für den 51. Veener Rosen- montagszug am 05.02. Weitere Infos auf www.Karneval-Veen.de

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Allgemeinverfügung zu Karneval 2020 in Alpen

Gemeinde Gemeinde Gemeinde Gemeinde Gemeinde AlpenAlpenAlpenAlpenAlpen Der Bürgermeister

Fachbereich 2 - Sicherheit und Ordnung -

Gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und die Befug- nisse der Ordnungsbehörden Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528) in der derzeit geltenden Fassung (OBG NRW), erlässt die Gemeinde Alpen für folgende Tage:

Samstag, den 22. Februar 2020 (Nelkensamstag) für den Zeit- raum von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Sonntag, den 23. Februar 2020 (Karnevalssonntag) für den Zeit- raum von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie Montag, den 24. Februar 2020 (Rosenmontag), für den Zeit- raum von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr folgende

Allgemeinverfügung:

I. 1 Mitführungs- und Benutzungs- I. 1 Mitführungs- und Benutzungs-I. 1 Mitführungs- und Benutzungs- I. 1 Mitführungs- und Benutzungs- I. 1 Mitführungs- und Benutzungs- verbot von Glasgetränkebehält- verbot von Glasgetränkebehält-verbot von Glasgetränkebehält- verbot von Glasgetränkebehält- verbot von Glasgetränkebehält- nissen und mobilen Beschallungs- nissen und mobilen Beschallungs-nissen und mobilen Beschallungs- nissen und mobilen Beschallungs- nissen und mobilen Beschallungs- anlagen:

anlagen:anlagen:

anlagen:

anlagen:

Für die o.g. Zeiträume ist das Mit- führen und die Benutzung von Glasgetränkebehältnissen in dem unter Ziffer II definierten Bereich außerhalb von geschlossenen Räumen untersagt. Dies gilt auch für das Mitführen und die Benut- zung von mobilen Beschallungs- anlagen (Ausnahme Zugteilneh- mer).

I.

I.I.I.I. 2 2 2 2 V 2 VVVVerkaufsverbot von Glasge-erkaufsverbot von Glasge-erkaufsverbot von Glasge-erkaufsverbot von Glasge-erkaufsverbot von Glasge- tränkebehältnissen:

tränkebehältnissen:tränkebehältnissen:

tränkebehältnissen:

tränkebehältnissen:

Für die og. Zeiträume ist der Ver- kauf von Getränken in Glasge- tränkebehältnissen in dem unter Ziffer II definierten Bereich un- tersagt, sofern diese Getränke außerhalb geschlossener Räume konsumiert werden sollen.

I.

I.I.I.I. 3 3 3 3 V 3 VVVVerbot des erbot des erbot des erbot des erbot des AusschankAusschankAusschankAusschankAusschankes ines ines ines ines in Glasgefäßen im Bereich der Glasgefäßen im Bereich derGlasgefäßen im Bereich der Glasgefäßen im Bereich der Glasgefäßen im Bereich der Außengastronomie:

Außengastronomie:Außengastronomie:

Außengastronomie:

Außengastronomie:

Für alle Gaststättenbetriebe in dem unter Ziffer II definierten Be- reich ergeht folgende Auflage/An- ordnung:

Für die o.g. Zeiträume ist im Be- reich von Außengastronomie der Ausschank bzw. die Abgabe von Getränken in Glasgefäßen untersagt.

I.

I.I.I.I. 4 4 4 4 V 4 VVVVerbot des erbot des erbot des erbot des Ausschankerbot des AusschankAusschankAusschankAusschankes so-es so-es so-es so-es so- wie Konsums von alkoholischen wie Konsums von alkoholischenwie Konsums von alkoholischen wie Konsums von alkoholischen wie Konsums von alkoholischen Getränk

GetränkGetränk Getränk

Getränken während des Kinderen während des Kinderen während des Kinderen während des Kinderen während des Kinder--- karnev

karnevkarnev karnev

karnevalszuges im Ortsteil alszuges im Ortsteil alszuges im Ortsteil alszuges im Ortsteil alszuges im Ortsteil AlpenAlpenAlpenAlpenAlpen am Sonntag, 23.02.2020 am Sonntag, 23.02.2020am Sonntag, 23.02.2020 am Sonntag, 23.02.2020 am Sonntag, 23.02.2020 Für den Alpener Kinderkarne-Alpener Kinderkarne-Alpener Kinderkarne-Alpener Kinderkarne-Alpener Kinderkarne-

• Dickstraße von Veener Straße bis Dorfstraße

• Halfmannsweg von Dorfstra- ße bis Kräheneck

• Kräheneck gesamt

• An der Ley gesamt

• sowie alle am Zugweg (Dorf- straße, Kirchstraße, An der Ley) gelegenen Straßenein- mündungen bis 100 m Tiefe.

III.

III.

III.

III.III. Androhung von ZwAndrohung von ZwAndrohung von ZwAndrohung von ZwAndrohung von Zwangsmitteln:angsmitteln:angsmitteln:angsmitteln:angsmitteln:

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung wird in den Fällen von I.1 und I.4 das Zwangs- mittel des unmittelbaren Zwan- ges in Form der Wegnahme der mitgeführten Glasbehältnisse bzw. alkoholischen Getränke und in den Fällen von I.2. und I.3.

jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro angedroht.

Ist das Zwangsgeld uneinbring- lich, so kann das Verwaltungsge- richt nach § 61 VwVG NRW (Ver- waltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Febr. 2003 (GV.NRW. S.

156, 818) in der derzeit gelten- den Fassung, auf Antrag der Voll- zugsbehörde die Ersatzzwangs- haft anordnen.

IV IV IV

IVIV... Anordnung der sofortigen Anordnung der sofortigen Anordnung der sofortigen Anordnung der sofortigen Anordnung der sofortigen VVVVVoll-oll-oll-oll-oll- ziehung:

ziehung:

ziehung:

ziehung:

ziehung:

Aus Gründen des öffentlichen In- teresses wird die sofortige Voll- ziehung dieser Verfügung ange- ordnet, mit der Folge, dass eine evtl. eingelegte Klage keine auf- schiebende Wirkung hat.

V

VVVV... Bekanntgabe Bekanntgabe Bekanntgabe Bekanntgabe Bekanntgabe

Diese Verfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfah- rensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1999 (GV.NRW. S. 602) in der derzeit geltenden Fassung, mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Begründung zu I:

Begründung zu I:

Begründung zu I:

Begründung zu I:

Begründung zu I:

Im beschriebenen Zeitraum fin- den im Gemeindegebiet Alpen die Karnevalszüge in den jeweiligen Ortsteilen statt.

Die Zugstrecken wie unter II. be- schrieben, führen durch die Kern- bereiche der jeweiligen Ortstei- le. Sie sind hoch frequentiert und stellen damit einen wesentlichen Schwerpunkt der Veranstaltungen dar. Es ist zu erwarten, dass insbesondere die Veranstaltungen am Sonntag und am Montag zwi- schen 5.000 und 10.000 Besucher/

Jugendliche anziehen werden.

valszug am Sonntag, 23.02.2020 valszug am Sonntag, 23.02.2020valszug am Sonntag, 23.02.2020 valszug am Sonntag, 23.02.2020 valszug am Sonntag, 23.02.2020 ergeht zusätzlich folgende Auflage/Anordnung Auflage/AnordnungAuflage/Anordnung Auflage/Anordnung Auflage/Anordnung:

Für den unter Ziffer II. genannten räumlichen und zeitlichen Gel- tungsbereich wird zusätzlich in allgemeines Alkoholverbot (Ver- kauf und Verzehr von alkoholi- schen Getränken außerhalb ge- schlossener Räume) angeordnet.

II. Räumlicher Geltungsbereich:

II. Räumlicher Geltungsbereich:II. Räumlicher Geltungsbereich:

II. Räumlicher Geltungsbereich:

II. Räumlicher Geltungsbereich:

Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung kann dem entsprechenden Lageplan ent- nommen werden; er umfasst text- lich folgende Bereiche:

Samstag, den 22.02.2020 in der Samstag, den 22.02.2020 in derSamstag, den 22.02.2020 in der Samstag, den 22.02.2020 in der Samstag, den 22.02.2020 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 UhrZeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr

• Marktplatz Menzelen gesamt

• Marktstraße von Ringstraße bis Buchenstraße

• Buchenstraße von Marktstra- ße bis Bernshuck

• Bernshuck von Buchenstraße bis Ringstraße

• Ringstraße gesamt

• Gindericher Straße von Ring- straße bis Gester Straße

• Neue Straße von Ringstraße bis Bernshuck

• sowie alle am Zugweg (Ring- straße) gelegenen Straßenein- mündungen bis 100 m Tiefe.

Sonntag, den 23.02.2020 in der Sonntag, den 23.02.2020 in derSonntag, den 23.02.2020 in der Sonntag, den 23.02.2020 in der Sonntag, den 23.02.2020 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 UhrZeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr

• Lintforter Str. gesamt

• Rheinberger Straße bis Hu- cker Straße

• Rheinberger Straße bis Dahla- ckerweg

• Dahlackerweg gesamt

• Im Dahlacker von Dahlacker- weg bis Zum Wald

• Burgstraße von Bahnhofstra- ße bis Lindenallee

• Bahnhofstraße gesamt

• Lindenallee von Burgstraße bis Adenauerplatz

• Adenauerplatz gesamt ein- schl. Parkplatz Adenauerplatz

• Zum Wald von Adenauerplatz bis Rathausstraße

• Rathausstraße von B 58 bis Ulrichstraße

• Von-Dornick-Straße gesamt

• Rathausplatz, „ALDI-Park- platz“, Willy-Brandt-Platz ge- samt

• sowie alle am Zugweg gele- genen Straßeneinmündungen bis 100 m Tiefe.

Montag, den 24.02.2020 in der Montag, den 24.02.2020 in derMontag, den 24.02.2020 in der Montag, den 24.02.2020 in der Montag, den 24.02.2020 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 UhrZeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr

• Schöttroy von Dorfstraße 100 m

• Dorfstraße gesamt

• Kirchstraße gesamt

Erfahrungen mit den Karnevals- zügen der vergangenen Jahre ha- ben gezeigt, dass der Einsatz von Glasgetränkebehältnissen bei Großveranstaltungen grundsätz- lich mit erheblichen Gefahren für die körperliche Unversehrtheit verbunden ist.

