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44 ff.) geht hervor, dass der Voranschlag 2002 des Kantons Grundlagen für die Berechnung der Steuerbelastungsverschiebung ist

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M 061/2001 FIN 6. Juni 2001 47C

Motion

1848 Hayoz-Wolf, Herrenschwanden (FDP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 02.04.2001

FILAG- Bemessung der Steuerbelastungsverschiebung

Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat in der Junisession 2001 darüber Bericht zu erstatten, wann und wie die Steuerbelastungsverschiebung gemäss FILAG berechnet wird und welche Aufwand- bzw. Ertragselemente darin enthalten sind. Ebenfalls darzustellen sind die finanziellen Folgen für Kanton und Gemeinden, wenn bei der Berechnung der Steuerbelastungsverschiebung nicht oder nur teilweise vom kantonalen Voranschlag 2002 ausgegangen würde.

Begründung

Aus dem FILAG (Art. 40 ff.), dem entsprechenden Vortrag und weiteren Unterlagen (insbesondere auch aus dem Vortrag zum Finanzplan 2002-04, S. 44 ff.) geht hervor, dass der Voranschlag 2002 des Kantons Grundlagen für die Berechnung der Steuerbelastungsverschiebung ist. Somit sind nach allgemeinem bisherigem Verständnis auch die finanziellen Auswirkungen alle Beschlüsse, die im Jahr 2002 Wirkung entfalten, bei der Berechnung der Steuerbelastungsverschiebung zu berücksichtigen. Mit der Steuerbelastungsverschiebung soll der Kanton die zusätzlichen Aufwendungen kompensieren können, welche ihm durch die definitive und dauernde Übernahme neuer Aufgaben im Jahr 2002 entstehen.

Von verschiedener Seite wird dies nun offenbar insofern bezweifelt, als die jüngste Kostendynamik in gewissen Aufgabenfeldern nicht oder nur teilweise einzubeziehen sei.

Offenbar soll sich die Berechnung der Steuerbelastungsverschiebung am effektiven Aufwand orientieren, wie er vor Inkrafttreten des FILAG und somit spätestens am 31.

Dezember 2001, bekannt ist. Zur Diskussion gestellt wird deshalb z.B. die Mitbeteiligung der Gemeinden

• an den Kosten von Lohnmassnahmen, welche der Regierungsrat im Laufe des Jahres 2001 und mit Wirkung ab 1. Januar 2002 für das Kantonspersonal sowie die Lehrerschaft (und mittelbar auch für das Personal in den subventionierten Bereichen) beschliessen und deshalb in den Voranschlag 2002 aufnehmen könnte

• an der voraussichtlichen Entwicklung der Spitaldefizite, wie sie im Voranschlag 2002 berücksichtigt werden

• an Kosten von Beschlüssen, welche im Jahr vor Inkrafttreten des FILAG erfolgen (z.B.

die vom Regierungsrat im Februar 2001 geänderte Lehreranstellungsverordnung (LAV), welche per 1. August 2001 in Kraft treten soll und Mehraufwendungen im Zusammenhang mit Massnahmen zur Entlastung der Schulleitungen mit sich bringt)

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• an den Kosten, welche sich aus allfälligen Massnahmen zu Gunsten des Pflegepersonals ergeben könnten.

Allfällige Unklarheiten oder Differenzen in dieser Sache müssen rasch und politisch geklärt werden. Andernfalls könnten im zweiten Halbjahr 2001 Unsicherheiten mit unvorhersehbaren Schwierigkeiten auftreten, welche nicht nur den Budgetierungsprozess in den Gemeinden, sondern auch die erfolgreiche Umsetzung und Einführung des FILAG überhaupt ernsthaft gefährden könnten.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 05.04.2001.

Antwort des Regierungsrates

Der Grosse Rat hat am 27. November 2000 das Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) verabschiedet, welches nach bisheriger Auffassung auf den 1.

Januar 2002 in Kraft treten soll. Als zentrales Element setzt das FILAG die neue Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden um. Der Verzicht auf Lastenausgleichssysteme, Schlüsseländerungen bei verbleibenden Systemen, die Verstärkung des Finanzausgleichs einschliesslich der Massnahmen für besonders belastete Gemeinden sowie die Kantonalisierungen und Kommunalisierungen bestimmter Aufgabenbereiche führen zu einer Reihe von Lastenverschiebungen zwischen dem Kanton und der Gesamtheit der Gemeinden. Diese werden mit einer Steuerbelastungsverschiebung kompensiert: Der Kanton erhöht seine Steueranlage in dem Masse, wie ihm aus der neuen Aufgabenteilung zusätzliche Lasten erwachsen. Im Gegenzug haben alle Gemeinden ihre Steueranlage im gleichen Umfang zu senken. Der Kanton erhält im Ausmass der durch ihn übernommenen Lasten mehr Steuergelder, die Gemeinden entsprechend weniger. Umgesetzt wird diese Kompensation gemäss Art. 43 Abs. 1 und 2 FILAG, indem die Steueranlage des Kantons auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des FILAG in dem Umfang erhöht wird, in welchem der Kanton im Rahmen der Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden neue Aufgaben und Lasten übernimmt, und dass der Grosse Rat mit dem Voranschlag das Volumen der Lastenverschiebung und damit die Höhe der Steuerbelastungsverschiebung in Steueranlagezehnteln bestimmt.

Die von der Motionärin angesprochenen allfälligen Unklarheiten bzw. Differenzen rühren daher, dass die dargestellte Regelung seit einigen Wochen von Gemeindeseite in dem Sinne angezweifelt wird, dass Entwicklungen und deren finanzielle Auswirkungen, welche im Laufe des Jahres 2002 eintreten, für die Bemessung der Steuerbelastungsverschiebung nicht mehr berücksichtigt werden dürften. Massgebend wären nach dieser Auffassung die Lasten vor dem Inkrafttreten des FILAG, was nichts anderes bedeuten würde, als die ausschliessliche Berücksichtigung der bereits im Jahr 2001 bestehenden Lasten.

Der Regierungsrat erachtet es als unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche und möglichst reibungslose Einführung und Umsetzung des FILAG, dass die in der Motion angesprochenen Fragen umgehend der politischen Diskussion zugeführt werden, damit danach insbesondere auch für die Planungsarbeiten auf Gemeindeebene restlose Klarheit besteht. Der Regierungsrat wird dem Grossen Rat für die Juni-Session 2001 einen Bericht vorlegen, welcher auf die angesprochenen Gesichtspunkte eingeht.

Der Regierungsrat beantragt deshalb, die Motion anzunehmen.

An den Grossen Rat

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