• Keine Ergebnisse gefunden

Fachspezifische Prüfungsbestimmungenfür die Magisterteilstudiengänge (MTSG) Geschichte und Gesellschaft Südasiensals Hauptfach (HF) und als Nebenfach (NF)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Fachspezifische Prüfungsbestimmungenfür die Magisterteilstudiengänge (MTSG) Geschichte und Gesellschaft Südasiensals Hauptfach (HF) und als Nebenfach (NF)"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

- 6 -

Philosophische Fakultät III

Institut für Asien- und Afrikawissenschaften -Seminar für Geschichte und Gesellschaft Südasiens-

Fachspezifische Prüfungsbestimmungen

für die Magisterteilstudiengänge (MTSG) Geschichte und Gesellschaft Südasiens als Hauptfach (HF) und als Nebenfach (NF)

Teil II 39 der Magisterprüfungsordnung der Humboldt-Universität (MAPO HU)

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät III der Humboldt-Universität zu Berlin hat auf Grund der

§§ 31, 71 und 90 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom 5. Oktober 1995 (GVBl. S.727), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Februar 1999 (GVBl. S. 74), am 26. April 1999 die folgenden Fachspezifischen Prüfungsbestimmun- gen für die Magisterteilstudiengänge Geschichte und Gesellschaft Südasiens als Hauptfach und als Neben- fach erlassen.1

Die Fachübergreifenden Prüfungsbestimmungen (Teil I der MAPO HU) in der jeweils gültigen Fassung ge- hen den Fachspezifischen Prüfungsbestimmungen vor.

§ 1 Inhaltliche Bestimmung, Regelstudienzeit, Gliederung und Umfang des Studiums

und Fächerverbindung

(1) Die Magisterteilstudiengänge (MTSG) Geschichte und Gesellschaft Südasiens umfassen das Studium der Region Südasien als einer historisch gewachsenen Einheit. Sie können als erstes oder zweites Hauptfach bzw. als Nebenfach studiert werden. Die MTSG sind mit allen an der HU und an den Berliner Universitäten vertretenen MTSG kombinierbar, soweit diese selbst keine Einschränkungen vorsehen.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Das Magisterstudium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung ab- schließt, und in das Hauptstudium von fünf Semes- tern, das mit der Magisterprüfung abschließt.

Das Hauptfach umfasst Lehrveranstaltungen von 80 Semesterwochenstunden (SWS).

1 Die Fachspezifischen Prüfungsbestimmungen wurden am 19. Ok- tober 1999 von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur bestätigt.

Im Grundstudium betragen die Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich 30 SWS, für die Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studieren- den sind für das Fach 8 SWS und für das überfachli- che Studium 4 SWS vorgesehen.

Im Hauptstudium betragen die Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden im Pflicht- und Wahlpflichtbereich 26 SWS, für die Lehrveranstal- tungen nach freier Wahl der Studierenden sind für das Fach 8 SWS und für das überfachliche Studium 4 SWS vorgesehen.

Das Nebenfach umfasst Lehrveranstaltungen von 40 SWS.

Im Grundstudium betragen die Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich 14 SWS, für die Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studieren- den sind für das Fach 4 SWS und für das überfachli- che Studium 2 SWS vorgesehen.

Im Hauptstudium betragen die Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich 14 SWS, für die Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studieren- den sind für das Fach 4 SWS und für das überfachli- che Studium 2 SWS vorgesehen.

Die Fachübergreifenden Prüfungsbestimmungen (MAPO HU) und die Fachspezifischen Prüfungsbe- stimmungen stellen sicher, dass das Studium ein- schließlich der Prüfungen innerhalb der Regelstudien- zeit vollständig abgeschlossen werden kann.

(3) Die MTSG Geschichte und Gesellschaft Südasiens bestehen aus den Studienrichtungen:

(2)

- 7 -

a) Alte und Mittlere Geschichte und Gesellschaft Südasiens

b) Neuere und Neueste Geschichte und Gesellschaft Südasiens

c) Islamische Geschichte und Gesellschaft Süd- asiens

Spätestens nach der Zwischenprüfung entscheidet der Studierende sich für eine der drei Studienrichtungen.

