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Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

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Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Änderung vom

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Das Gesetz vom 22. Februar 20011 über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorga- nisationsgesetz, GOG) wird wie folgt geändert:

§ 34 Absatz 4bis (neu)

4bis (neu) Mitglieder des Kantonsgerichts sowie dessen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber dürfen überdies vor Gerichten und Behörden keine Parteivertretung wahrnehmen, wenn das Verfahren auf dem Rechtsmittelweg vor eine Abteilung des Kantonsgerichts gezogen werden kann, der das Gerichtsmitglied oder die Gerichts- schreiberin oder der Gerichtsschreiber angehört.

II.

Diese Gesetzesänderung tritt am 1. April 2018 in Kraft.

1 GS 34.0161, SGS 170

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