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Amtsgericht Gießen

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Amtsgericht Gießen

• Familiengericht • 244 F 2033/09 SO

ln dem Sorgerechtsverfahren

Beschluss

01.09.2010

hat das Amtsgericht -Familiengericht- Gießen durch Richterin am Amtsgericht Keßler-Bechtold nach mOndUcher Anhörung beschlossen:

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wird alleine auf die Kindesmutter übertragen.

Die Anträge des Kindesvaters auf Übertragung der elterlichen Sorge, hilrsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Regelung der gesundheitlichen Angelegenheiten und des Rechts zur Wahrnehmung der schulischen Belange, für die gemeinsamen Kinder

auf ihn alleine werden zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,-E festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten hat der Antragsteller zu tragen; außergerichtlich entstandene Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Bei dem Antragsteller und der Antragsgagnenn handelt es sich um geschiedene Eheleute.

Die Beteiligten leben seit spätestens Spätsommer 2005 dauernd voneinander getrennt. Seit der Trennung haben die gemeinsamen Söhne ihren dauernden Aufenthalt bei der Kindesmutter und werden von dieser versorgt und betreut, wobei weiterhin die gemeinsame elterliche Sorge bestand.

Nachdem die Beteiligten in dem Verfahren zu Az. 24 F 1208/05 des Familiengerichtes Gießen zunächst eine einvernehmliche Umgangsregelung getroffen hatten, wurde am 8.11.2006 wegen eingetretener veränderter Umstände eine Umgangsregelung vom Familiengericht Gießen zu Az.

24 F 35/06 beschlossen. Der Umgang wurde in der Folgezeit jedoch so wie beschlossen nicht praktiziert, wobei die Beteiligten Ober die Gründe hierfür stritten.

DarOber hinaus kam es zwischen den Beteiligten zu Meinungsverschiedenheiten sowohl was die Frage des Besuches des zusätzlichen griechischen Unterrichtes wie auch sonstiger schulischer Angelegenheiten anbelangte. DiesbezOglieh wurden vom Antragsteller und Kindesvater die beiden Verfahren zu Az. 248 F 770/07 und 244 F 741/09 bei dem Familiengericht Gießen geführt.

Schließlich beantragte der Kindesvater in dem Verfahren zu Az. 244 F 629/09 die Festsetzung von Zwangsgeld gegen die Kindesmutter mit der Begründung der Vereitlung der Umgangskontakte durch die Mutter.

Im August 2009 ließ die Kindesmutter den älteren der beiden Söhne Leon ohne Einwilligung des Kindesvaters an einer Phimose operieren. Bei dem jüngeren der beiden ge.me~nsamen Söhne Myron wurde ebenfalls eine ärztHche Behandlung durchgeführt.

Mit Schriftsatz vom 12.11.2009, bei Gericht eingegangen am 15.12.2009, beantragte der Kindesvater die alleinige elterliche Sorge, hilfsweise die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die Regelung der gesundheitlichen Angelegenheiten und das Recht zur Wahrnehmung der schulischen Angelegenheiten, fOr die beiden gemeinsamen Söhne alleine auf sich.

Der Kindesvater ist der Auffassung, die Kindesmutter würde dte elterliche Sorge rechtsmissbräuchlich ausOben. Die beiden gemeinsamen Söhne seien durch den Aufenthalt bei Seite 2/5

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der Kindesmutter geschädigt und eine weitere Gefährdung des Kindeswohls sei :w erwarten.

Außerdem würde die Kindesmutter die Umgangskontakte der Kinder mit dem Vater vereiteln, was zu einer zusätzlichen Schädigung der Kinder insbesondere im Hinblick auf ihre kulturell und sprachliche Entwicklung fahren würde.

Wegen der weiteren umfangrelchen Begrundung der Anträge des Kindesvaters wird ausdrucklieh auf die Schriftsätze vom 12.11.2oog und 2.22010 Bezug genommen.

Das Gericht hat fOr die Kinder einen Verfahrensbeistand bestellt. Diesbezüglich wird ausdrucklieh auf den Bericht von Frau Rechtsanwältin Z vom 1.2.2010 Bezug genommen.

DarOber hinaus wurden die Kindesellern zur Angelegenheit angehört. DiesbezOglieh wird auf das Protokoll vom 3.2.2010 Bezug genommen.