Aufgrund der enormen Besucher- anzahl der Großveranstaltungen kam es bei den letztjährigen Um- zügen bedingt durch die zahlreich mitgeführten Glasbehältnisse und der unsachgemäßen Entsorgung von Glasgetränkebehältnissen schon in kürzester Zeit zu ganz erheblichem Glasbruch sowohl insbesondere im unmittelbaren Veranstaltungsbereich, als auch in Teilen auf den Hauptzuwegun- gen dorthin. Trotz bereitgestell- ter Glascontainer waren die ge- nutzten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze von einem re- gelrechten „Scherbenmeer“ über- säht. Personenschäden, in erster Linie Schnittverletzungen, waren die Folge dieser nicht ordnungs- gemäßen Glasentsorgung.

Zudem steigert sich durch den vermehrten Alkoholgenuss bei die- sen Veranstaltungen erfahrungs- gemäß die Gewaltbereitschaft der Besucher/innen, mit der Folge möglicher, erheblicher Verletzun- gen bei den Betroffenen und Un- beteiligten. Dieses Verhalten war in den letzten Jahren ins- besondere bei zahlreichen Ju- gendlichen und jungen Erwachse- nen Besuchern des Alpener Kin- derkarnevalszuges festzustellen, wo es aufgrund des exzessiven Alkoholkonsums vermehrt zu Aus- schreitungen und Personenschä- den kam.

Um diesen Gefahren zu begeg- nen, werden das o.g. Mitführ- und Benutzungsverbot (I.1.) sowie das Verkaufsverbot (I.2.), bzw. Alko- holverbot (I.4) für den Alpener Kin- derkarnevalszug, erlassen.

Rechtsgrundlage für die getroffe- nen Anordnungen ist § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG). Danach können die Ord- nungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

Durch die Verbote soll sicherge- stellt werden, dass keine Glasbe- hältnisse in die beschriebenen Veranstaltungsbereiche gelangen bzw. der Alkoholmissbrauch ein-

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geschränkt wird. Die Verbote sind geeignet, die oben aufgezeigten Gefahren von Glas und Glasbruch bzw. Alkoholmissbrauch in einem stark besuchten Bereich abzu- wehren. Die Verbote sind zudem erforderlich, da kein milderes Mit- tel erkennbar ist.

Auch die Veranstalter der Karne- valszüge sind bestrebt, die Ver- sorgung der Besucher/innen ggfs.

durch den Verzicht auf Alkohol sowie die Verwendung anderer Materialien sicherzustellen, um damit zusätzlichen Glasbruch und das Entstehen der Gefahren zu vermeiden. Allerdings haben die Erfahrungen der vergangenen Jah- re gezeigt, dass diese Maßnahme allein nicht ausreicht, um den Ver- anstaltungsbereich sicher zu ge- stalten, so dass das Mitführver- bot ergänzend zu erlassen ist.

Dies war in zunehmendem Maße auch durch das Mitführen von s.

g. mobilen Beschallungsanlagen an den Zugwegen festzustellen, wodurch die Stimmung, insbesondere unter den jugendli- chen Besuchern zusätzlich aufge- heizt und aggressiv wurde.

Zwar stellt das Verbot von Glas bzw. Alkoholkonsum eine Ein- schränkung dar, die jedoch durch den Einsatz alternativer Materia- lien (z.B. Kunststoff/ Hartplastik/

alkoholfreie Getränke) ausgegli- chen werden kann und zeitlich beschränkt ist. Diese Einschrän- kung ist im Verhältnis zur aufge- zeigten Gefahrenlage für den an- geordneten kurzen Zeitraum zu- mutbar und vertretbar.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Getränke- angebot in diesen Behältnissen bzw. der Alkoholmissbrauch in den letzten Jahren beträchtlich zuge- nommen hat. Aus ordnungsbe- hördlicher Sicht kann der oben genannten Gefahr nur durch ei- nen grundsätzlichen Verzicht be- gegnet werden. Dies gilt auch für das Mitführen von mobilen Be- schallungsanlagen.

Aus den vorgenannten Gründen ist daher die Untersagung des Mitführens und der Benutzung von Glasgetränkebehältnissen / mo- bilen Beschallungsanlagen bzw.

eingeschränktem Alkoholverbot im beschriebenen Umfang geeig- net, erforderlich und im Hinblick auf die Gefahrenlage auch als an- gemessen anzusehen.

Um diese Gefährdungsreduzie- rung nachhaltig zu gewährleisten und dem Mitführungsverbot einen Sinn zu geben, muss für den ge-

die betroffenen Gewerbetreiben- den rechtzeitig auf den Einsatz alternativer Materialien (z.B.

Kunststoff/ Hartplastik) einstellen.

Organisatorisch und logistisch dürfte es kein Problem darstel- len, für den beschriebenen engen Zeitkorridor auf alternative Be- hältnisse umzustellen, zumal nicht die generelle Abgabe von Getränken (Ausnahme Kinderkar- nevalszug Alpen / alkoholische Getränke) ausgeschlossen ist, sondern nur die Abgabe in Glas- getränkebehältnissen.

Die wirtschaftlichen Interessen der Gastwirte in Veen und Men- zelen sind durch diese Anordnung nicht beeinträchtigt, da ihnen nicht der Ausschank an sich un- tersagt, sondern lediglich die Wahl der Behältnisse einge- schränkt wird. Es ist nicht erkenn- bar, dass es durch die Nutzung von Plastik- oder Pappbehältnis- sen zu Einnahmeverlusten der Gastwirte kommt.

Den Gastwirten im Ortsteil Alpen steht möglichen Einnahmeverlus- ten das erhebliche Gefährdungs- potential für Besucher/innen des Alpener Kinderkarnevalszuges gegenüber sowie auch eines un- beteiligten Personenkreises von Alpener Bürger/innen. In Abwä- gung des Grundrechtgedankens auf körperliche Unversehrtheit ist diesen Aspekten im konkreten Fall eine höhere Gewichtung einzu- räumen.

Den aus der Erfahrung zurücklie- gender Veranstaltungen zu be- fürchtenden Gefährdungslagen mit dem Risiko erheblicher Per- sonen- und/oder Sachschäden muss bei der Entscheidung für ein umfassendes Glasverbot bzw. ein- geschränktes Alkoholverbot Vor- rang eingeräumt werden gegenü- ber den Einzelinteressen der Ge- werbetreibenden an einer unein- geschränkten Gewerbeausübung.

Ergänzend zu dem Mitführ- und Verkaufsverbot wird gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Gaststättengesetz (GastG) - vom 20.11.1998 (BGBl.

I. S. 3418) in der zurzeit gültigen Fassung die Verwendung von Glas- behältnissen in Außengastronomi- en von Gaststätten durch die un- ter Punkt I.3. bzw. für den OT Al- pen unter Punkt I.4. (Alkoholische Getränke) festgelegte Auflage/

Anordnung untersagt.

Um die oben beschriebenen Ge- fahren nachhaltig und wirksam zu bekämpfen, ist es zudem erfor- derlich, weitere „Glasquellen“

und damit Ursachen für die be- nannten Personenkreis jedoch

auch der Erwerb von Glasbehält- nissen bzw. alkoholischen Geträn- ken unterbunden werden. Vor die- sem Hintergrund ist neben dem Mitführungsverbot auch ein Ver- kaufsverbot (Ziffer I.2 u. I.4) für die in dem räumlichen Geltungsbe- reich ansässigen Einzelhändler die logische Konsequenz dazu.

Die Inanspruchnahme der Einzel- händler erfolgt dabei auf der Grund- lage des § 19 OBG NRW, wonach die Ordnungsbehörde auch Maßnahmen gegen andere Personen richten kann, wenn die Inanspruchnahme der Verhaltens- oder Zustandsstörer keinen Erfolg verspricht.

Es ist davon auszugehen, dass das bestehende Mitführungsverbot für Glasbehältnisse im direkten Ver- anstaltungs- und veranstaltungs- nahen Bereich nicht ausreicht, um die zuvor beschriebenen Gefähr- dungen auszuschließen, da der anliegende Einzelhandel in die- sem Bereich weiterhin

Getränke in Glasgefäßen in er- heblichem Umfang abgeben wür- de. Die Einzelhändler könnten dabei über einen entsprechenden Appell, auf Glas zu verzichten, nicht hinreichend motiviert wer- den. Voraussichtlich würden die - überwiegend auswärtigen - Be- sucher davon ausgehen, dass in den Bereichen, in denen örtliche Einzelhändler Getränke in Glas- gefäßen anbieten, die Mitnahme außerhalb der Geschäfte auch zu- lässig sei. Insofern würde ein An- reiz für die Besucher geschaffen, gegen das Mitführungsverbot zu verstoßen. Das für den Alpener Kinderkarnevalszug geltende Alkoholverbot ist analog anzuwen- den.

Das Verkaufsverbot ist daher ge- eignet zu verhindern, dass Glas, bzw. beim Alpener Kinderkarne- valszug alkoholische Getränke, in den Veranstaltungsbereich gelan- gen. Ein milderes Mittel ist nicht erkennbar.

Der Verzicht auf Glas, bzw. alko- holischen Getränken beim Alpe- ner Kinderkarnevalszug, stellen eine Einschränkung des Gewer- berechtes (Art 12 GG; § 1 GewO) dar. Das Verwendungsverbot ist jedoch auf einen kurzen Zeitraum begrenzt und umfasst die Außen- gastronomie sowie Trinkhallen, Imbisse etc. in den aus ordnungs- behördlicher Sicht stark betroffe- nen Bereichen der Veranstaltung.

Durch die Bekanntgabe dieser All- gemeinverfügung mit einem aus- reichenden Vorlauf können sich

schriebenen Gefahrenlagen in den definierten örtlichen Verfügungs- bereichen auszuschließen. Durch die auf den öffentlichen Verkehrs- flächen herumliegenden Scherben waren in gleicher Art und Weise wie zuvor beschrieben erhebliche Gefährdungen des Straßenver- kehrs als auch der Gäste festzu- stellen.

