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Textentwurf im Rahmen der Erarbeitung eines Landesaktionsplans im Rahmen der Erarbeitung eines Landesaktionsplans zum Handlungsfeld Erziehung und Bildung (Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen)

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Academic year: 2022

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Handlungsfeld

3. Erziehung und Bildung

Abschließender Textentwurf der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen

a) Die Zielvorgabe der Behindertenrechtskonvention

Bezogen auf das Angebot der frühen Bildung und Förderung von Kindern vor Eintritt in die Schule (individuelles Recht auf einen Krippen- und Kitaplatz versus Wahrnehmung von Schulpflicht) gibt es in der UN-Behindertenrechtskonvention keinen direkten Bezug vergleichbar zur Artikel 24 Schulbildung, jedoch können abgeleitet Artikel 7 Kinder mit Behinderungen als Zielvorgabe herangezogen werden, speziell die Ziffern 1 und 2 des Artikels 7:

„(1) Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen können.

(2) Bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“

Die angesprochene Gleichberechtigung von Kindern mit Behinderungen ist hier zu spezifizieren als die regelhafte, ausnahmslose Teilnahmemöglichkeit an Angeboten der Frühen Bildung, Erziehung und außerfamiliären Betreuung in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Kindertagespflegestellen. Prinzipiell bedeutet dies auch in Folge die Beseitigung von exkludierenden Hürden und Barrieren. Maßgeblich ist auch der dritte Abschnitt des SGB VIII Förderung von Kindern von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege § 22 Grundsätze der Förderung:

„(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.“

Im Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz (BremKTG) wird im §3 Auftrag der Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege in Ziffer 4 der allgemeine

(2)

[Geben Sie Text ein]

Auftrag für Kinder mit Entwicklungsbeeinträchtigungen und Behinderungen weiter ausgeführt:

„(4) Für Kinder, die in ihrer Entwicklung wesentlich beeinträchtigt sind, und für Kinder mit Behinderungen soll in den Tageseinrichtungen zum Zwecke ihrer gemeinsamen Betreuung und Förderung mit anderen Kindern die notwendige Hilfe in integrativer Form angeboten werden.“

Die Förderung von Kindern vor Eintritt in die Schule soll also in allen Angeboten als individueller Anspruch und individualisiert realisiert werden in der Gemeinsamkeit aller Kinder einer Einrichtung.

b) Rahmenbedingungen und bisher durchgeführte Maßnahmen

In der Stadtgemeinde Bremen wurden vor 30 Jahren die ersten Schritte zu einer gemeinsamen Erziehung behinderter und nicht behinderter Kinder in Kindertageseinrichtungen unternom- men. Wichtig von Anbeginn war, dass es kein Ausschlusskriterium geben konnte, durch das behinderte Kinder unterschieden wurden, in die, für die „Integration möglich war“ und für die, für die dies nicht möglich war. Die zugrundeliegende Überzeugung war, dass wenn Spezial- kräfte zur Förderung von Kindern als erforderlich angesehen wurden, diese an die Orte zu ge- hen haben, wo die Kinder sind (in nachbarschaftlich verorteten Kitas) und nicht umgekehrt, verbunden mit der Zielsetzung eines Kompetenztransfers auf die anderen Fachkräfte, die in den Einrichtungen arbeiten. Mit dieser konzeptionellen Idee (u.a. Vorbild skandinavisches Normalisierungsprinzip) wurden unterschiedliche organisatorische Strukturen und Ausstattun- gen erprobt wie Integrationsgruppen, Integrationseinrichtungen, Einzelintegration, Schwer- punkteinrichtungen, Schwerpunktgruppen und sog. Indexeinrichtungen. Einbezogen waren auch die Einrichtungen für Kinder im Grundschulalter, die Horte. Die Maßnahmen, die daraus erfolgten, zielten auf folgende Handlungsfelder:

Qualifizierung des „Regelpersonals“ also der Erzieherinnen, die in Gruppenleitungs- verantwortung waren für die Arbeit der gemeinsamen Erziehung und Bildung von sehr heterogen entwickelten Kindern mit individualisierten Förderzielen.

