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WOHNUNGSEIGENTUMSGESETZ 2002 (WEG) Geltungsbereich

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Academic year: 2022

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WOHNUNGSEIGENTUMSGESETZ 2002 (WEG) Geltungsbereich:

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG 2002) regelt die Rechtsform des Wohnungseigen- tums und zwar im Wesentlichen die Voraussetzungen für die Begründung, den Erwerb und das Löschen des Wohnungseigentums, die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentüme- rInnen, der WohnungseigentumsbewerberInnen, des Wohnungseigentumsorganisators, des Verwalters, der Eigentümergemeinschaft, etc. sowie das wohnungseigentumsrechtliche Au- ßerstreitverfahren.

Örtlich ist die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle II auf den Bereich der Stadtge- meinde Innsbruck beschränkt.

Die sachliche Zuständigkeit der Schlichtungsstelle II beschränkt sich auf die Neufestset- zung von Nutzwerten (Wohnungseigentumsanteilen) nach § 9 Abs. 2 WEG 2002. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen finden sich in § 52 Abs. 1 bis 3 WEG 2002 in Verbin- dung mit § 39 Mietrechtsgesetz.

Nach § 9 Abs. 2 WEG 2002 sind Nutzwerte (WE- Anteile) insbesondere dann abweichend von der Erstparifizierung oder von bereits vorangegangenen Umparifizierungen (neu) festzu- setzen, wenn

 das Erstparifizierungsgutachten bzw. die Erstparifizierungsentscheidung gegen zwin- gende Grundsätze der Nutzwertberechnung verstößt

 das Gutachten bei einem Wohnungseigentumsobjekt um mehr als 3% von den tat- sächlichen Gegebenheiten abweicht

 sich der Nutzwert eines Wohnungseigentumsobjekts durch eine von den Grundlagen der bisherigen Nutzwertermittlung abweichende Bauführung um mehr als 3 % ändert

 sich der Nutzwert eines Wohnungseigentumsobjekts nach Vollendung der Baufüh- rung durch bauliche Vorgänge wesentlich ändert oder

 sich die Nutzwerte durch Änderungen im Bestand räumlich unmittelbar aneinander grenzender Wohnungseigentumsobjekte oder durch die Übertragung von Zubehörob- jekten im Sinne des § 2 Abs. 3 ändern ändern.

Bei der Übertragung eines Zubehörobjektes ist eine Nutzwertfestsetzung entbehrlich, wenn sich der Nutzwert des Zubehörobjektes zweifelsfrei aus der früheren Nutzwertermitt- lung ergibt

(§ 9 Abs. 5 WEG 2002). Dies gilt auch für Kfz.-Abstellplätze (§ 56 Abs. 1 WEG 2002).

Die Nutzwerte können auch ohne gerichtliche Entscheidung abweichend vom Nutzwertgut- achten (§ 9 Abs. 1) oder von einer gerichtlichen Nutzwertfestsetzung (§ 9 Abs. 2 oder 3) festgesetzt werden, indem ein neues Nutzwertgutachten eingeholt wird und sämtliche Wohnungseigentümer dem Ergebnis dieses Gutachtens öffentlich beglaubigt schriftlich zustimmen.

ANTRÄGE

Alle Anträge sind kostenlos und können formlos schriftlich an die Schlichtungsstelle II (Abtei- lung IV, Wohnungsservice, Maria-Theresien-Straße 18, 6020 Innsbruck) gerichtet werden.

(2)

Antragsberechtigt sind im Regelfall die einzelnen WohnungseigentümerInnen, im Falle der Übertragung von Räumlichkeiten und Flächen bzw. Zubehörobjekten allerdings nur die be- troffenen WohnungseigentümerInnen gemeinsam.

Die erforderlichen Beilagen richten sich im Wesentlichen nach dem Inhalt des Antragsbegeh- rens. Im Regelfall werden jedoch jedenfalls folgende Unterlagen benötigt:

 Erstparifizierung (wenn diese nach dem 1.1.1997 erfolgt ist, das Parifizierungsgutach- ten des Sachverständigen, wenn die Erstparifizierung vor dem 1.1.1997 erfolgte ge- nügt der Hinweis auf die ergangene Entscheidung der Parifizierungs- und Schlich- tungsstelle)

 Bereits vorangegangene Umparifizierungen der Schlichtungsstelle bzw. der Hinweis darauf (siehe obige Ausführungen)

 Aktueller Grundbuchsauszug samt Liste sämtlicher bücherlicher und außerbücherli- cher Mit- bzw. Wohnungs-Eigentümer mit aktuellen Adressen (nur bei Wirkung des Antrages nach außen wie z. B. bei Änderung des Gesamtnutzwertes, der Anzahl der selbständigen WE- Objekte etc. – bei der Übertragung von Räumlichkeiten und Flä- chen oder Zubehörobjekten von einer Einheit auf die andere ist dies nicht notwendig)

Zuständig für alle anderen Angelegenheiten des WEG:

Bezirksgericht Innsbruck, 6020 Innsbruck, Bruneckerstrasse 3 Tel. Nr. +43 512 90609

Auskunftsmöglichkeit in derartigen Angelegenheiten bei Gericht:

Mietrechtlicher Amtstag : alle geraden Kalenderwochen Dienstag 08:00 bis 12:00 Uhr

(3)

 Bewilligte Baupläne über die erfolgten Änderungen. Planliche Darstellung der den Antragsgrund bildenden baulichen Änderungen oder Begründung der geltend ge- machten Abweichungen von den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. Verstößen ge- gen die Grundsätze der Nutzwertberechnung

 Baubewilligung, wenn die Planänderungen bewilligungspflichtig sind, oder Kenntnis- nahme der Änderungen als Bauanzeige durch die Baubehörde, falls die Änderungen nur anzeigepflichtig sind

 Raumweise gegliederte, neue Nutzflächen- und Zubehöraufstellung der von der be- antragten Änderung betroffenen WE- Objekte

Weitere Unterlagen, die der Sachverhaltsdarstellung oder der Beschleunigung des Verfah- rens dienen wie z.B. allenfalls vorhandene Sachverständigen- Gutachten betreffend die Berechnung der neu festzusetzenden Nutzwerte werden gerne in das Verfahren einbezogen (zutreffendenfalls wird um Beilage einer Kopie des Gutachtens auf USB-Stick als Arbeits- grundlage für die Parifizierungsstelle ersucht).

Für weitere Auskünfte und nähere Informationen stehen Ihnen die MitarbeiterInnen der Schlichtungsstelle II persönlich während der Parteienverkehrszeiten oder nach entspre- chender vorheriger Terminvereinbarung, telefonisch auch außerhalb der Parteienverkehrs- zeiten nach Maßgabe der dienstlichen Verfügbarkeit der jeweiligen MitarbeiterInnen gerne zur Verfügung.

Zuständig für alle anderen Angelegenheiten des WEG:

Bezirksgericht Innsbruck, 6020 Innsbruck, Bruneckerstrasse 3 Tel. Nr. 0512-90609

Auskunftsmöglichkeit in derartigen Angelegenheiten bei Gericht:

Amtstag des Bezirksgerichtes, Dienstag Vormittag (nach telefonische Voranmeldung)

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