Es ist davon auszugehen, dass während der genannten Verfü- gungszeiträume ein Großteil der Gäste in Gaststätten aus den Be- sucher/innen der Alpener Karne- valszüge besteht. Nach allgemei- ner Lebenserfahrung - aber auch nach den konkreten Erfahrungen der letzten Veranstaltungen in Al- pen - ist aufgrund des erwarteten hohen Besucheraufkommens und mit zunehmenden Alkoholgenuss mit fahrlässigen, aber auch mut- willigen Zerstörungen gläserner Schankgefäße bzw. Alkoholmiss- brauch zu rechnen.

Um den genannten Gefahren zu begegnen, ist der Erlass des o.g.

Benutzungsverbotes auf der Grundlage des § 5 GastG erfor- derlich. Demnach können Gewer- betreibenden, die ein Gaststät- tengewerbe betreiben, jederzeit Auflagen/Anordnungen zum Schutz gegen schädliche Umwelt- einwirkungen im Sinne des Bun- desimmissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche

Nachteile und Gefahren oder Be- lästigungen für die Anwohner des Betriebsgrundstückes oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erteilt werden.

Das Verbot ist geeignet, die oben aufgezeigten Gefahren von Glas und Glasbruch bzw. Alkoholmiss- brauch in einem stark besuchten Bereich abzuwehren. Ein milde- res Mittel zur Beseitigung der beschriebenen Gefahren ist nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Verbot der Benutzung von Glas/

Alkohol lediglich für den Bereich der Außengastronomie und somit dem untergeordneten Betriebst- eil der Gaststätten gilt.

Aus den vg. Gründen ist daher die Untersagung der Benutzung von Glasgetränkebehältnissen in Au- ßengastronomien und die Abgabe von (s. Ziff. I.4 alkoholischen) Ge- tränken in Glasgetränkebehält- nissen durch den Einzelhandel (u.a. Kioske und Imbisse) im be- schriebenen Umfang geeignet, erforderlich und im Hinblick auf die Gefahrenlage auch als ange- messen anzusehen.

(4)

Begründung zu II:

Begründung zu II:Begründung zu II:

Begründung zu II:

Begründung zu II:

Um eine wirkungsvolle Reduzie- rung von Glasbruchschäden und Schnittverletzungen zu gewährleis- ten, erstreckt sich der räumliche Geltungsbereich für die angeord- neten Maßnahmen zu Ziffer I.1 bis I.4 auf die definierten Veranstal- tungsbereiche. Somit besteht die Möglichkeit, frühzeitig den siche- ren Zu- und Abgang der Besucher aufrecht zu erhalten.

Begründung zu III:

Begründung zu III:Begründung zu III:

Begründung zu III:

Begründung zu III:

Die Androhung von Zwangsmitteln erfolgt auf der Grundlage der §§

55, 59, 60 und 63 des Verwal- tungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW - in der zurzeit gülti- gen Fassung. Als Zwangsmittel kommen gem. § 57 VwVG NRW Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang in Betracht.

Bei Verstößen gegen das unter Zif- fer I.1 u. I.4 verfügte Mitführungs- verbot wird auf der Grundlage des

§ 62 VwVG NRW das Zwangsmit- tel des unmittelbaren Zwanges angedroht. Gem. § 58 Abs. 3 VwVG NRW darf der unmittelbare Zwang nur angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziel führen oder untunlich sind. Dies ist vorliegend der Fall.

Zweck des Mitführungsverbotes ist es, die Veranstaltungsfläche sowie die Zuwegungen dorthin von Glasgefäßen frei zu halten, um die in der Begründung be- schriebenen Gefahren (Alkohol- missbrauch) zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund muss ein Zwangsmittel angedroht werden, dass zum sofortigen Erfolg führt.

Durch ein anderes Zwangsmittel kann nicht wirksam verhindert werden, dass Glas in den Veran- staltungsbereich gelangt und dort benutzt wird bzw. Alkoholmiss- brauch stattfindet. Insofern ist die Anwendung des unmittelbaren Zwanges auch verhältnismäßig.

Bei Verstößen gegen das unter Ziffer I.2 verfügte Verkaufsverbot sowie das Benutzungsverbot zu

ergibt sich daraus, dass die Be- seitigung der bestehenden Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit keinen weiteren Aufschub duldet.

Die Gefahren für so bedeutende Individual-Schutzgüter wie Ge- sundheit, Leben und Eigentum unbeteiligter Personen sind so schwerwiegend, dass nicht erst der Abschluss eines verwaltungs- gerichtlichen Verfahrens abge- wartet werden kann. Durch die Vollzugsfolge wird die Versor- gung mit Getränken nicht bzw.

nur zum Teil eingeschränkt. Der persönliche Bedarf kann durch die Nutzung von Plastik- oder Pappbehältnissen problemlos gedeckt werden. Wirtschaftliche Einnahmeverluste der Einzel- händler sowie der Gastwirte kön- nen durch die Verwendung der alternativen Materialien/Geträn- ke ebenfalls verhindert werden.

Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der vorgenannten Anordnungen und damit der Verhinderung von Ge- fahren für die körperliche Unver- sehrtheit überwiegt insoweit das eventuelle Aufschubinteresse der hiervon Betroffenen.

Rechtsbehelfsbelehrung Rechtsbehelfsbelehrung Rechtsbehelfsbelehrung Rechtsbehelfsbelehrung Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben wer- den. Die Klage ist beim Verwal- tungsgericht Düsseldorf (Basti- onstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift dem Urkundsbeam- ten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht zu erheben.

Falls die Frist durch das Verschul- den eines Bevollmächtigten ver- säumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zuge- rechnet werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegeh- rens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsa- chen und Beweismittel sollen an-

Schiedsperson für die Gemeinde Alpen gesucht

Ziffer I.3 wird auf der Grundlage des § 60 VwVG NRW ein Zwangs- geld von jeweils 3.000 Euro ange- droht.

Die Androhung einer Ersatzvor- nahme in Bezug auf die Anord- nungen zu I.2 bis I.4 scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil die Einhaltung des Glas- verbotes ausschließlich vom Wil- len des Ordnungspflichtigen ab- hängt und die damit verbundenen Vorgänge von keinem anderen bewirkt werden können. Da gem.

§ 58 Abs. 3 VwVG NRW der unmit- telbare Zwang nur angewendet werden darf, wenn andere Zwangs- mittel nicht zum Ziel führen oder untunlich sind, konnte als Zwangsmittel für Verstöße gegen die Anordnungen zu I.2 und I.3 nur ein Zwangsgeld angedroht werden.

Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist geeignet, den Willen des Pflichtigen zu beugen.

Sie ist auch verhältnismäßig (§ 58 VwVG), weil die Höhe des ange- drohten Zwangsgeldes in einem angemessenen Verhältnis zu sei- nem Zweck steht.

Eine Frist zur Erfüllung der Ver- pflichtungen braucht nach den Vorgaben des § 63 Abs. 1 S. 2 VwVG nicht bestimmt zu werden, da im Wege dieser Allgemeinver- fügung eine Unterlassung (hier:

Unterlassung des Mitführens von Glas, des Verkaufs von Geträn- ken in bzw. des Ausschanks in Glasbehältnissen/Alkohol) er- zwungen werden soll.

Begründung zu IV Begründung zu IVBegründung zu IV Begründung zu IV Begründung zu IV:::::

Die Anordnung der sofortigen Voll- ziehung erfolgt auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwal- tungsgerichtsordnung - VwGO - in der z.Z. gültigen Fassung. Sie ist zum Schutze der Allgemein- heit notwendig, da nur so sicher- gestellt werden kann, dass die getroffene Anordnung unmittelbar vollziehbar ist. Das besondere In- teresse an der sofortigen Vollzie- hung dieser Allgemeinverfügung

gegeben werden.

Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt wer- den, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Die Klage kann auch in elektroni- scher Form nach Maßgabe der Ver- ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwal- tungsgerichten und den Finanz- gerichten im Lande Nordrhein- Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 07.11.2012 (GV.NRW.Seite 548) eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG be- darf es keiner Abschriften.

Hinweise:

Eine etwaige Klage hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollzie- hung keine aufschiebende Wir- kung. Sofern Sie von Ihrem Klage- recht Gebrauch machen, können Sie beim Verwaltungsgericht Düs- seldorf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschieben- den Wirkung der Klage schriftlich oder zur Niederschrift beim Ur- kundsbeamten des Verwaltungs- gerichts beantragen.

Durch die Bürokratieabbaugeset- ze I und II NRW ist das einer Kla- ge bisher vorgeschaltete Wider- spruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnöti- ger Kosten empfehlen wir Ihnen, sich vor Erhebung der Klage zunächst mit uns in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage be- hoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Eini- gungsversuch jedoch nichtnichtnichtnichtnicht verlän- gert.

46519 Alpen, den 15.01.2020 Gemeinde Alpen

Der Bürgermeister gez.

(Ahls)

Die entsprechenden Lagepläne können im Rathaus zu den übli- chen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Die Gemeinde Alpen sucht eine stellvertretende Schiedsperson (Schiedsmann/-frau).

Nach § 3 des Schiedsamtsgesetz- tes NRW hat der Rat Gemeinde Alpen Schiedspersonen, die eh- renamtlich tätig sind, für die Dau- er von fünf Jahren zu wählen.

Schiedspersonen haben die Auf- gabe bei bestimmten strafrecht- lichen Delikten wie auch bei zi- vilrechtlichen Streitigkeiten zwischen den streitenden Par- teien zu schlichten und einen Vergleich herbeizuführen, um damit den Rechtsfrieden wieder

herzustellen.

Wer sich als Bürger in der Ge- meinde Alpen (mindestens 30 Jah- re alt und nicht älter als 70 Jahre, Wohnsitz im Schiedsamtsbezirk) für das Schiedsamt interessiert, wird gebeten, sich bis zum 15.15.15.15.15.

Februar 2020 Februar 2020 Februar 2020 Februar 2020

Februar 2020 schriftlich an den

Bürgermeister der Gemeinde Al- pen, FB Ordnung, Soziales und Schulen, Rathausstr. 5,

46519 Alpen zu wenden.

Kontakt:

Herr Funke, Tel.: 02802/912-510

E-Mail: ludger.funke@alpen.de

(5)

Warnung vor falscher Anzeigenwerbung!

