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Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: Winterhude

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Academic year: 2022

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F r eie und Hans es t adt Ham bur g

B e z i r k s a m t H a m b u r g - N o r d

Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt

Fachamt Bauprüfung Kümmellstraße 6 20249 Hamburg

Telefon 040 - 4 28 04 - 68 07 Telefax 040 - 4 27 90 - 48 48

E-Mail wbz@hamburg-nord.hamburg.de Ansprechpartnerin: ###

Zimmer ###

Telefon 040 - 4 28 04 - ###

Bezirksamt Hamburg-Nord, Postfach 20 17 44, D - 20243 Hamburg

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GZ.: N/WBZ/00740/2016 Hamburg, den 7. Juli 2016

Öffnungszeiten des Foyers:

Mo, Di 8:00-15:00 Do 8:00-18:00

Öffentliche Verkehrsmittel:

Kellinghusenstraße U1, U3 Tarpenbekstraße Bus 22, 39

Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO

Eingang 29.02.2016

Grundstück

Belegenheit ###

Baublock 410-024

Flurstück 03026 in der Gemarkung: Winterhude

Neubau einer Bootslagerhalle

WIDERRUFLICHE GENEHMIGUNG

Nach § 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen.

Der Widerruf wird ausgesprochen, wenn der bis zum 31.12.2041 befristete Mietvertrag vom 12.01.1996 (letzter Nachtrag 29.01.2014) zwischen der Freien Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde, Liegenschaftsverwaltung (Vermieterin) und der Firma Bootsbau Küntzel, Poßmoorweg 44a, 22301 Hamburg (Mieter) zum Grundstück Poßmoorweg 46e in Hamburg - Winterhude abläuft.

(2)

Im Falle des Widerrufs ist die vorgenannte bauliche Anlage auf erste Anforderung von der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der über die bauliche Anlage

verfügungsberechtigten Person innerhalb von 3 Monaten ohne Entschädigungsansprüche zu beseitigen.

Dieser Bescheid gilt nach § 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger.

Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach § 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist.

Sie kann auf schriftlichen Antrag nach § 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden.

Planungsrechtliche Grundlagen

Bebauungsplan Winterhude 30

mit den Festsetzungen: GE II, GRZ: 0,7 GFZ: 1,6 nur Bootswerften und Bootshäuser zulässig

Baunutzungsverordnung vom 26.11.1968

Ausführungsgrundlagen

Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer

10 / 26 Grundriss und Schnitt 10 / 27 Ansichten

10 / 36 Lageplan

Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich.

Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten.

Aufschiebende Bedingung

1. Von der Genehmigung darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn

1.1. vor Baubeginn durch den Antragsteller ein Baustelleneinrichtungsplan (mit Angaben zum Baugrubenverbau) zur Prüfung und Freigabe beim Fachbereich Stadtgrün vorgelegt wird. Der Plan hat geeignete Schutzmaßnahmen für den angrenzenden Baumbestand zu beinhalten (hier insbesondere

Wurzelschutzmaßnahmen).

1.2. bis Baubeginn ist die Beauftragung einer Baumpflege-Fachfirma für die baumpflegerische Begleitung der Baumaßnahme (Abrissarbeiten, Erd- und Verbauarbeiten) sowie für die fachgerechten baumpflegerischen Maßnahmen

(3)

1.3. vor Baubeginn durch den Antragsteller ein Freiflächenplan mit Darstellung ggf. geplanter Bepflanzung einschließlich der zu erhaltenden Bäume sowie der befestigten Flächen (mit Angaben zu den geplanten und neuen Höhen) zur Prüfung und Freigabe beim Fachbereich Stadtgrün vorgelegt wird.

Diese Nebenbestimmungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach § 73 Absatz 1 HBauO.

Genehmigungseinschränkungen (aufschiebende Bedingung)

2. Mit den entsprechenden Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn über folgende Prüfgegenstände ein Ergänzungsbescheid erteilt worden ist:

2.1. Standsicherheit

2.2. Prüfung der abwasserrechtlichen Belange

Diese Einschränkungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach

§ 73 Absatz 1 HBauO.

Die Prüfung der Baustelleneinrichtung -überfahrt, soweit sie den öffentlichen Grund betrifft, ist nicht Bestandteil dieser Genehmigung. Die dafür erforderlichen Erlaubnisse bzw.

Genehmigungen sind gesondert zu beantragen.