 Etablierung von interdisziplinärer Zusammenarbeit von Regelpädagogen, Behinder- tenpädagogen, Therapeuten und Pädiatern.

Sicherstellung von Teilhabemöglichkeiten durch Bereitstellung von persönlichen Hil- fen.

Angemessene Personalausstattung

(3)

[Geben Sie Text ein]

Die Plätze für behinderte Kinder in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung waren zu- nächst definiert als „teilstationäre Einrichtungen“ der Eingliederungshilfe (SGB XII) mit ei- nem entsprechenden Pflegesatz. Eltern mussten für einen solchen Platz einen Antrag stel- len. In der Weiterentwicklung melden heute alle Eltern ihr Kind in einer Kindertagesstätte ihrer Wahl an und setzen damit ihren Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz gemäß SGB VIII um. Zur Absicherung der Teilhabe am Kitabesuch können Eltern einen Antrag für eine persönliche Hilfe für ihr behindertes Kind stellen.

Die zum Bildungsauftrag der Kita ergänzende individualisierte Frühförderung erfolgt dann ebenfalls auf Antrag der Eltern auf der Basis eines Gutachten des Gesundheitsamtes (GA Bremen) oder des Sozialpädiatrischen Instituts Bremen und beinhaltet heilpädagogische Förderung und auch medizinisch therapeutische Förderung im Rahmen einer Komplexleis- tung (SGB IX).

Im Kindergartenjahr 2012/2013 erhielten insgesamt 1463 Kinder (einschließlich Hortkinder) eine ergänzende Förderung im Sinne der Frühförderung (SGB IX), davon wurde für 273 Kinder eine persönliche Hilfe beantragt.

c) Geplante Maßnahmen Maßnahme

Zielsetzung

Federführung weitere Beteiligte

Zeitrahmen der Umsetzung Stadt / Land Zielsetzungen:

1. Qualitätsentwicklung in der Erbringung der Kom- plexleistung

2. Qualitätsentwicklung in der Zusammenarbeit der Kindertagesbetreuung und der Interdisziplinären Frühförderung

3. Konzeptionelle und strukturelle Entwicklung der ge- meinsamen Förderung und Gruppen für unter drei- jährige Kinder

4. Zeitnahe Ausstattung von Einrichtungen mit Persön- lichen Hilfen zur Sicherstellung des Kitabesuches

SKJF

Krankenkassen (be- teiligt)

Krankenkassen (be- teiligt)

SKJF SKJF

fortlaufend

Maßnahmen:

1. In 2014 wird der Rahmen für eine externe Evaluati- on festgelegt um die Veränderungen aus der Neu- organisation der Frühförderung durch die Interdis- ziplinären Frühförderstellen zu bewerten

2. Zusammenarbeit mit Norddeutschen Ländern bezo- gen auf Qualitätsentwicklungsfragen und mögliche Bundesinitiative zur Weiterentwicklung der Frühför- derverordnung

3. Etablierung einer Projektgruppe aus Krippenvertre- tern, Interdisziplinären Frühförderstellen und Eltern zu den Förderbedingungen in Krippengruppen 4. Möglichkeit der pauschalierten Ausstattung von Ein-

richtungen mit Persönlichen Hilfen

SKJF 2014 fortlaufend

Fortlaufend

3.Quartal 2014

4.Quartal 2014

(4)

[Geben Sie Text ein]

Prüfauftrag an Immobilien Bremen für eine mittelfristige Planung zur Weiterentwicklung der Barrierefreiheit in den KiTa Bremen Einrichtungen nach dem Vorbild „barrierefrei- plus“ in Dortmund

SKJF 4. Quartal 2014

Für gehörlose Kinder und Eltern soll die Kommunikation in den KiTas qualifiziert werden.

Bildung bilingualer Projekte mit Gebärdensprachdolmet- scher/innen in einzelnen KiTas (im Sinne einer Schwer- punkteinrichtung) und deren Erprobung.

SKJF 4. Quartal 2014

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