Gemeinde Alpen reinigt Kanäle

Vereinfachte Flurbereinigung

Deich Hönnepel

Gemeindeverw Gemeindeverw Gemeindeverw Gemeindeverw

Gemeindeverwaltung altung altung altung altung Alpen wAlpen wAlpen wAlpen warntAlpen warntarntarntarnt vor falscher

vor falscher vor falscher vor falscher

vor falscher Anzeigenwerbung!Anzeigenwerbung!Anzeigenwerbung!Anzeigenwerbung!Anzeigenwerbung!

Zurzeit werden Verträge der Fir- ma Mediahaus Verlag GmbH an Alpener Firmen mit Anzeigen-dar- stellung der Firmen versendet bzw. auch telefonisch beworben.

Es soll sich um eine neue Bürger- Informationsbroschüre handeln.

Diese Firma wurde nichtnichtnichtnichtnicht von der

Gemeinde Alpen beauftragt. Bit- te achten Sie darauf, dass ein be- auftragtes Unternehmen nur mit Empfehlungsschreiben der Ge- meinde Alpen unterwegs ist.

Das ist zurzeit nicht der Fall.

Kontakt:

Kontakt:

Kontakt:

Kontakt:

Kontakt:

Petra Romba

Telefon: 02802/912-250 Email: Petra.Romba@alpen.de

Bürgersprechstunden

des Bezirksdienstbeamten

Der Bezirksdienstbeamte in Al- pen, Andreas Mötter richtet grund- sätzlich die Bürgersprechstunde verbindlich am ersten Donners- tag eines jeden Monats von 14:00 bis 16:00 Uhr, ein.

Darüber hinaus bemüht er sich, jeden Donnerstag in der Zeit zwi-

schen 14:00 und 16:00 Uhr im Büro anwesend zu sein.

Die nächsten verbindlichen Termi- ne wären somit

06.02.2020 05.03.2020 02.04.2020

Die Gemeinde Alpen beginnt in der nächsten Woche mit der jähr- lichen Reinigung der Schmutz- und Mischwasserkanäle im Ge- meindegebiet. Die Arbeiten wer- den etwa vier bis sechs Wochen in Anspruch nehmen. In diesem Jahr wird das Kanalnetz von der Firma Umwelttechnik Janßen GmbH aus Goch gereinigt. Die Reinigungs- arbeiten zählen zu den Standard- leistungen des Kanalbetriebes und tragen zu einem störungs- freien Ablauf der Abwasserbesei- tigung bei.

Eventuell auftretende Behinde-

rungen des Verkehrs und möglicherweise kurzfristige Ge- ruchsbelästigungen bittet die Ge- meindeverwaltung zu entschuldigen.

Es wird ausdrücklich darauf hin- gewiesen, dass eventuelle Schä- den infolge der Kanalreinigung bei nicht intakten Entwässerungsan- lagen gemäß der Abwasserbesei- tigungssatzung der Gemeinde Al- pen nicht geltend gemacht wer- den können.

Kontakt:

André Enge Tel.: 02802/912-650

Email: andre.enge@alpen.de

Bezirksregierung Düsseldorf Bezirksregierung Düsseldorf Bezirksregierung Düsseldorf Bezirksregierung Düsseldorf Bezirksregierung Düsseldorf Flurbereinigungsbehörde - Dezernat 33 -

Mönchengladbach, 25.11.2019 Dienstgebäude:

41061 Mönchengladbach Croonsallee 36-40 Tel.: 0211 / 475-9803 Fax: 0211 / 475-9792

E-Mail: Dezernat33@brd.nrw.de

Vereinfachte Flurbereinigung Vereinfachte Flurbereinigung Vereinfachte Flurbereinigung Vereinfachte Flurbereinigung Vereinfachte Flurbereinigung Deich Hönnepel

Deich Hönnepel Deich Hönnepel Deich Hönnepel Deich Hönnepel

TTTTTeilgebiet Deich Kalkareilgebiet Deich Kalkareilgebiet Deich Kalkareilgebiet Deich Kalkareilgebiet Deich Kalkar-Hönnepel-Hönnepel-Hönnepel-Hönnepel-Hönnepel Aktenzeichen: 33 - 16 03 1.1 Aktenzeichen: 33 - 16 03 1.1 Aktenzeichen: 33 - 16 03 1.1 Aktenzeichen: 33 - 16 03 1.1 Aktenzeichen: 33 - 16 03 1.1 Schlussfeststellung

Schlussfeststellung Schlussfeststellung Schlussfeststellung Schlussfeststellung

In der vereinfachten Flurberei- nigung Deich Hönnepel, Teilge- biet Deich Kalkar-Hönnepel, wird hiermit gemäß § 149 Flurberei- nigungsgesetz -FlurbG- die

Schlussfeststellung erlassen.

Das Flurbereinigungsgebiet um- fasst Teile der Stadt Kalkar und der Stadt Kleve im Kreis Kleve sowie Teile der Stadt Xanten im Kreis Wesel.

Es wird folgendes festgestellt:

1. Die Ausführung des Flurbe- reinigungsplanes einschließ- lich seines Nachtrags 1 ist bewirkt.

2. Den Beteiligten stehen kei- ne Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfah- ren hätten berücksichtigt werden müssen.

3. Die Aufgaben der Teilneh- mergemeinschaft der verein- fachten Flurbereinigung Deich Hönnepel sind für das Teilgebiet Deich Kalkar-Hön- nepel abgeschlossen. Damit erlöschen auch die Rechte und Pflichten des Vorstan- des im Teilgebiet Deich Kalkar-Hönnepel.

4. Die Teilnehmergemeinschaft der vereinfachten Flurberei- nigung Deich Hönnepel bleibt für die Teilgebiete Deich Vynen-Obermörmter und Deich Kalkar-Nieder- mörmter bestehen, da ihre Aufgaben in diesen beiden Teilgebieten noch nicht ab- geschlossen sind.

Gründe Gründe Gründe Gründe Gründe

Das vereinfachte Flurbereini- gungsverfahren Deich Hönnepel wurde durch den Teilungsbe- schluss vom 27.10.2014 in die Teilgebiete Deich Kalkar-Hönne- pel, Deich Vynen-Obermörmter und Deich Kalkar-Niedermörm- ter geteilt.

Die Teilgebiete werden unab- hängig voneinander abgewi- ckelt.

Der Abschluss des vereinfachten F l u r b e r e i n i g u n g s v e r f a h r e n s Deich Hönnepel, Teilgebiet Deich Kalkar-Hönnepel, durch die Schlussfeststellung ist zulässig und begründet.

Der Flurbereinigungsplan ein- schließlich seines Nachtrags ist in allen Teilen ausgeführt.

Insbesondere ist das Eigentum an den neuen Grundstücken auf die im Flurbereinigungsplan be- nannten Beteiligten übergegan- gen.

Die öffentlichen Bücher sind be- richtigt.

Da somit weder Ansprüche der Beteiligten noch sonstige Ange- legenheiten verblieben sind, die im Flurbereinigungsverfahren

hätten geregelt werden müssen, ist es durch die Schlussfeststel- lung abzuschließen.

Hinweis:

Das Flurbereinigungsverfahren endet erst mit der Zustellung der unanfechtbar gewordenen Schlussfeststellung an den Vor- sitzenden der Teilnehmerge- meinschaft der vereinfachten Flurbereinigung Deich Hönnepel (§ 149 Abs. 3 FlurbG).

Rechtsbehelfsbelehrung Rechtsbehelfsbelehrung Rechtsbehelfsbelehrung Rechtsbehelfsbelehrung Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Schlussfeststellung der vereinfachten Flurbereini- gung Deich Hönnepel, Teilgebiet Deich Kalkar-Hönnepel, kann in- nerhalb eines Monats nach Be- kanntgabe (öffentlicher Be- kanntmachung) Widerspruch er- hoben werden.

Der Widerspruch ist bei der Be- zirksregierung Düsseldorf, Cro- onsallee 36-40, 41061 Mönch- engladbach, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Gegen die Schlussfeststellung steht gemäß § 149 Abs. 1 Satz 3 FlurbG auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft das Recht zum Widerspruch zu.

Der Widerspruch kann auch durch Übermittlung eines elek- tronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Bezirksregie- rung Düsseldorf erhoben wer- den.

Die E-Mail-Adresse lautet:

poststelle@brd.sec.nrw.de.

Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevari- ante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail- Gesetz erhoben werden.

Die De-Mail-Adresse lautet:

poststelle@brd-nrw.de-mail.de.

Hinweis:

Weitere Hinweise zur Wider- spruchserhebung in elektroni- scher Form finden Sie auf der Homepage der Bezirksregierung Düsseldorf (www.brd.nrw.de) un- ter „Kontakt“.“

Im Auftrag gezeichnet

(LS) (Ralph Merten) Hinweis:

Hinweis:

Hinweis:

Hinweis:

Hinweis:

Diese öffentliche Bekanntma- chung finden Sie auch auf der Internetseite der Bezirksregie- rung Düsseldorf

(www.brd.nrw.de) unter der Ru- brik „Wir über uns“/“Bekannt- machungen“.

(6)

Radon-Bodenluftmessungen in Nordrhein-Westfalen

Aufruf zur Meldung bei Ehejubiläen

Das Strahlenschutzgesetz (Strl- SchG) vom 27.06.2017 sieht vor, dass Radonvorsorgegebiete aus- gewiesen werden müssen. Hierzu werden derzeit in Nordrhein-West- falen Radon-Bodenluftmessungen an 300 Messorten durchgeführt.

Das Ministerium für Arbeit, Ge- sundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) hat den Geologischen Dienst NRW

- Landesbetrieb - mit der geowis- senschaftlichen Begleitung des Messprogrammes beauftragt.

Zeitraum ZeitraumZeitraum Zeitraum Zeitraum

Oktober 2019 bis Oktober 2019 bis Oktober 2019 bis Oktober 2019 bis

Oktober 2019 bis August 2020August 2020August 2020August 2020August 2020 Die mit den Untersuchungen Be- auftragten sind auf Grund des § 165 StrSchG berechtigt, Grund- stücke zu betreten, Bodenluft- messungen durchzuführen und Proben zu nehmen.

Im Rahmen der Messungen sind Bohrungen mit einem Durchmes- ser von 40 mm bis 1,10 m Tiefe erforderlich. Die in das Bohrloch eingebrachte Bodenluftsonde hat einen Durchmesser von 30 mm.