Zuständige Dienststelle für die Durchführung der Belange des Tiefbaus:

Kundenzentrum des Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt(WBZ) Bezirksamtes Hamburg-Nord

Kümmellstraße 6 20249 Hamburg

Die aktuellen Öffnungszeiten und mitzubringenden Unterlagen sind beim Telefonischen HamburgService unter der Rufnummer 42828-0 zu erfragen.

Zuständige Dienststelle für die Durchführung der Belange des Stadtgrüns:

Fachamt Management des öffentlichen Raumes – Stadtgrün Kümmellstraße 6

20249 Hamburg Tel. 42804 - 6052 Hinweis:

Nicht betroffen davon ist die Genehmigung der Baustelleneinrichtung auf Privatgrund. Diese obliegt weiterhin dem Fachamt Bauprüfung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen (§ 70 VwGO).

(4)

Der Bescheid umfasst auch die

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Unterschrift

Gebühr

Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid.

Weitere Anlagen

Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme

Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG Brandschutznachweis vom 04.04.2016

(5)

Anlage 1 zum Bescheid

BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung

Bezirksamt Hamburg-Nord

Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt

Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Kümmellstraße 6

20249 Hamburg

AUFLAGEN

Brandschutz - Rettungswege

3. Für den Löscheinsatz ist eine ausreichende Löschwasserversorgung notwendig.

4. Zur Sicherstellung des Objektschutzes ist eine Löschwasserversorgung von mindestens 96 m³/h über den Zeitraum von 2 Stunden erforderlich. Hierzu können Löschwasserentnahmestellen im Umkreis von max. 300 m vom Objekt

herangezogen werden. Zur weiteren Information stehen die Hamburger Wasserwerke, Techn. Kundenberatung, Tel. (040) 78 88 0, zur Verfügung.

5. Der Brandschutznachweis vom 04.04.2016 ist zu beachten.

Folgeeinrichtungen

6. Folgende Fahrradplätze sind erforderlich:

6.1. Es sind 20 Fahrradplätze entsprechend der Darstellung in der Vorlage Nr.

10/36 auf dem Baugrundstück herzustellen (§ 48 Abs.1 HBauO).

7. Folgende Kfz-Stellplätze sind erforderlich:

7.1. Es sind 8 Stellplätze entsprechend der Darstellung in der Vorlage Nr. 10/36 auf dem Baugrundstück herzustellen (§ 48 Abs.1 HBauO).

(6)

HINWEISE

8. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen (§ 72a Abs. 4 HBauO).

Bitte verwenden Sie dafür den Vordruck in dem Onlinedienst "Anzeige Bau-, Abbruch- und Wiederaufnahmebeginn" auf der Internetseite gateway.hamburg.de.

9. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen (§ 77 Abs. 2 HBauO).

10. Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie unter dem Link:

"http://www.hamburg.de/baugenehmigung/583468/start-merkblaetter.html".

(7)

Anlage 2 zum Bescheid

BODENSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung

Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Hamburg-Nord

Fachamt für Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Kümmellstraße 6

20249 Hamburg AUFLAGEN

11. Das bei der geplanten Baumaßnahme anfallende Aushubmaterial ist zu

untersuchen und - sofern ein Wiedereinbau auf dem Grundstück nicht möglich ist - entsprechend dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (24.02.2012) ordnungsgemäß zu entsorgen.

Bei der Verwertung sind die "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen / Abfällen (LAGA)" zu berücksichtigen (vgl. Mitteilungen der LAGA Nr. 20 v. 06.11.2003).

12. Diese Regeln gelten nicht für unbelastete Oberböden (z.B. Mutterboden), der in der Regel höhere Humusgehalte aufweist. Bei der Verwertung von Oberboden ist der § 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.06.1999 in der geltenden Fassung zu beachten.

13. Unbelasteter Oberboden, der bei Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in

nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.

Vorhandener Mutterboden ist sicherzustellen, ordnungsgemäß zwischenzulagern und bestimmungsgemäß zu verwenden.

14. Bodenverdichtungen der nach Fertigstellung nicht versiegelten Restflächen sind während der Bauphase zu vermeiden.

15. Bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht sind die Anforderungen des § 12 BBodSchV einzuhalten.

16. Treten während der Erdarbeiten Auffälligkeiten (verdächtige Gerüche,

Bodenverfärbungen, austretende Flüssigkeiten, Behältnisse oder ähnliches) über das bereits Bekannte hinaus auf, sind die Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen und das Bezirksamt Hamburg-Nord, Verbraucherschutzamt, Kümmellstraße 6, 20249 Hamburg, Tel.: 42804-6353 Fax 427 904 830, zu benachrichtigen.