§ 2 Zwischenprüfung (ZP) (A) Hauptfach (HF)

(1) Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprü- fung sind:

1. Teilnahme an den Studienfachberatungen gemäß

§ 6 der Studienordnung

2. je ein benoteter Leistungsnachweis für jedes der drei Proseminare gemäß § 8 der Studienordnung 3. je ein benoteter Leistungsnachweis in Sprachen

nach Absolvierung der Sprachkurse gemäß § 7 der Studienordnung

(2) Die Zwischenprüfung besteht aus:

1. einer Teilprüfung Sprache, bestehend aus:

- einer Klausur von 180 Minuten

- einer mündlichen Prüfung von 20 Minuten - In der Studienrichtung Islamische Geschichte

und Gesellschaft Südasiens kann, wenn zwei Sprachen gewählt wurden, eine Teilung vor- genommen werden (bestehend aus je einer Klausur von 80 Minuten sowie je einer mündlichen Prüfung von 20 Minuten).

2. je einer studienbegleitenden mündlichen Teilprü- fung in zwei der drei Studienrichtungen gemäß

§ 1 Abs. 3 von jeweils 20 Minuten nach Absol- vierung der entsprechenden Vorlesungen.

(3) Alle mündlichen Prüfungen sind in der Regel Ein- zelprüfungen.

(4) Die Prüfungen werden gemäß § 9 Abs. 1 MAPO HU bewertet. Die Noten der Teilprüfungen ergeben sich aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen.

(5) Die Note der Fachprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Teilprüfungen.

(B) Nebenfach (NF)

(1) Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung sind:

1. die Teilnahme an der Studienfachberatung gemäß

§ 6 der Studienordnung

2. je ein benoteter Leistungsnachweis für die beiden Proseminare gemäß § 10 der Studienordnung.

(2) Die Zwischenprüfung findet studienbegleitend und mündlich in zwei der drei Studienrichtungen gemäß

§ 1 Abs. 3 statt und hat eine Dauer von jeweils 15 Mi- nuten.

§ 3 Magisterprüfung (A) Hauptfach

(1) Zulassungsvoraussetzungen für die Magisterprü- fung sind:

1. der erfolgreiche Abschluss der Zwischenprüfung 2. Teilnahme an den Studienfachberatungen gemäß

§ 6 der Studienordnung

3. ein benoteter Leistungsnachweis in einem der Lektürekurse gemäß § 9 der Studienordnung 4. je ein benoteter Leistungsnachweis in den drei

Hauptseminaren gemäß § 9 der Studienordnung (2) Die Magisterprüfung besteht aus:

1. der Magisterarbeit, sofern das Studienfach 1. Hauptfach ist. Ihr Thema wird von der Prüferin oder dem Prüfer aus der von den Studierenden gewählten Studienrichtung gemäß § 1 Abs. 3 ge- stellt.

2. einer mündlichen Prüfung zur Geschichte und Gesellschaft Südasiens in der gewählten Studien- richtung gemäß § 1 Abs. 3 von 45 Minuten Dau- er.

(3) Alle mündlichen Prüfungen sind in der Regel Ein- zelprüfungen.

(4) Die Bewertung der Magisterarbeit erfolgt nach

§ 23 und die Ermittlung des Gesamtprädikats des Ma- gisterabschlusses nach § 24 der Magisterprüfungsord- nung Teil I der Humboldt-Universität zu Berlin.

(3)

- 8 -

(B) Nebenfach

(1) Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprüfung sind:

1. der erfolgreiche Abschluss der Zwischenprüfung 2. Teilnahme an den Studienfachberatungen gemäß

§ 6 der Studienordnung

3. je ein benoteter Leistungsnachweis für die beiden Hauptseminare gemäß § 11 der Studienordnung (2) Die Magisterprüfung im MTSG Geschichte und Gesellschaft Südasiens als NF besteht aus einer mündlichen Prüfung zur Geschichte und Gesellschaft Südasiens in bis zu zwei der drei Studienrichtungen gemäß § 1 Abs. 3 von insgesamt 30 Minuten Dauer.

