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ACHTUNG: Gefahrstoffkontrolle

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Academic year: 2022

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PRAXIS

DIE PTA IN DER APOTHEKE | Februar 2020 | www.diepta.de

N

achdem gefahr­

stoffrechtliche Grundlagen auf nationaler und in­

ternationaler Ebene beleuchtet wurden, sollen nun konkrete Praxisbeispiele folgen. Je nach Bundesland kündigt sich der Pharmazierat an oder erscheint

unangemeldet in der Offizin. Un­

abhängig von diesem Vorgehen löst diese Information meist ein mulmiges Gefühl aus. Dieses gilt nicht nur für den verantwortli­

chen Apotheker, sondern auch für PTA, die sich in den meisten Apotheken um die Rezeptur kümmern. Abgesehen von den

Vorgaben der Apothekenbe­

triebsordnung und des Arznei­

mittelrechts steht auch die ge­

fahrstoffrelevante Dokumenta­

tion auf der Agenda des Phar­

mazierats. Im turbulenten Alltag zwischen Lieferengpässen, tele­

fonischen Rücksprachen mit Ärzten und aufwendigen Rezep­

turen bleibt oft nur wenig Zeit sich ausgiebiger mit den wich­

tigsten Vorgaben des Gefahr­

stoffrechts zu beschäftigen.

Daher sollen in dieser Ausgabe der Gefahrstoffreihe die wich­

tigsten Punkte aufgegriffen wer­

den, bei denen der Pharmazierat sein Häkchen setzt. Beginnend bei den offensichtlichen Aus­

hängen, die auf den ersten Blick erkennbar sein sollen, sind Be­

triebsanweisungen wichtige Ge­

dächtnisstützen. Diese schrift­

lichen Anweisungen sorgen für eine regelmäßige Erinnerung des angebrachten Verhaltens. Außer vor Gefahren zu warnen, werden auch Erste­Hilfe­Maßnahmen und richtiges Verhalten im Not­

fall kurz und knapp kenntlich ge­

macht. Damit diese Anweisun­

gen auch wirklich verinnerlicht werden, muss mindestens einmal im Jahr durch den Apothekenlei­

ter oder eine beauftragte Person eine Unterweisung erfolgen.

Diese muss schriftlich von den Mitarbeitern bestätigt werden.

Nach den Betriebsanweisungen geht der Pharmazierat daraufhin weiter ins Detail.

Gefahrstoffverzeichnis Als elementare, gesetzlich vorge­

sehene Quelle für allgemeine Auskünfte über Gefahr­

GEFAHRSTOFFE

Hoher Blutdruck, Übelkeit und hochroter Kopf sind nur einige der Symptome, die auftreten, wenn sich der Pharmazierat ankündigt. Vorbereitung und Kontrollen sind dabei die beste Prophylaxe.

ACHTUNG:

Gefahrstoffkontrolle

© Hemera Technologies / PhotoObjects.net / Getty Images

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PRAXIS GEFAHRSTOFFE

DIE PTA IN DER APOTHEKE | Februar 2020 | www.diepta.de

stoffe wird das Gefahrstoff­

verzeichnis überprüft. Hier müssen alle vorhandenen Ge­

fahrstoffe mit Menge, gefahr­

stoffrechtlicher Einstufung und Hinweisen auf das jeweilige Si­

cherheitsdatenblatt aufgelis­

tet sein. Fertige Gefahrstoff­

verzeichnisse beinhalten die meisten gängigen Gefahrstoffe, die in Apotheken genutzt wer­

den. Die vorhandene Menge kann ergänzt werden. Einmal im Jahr muss das Gefahrstoff­

verzeichnis auf Aktualität ge­

prüft werden. Falls vorhandene Gefahrstoffe nicht enthalten sein sollten, werden Zeilen für die Ergänzung zur Verfügung

gestellt. Als nächster Punkt wer­

den die Sicherheitsdatenblät­

ter unter die Lupe genommen.

Durch §5 Gefahrstoffverord­

nung rechtlich verbindlich muss für jeden vorhandenen Stoff ein Sicherheitsdatenblatt vorlie­

gen. Dabei reicht es aus, die­

ses in digitaler Form auf einem für alle Mitarbeiter zugängli­

chen PC zur Verfügung stehen zu haben. Ein reiner Verweis auf das Internet reicht nicht aus. Das jeweilige Sicherheits­

datenblatt muss für jeden Ab­

nehmer eines Gefahrstoffs zur Verfügung stehen. Das heißt, dass Apotheken ein Anrecht auf ein kostenloses Sicherheits­

datenblatt vom Hersteller oder Händler haben. Im Gegenzug

hat damit aber auch der Kunde ein Anrecht darauf ein Exemp­

lar in die Hand zu bekommen.