(8)

Anlage 3 zum Bescheid

GRÜNANLAGENRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung

Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Hamburg-Nord

Fachamt Management des öffentlichen Raumes Stadtgrün

Kümmellstraße 6 20249 Hamburg

Tel.-Nr.: 040 - 42804 - 6052 Fax.-Nr.: 040 - 42804 - 6704 AUFLAGEN

Vorschriften:

Das Vorhaben ist nach den öffentlich – rechtlichen Vorschriften auszuführen.

Insbesondere sind zu beachten:

- die Vorschriften des Hamburgischen Naturschutzgesetzes (HmbNatSchG) - die Vorschriften der aufgrund des HmbNatSchG erlassenen Rechtsvorschrift,

insb.der Baumschutzverordnung (BaumschVO)

- die allgemein anerkannten Regeln der Technik, z.B. DIN 18920 zum Gehölzschutz 17. Bei der gesamten Baudurchführung sind die DIN 18920 mit der RAS-LP4 sowie die

ZTV-Baumpflege (2006) anzuwenden, um eine Beeinträchtigung der angrenzenden Gehölzbestände zu vermeiden.

18. Bis Baubeginn ist die Beauftragung einer Baumpflege-Fachfirma für die baumfachliche, bauaufsichtliche Begleitung der Baumaßnahme (hier Erd-,

Gründungs- und Verbauarbeiten) beim Fachbereich Stadtgrün nachzuweisen. Es ist dabei die Aufgabe der örtlichen Bauleitung, die betreuende Baumpflegefirma

rechtzeitig über anstehende Arbeiten im Kronentraufbereich zu informieren.

19. Die Durchführung der Schnittmaßnahmen ist durch eine Baumpflege-Fachfirma unter Einhaltung der ZTV-Baumpflege (aktuelle Ausgabe) mit Erhalt der natürlichen Wuchsform der Gehölze vorzunehmen.

20. Ausführungsfrist: vom 01.10. bis 28.02. eines jeden Jahres innerhalb der Gültigkeit der Baugenehmigung.

21. Vor Beginn der Schnittarbeiten ist eine Abstimmung mit dem zuständigen Revierleiter sowie dem Baumkontrolleur über Art- und Umfang der

durchzuführenden Schnittmaßnahmen zu führen.

22. Alle baumnahen Wegebauten, Einbauten (Fundamente), Landschaftsbauarbeiten

(9)

23. Abgrabungen für die genehmigten baulichen Anlagen sind so eng wie möglich am Bauwerk durchzuführen. Werden bei den Abgrabungen Wurzeln vorgefunden, sind diese von einem Fachbetrieb für Baumpflege fachgerecht zu behandeln. Wurzeln mit einem Durchmesser > 3 cm dürfen nicht durchtrennt werden. Wurzeln sind schneidend zu durchtrennen und die Schnittstellen zu glätten. (§ 14 Abs. 4 HBauO).

24. Entstehen trotz der Schutzmaßnahmen Schäden an einem der Bäume, so müssen diese durch einen Fachmann (Mindestanforderungen für den Ausführenden vor Ort:

Fachagrarwirt für Baumpflege oder vergleichbar) unverzüglich behandelt werden.

Derzuständige Revierleiter / Baumkontrolleur ist umgehend zu informieren 25. Die Beendigung der Arbeiten ist dem Fachbereich Stadtgrün zu melden.

26. Leitungen:

Ausschluss von Leitungsbauten im Schutzbereich der Bäume HINWEISE

27. Vertragliche Regelung (für die Bauabwicklung):

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage (Flurstück 3027) für die Dauer der Bauabwicklung (Abbruch und Neubau) ist seitens des Antragstellers eine vertragliche Regelung

hier: Sondernutzungsvereinbarung

mit dem Management des öffentlichen Raumes - Verwaltung zu vereinbaren.

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Anlage

STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG

Dieser Bescheid wird im Transparenzportal Hamburg veröffentlicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt.

Für das Transparenzportal wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt:

Art der Baumaßnahme: Errichtung

Art der beantragten Anlage: Gebäude, Gebäudeklasse 3 Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude Zahl der Vollgeschosse: 1 Vollgeschoss

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