• Keine Ergebnisse gefunden

Erläuterungen zur Änderung vom 21. Dezember 2020 der Verordnung des BLV über die Einfuhr von Guar-kernmehl mit Ursprung oder Herkunft Indien

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Erläuterungen zur Änderung vom 21. Dezember 2020 der Verordnung des BLV über die Einfuhr von Guar-kernmehl mit Ursprung oder Herkunft Indien"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Erläuterung zur Änderung der Verordnung des BLV 1

über die die Einfuhr von Guarkernmehl mit Ursprung oder Herkunft Indien

Erläuterungen zur Änderung vom 21. Dezember 2020 der Verordnung des BLV über die Einfuhr von Guar- kernmehl mit Ursprung oder Herkunft Indien

I. Ausgangslage

Im Rahmen dieser Revision wird die vorliegende Verordnung entsprechend der Durchführungsverord- nung (EU) 2019/17931 geändert. Zudem muss der Ingress aktualisiert werden.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Ingress

Im Ingress wird neu auf Artikel 86 Absatz 2 der Lebensmittel und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)2 vom 16. Dezember 2016 verwiesen, da diese die bisher referenzierte Verordnung abgelöst hat.

Artikel 1

Artikel 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1 Buchstabe a. Buchstabe b wird analog zur Durchfüh- rungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen. Auf zusammengesetzte Lebensmittel finden die Be- stimmungen dieser Verordnung keine Anwendung. Die Sicherheit der zusammengesetzten Lebens- mittel muss im Rahmen der Selbstkontrolle der Importeure gewährleistet werden.

Artikel 2

Absatz 1: Der Verweis wird angepasst. Das Zertifikat, das dem Guarkernmehl beigelegt werden muss, ist neu im Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt. Die Höchstmenge für Pentachlorphenol bleibt unverändert bei 0.01 mg/kg.

Absatz 4: Das Zertifikat ist ab dem Datum der Ausstellung vier Monate gültig, wobei die Ergebnisse der Laboranalysen längstens sechs Monate gültig sind.

Art. 5 Abs. 1

Jede Sendung muss mit einem Code gekennzeichnet werden.

Artikel 6

Dieser Artikel wird aufgehoben. Wie in der Europäischen Union ist auch in der Schweiz bei Sendun- gen mit Guarkernmehl nach Artikel 1 keine Vorabinformation der Zollämter mehr vorgesehen.

1 Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmassnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission, ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89.

2 SR 817.02

(2)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Erläuterung zur Änderung der Verordnung des BLV 2

über die die Einfuhr von Guarkernmehl mit Ursprung oder Herkunft Indien

Übergangsbestimmung

Guarkernmehl darf noch ein Jahr mit einem Zertifikat, das nach bisherigem Recht ausgestellt wurde, eingeführt werden.

III. Auswirkungen

1. Auswirkungen auf den Bund Keine.

2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden Keine.

3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Für Betriebe entsteht eine gewisse administrative Erleichterung, da durch die Aufhebung von Artikel 6 keine Vorinformation der Zollämter mehr vorgeschrieben wird.

IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz ver- einbar.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Es wird konkretisiert, dass Milch das durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnene Erzeugnis der normalen Eutersekretion eines oder mehrerer Tiere der

Für diesen Stoff soll neu in Anhang 14 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebens- mittel (LIV; SR 817.022.16) eine zugelassene gesundheitsbezogene

Aufgrund des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit land- wirtschaftlichen Erzeugnissen und

Mit der Löschung von Titandioxid (E 171) als zulässigen Zusatzstoff in Lebensmitteln aus der Verord- nung des EDI über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln (ZuV, SR

1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemi- scher Stoffe (REACH) hinsichtlich bestimmter als

Die Bestimmungen stützen sich auf den Anhang IIa der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 1 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über

Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsverord- nung (EU) 2016/6 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft

737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl und der