Im Einvernehmen aller Beteiligten hat das Gericht mit Beschluss vom 3.2.2010 em Sachverständigengutachten zur abschließenden Klärung der Angelegenheit in Auftrag gegeben Der Beweisbeschluss wurde mit Beschluss vom 23.2.2010 ergänzt und mit Beschluss vom 1.3. 201 0 abgeändert.

Nachdem es auch während der Begutachtungssituation zu weiteren Differenzen und Spannungen zwischen den Kindeseltern gekommen Ist. hat die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 25.5.2010 ihrerseits einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechtes fOr die beiden gemeinsamen Kinder alleine auf sie gestellt.

Mit Schriftsatz vom 27.7.2010 beantragte der Kindesvater und Antragsteller die Ablehnung der Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit Gleichzeitig untersagte der Antragsteiler mit seinem Schreiben vom 9.8.2010 direkt an die Gutachtenn dieser über ihn gewonnene Erkenntnisse an Dritte und auch an Gerichte weiterzugeben. Dies hatte zur Folge, dass das Gutachten nicht fertig gestellt werden konnte.

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Nach Anhörung der Sachverständigen zum gestellten Befangenheitsantrag wurde dieser mit/ Beschluss vom 1.9.2010 zurOckgewiesen. 7

Zur Angelegenheit wurde am 3.2.2010 und am 1.9.2010 mündlich verhandelt und die beiden gemeinsamen Söhne wurden persönlich angehört. Diesbezüglich wird auf die Protokolle vom 3.2.2010 und vom 1.9.2010 bzw. den Anhörungsvermerk vom 1.9.2010 Bezug genommen.

Die Entscheidung beruht auf§ 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 28GB. Danach kann bei bestehender gemeinsamer elterlichen Sorge und dauemdem Getrenntleben der Eltern auf Antrag die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge alleine auf ein Elternteil Obertragen werden, wenn dies dem Wohle der Kinder am ehesten entspricht.

Nach dem Ergebnis der gesamten gerichtlichen Ermittlungen entspricht es dem Wohle der belden gemeinsamen Kinder Leon Orestls Waller Chr und Myron Jan Aris Ch am ehesten. die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und alleine auf die Kindesmutter zu übertragen.

Die Frage, ob die gemeinsame elterliche Sorge bel Trennung der Eltern aufzuheben ist, ist vor allem am Kindeswohl zu orientieren. Aus dem Kindeswohl heraus alleine ist zu entscheiden, inwieweit Konflikte zwischen den Ellern die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge noch zulassen oder nicht. Hierbei gilt, dass trennungsbetroffenen Kindern nur dann das Bewusstsein, dass beide Eitern für sie verantwortlich sind, genommen werden soll, wenn dres ernzig und allein ihrem Wohle entspricht.

Nach der Rechtsprechung hierzu entspricht die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am ehesten, wenn zwischen den Ellern dauerhaft kein Konsens und keine Kooperationsbereitschaft im Bezug auf die wichtigen Angelegenheiten der Kinder hergestellt werden kann. Alleinige Streitigkeiten über Nebensächlichkeiten reichen in dresem Zusammenhang nicht aus.

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Die Familie Prof. Dr. Christidis/B ist dem erkennenden Gericht seit nunmehr 5 Jahren bekannl Im Laufe dieser

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Jahre haben einige Verfahren zur Regelung des Umganges und verschiedener Sorgerechtsfragen stattgefunden. Damit einhergehend wurden umfangreiche Anhörungen sowohl mit den beiden Elternteilen als auch mit den beiden betroffenen Kindem durchgeführl Stets wurde hierbei seitens des Gerichtes aber auch sämtlicher übrigen Beteiligten wie zwei verschiedenen Verfahrenspfleger bzw. Verfahrensbeiständen, dem Jugendamt und einer Sachverständigen versucht, auf Einvernehmen zwischen den Kindesellern hlnzuwirken. Leider ist es nie dazu gekommen, dass die Kindeseltern besser miteinander kooperieren können. Die gesamte Situation hat sich vielmehr insgesamt zugespitzt. Dies wird insbesondere deutlich an den nunmehr gestellten Anträgen des Kindesvaters vom 2.8.2010 zu Az. 244 F 1442/10, vom 9.8.2010 zu Az. 244 F 1394/10 und vom 17.8.2010 zu Az. 244 F 1452/10 sowie darüber hinaus verschiedene Strafverfahren, die gegen die Kindesmutter eingeleitet wurden. Es muss deshalb festgestellt werden, dass zwischen den Kindesellern keine Basis mehr fOr gemeinsame, am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidungen bzgl. ihrer beiden gemeinsamen Söhne besteht.