§ 4 Regelung für behinderte Studierende Weist ein Student oder eine Studentin nach, dass er o- der sie wegen länger andauernder oder ständiger kör- perlicher Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen und Stu- dienleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehe- nen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag in Absprache mit dem Stu- denten oder der Studentin und den Prüfern und Prüfe- rinnen Maßnahmen fest, wie gleichwertige Prüfungs- leistungen und Studienleistungen innerhalb einer ver- längerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form er- bracht werden können.

§ 5 Übergangsregelungen

(1) Diese Ordnung gilt für Studierende, die das Studi- um in den MTSG Geschichte und Gesellschaft Süd- asiens als HF und als NF nach Inkrafttreten aufneh- men.

(2) Bereits immatrikulierte Studierende in den MTSG Geschichte und Gesellschaft Südasiens als HF und als NF legen die Prüfungen wahlweise nach der Prü- fungsordnung vom 13. Dezember 1996 oder nach die- ser Prüfungsordnung ab. Die Wahl ist bei der Anmel- dung zur Prüfung zu treffen, sie ist aktenkundig zu machen und nicht revidierbar.

(3) Studierende in den auslaufenden MTSG Islamwis- senschaft als HF und als NF legen die Prüfungen wahlweise nach der vorläufigen Prüfungsordnung von 1991 oder nach dieser Prüfungsordnung ab. Die Wahl ist bei der Anmeldung zur Prüfung zu treffen, sie ist aktenkundig zu machen und nicht revidierbar.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Fachspezifischen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtli- chen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.

(2) Die Fachspezifischen Prüfungsbestimmungen für die MTSG Geschichte und Gesellschaft Südasiens als HF und als NF vom 13. Dezember 1996 (Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 29/1996) treten zum Ende des Wintersemesters 2002/2003 außer Kraft.

(3) Die vorläufigen Fachspezifischen Prüfungsbe- stimmungen für die MTSG Islamwissenschaft als HF und als NF von 1991 treten zum Ende des Winterse- mesters 2002/2003 außer Kraft.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Pflicht- und Wahlpflichtbereich: 27 SWS Lehrveranstaltungen nach freier Wahl: 13 SWS, davon 3 SWS aus Lehrgebieten anderer Studiengänge.. Stundenumfang

Leistungsnachweise können auch durch Ablegung ei- ner mündlichen Prüfung oder Klausur im Anschluss an eine Lehrveranstaltung erworben werden.. Einer der unter § 4, 2-4

Im Hauptstudium des Hauptfaches entfallen 4 SWS auf den Pflichtbereich und 22 SWS auf den Wahlpflichtbereich sowie 10 SWS auf Lehrveranstaltungen nach freier Wahl im Fach und 4 SWS

(2) Kenntnisse des Altgriechischen oder des Arabi- schen oder einer afrikanischen Sprache (nach Stu- dienberatung) im Umfang von 8 SWS, die während des Studiums erworben werden

Im MTSG Geschichte und Gesellschaft Südasiens als Hauptfach entscheidet sich der Student oder die Stu- dentin spätestens nach der Zwischenprüfung für eine der drei

- Teilprüfung Sprache: sprachtheoretische Prüfung bezüglich einer zentralasiatischen Sprache nach Wahl des Kandidaten oder der Kandidatin, abzule- gen in Form einer Klausur von

(3) Auf der Grundlage von § 2 Absatz (1) dieser Fachspezifischen Prüfungsbestimmungen können die Ergebnisse der Zwischenprüfung für ein Hauptfach Alte Geschichte oder

Das Hauptstudium umfaßt 28 SWS im Pflicht- und Wahlpflichtbereich, 8 SWS nach freier Wahl im Fach Geschichte in mindestens zwei der drei Magisterteil- studiengänge Alte