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StellungnahmeLandratssitzung vom 01. Dezember 2016; Traktandum 29 Vorstoss Nr. 2016/308 – Postulat von Marie-Therese Beeler Titel:

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Liestal, 7. November 2016 / M. Lüthy

Stellungnahme

Landratssitzung vom 01. Dezember 2016; Traktandum 29 Vorstoss Nr. 2016/308 – Postulat von Marie-Therese Beeler

Titel: Unterzeichnung der Chara "Lohngleichheit im öffentlichen Sektor" durch den Kanton Basel-Landschaft

1. Antrag

Vorstoss entgegennehmen und zur Abschreibung beantragen Vorstoss ablehnen

Motion als Postulat entgegennehmen

Motion als Postulat entgegennehmen und zur Abschreibung beantragen

Parlamentarische Initiative wird zur Überweisung empfohlen / nicht empfohlen.

2. Begründung

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat entschieden, die Charta zur "Lohngleichheit im öffentlichen Sektor" zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu unterzeichnen. Die Gründe, welche zu die- sem Entscheid geführt haben, sind folgende:

Der Kanton als Arbeitgeber unternimmt bereits heute grosse Anstrengungen, die funktions- spezifische sowie die individuelle Lohnbemessung möglichst objektiv und damit frei von jeglicher Diskriminierung zu bewerten (Bewertungskommission, systematisches Vorgehen bei der Zuord- nung von Modellumschreibungen und der Berechnung von Erfahrungsstufen). Daraus ergibt sich in Bezug auf die Lohnfestsetzung ein enges Regelwerk, das wenig Ermessenspielraum und damit kaum Möglichkeiten für potentielle Diskriminierung zulässt.

Im Jahre 2012 wurde eine Logib-Analyse vorgenommen. Die Auswertung hat explizit keine syste- matische Diskriminierung der Geschlechter nachgewiesen. Das Lohnsystem ist seither nicht ver- ändert worden. Wir gehen deshalb davon aus, dass eine weitere Analyse auf Grund der vorhan- denen Daten zu keinem anderen Ergebnis führen würde.

Der administrative Zusatzaufwand, um periodisch flächendeckende Überprüfungen mit wissen- schaftlich anerkannten Standards vorzunehmen, ist sehr hoch. Er beschränkt sich zudem nicht nur auf die Überprüfung des eigenen Systems, sondern wird durch die Charta für den Kanton nahe- stehende Institutionen ausgeweitet. Der Kanton verfügt nicht über die hierfür notwendigen Res- sourcen. Der Kanton kann gegenüber nahestehenden Institutionen diesbezüglich lediglich Emp- fehlungen aussprechen. So sind auch die Rechtswege zur Beseitigung einer Lohndiskriminierung für Angestellte des Kantons und für jene der Institutionen verschieden.

Statt aufwändige Kontrollen vorzunehmen, konzentriert sich der Kanton auf die Prävention von Diskriminierung. Die neu aufgebaute HR-Organisation erlaubt es, die Führungskräfte zum Thema Lohndiskriminierung weiter zu sensibilisieren. Zudem stellt das 4-Augen-Prinzip im Rekrutierungs- prozess (Führungskräfte, HR-Beratende) sicher, dass die objektive Beurteilung gewährleistet ist.

Im Falle von Submissionen schreibt das kantonale Recht bereits jetzt entsprechende Prüfungen vor. Die Unternehmen bestätigen mittels Selbstdeklaration, dass die Lohngleichheit gewährleistet ist, die Kontrolle obliegt dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Daraus folgt, dass die zusätzlichen Aufwände aufgrund der Teilnahme an den in der Charta formu- lierten Massnahmen nicht gerechtfertigt sind und zu grossen Ineffizienzen bzgl. Ressourcenein- satz führen.

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