Diese Vorgabe gilt ebenfalls für Arztpraxen, die Gefahrstoffe über Sprechstundenbedarf be­

ziehen. Alle bisher genannten Prüfpunkte stehen nicht nur für sich alleine, sondern finden sich als Grundlage für die Er­

stellung der Gefährdungsbeur­

teilung wieder. Betriebsanwei­

sungen, Gefahrstoffverzeichnis und Sicherheitsdatenblätter dienen zusammen mit weiteren Dokumentationen zum Quali­

tätsmanagement als Ausgangs­

punkt für die präventive Ein­

schätzung der Gefahren bei

Arbeitsabläufen. Der Apothe­

ker oder die fachkundige Per­

son ist dafür verantwortlich, dass für alle Aufgaben mit Ge­

fahrenpotenzial eine Gefähr­

dungsbeurteilung vor der ers­

ten Durchführung erstellt wurde. Somit können alle Mit­

arbeiter einsehen, welches Ri­

siko durch eine erteilte Aufgabe ausgeht. Arbeitsabläufe sollen so angepasst werden, dass ver­

meidbare Gefahren frühzeitig eliminiert werden. Dazu gehört auch die erforderliche Kenn­

zeichnung der Gefahrstoffe.

Durch den Wegfall der Pflicht zur Umfüllung von Ausgangs­

substanzen für den eigenen Be­

darf wurde dieser Punkt verein­

facht. Die meisten Gefahrstoffe

kommen in fertig ausgezeichne­

ten Behältern mit den entspre­

chenden Etikettierungen in die Apotheke. Einzig die Kenntlich­

machung der Schutzausrüstung muss ergänzt werden. Nicht verpflichtend aber sinnvoll ist das Farbkonzept der Bundes­

apothekerkammer. Vier ver­

schiedene Farben sollen auf die jeweilige Schutzausrüstung hin­

weisen. Eine Betriebsanweisung für die Übersetzung der jewei­

ligen Farbpunkte in die richtige Schutzausrüstung muss eindeu­

tig erkennbar sein. Ebenso kön­

nen selbst ausgearbeitete, apo­

thekeneigene Konzepte genutzt werden.

Gefahrstoffabgabe Seit Juni 2019 muss laut Chemikalien­

verbotsverordnung die Sach­

kunde des pharmazeutischen Personals alle sechs Jahre neu nachgewiesen werden. Fehlt dieser Nachweis, verliert der betroffene Mitarbeiter seine Erlaubnis für die Gefahrstoff­

abgabe. Diese Sachkundenach­

weise werden nun ebenfalls kontrolliert. Da bei Einträgen ins Gefahrstoffabgabebuch der verantwortliche pharmazeuti­

sche Mitarbeiter seinen Namen eintragen muss, lässt sich leicht rückverfolgen, ob ein Abgabe­

verbot aufgrund von fehlendem aktuellem Sachkundenachweis eingehalten wurde. Über diesen Punkt hinweg wird sich der

Pharmazierat das Abgabebuch genauer anschauen. Es müssen folgende Angaben gemacht worden sein: Art und Menge des abgegebenen Gefahrstoffs, Datum der Abgabe, Verwen­

dungszweck, Name der abge­

benden Person, Name und Anschrift des Erwerbers und natürlich darf die Unterschrift des Erwerbers nicht fehlen. Als letzten Punkt im Bereich der Gefahrstoffabgabe wird sich der Pharmazierat vergewissern, dass den Mitarbeitern die Gren­

zen bei der Abgabe bewusst sind. Dazu sollte allen Mitarbei­

tern bekannt sein, welche Quel­

len sie zur Recherche nutzen können. Das Gefahrstoffver­

zeichnis ist dabei eine gute Re­

ferenz. Abgesehen von den ma­

ximalen Abgabemengen werden ebenfalls die Gesetze erwähnt, in denen diese Grenzen zu fin­

den sind. So kann man bei Ge­

setzesänderungen schnell re­

agieren und das Verzeichnis dementsprechend aktualisieren.

Als letztes Gebiet der Gefahr­

stoffkontrolle darf das Grund­

stoffüberwachungsgesetz nicht fehlen. Der Pharmazierat wird sich vergewissern, ob die Stoffe, die aktuell unter dieses Gesetz fallen, den Mitarbeitern be­

kannt sind. Somit ergeben sich auch zwei weitere Kontrollen.

Zum einen, ob bei entsprechen­

der Abgabe die Endverbleibser­

klärungen korrekt ausgefüllt wurden und zum andern, ob bei Verdachtsfällen die Meldewege bekannt sind. Nachdem nun alles abgearbeitet wurde, kann der Pharmazierat die Apotheke ruhigen Gewissens verlassen.

Das bedeutet im Umkehrschluss auch, dass die Mitarbeiter tief durchatmen können und der Puls sich wieder normalisieren kann.  n

Manuel Lüke, Apotheker und PTA-Lehrer für Gefahrstoffkunde

Nur nicht nervös werden:

Das Gefahrenstoffverzeichnis ist eine gute Referenz, wenn der Pharmazie­

rat die Grenzen bei der Abgabe von Gefahrstoffen überprüft.

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Referenzen

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