Etwaige durch die Inanspruchnah- me entstehende Schäden werden nach den allgemeinen gesetzli- chen Bestimmungen ersetzt. Es wird gebeten, die Mitarbeiter-

innen und Mitarbeiter der vom Geologischen Dienst NRW beauf- tragten Firma bei der Erledigung ihrer Arbeiten im Dienste der All- gemeinheit zu unterstützen.

Ihre Ihre Ihre Ihre

Ihre AnsprechpartnerAnsprechpartnerAnsprechpartnerAnsprechpartnerAnsprechpartner Dr. Ludger Krahn:

krahn@gd.nrw.de, 02151 897-239 Prisca Weltermann:

weltermann@gd.nrw.de, 02151 897-443

Ende: Der Bürgermeister informiert Ende: Der Bürgermeister informiert Ende: Der Bürgermeister informiert Ende: Der Bürgermeister informiert Ende: Der Bürgermeister informiert Anlässlich von Ehejubiläen ab der Goldhochzeit gratuliert der Bür- germeister bzw. die Ortsvorste- herin / der Ortsvorsteher den Ehepaaren bei einem persönli-

chen Besuch.,Dieses ist aber nur möglich, wenn der Gemeindever- waltung ein solches Jubiläum be- kannt ist. Falls bei Ihnen ein Ehe- jubiläum ansteht, melden Sie sich

bitte bei Frau van Bebber unter der Telefonnummer 02802-912 102 oder aber per Mail

(steffi.vanbebber@alpen.de).

Wer in der Familie, im Bekann-

tenkreis oder in der Nachbar- schaft von einem Ehejubiläum er- fährt und Kenntnis hat, dass eine Gratulation erwünscht ist, wird ebenfalls gebeten sich zu melden.

Kommunale Selbstverwaltung

Kommunale Selbstverwaltung Sprechstunden des Bürgermeisters:

nach Vereinbarung (Tel.: 912-101) Fraktionssitzungen:

CDU - Fraktion CDU - FraktionCDU - Fraktion CDU - Fraktion CDU - Fraktion www.cdu-alpen.de

montags, 19.30 Uhr - vor jeder Rat- oder Ausschusssitzung im Raum 230

Sitzungssaal des Rathauses, 1.

Etage Altbau, Rathausstraße 5 außerhalb der Fraktionssitzungen, Tel.: 02802/6383

(Fraktionsvorsitzender Günter Helbig, Die Schraag 39, Alpen) Geschäftsstelle der CDU-Fraktion:

Fürst-Bentheim-Str. 25, 46519 Al- pen, Tel.: 02802/6933

SPD - Fraktion SPD - FraktionSPD - Fraktion SPD - Fraktion SPD - Fraktion www.spdalpen.de

montags, 19 Uhr - vor jeder Rats- oder Ausschusssitzung im Raum 226, 1. Etage Altbau, Rathausstraße 5 außerhalb der Fraktionssitzungen, Tel.: 02802/6386

(Fraktionsvorsitzender Jörg Bane- mann, Zum Wald 5, Alpen) FDP-Fraktion

FDP-FraktionFDP-Fraktion FDP-Fraktion FDP-Fraktion www.fdp-alpen.de

jeden Mittwoch 19 Uhr vor der in der darauf folgenden Woche stattfindenden Rat- oder Aus- schusssitzung im Raum 316, 2.

Etage Altbau, Rathausstraße 5 Fraktionsvorsitzender Thomas Hommen, Bönninger Straße 61,

Alpen, Tel. 02802/ 700484, Geschäftsstelle: Bönninger Stra- ße 61, Alpen, Tel.: 02802/700484 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Fraktion Bündnis 90/Die GrünenFraktion Bündnis 90/Die Grünen Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Fraktion Bündnis 90/Die Grünen www.gruene-alpen.de

Regelmäßige Fraktionssitzungen in 2020 jeweils am Dienstag von 18 bis 20 Uhr -

immer 7 Tage vor den Rats- und Ausschusssitzungen im Rathaus Altbau Raum 316, 2. Etage Alt- bau, Rathausstraße 5

außerhalb der Fraktionssitzungen Tel.:02802/9464076

(Fraktionsvorsitzender Peter Nien- haus, Rheinberger Str. 32, Alpen) Geschäftsstelle von Bündnis 90/

Die Grünen:, Rheinberger Straße 32, Alpen, Tel. 02802 / 9464076 D A S R A T H A U S

Ö f f n u n g s z e i t e n:

montags bis freitags: 8 bis 12 Uhr dienstags: 14 bis 18 Uhr donnerstags: 14 bis 17 Uhr sowie nach telefonischer Verein- barung

Telefon:

02802 / 912-0 Internetanschrift:

www.alpen.de Email info@alpen.de

Gleichstellungsbeauftragte Kirsten Kloas

Tel.: 02802 - 912-515

Erreichbarkeit des Jobcenter Kreis Erreichbarkeit des Jobcenter KreisErreichbarkeit des Jobcenter Kreis Erreichbarkeit des Jobcenter Kreis Erreichbarkeit des Jobcenter Kreis

Wesel im Rathaus der Gemeinde Wesel im Rathaus der Gemeinde Wesel im Rathaus der Gemeinde Wesel im Rathaus der Gemeinde Wesel im Rathaus der Gemeinde Alpen

Alpen Alpen Alpen Alpen

Die bisherigen Räumlichkeiten im Rathaus der Gemeinde Alpen kön- nen vom Jobcenter nicht mehr genutzt werden.

Ab sofort stehen den Kunden und Kundinnen aus Alpen in den offenen Sprechzeiten (Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr) die Sachbearbeiter/innen in der Lie- genschaft Rheinberg (Rheinstr.

65 a, 47495 Rheinberg) zur Ver- fügung.

Hier werden zukünftig auch ter- minierte Vorsprachen wahrge- nommen werden können.

In dringenden Fällen nach Dienst- schluss:

Rufbereitschaft der Ordnungsbe- hörde über die Leitstelle der Feu- erwehr

Tel: 0281/30025-0 oder

über die Polizei Tel.: 02801/7142-0 Bürgermeister Thomas Ahls Tel.: 02802/6629

Allgemeiner Vertreter des Bürger- meisters, Thomas Janßen Tel.: 02802/8091190 Büro des Bürgermeisters, Andre Emmerichs Tel.: 02802/70163 Fachbereich 2 Ordnung, Soziales, Schulen, Ludger Funke Tel.: 02802/6606

Fachbereich 3, Bauen, Planen, Umwelt,

Andre Enge Tel. 02802 / 912-650 Stellv. Bauen und Planen, Volker Schlicht

Tel.: 02802/912-630 Kanal-Rufbereitschaft:

Tel.: 0172/9402360

Aktuelles vom Ev.

Seniorenkreis Alpen

An der Vorburg 3

Der Ev. Seniorenkreis hat alle 14 Tage donnerstags im Ev. Gemein- dehaus ihr geselliges Beisammen- sein. Bei Kaffee, Kuchen und Klö- nen gibt es zum Geburtstag eine

Kleinigkeit. Auch zu den Feierta- gen wie Weihnachten. Unser Team würde sich auf neue Senioren freu- en, auch auf kartenspielende Män- ner, die unseren Kreis vergrößern.

(7)

Beratungsstunden der Behindertenbeauftragten

Fitmachen für Smartphone und Notebook

Menschen mit Behinderungen stehen im täglichen Leben vor einer großen Palette von Her- ausforderungen. Die ehrenamt- liche Behindertenbeauftragte der Gemeinde Alpen Frau Mi- chaele Holtermann versteht sich als Ratgeberin und Wegweise- rin im Dschungel von Regelun-

gen zur Rehabilitation und Teil- habe für Menschen mit Behin- derung. Frau Holtermann ist An- sprechpartner für Betroffene, die sich über den Leistungsumfang und andere Optionen der Hilfe und Unterstützung informieren möchten. Sie berät und unter- stützt auch, bei verschiedenen

Anträgen. Sie hat jederzeit ein offenes Ohr für Menschen mit Behinderung, wenn sie sich ausgegrenzt und ausgebremst fühlen. Den Hinweisen geht sie nach und klärt mit den zustän- digen Stellen, wie Maßnahmen zur Abhilfe eingeleitet werden können.

Frau Holtermann steht den Bür- gerinnen und Bürgern im Rat- haus Zimmer 221, 1. OG, jeweils am dritten Donnerstag im Mo- nat in der Zeit von 14 bis 16.30 Uhr auch unter der Rufnummer:

02802 / 912-700 oder E-Mail:

Behindertenberatung@alpen.de zur Verfügung.

Jeden ersten, zweiten und vierten Mittwoch im Monat von 14 bis 15 Uhr findet im Amaliencafe der evangelischen Kirchenge- meinde ein kostenloser Smart- phone, ipad und Notebook Kurs in Kooperation mit der Sekun- darschule, der Dorfwerkstatt und der Nachbarschaftsbera-

tung für die Gemeinde Alpen statt. Menschen aller Alters- gruppen die Schwierigkeiten, Probleme oder Fragen zur Nut- zung von Handy, ipad oder No- tebook haben sind herzlich will- kommen.

Anmeldung nicht erforderlich.

Die unglaubliche Resonanz und

das positive Feedback aller Be- teiligten des ersten Treffens war so groß, dass die Hilfe jetzt regel- mäßig angeboten werden kann.

Kontakt:

Kontakt:

Kontakt:

Kontakt:

Kontakt:

Dorfwerkstatt Alpen Arbeitskreis Senioren

Viktor Illenseer Telefon: 8096444 Sekundarschule Kirsten Parbel

Nachbarschaftskoordinatorin für die Gemeinde Alpen

Sonja Böhm

Im Rathaus, Zimmer 113 (EG) Rathausstr.5

46519 Alpen

Telefon: 02802-912580 Handy: 0151-67825054 Email: sonja.boehm@alpen.de

Veranstaltungen in Menzelen und Bönning-Rill

FFFFFreitag,reitag,reitag,reitag,reitag, 24. 24. 24. 24. 24. J J J J Januaranuaranuaranuaranuar,,,,, 19.11 Uhr 19.11 Uhr 19.11 Uhr 19.11 Uhr 19.11 Uhr Wagennummernvergabe Nelken- samstagskarnevalsumzug, Adlersaal, KVG „Hand in Hand“ Menzelen e.V.

