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Mitteilung Nr. 25/2020 Informationen zur Beantragung von Teilhabe an Bildung (ehem. Assistenz in Schule) gem. § 35 a SGB VIII

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Academic year: 2022

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Die Senatorin für Kinder und Bildung Freie

Hansestadt Bremen

Die Senatorin für Kinder und Bildung · Rembertiring 8-12 · 28195 Bremen

Schulen in der

Stadtgemeinde Bremen

nachrichtlich:

Schulamt Bremerhaven

Auskunft erteilt Bärbel Enkelmann Zimmer Nr. E 004 Tel. 0421 361-10156 Fax 0421 496-

E-Mail: baerbel.enkelmann

@bildung.bremen.de Datum und Zeichen Ihres Schreibens

Mein Zeichen

(bitte bei Antwort angeben) 25-3

Bremen, 21.01.2020

Mitteilung Nr. 25/2020

Schulbegleitung als Teilhabe an Bildung (ehemals Assistenz in Schule) für seelisch be- hinderte oder von seelischer Behinderung bedrohte Schülerinnen und Schüler und / oder mit einer Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines Aspergers gemäß § 35 a SGB VIII

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem Schuljahr 2019/2020 ist die Gesamtverantwortung für die Antragsbearbeitung von Assistenzleistungen nach § 35 a SGB VIII (SJIS spricht von Schulbegleitung) für zunächst fünf Jahre an die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport (SJIS) rückgeführt worden.

Zum kommenden Schuljahr ändert sich aufgrund der veränderten Zuständigkeit das Antrags- verfahren. Anträge auf Leistungen von Schulbegleitung können dann nur noch beim Amt für Soziale Dienste gestellt werden. Die hierfür notwendigen Antragsvordrucke stehen ausschließlich beim zuständigen Sozialzentrum zur Verfügung. Des Weiteren sind ab dem Schuljahr 2020/21 Anträge auf Leistungen von Schulbegleitung für Schülerinnen und Schüler mit einer Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines Aspergers ebenfalls beim Amt für Soziale Dienste zu stellen.

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Hinweis:

Die auf SDP-Online bereitgestellten Antragsvordrucke und die Vordrucke für die notwendigen schulischen Stellungnahmen verlieren für das Antragsverfahren 2020/2021 ihre Gültigkeit und können nicht mehr verwendet werden. (Bei Anträgen für das laufende Schuljahr können diese aber noch genutzt werden).

Ich bitte Sie, die Erziehungsberechtigten an das zuständige Sozialzentrum zu verweisen, soll- ten diese den Wunsch haben, Leistungen der Schulbegleitung nach § 35 a SGB VIII zu bean- tragen. Entscheidend für die Zuständigkeit eines Sozialzentrums ist der Wohnort der Erzie- hungsberechtigten und nicht der Standort der Schule.

Es ist Ihnen unbenommen, sich mit einer entsprechenden Schweigepflichtentbindung von den Erziehungsberechtigten direkt an den Sozialdienst Junge Menschen des jeweiligen Sozial- zentrums zu wenden oder diesen zu einem gemeinsamen Gespräch einzuladen.

Ab dem Schuljahr 2020/2021 werden die notwendigen Stellungnahmen für die Antragsbear- beitung erst bei Vorliegen eines Antrags von der Fachberatungs- und Koordinierungsstelle

§ 35a SGB VIII eingeholt. Dies betrifft sowohl die schulischen Stellungnahmen als auch die Stellungnahmen vom ReBUZ oder von KIPSY. Eine vorgeschaltete Beratungsanfrage beim ReBUZ ist nicht mehr erforderlich. Die abgefragten Informationen zielen darauf ab, den Teil- habebedarf dezidiert zu erheben. Hierbei sind auch Unterrichtshospitationen durch Mitarbei- ter*innen des Amtes für Soziale Dienste denkbar.

Bei der Fallbearbeitung wird das Amt für Soziale Dienste für das Schuljahr 2020/2021 zwei unterschiedliche Verfahren anwenden:

Folgeanträge

Anträge können ausschließlich beim zuständigen Sozialzentrum gestellt werden. Die überarbeiteten Antragsvordrucke sind nur dort verfügbar. Sobald beim Case Manage- ment ein Antrag eingegangen ist, werden Sie als Schule von der Fachberatungs- und Koordinierungsstelle § 35a SGB VIII aufgefordert, eine Stellungnahme über die schuli- schen Gegebenheiten und Rahmenbedingungen zu erarbeiten. Hierfür wird Ihnen ein eigener Vordruck zur Verfügung gestellt.

Erstanträge

Die Antragsstellung erfolgt ebenfalls ausschließlich beim Amt für Soziale Dienste. Die Stellungnahme der Schule erfolgt nach Aufforderung durch die Fachberatungs- und Koordinierungsstelle § 35a SGB VIII (siehe oben).

Das Case Management ist nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) verpflichtet, eine

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Erstberatung durchzuführen. Für das Schuljahr 2020/2021 kann eine Erstberatung zu- nächst nur bei Neuanträgen angeboten werden. Nach einer umfassenden Bedarfser- mittlung soll dann ein Hilfeplanverfahren mit einer Festlegung von Zielen durchgeführt werden. Die Verantwortung für die Hilfeplanung liegt beim Case Management.

Das Case Management übernimmt mit diesen Verfahrensänderungen eine ganzheitliche Be- ratung, die notwendige Bedarfsermittlung sowie eine Lotsenfunktion und Hilfeplanung für die betroffenen Schülerinnen und Schüler.

In dem anliegenden Flyer werden die Änderungen zum Schuljahr 2020/2021 für die Beantra- gung von Leistungen der Schulbegleitung nach § 35 a SGB VIII ausführlich beschrieben.

Bei Fragen bitte ich Sie, sich direkt an die der Fachberatungs- und Koordinierungsstelle

§ 35a SGB VIII zu wenden.

Mit freundlichem Gruß Im Auftrag

gez.:

Enkelmann

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