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BA zur Auslegung des § 132 SGB III

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Academic year: 2022

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Nachfolgend lesen Sie eine Mail die von der Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen im Dezember an die Agenturen für Arbeit und Jobcenter weitergeleitet wurde. Der Flüchtlingsrat hat am 15. Dezember 2016 davon Kenntnis erlangt. Der Inhalt bezieht sich auf die Interpretation der Bundesagentur für Arbeit, wann

„rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt“ anzunehmen sei. Hintergrund ist die Frage, wer Ausbildungsförderung erhält und wer nicht:

BA zu Auslegung "rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt" im Sinne § 132 SGB III

„Die Zentrale hat sich eindeutig zu den Fördermodalitäten für junge Flüchtlinge mit

Aufenthaltsgestattung, die nicht aus den Herkunftsländern mit guter Bleibeperspektive kommen, für die aber durch eine betriebliche Ausbildung zumindest eine individuell günstige Bleibeperspektive begründet wird, positioniert.

Mit dem § 132 Absatz 1 SGB III hat der Gesetzgeber für den Personenkreis mit guter Bleibeperspektive (aus den fünf Herkunftsländern) eine Ausnahme gemacht und ist von dem Grundsatz, dass Asylbewerbern vor Entscheidung über den Asylantrag keine

Ausbildungsförderungsleistungen nach dem SGB III gewährt werden, abgewichen.

Dass damit Gestattete während des noch laufenden Asylverfahrens, die nicht aus den fünf

Herkunftsländern stammen, u.U. schlechter gestellt sind als Flüchtlinge, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die aber eine Duldung nach § 60a AufenthaltsG haben, hat der Gesetzgeber in Kauf

genommen. Auch vor dem Hintergrund, dass eine weitere Verkürzung der Verfahrensdauer zu erwarten ist.

Hingewiesen hat die Zentrale auch darauf, dass die „drei plus zwei –Regelung“ nur für Geduldete, nicht aber für Asylbewerber gilt.

Somit kann keine Förderung durch folgende Produkte für junge Flüchtlinge mit

Aufenthaltsgestattung, die nicht aus den Herkunftsländern mit guter Bleibeperspektive kommen, erfolgen:

· BvB

· BAB

· ABG

· abH

· AsA

Lt. Aussage der Zentrale sind die Ansprüche auf Ausbildungsförderung von jungen

Asylbewerberinnen und Asylbewerbern in § 132 Absatz 1 SGB III abschließend und eindeutig geregelt.

Eine Förderung des oben genannten Personenkreises würde aus Sicht der Zentrale eine neuerliche Gesetzesänderung – im Sinne einer weiteren Öffnung von Leistungen nach dem SGB III für

Asylbewerber - voraussetzen.“

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