Samstag, Samstag, Samstag, Samstag,

Samstag, 25. 25. 25. 25. 25. J J J J Januaranuaranuaranuaranuar,,,,, 16.11 Uhr 16.11 Uhr 16.11 Uhr 16.11 Uhr 16.11 Uhr Frauenkarneval, Gaststätte „Zur deutschen Eiche“, Kfd Menzelen Sonntag,

Sonntag, Sonntag, Sonntag,

Sonntag, 26. 26. 26. 26. 26. J J J J Januaranuaranuaranuaranuar,,,,, 15.11 Uhr 15.11 Uhr 15.11 Uhr 15.11 Uhr 15.11 Uhr Frauenkarneval, Gaststätte „Zur deutschen Eiche“, Kfd Menzelen Samstag,

Samstag, Samstag, Samstag,

Samstag, 1. 1. 1. 1. 1. F F F Februar Februarebruarebruarebruar,,,,, 19.11 Uhr 19.11 Uhr 19.11 Uhr 19.11 Uhr 19.11 Uhr Winterfest 2020 Gaststätte „Zur deutschen Eiche“ Spielmannszug Menzelenerheide

Sonntag, 2. Februar Sonntag, 2. Februar Sonntag, 2. Februar Sonntag, 2. Februar Sonntag, 2. Februar

Kartenvorverkauf für das Winter- fest Gaststätte „Adlersaal“, Bru-

derschaft Menzelen-Ost Sonntag,

Sonntag, Sonntag, Sonntag,

Sonntag, 8. 8. 8. 8. 8. F F F F Februarebruarebruarebruarebruar,,,,, 19.11 Uhr 19.11 Uhr 19.11 Uhr 19.11 Uhr 19.11 Uhr Winterfest, Gaststätte „Adlers- aal“, Bruderschaft Menzelen-Ost Dienstag, 11. Februar

Dienstag, 11. Februar Dienstag, 11. Februar Dienstag, 11. Februar Dienstag, 11. Februar

Bildungsabend „Welche Versiche- rung benötige ich im Alter“, Pfarr- heim, KAB St. Josef Menzelen-Ost Mittwoch,

Mittwoch, Mittwoch, Mittwoch,

Mittwoch, 12. 12. 12. 12. 12. F F F F Februarebruarebruarebruarebruar,,,,, 14.30 Uhr 14.30 Uhr 14.30 Uhr 14.30 Uhr 14.30 Uhr Senioren-Treff „Karneval der Se- nioren mit Kaffee und Kuchen“

Schützenhaus „Am Wippött“, AG Bürgerhaus

Mittwoch, Mittwoch, Mittwoch, Mittwoch,

Mittwoch, 12. 12. 12. 12. F 12. F F F Februarebruarebruarebruar,,,,, 8.30 Uhrebruar 8.30 Uhr 8.30 Uhr 8.30 Uhr 8.30 Uhr Frauenmesse mit Frühstück St.

Walburgis Kirche und Pfarrheim Menzelen-Ost Kfd Menzelen

FFFFFreitag,reitag,reitag,reitag,reitag, 14. 14. 14. 14. 14. F F F F Februarebruarebruarebruarebruar,,,,, 14.45 Uhr 14.45 Uhr 14.45 Uhr 14.45 Uhr 14.45 Uhr Kinderkarneval, Schützenhaus

„Am Wippött“, Sachausschuss Mach mit

Samstag, Samstag, Samstag, Samstag,

Samstag, 15. 15. 15. 15. 15. F F F Februar Februarebruarebruarebruar,,,,, 9.30 Uhr 9.30 Uhr 9.30 Uhr 9.30 Uhr 9.30 Uhr Haussammlung Menzelen KVG

„Hand in Hand“ Menzelen e.V.

Dienstag, 18. Februar Dienstag, 18. Februar Dienstag, 18. Februar Dienstag, 18. Februar Dienstag, 18. Februar

Bildungsabend „Welche Versiche- rung benötige ich im Alter“, Pfarr- heim, KAB St. Josef Menzelen-Ost Mittwoch,

Mittwoch, Mittwoch, Mittwoch,

Mittwoch, 19. 19. 19. 19. 19. F F F F Februarebruarebruarebruar,,,,, 19 Uhrebruar 19 Uhr 19 Uhr 19 Uhr 19 Uhr Menzelener Frauentreff, Pfarr- heim, Kfd Menzelen

FFFFFreitag,reitag,reitag,reitag,reitag, 21. 21. 21. 21. 21. F F F F Februarebruarebruarebruarebruar,,,,, 14.11 Uhr 14.11 Uhr 14.11 Uhr 14.11 Uhr 14.11 Uhr Möhnetreiben in Menzelen (nur für Möhnen), Gaststätte „Zur deut-

schen Eiche“, KVG „Hand in Hand“

FFFFFreitag,reitag,reitag,reitag, 21.reitag, 21. 21. 21. F 21. F F F Februarebruarebruarebruarebruar,,,,, 19.11 Uhr 19.11 Uhr 19.11 Uhr 19.11 Uhr 19.11 Uhr Möhneball, Gaststätte „Zur deut- schen Eiche“, KVG „Hand in Hand“ Menzelen e.V.

Samstag, Samstag, Samstag, Samstag,

Samstag, 22. 22. 22. 22. F 22. F F F Februarebruarebruarebruarebruar,,,,, 13.11 Uhr 13.11 Uhr 13.11 Uhr 13.11 Uhr 13.11 Uhr Nelkensamstagsumzug, Menze- len-Ost, KVG „Hand in Hand“

Menzelen e.V.

Donenrstag, Donenrstag, Donenrstag, Donenrstag,

Donenrstag, 27. 27. 27. 27. F 27. F F F Februarebruarebruarebruarebruar,,,,, 18.30 Uhr

18.30 Uhr 18.30 Uhr 18.30 Uhr 18.30 Uhr

Vorgespräch zum Heil- und Intervall- Fasten, Feuerwehrgerätehaus Men- zelen, KAB St. Josef Menzelen-Ost FFFFFreitag,reitag,reitag,reitag, 28.reitag, 28. 28. 28. F 28. F F Februar Februarebruarebruarebruar,,,,, 16 Uhr 16 Uhr 16 Uhr 16 Uhr 16 Uhr Blutspenden, DRK - Vereinsheim, DRK-Ortsverein Menzelen e.V.

Kostenlose Energie- und Sanierungsberatung Hilfe und Beratung in Rentenangelegenheiten

Um bei verschiedenen Fragen rund um Energiesparen und Gebäudesa- nierung zu unterstützen, organisiert die Gemeinde gemeinsam mit der Verbraucherzentrale NRW eine Erst- sprechstunde. Energieberater Akke Wilmes, Architekt und Dipl.-Ing. für ökologisches Bauen, berät dabei neutral und individuell. Die Bera- tung umfasst die Themen Sanierung,

Heizungstechnik, Einsatz von erneu- erbaren Energien am Haus (z.B. So- larthermie und Photovoltaik), Förder- mittel sowie auch viele weitere As- pekte rund um das Thema Gebäude und Energie.

Die kostenfreie Einstiegsberatung findet regelmäßig jeweils am:

• 1. Dienstag in Monat von 9 bis 12 Uhr

• 3. Dienstag im Monat von 14 bis 17 Uhr oder nach Vereinbarung im Rathaus der Gemeinde Al- pen, Raum 221, statt. Gefördert wird die Beratung von den Kom- munen im Kreis Wesel und aus Fördermitteln des Landes Nord- rhein-Westfalen und der Euro- päischen Union. Beratungster- mine können telefonisch direkt

bei Energieberater Akke Wilmes unter Telefonnummer 0281 473 684 15 oder per Mail:

wesel.energie@

verbraucherzentrale.nrw verein- bart werden. Alternativ nimmt auch der Klimaschutzmanager, Luuk Masselink 02802 912 610, luuk.masselink@alpen.de Ter- minanfragen entgegen.

Der Versichertenälteste der Deut- schen Rentenversicherung, Nor- bert Henn, hilft Ihnen ehrenamt- lich in allen Fragen rund um die Rente, holt Auskünfte für Sie ein

und nimmt Ihre Anträge für die Deutsche Rentenversicherung auf.

Eine offene Sprechstunde findet jeweils am dritten Dienstag imam dritten Dienstag imam dritten Dienstag imam dritten Dienstag imam dritten Dienstag im Monat zwischen 18.30 Uhr und Monat zwischen 18.30 Uhr und Monat zwischen 18.30 Uhr und Monat zwischen 18.30 Uhr und Monat zwischen 18.30 Uhr und

20 2020

2020 Uhr im Familienzentrum St. Ul- Uhr im Familienzentrum St. Ul- Uhr im Familienzentrum St. Ul- Uhr im Familienzentrum St. Ul- Uhr im Familienzentrum St. Ul- rich

rich rich rich

rich, Ulrichstraße 12a, statt (außer an Feiertagen und in den Ferien).

Für die Aufnahme von Anträgen wird um Terminvereinbarung gebeten.

Telefonisch ist der Versichertenäl- teste Dienstag, Mittwoch, Freitag zwischen 19 und 21 Uhr unter 0151 - 65 18 11 99, per Email unter rente@henn-alpen.de zu erreichen.

(8)

Die KoKoBe informiert

Koordinierungs-, Kontakt- und Beratungsangebote für Menschen mit geistiger Behinderung

Durch den Landschaftsverband Rheinland (LVR) wurde eine Koor- dinierungs-, Kontakt- und Bera- tungsstellen (kurz KoKoBe) ins Leben gerufen, bei der es sich ein Beratungsangebot für Menschen mit geistiger und mehrfacher Be- hinderung, deren Angehörige und Betreuer, natürlich aber auch für alle Interessierten sowie Dienste rund um die Behindertenhilfe

geht. Sie arbeiten trägerunabhän- gig, neutral und kostenfrei und sehen es als ihre Aufgabe, den Ratsuchenden objektiv durch den

„Angebots- und Paragraphen- dschungel“ zu begleiten. Dabei greift KoKoBe auf ein Netzwerk zurück, um an die richtigen Stel- len weiterzuvermitteln zu können und stellt Kontakte her, wie z.B.

zu Behörden, Ärzten, Bildungs-

einrichtungen.

Im Kreis Wesel gibt es fünf KoKo- Be Standorte, um möglichst für alle Betroffenen und Interessier- te gut erreichbar zu sein. In Alpen befindet sich das KoKoBe Büro in der Haagstraße 7a, Ansprechpart- nerin ist Frau Lenz unter der Tele- fonnummer 02802/ 947545.

