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TOP 40 - Weitergabe von Daten über Cannabis-Konsument:innen an die Führerscheinstelle

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Academic year: 2022

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In der Senatssitzung am 16. November 2021 beschlossene Fassung

Der Senator für Inneres

15. November 2021 L12

Tischvorlage für die Sitzung des Senats am 16.11.2021

„Weitergabe von Daten über Cannabis-Konsument:innen an die Führerschein- stelle“

(Anfrage für die Fragestunde der Bremischen Bürgerschaft)

A. Problem

Die Abgeordneten Olaf Zimmer, Sofia Leonidakis, Nelson Janßen und Fraktion DIE LINKE haben folgende Anfrage an den Senat gestellt:

Weitergabe von Daten über Cannabis-Konsument:innen an die Führerschein- stelle

Wir fragen den Senat:

1. Werden auch in Bremen Daten von Drogenkonsument:innen bei Vorliegen ei- ner sog. geringfügigen Menge Cannabis an die Führerscheinstelle weitergege- ben, wenn diese in keinem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Teil- nahme am Straßenverkehr steht?

2. Wenn ja, wie oft wurden solche Daten in den vergangenen zwei Jahren an die Führerscheinstelle weitergegeben?

3. Welche landesrechtlichen Maßnahmen wurden ergriffen oder sind geplant, um diese Praxis abzustellen?

B. Lösung

Auf die vorgenannte Anfrage wird dem Senat folgende Antwort vorgeschlagen:

Zu Frage 1:

Die Polizei ist nach § 2 Abs. 12 Straßenverkehrsgesetz zum Zwecke von Eignungs- und Befähigungsprüfungen von Fahrerlaubnissen verpflichtet, bekannt gewordene Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln.

Hier inbegriffen ist im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung grundsätz- lich auch die Weitergabe der Daten bei Vorliegen von Sachverhalten mit einer sog.

geringfügigen Menge Cannabis, auch wenn sie in keinem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Straßenverkehr steht. Diese Vorgehensweise gilt bundesweit und sie verletzt nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

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Zu Frage 2:

Zur Beantwortung der Frage war sowohl eine Recherche mit Suchbegriffen als auch eine händische Durchsicht erforderlich. In Bremerhaven wurden im angefragten Zeit- raum (Stand: 28.10.2021) neun Mal solche Daten an die Fahrerlaubnisbehörde wei- tergeleitet. In Bremen wurden im gleichen Zeitraum 61 solcher Datensätze an die Fahr- erlaubnisbehörde weitergeleitet.

Zu Frage 3:

Es können und werden keine landesrechtlichen Maßnahmen ergriffen. Die Polizei ist an die gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 12 StVG gebunden.

C. Alternativen keine

D. Finanzielle/ Personalwirtschaftliche Auswirkungen/Genderprüfung

Die Beantwortung der Anfrage hat keine finanziellen und personalwirtschaftlichen Auswirkungen.

Genderspezifische Auswirkungen ergeben sich nicht.

E. Beteiligung / Abstimmung

Die Vorlage ist mit SKUMS abgestimmt.

F. Öffentlichkeitsarbeit/Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nach Beschlussfassung zur Veröffentlichung geeignet.

Nach Beschlussfassung durch den Senat erfolgt die Veröffentlichung über das zentrale elektronische Informationsregister.

G. Beschluss

Der Senat stimmt entsprechend der Vorlage des Senators für Inneres vom

15.11.2021 der mündlichen Antwort auf die Anfrage der Abgeordneten Olaf Zimmer, Sofia Leonidakis, Nelson Janßen und Fraktion DIE LINKE in der Fragestunde der Bürgerschaft (Landtag) zu.

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