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28. Verordnung über die Anerkennung von Leistungen des Diplomstudiums Ur- und Frühgeschichte (A 309) nach UniStG für das Bachelorstudium Ur- und Frühgeschichte (Version 2011) (A 033 601)

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MITTEILUNGSBLATT

Studienjahr 2011/2012 – Ausgegeben am 21.10.2011 – 7. Stück

Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

V E R O R D N U N G E N, R I C H T L I N I E N

28. Verordnung über die Anerkennung von Leistungen des Diplomstudiums Ur- und Frühgeschichte (A 309) nach UniStG für das Bachelorstudium Ur- und Frühgeschichte (Version 2011) (A 033 601)

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Anerkennung von im Rahmen des Diplomstudiums Ur- und Frühgeschichte erbrachten Studienleistungen für Leistungen des Bachelorstudiums Ur- und Frühgeschichte (Version 2011) und hat Gültigkeit für jene Studierende, die auf das Bachelorstudium umsteigen.

Die Anerkennung bezieht sich auf den folgenden Studienplan bzw. das folgende Curriculum in der jeweils geltenden Fassung:

Diplomstudium Ur- und Frühgeschichte UniStG (A 309): Studienplan für das Diplomstudium Ur- und Frühgeschichte, erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien nach UOG 93, Stück XXIII, Nr. 109, am 27.08.1999, im Studienjahr 1998/99.

Bachelorstudium Ur- und Frühgeschichte (A 033 601): Curriculum für das Bachelorstudium Ur- und Frühgeschichte (Version 2011), erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien nach UG 2002, 23. Stück, Nr. 145, am 17.06.2011, im Studienjahr 2010/2011.

Voraussetzung für die Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Arts“

(BA)

§ 2. Wurde im Rahmen des Diplomstudiums Ur- und Frühgeschichte

• der erste Studienabschnitt (38 SSt.),

• aus dem zweiten Studienabschnitt ein Seminar (2 SSt.),

• einmal die Lehrgrabung II (7 SSt.- 15 Grabungstage) und

• 24 Semesterstunden freie Wahlfächer absolviert,

so wurde damit eine dem Bachelorstudium äquivalente Leistung erbracht. Es ist somit im Zuge des Umstiegs auf das Bachelorstudium Ur- und Frühgeschichte ohne die Erbringung von zusätzlichen Leistungen der akademische Grad „Bachelor of Arts“ (BA) zu verleihen.

§ 3. Leistungen aus dem Diplomstudium, die bereits im Bachelorstudium anerkannt wurden, können nicht mehr für das Masterstudium anerkannt werden.

(2)

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

Die Studienpräses:

K o p p

Der Studienprogrammleiter:

U r b a n

Referenzen

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