Die KoKoBe Alpen bietet in der Regel an jedem 2. Donnerstag imedem 2. Donnerstag imedem 2. Donnerstag imedem 2. Donnerstag imedem 2. Donnerstag im

Monat von 14 bis 16 Uhr im Rat- Monat von 14 bis 16 Uhr im Rat- Monat von 14 bis 16 Uhr im Rat- Monat von 14 bis 16 Uhr im Rat- Monat von 14 bis 16 Uhr im Rat- haus in

haus in haus in haus in

haus in AlpenAlpenAlpenAlpenAlpen, in Raum Nr. 221 (Erstes Obergeschoss) Sprechzei- ten an. Ein Personenaufzug ist vorhanden.In der bereits erwähn- ten Zeit wird Ihnen die Beratung auch unter der Rufnummer 02802/

912-260 zur Verfügung stehen.

Die nächsten Beratungen finden statt am Donnerstag, 13. Februar und am 12. März.

Informationen der Seniorenberatung in Alpen

Im Alpener Rathaus wird in der Regel jeweils am ersten Donners- tag im Monat in der Zeit von 15 bis 17 Uhr eine Seniorenberatung angeboten. Die Beratung er- streckt sich auf verschiedene Be- reiche der Senioren/innen:

• Anregungen zur Wohnumfeld- verbesserung, mögliche Hilfs-

mittel zur Verbesserung der Lebensqualität im Alter, Not- rufeinrichtung, Notfallaus- weis,

• Hilfestellung bei der Errich- tung einer Patientenverfü- gung/Vorsorgevollmacht

• sowie weitere Themen der Gesundheitsvorsorge.

Die Beratung umfasst nicht eine Kostenklärung/Antragstellung zu Leistungen der Krankenkasse/Pfle- gekasse oder des Sozialamtes.

Die nächsten Beratungen sind am Die nächsten Beratungen sind am Die nächsten Beratungen sind am Die nächsten Beratungen sind am Die nächsten Beratungen sind am Donnerstag,

Donnerstag, Donnerstag, Donnerstag,

Donnerstag, 6. 6. 6. 6. 6. F F F F Februarebruarebruarebruar,,,,, und amebruar und am und am und am und am 5. März.

5. März.

5. März.

5. März.

5. März.

Herr Loth wird den Bürgerinnen und Bürgern dann wieder im Rat-

haus, in Raum NrRaum NrRaum NrRaum NrRaum Nr... 221 221 221 221, (1. Ober- 221 geschoss) in der bereits erwähn- ten Zeit auch unter der Rufnum- mer 02802/912-700 zur Verfügung stehen. Ein Personen-Aufzug ist vorhanden.

Die Beratungen erfolgen stets personenbezogen und einzelfall- orientiert.

Hallenbad Alpen

Benutzungsplan Hallenbad Alpen (ab 01.2019)

Montag

06.00 - 09.00 Uhr/ SCHWIMMVEREIN 09.03 - 10.10 Uhr / Sekundarschule 10.25 - 13.15 Uhr / Sekundarschule

15.30 - 22.00 Uhr / DLRG Alpen

Dienstag

05.30 - 10.00 Uhr / SCHWIMMVEREIN 09.45 - 10.30 Uhr / Wassergymnastik 10.40 - 13.15 Uhr / Sekundarschule Alpen

13.15 - 14.00 Uhr / Bönninghardtschule 14.00 - 15.30 Uhr / VHS

15.30 - 17.00 Uhr / BSG

17.00 - 21.30 Uhr / SCHWIMMVEREIN

Mittwoch

08.00 - 09.30 Uhr / Grundschule Alpen 09.50 - 11.25 Uhr / Grundschule Menzelen 11.45 - 13.15 Uhr / Grundschule Alpen

13.15 - 14.00 Uhr / Wassergymnastik 14.00 - 20.00 Uhr / SCHWIMMVEREIN 20.00 - 21.00 Uhr / Rheumaliga

21.00 - 22.00 Uhr / DLRG Alpen Donnerstag

05.30 - 10.00 Uhr / SCHWIMMVEREIN 10.00 - 11.30 Uhr / Grundschule Veen 11.40 - 13.12 Uhr / Grundschule Alpen

14.00 - 16.00 Uhr / SCHWIMMVEREIN 15.45 - 17.45 Uhr / Schwimmkurs Kinder 17.45 - 20.00 Uhr / Wassergymnastik 18.00 - 20.00 Uhr / nur Schwimmerbereich SCHWIMMVEREIN 20.00 - 22.00 Uhr / TC Mobula

Freitag

08.15 - 10.45 Uhr / Grundschule Issum 10.45 - 11.43 Uhr / Sekundarschule 12.08 - 13.15 Uhr / Sekundarschule

13.45 - 16.00 Uhr / Wassergymnastik 16.00 - 20.00 Uhr / SCHWIMMVEREIN 20.00 - 22.00 Uhr / DLRG Alpen

Samstag 07.00 - 09.30 Uhr / SCHWIMMVEREIN 09.30 - 10.15 Uhr / Wassergymnastik

14.00 - 15.00 Uhr / DLRG Alpen 15.00 - 18.00 Uhr / DLRG Issum Sonntag 07.00 - 12.00 Uhr / SCHWIMMVEREIN NUR WINTERZEIT:

15.00 - 18.00 Uhr / SCHWIMMVEREIN (Beginn/Ende siehe Aushang)

Träger: Schwimmverein Alpen e.V.

Geschäftsstelle:

Rathausstraße 5, 46519 Alpen Dr. Werner Hübl, Tel.: 02801/5155 Info Wassergymnastik:

Doris Angenendt, Tel.: 02802/6938

(02802/9476060) Info Schwimmkurse:

Marion Heekeren: 02802/80455 (02802/6938)

Internet: www.schwimmverein- alpen.de

Mitgliedsbeiträge:

Einzelpersonen ab 21 Jahre jährl.

65 Euro

Einzelpersonen von 16 bis 20 Jah- re, sowie Schüler, Studenten und Auszubildende (ab 21 Jahre ist der

Nachweis jährlich zu erbringen) jährl. 35 Euro

Kinder und Jugendliche von drei bis 15 Jahre jährl. 20 Euro Bei verheirateten Personen ist der Beitrag für Ehegatten jährl. 50 Euro

(9)

Flüchtlingskoordination - offene Sprechstunde

Menzelen Mobil

Offenes Angebot für Alpener Senioren

Das Deutsche Rote Kreuz Menze- len fährt wöchentlich jeden Don- nerstag von Menzelen Ost über Menzelen-West, Bönning-Rill und Drüpt nach Alpen.

Kostenbeitrag für hin und zurück:

5 Euro

Bürger mit Handicap werden auf Wunsch abgeholt. Tel.: 02802 1637 Einsteigmöglichkeiten sind:

• 14 Uhr Ringstraße

• 14.05 Uhr Schulstraße

• 14.10 Uhr Heidestraße

• 14.15 Uhr Riller Weg

• 14.20 Uhr Drüpter Straße

• 14.30 Uhr In Alpen kann nach Wunsch ausgestiegen werden Persönliche Termine können in der Zeit bis 16 Uhr in Alpen abge- stimmt werden.

Rückfahrt ist ca. 16 Uhr

Einstiegmöglichkeiten in Alpen nach Absprache

Die Bürger, die auf Mobilitätshil- fen angewiesen sind, werden bei Anmeldung unter der Telefon- Nummer 02802 / 1637 von zu Hau- se abgeholt.

Die Alpener Altentagesstätte bietet an jedem Mittwochnach- mittag von 15 bis 18 Uhr (in den Wintermonaten November-März von 14.30 bis 17.30 Uhr) im Pfarr- heim in der Ulrichstr. 12b den

Senioren der Gemeinde Gele- genheit zum geselligen Beisam- mensein.

Für einen Kostenbeitrag von 4 Euro stehen neben Kaffee und Kuchen, Spiele und Unterhaltung

auf dem Programm.

Ergänzend dazu organisieren die ehrenamtlichen Helferinnen jah- reszeitliche Feiern zum Ernte- dank, im Advent oder zu Ostern.

Geburtstagskinder werden mit

einer kleinen Überraschung be- dacht. Wer sich für dieses Ange- bot interessiert und sich ver- gnügliche Nachmittage nicht entgehen lassen möchte, ist herzlich eingeladen.

Die Gemeinde Alpen bietet regel- mäßige, offene Sprechstunden für Flüchtlinge, Helfer und Interessier- te im Rathaus/Sozialamt an:

Dienstag 15 bis 16.30 Uhr Donnerstag 10 bis 11.30 Uhr

Astrid Kummer Astrid Kummer Astrid Kummer Astrid Kummer Astrid Kummer Raum 113

02802 912-535 oder 01590 4535934

Astrid.Kummer@alpen.de oder astridkummer07@gmail.com

Der Bürgerbusverein Alpen e.V. informiert

Hier ist sie - die Hier ist sie - die Hier ist sie - die Hier ist sie - die

Hier ist sie - die Aufgabe im Eh-Aufgabe im Eh-Aufgabe im Eh-Aufgabe im Eh-Aufgabe im Eh- renamt:

renamt:

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Unterstützen Sie den Bürgerbus- Verein Alpen durch eine ehren- amtliche Tätigkeit als Fahrer/

Fahrerin.

Wir freuen uns auf Ihre Mitarbeit.

Ansprechpartner bei der Gemein- de Alpen:

Frau Schmitz 02802/912 160

Gesprächskreis

für Krebserkrankte

Die Treffen der Gruppe für Krebs- erkrankte und deren Angehörige finden an jedem vierten Mittwoch im Monat ab 16 Uhr im Amalien- cafe, Burgstraße 42 in Alpen statt.

Zu diesen Treffen sind die Betrof- fenen mit ihren Angehörigen recht herzlich eingeladen. Die Mittei- lung, dass eine Krebserkrankung vorliegt, erschüttert den Betrof- fenen sehr heftig. Jeder weiß, dass

eine Krebserkrankung eine ernst- zunehmende Diagnose ist. Die Si- tuation belastet den Betroffenen und die Angehörigen sehr. Die ein- gerichtete Gruppe soll den Be- troffenen helfen, mit den Proble- men der Krebserkrankung besser umgehen zu können.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Claudia Bongers, Tel.

