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Verordnung über die Übermittlung schiffahrtsgeschäftlicherUnterlagen an ausländische Stellen

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Verordnung über die Übermittlung schiffahrtsgeschäftlicher Unterlagen an ausländische Stellen

SchGeschUV

Ausfertigungsdatum: 14.12.1966 Vollzitat:

"Verordnung über die Übermittlung schiffahrtsgeschäftlicher Unterlagen an ausländische Stellen vom 14.

Dezember 1966 (BGBl. 1966 II S. 1542), die zuletzt durch Artikel 542 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 542 V v. 31.8.2015 I 1474 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 21.12.1966 +++)

(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. SchGeschUV Anhang EV +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833) wird verordnet:

§ 1  

(1) Wer Unterlagen (Schriftstücke, Bild- und Tonträger), die sich auf das Schiffahrtsgeschäft beziehen, an Behörden oder sonstige Stellen des Auslands oder einem Dritten zur Weiterleitung an solche Stellen übermitteln will, bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Zu den Unterlagen nach Satz 1 gehören insbesondere Verträge von Unternehmen der Seeschiffahrt, Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen, alle Unterlagen, welche die Mitgliedschaft in Konferenzen, den

Linienverkehr, das Fracht-, Charter- oder Agenturgeschäft betreffen, sowie Studien, Marktberichte, Statistiken, Gutachten und sonstige Äußerungen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.   die zur Abfertigung von Schiffen übliche Übermittlung von Unterlagen an Hafen-, Zoll-, Gesundheits-, Einwanderungs- und Grenzkontrollbehörden;

 2.   Unterlagen, die im Geltungsbereich dieser Verordnung veröffentlicht sind.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Erteilung von Auskünften über das Schiffahrtsgeschäft, ohne Rücksicht darauf, ob die Auskunft schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise erteilt werden soll.

§ 2  

(1) Genehmigungen können auch befristet für eine unbestimmte Anzahl gleichartiger Fälle (Sammelgenehmigung) erteilt werden.

(2) Genehmigungen können mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten verbunden werden.

(3) Die Genehmigung, die Versagung der Genehmigung sowie Rücknahme und der Widerruf einer Genehmigung bedürfen der Schriftform. Versagung, Rücknahme und Widerruf sind zu begründen.

§ 3  

(2)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auch im Land Berlin.

§ 4  

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Schlußformel  

D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r V e r k e h r

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1110)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

18.   Verordnung über die Übermittlung schiffahrtsgeschäftlicher Unterlagen an ausländische Stellen vom 14.

Dezember 1966 (BGBl. II S. 1542) mit folgender Maßgabe:

Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die Übermittlung von Unterlagen, die sich auf das Schiffahrtsgeschäft vor dem Wirksamwerden des Beitritts beziehen.

 

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