02802/6274.

Deutscher

Kinderschutzbund

Ortsverband Alpen e.V.

Kontaktadresse:

Kontaktadresse:

Kontaktadresse:

Kontaktadresse:

Kontaktadresse:

Frau Karin van Bonn - 1. Vorsitzende -

Weststraße 10, 46519 Alpen Tel.: 02802/6783

Frau Wina Ridder - 2. Vorsitzende - Willy-Brandt-Platz 8 Tel.: 02802/9488741

www.dksb-alpen.de E-Mail: info@dksb-alpen.de Spendenkonten:

Sparkasse am Niederrhein BLZ 35450000

IBAN: DE49 3545 0000 1102 0003 77 Volksbank Niederrhein e.G.

BLZ 35461106

IBAN: DE47 3546 1106 0103 7630 10

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Injoy Alpen ist fit für das Jahr 2020

Seit 1985 besteht das Fitness-, Fi- gur- und Gesundheitszentrum in Alpen. Erst auf der Kirchstraße und seit mehr als 15 Jahren auf der Burgstraße 70. Ständige Investiti- onen wurden getätigt und jetzt, im Dezember 2019, hat Jürgen Sche- pers über eine halbe Million Euro für die neuesten und modernsten Geräte der Marken eGym & eFlexx investiert. Mit neuen Bodenbelä- gen, neuen Anstrichen und kreativen Wandgestaltungen wurde ein voll- kommen neues Wohlfühlambiente geschaffen. Seit 17 Jahren ist Jür- gen Schepers Partner der Marke Injoy. Der Erfolg der Marke Injoy steht auf vier festen Standbeinen:

1. Wissenschaftlich gestützte Programme

2. Modernste Gerätelösungen 3. Sehr gut ausgebildete Mitar-

beiter

4. Das motivierende Injoy Trainings- und Betreuungsprogramm Gesteigerte Lebensqualität wird durch Trainingseinheiten in jedem Alter und für alle gesundheitli- chen Ansprüche erzielt, auch im Bereich Prävention §20 (kranken- kassengeförderte Programme) ist das Injoy Alpen gut aufgestellt.

Allgemeine Fitness, Abnehmen, Muskelaufbau, Figurtraining, Ath- letik und Gesundheitsprogramme stehen zur Verfügung. Kurzum, bei Injoy in Alpen hat man alle Mög- lichkeiten zum Fitness- und Ge- sundheitstraining, um die persön- lichen Ziele zu erreichen.

Unser Fokus liegt darauf, dass un- sere Mitglieder gemeinsam mit uns Ihr Training gestalten, um Ihr per- sönliches Ziel zu erreichen. Wir be- mühen uns, ein stets modernes An- gebot zu haben und dass sich unse- re Mitglieder bei uns wohlfühlen.

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Diese Blöße will man sich natür- lich nicht geben und ist sich auch sicher, dass dies auf keinen Fall geschehen wird. Aussehen und Thema des neuen Wagens blei- ben bis zum Startschuss des Zu- ges am 24. Februar um 11.11 Uhr natürlich unter Verschluss.

Höhepunkte der Veenze Fastelo- wend, wie die Veener ihren Kar- neval liebevoll nennen, werden zweifelsfrei die Altweiberfeier- lichkeiten (20. Februar), die gro- ße Büttenstizung (22. Februar) und der Rosenmontagszug (24.

Februar) sein. Aber auch weitere Termine wie die Wagenbauer- rundfahrt, der Kinderkarneval oder die Wagenbauertreffen er- freuen sich immer größerer Be- liebtheit.

Ein Blick auf die Homepage des Elferrates oder in den aktuellen Sessionsflyer, wo alle wichtigen Termine der Session genannt FFFFFortsetzung der ortsetzung der ortsetzung der ortsetzung der ortsetzung der TTTTTitelseiteitelseiteitelseiteitelseiteitelseite

sind, lohnt sich also immer.

Wichtig! Nicht verpassen!

Kartenvorverkauf für die große

Büttensitzung am 1. Februar ab 17 Uhr in der Gaststätte „Zur deut- schen Flotte“ und Anmeldeschluss

für den 51. Veener Rosenmontags- zug am 5. Februar. Weitere Infos auf www.Karneval-Veen.de

Die Verbundenheit zur Volksbank Niederrhein

v.l.: Silke Heydorn-Kornwebel, Markus Hermsen, Bianca Marten, Vorstandsmitglied und Jubilar Dieter v.l.: Silke Heydorn-Kornwebel, Markus Hermsen, Bianca Marten, Vorstandsmitglied und Jubilar Dieterv.l.: Silke Heydorn-Kornwebel, Markus Hermsen, Bianca Marten, Vorstandsmitglied und Jubilar Dieter v.l.: Silke Heydorn-Kornwebel, Markus Hermsen, Bianca Marten, Vorstandsmitglied und Jubilar Dieter v.l.: Silke Heydorn-Kornwebel, Markus Hermsen, Bianca Marten, Vorstandsmitglied und Jubilar Dieter Hackstein, Anneliese Paeßens, Achim Härke, Daniela Bendgens, Vorstandsvorsitzender Guido

Hackstein, Anneliese Paeßens, Achim Härke, Daniela Bendgens, Vorstandsvorsitzender GuidoHackstein, Anneliese Paeßens, Achim Härke, Daniela Bendgens, Vorstandsvorsitzender Guido Hackstein, Anneliese Paeßens, Achim Härke, Daniela Bendgens, Vorstandsvorsitzender Guido Hackstein, Anneliese Paeßens, Achim Härke, Daniela Bendgens, Vorstandsvorsitzender Guido Die Volksbank Niederrhein ist

stolz auf ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Das machte der Vorstandsvorsitzende Guido Loh- mann in einer Feierstunde deut- lich. Zu dieser hatte der Vorstand die zehn Jubilare und deren Le- benspartner im gebührenden Rah- men eingeladen. Seit 25 Jahren Teil des Teams sind: Silke Hey- dorn, Bianca Marten, Daniela Bendgens, Martina Heckmanns und Markus Hermsen. Beeindru- ckende 40 Jahre sind Jutta Schult- heis, Anneliese Paeßens, Achim Härke, Eckard Peltzer und Vor- standsmitglied Dieter Hackstein bereits Teil der Volksbank Nie- derrhein. Insgesamt versammel- ten sich so 325 Jahre sympathi- sche Volksbank-Kompetenz aus dem gesamten Geschäftsgebiet.

Guido Lohmann ließ in seiner An- sprache den beruflichen Werde- gang jedes einzelnen Revue pas- sieren und bedankte sich für die langjährige Unternehmenstreue und die hohe Einsatzbereitschaft.

„Sie alle haben Hervorragendes

geleistet und damit ein solides Fundament für die erfolgreiche Entwicklung der Volksbank Nie- derrhein geschaffen.“

Eisdisco Grefrath

7. Februar,

Hallenzeit von 18 bis 22.30 Uhr

Eine gemeinsame Aktion des Ar- beitskreises der offenen Kinder und Jugendarbeit für Alpen, Sons- beck und Xanten.

Die Teilnahme ist ab 13 Jahren möglich. Eine Anmeldung ist er- forderlich. Bustransfer ist gewähr-

leistet. Der Teilnehmerbeitrag be- trägt 4 Euro.

Anmeldung und weitere Informa- tionen Jugendcafé Alpen, An der Vorburg 3, 46519 Alpen, Tel. 02802/7501

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Sternsinger aus St. Ulrich sammeln 39.465,66 Euro

Dieses Geld ist für Kinder in Not

Unter der Nummer 02802-9474237 können am 11.

Unter der Nummer 02802-9474237 können am 11.

Unter der Nummer 02802-9474237 können am 11.

Unter der Nummer 02802-9474237 können am 11.

Unter der Nummer 02802-9474237 können am 11. F F F F Februar ab 14.30 Uhr ebruar ab 14.30 Uhr ebruar ab 14.30 Uhr ebruar ab 14.30 Uhr ebruar ab 14.30 Uhr TTTTTische reserviert werden.ische reserviert werden.ische reserviert werden.ische reserviert werden.ische reserviert werden.

An mehreren Tagen waren über 250 Mädchen und Jungen so- wie jugendliche und erwachse- ne Begleiter aus der Kirchen- gemeinde St. Ulrich, unterwegs zu den Menschen. Unzählige Male hatten sie ihre Lieder ge- sungen und „20*C+M+B*20“, Christus Mansionem Benedicat, über zahllose Türen geschrie- ben. Und das Ergebnis ihres En- gagements unter dem Leitwort

„Segen bringen, Segen sein.

Frieden im Libanonund welt- weit!“ kann sich wahrlich se- hen lassen: 39.465,66 Euro ka- men bei der Sammlung zusam- men, die für benachteiligte Kin- der in aller Welt bestimmt sind.

Hier das Ergebnis im Einzelnen aus den Ortsteilen:

• Alpen 7673,60 Euro

• Bönninghardt 2688,66 Euro

• Büderich 4585,20 Euro

• Ginderich 3754,64 Euro

• Menzelen-West 3096,37 Euro

• Menzelen-Ost 4689,45 Euro

• Millingen 3561,77 Euro

• Veen 7395,97 Euro Den Spenderinnen und Spen- dern, den Sternsingerinnen und Sternsingern, den Betreuern und Organisatoren sage ich im Namen der Kirchengemeinde ein ganz herzliches Dankeschön für dieses großartige Ergebnis.

Ich danke besonders den Kin- dern, die in diesem Jahr die Aktion des Dreikönigssingens mitgetragen haben und sich durch Ihr Tun dafür einsetzen, dass benachteiligten und ärme- ren Kindern geholfen werden kann.

Dietmar Heshe, Ltd. Pfarrer

Jahreshaupt- versammlung des

Kinderschutzbundes OV Alpen

Der Kinderschutzbund OV Alpen lädt alle Mitglieder, Unterstützer und Interessierte zur Jahreshaupt- versammlung

am Mittwoch, 5. Februar, um 19.30 Uhr in das

Evangelische Gemeindehaus, An der Vorburg 3 in Alpen herzlich ein.

Neben einem Rückblick auf die Aktivitäten im Jahr 2019, werden die Planungen für 2020 und u.a.

das neue Projekt „BücherBabys“

vorgestellt.

Referenzen

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