Nach Abwägung aller Umstände entspricht es dem Wohle der beiden gemeinsamen Söhne am ehesten, die elterliche Sorge auf die Kindesmutter zu übertragen. Hierfür spricht zunächst die Tatsache, dass die beiden gemeinsamen Söhne seit der Trennung der K1ndeseltern vor etwa 5 Jahren ihren dauernden Aufenthalt bei der Kindesmutter hatten und von dieser versorgt und betreut wurden. Die Kindesmutter stellt für die belden Söhne die engste Bezugsperson dar. Die Kinder haben sich bei ihr zu wohlerzogenen und aufgeschlossenen Persönlichkeit sowie sehr guten Schülern entwickelt.

Darüber hinaus haben beide Kinder in der Kindesanhörung vom 1.g.2010 bekundet, dass es für sie auf gar keinen Fall in Frage kommt, beim Kindesvater zu leben. Sie haben dies damit begründet, dass 1hr Vater mit ihnen in der Vergangenheit nichts oder nur wenig unternommen hat,

was Ihren Interessen und Wünschen entspricht. Leon hat noch ergänzt, dass ihr Vater seiner

Meinung nach in seiner ganz eigenen Welt wie vor 30 Jahren leben würde und Myron, dass er sich mit Andrea, der Lebensgefährtin des Kindesvaters, nicht gut verstehen würde.

Es 1st kein Umstand erkennbar, dass aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere der §§ 1666, 1666a BGB, die Sorgerechtsangelegenheit anders zu entscheiden gewesen wäre.

Der Antragsteller begründet eine mögliche Kindeswohlgefährdung der belden Söhne bei weiterem Aufenthalt bei der Kindesmutter zunächst damit, dass die Kindesmutter den älteren der beiden Söhne Leon im vergangenen August an einer Phimose hat operieren lassen. Es ist richtig, dass die Kindesmutter die Operation nicht ohne Einwilligung des Kindesvaters hätte vornehmen dürfen.

Dies ist der Kindesmutter im weiteren Gang des Verfahrens auch selbst bewusst geworden. Sie hat mir ihrer Unterschrift unter die Einverständniserklärung vom 17.8.2009 zum Ausdruck gebracht, dass sie entweder im Einverständnis mit dem Kindesvater handeln oder aber ihr die alleinige elterliche Sorge zustehen wOrde. Dieses unzulässige Handeln der Kindesmutter ändert aber nichts an der Tatsache, dass nach den vorgelegten Unterlagen die durchgeführte Operation im konkreten Fall als notwendig erachtet wurde. Hierfür sprechen die vorgelegten Schreiben des Herrn Privatdozent Dr. Sch vom 8.9.2009 (BI. 10 d.A.), in dem dieser schreibt .... Aus meiner Sicht gab es keine sinnvollen oder zu empfehlenden Behandlungsaltemativen .. ." und vom 20.11.2009 (BI. 38 d.A.), in welchem ausgeführt wird: .... Bei Leon wurde .. e1ne Vorhautbeschneidung durchgeführt wegen einer massiven narbigen Vorhautverengung ... , ... beide Maßnahmen ... medizinisch indiziert und auch notwendig waren ... , aus meiner Sicht gab es keine sinnvollen oder zu empfehlenden Behandlungsallemativen ... '. Zwar hat der Kindesvater em weiteres Schreiben des Herrn Privatdozenten Dr. Sch vom 19.1 2010 (BI. 93 d.A.) vorgelegt, dieses Schreiben macht aber eher allgemeine Ausführungen zur Behandlung einer Phimose und stellt nicht mehr auf den konkreten Gesundheitszustand von Leon ab.

Auch die nach wie vor vorgebrachte angebliche Umgangsvereitelung der Kindesmutter kann nicht dazu führen, dass im vorliegen konkreten Einzelfall von einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden kann, wenn die beiden Söhne weiterhin bei der Kindesmutter bleiben. ln dem Verfahren des Amtsgerichtes Gießen zu Az. 244 F 629/09 bzw. in dem Beschwerdeverfahren zu Az. 5 UF Seite 4/5

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257/09 und den hierbei ergangenen Beschlüssen vom 10.9.2009 bzw. 25.2.2010 ist dem Antragsteller hinreichend verdeutlicht worden. weshalb die Umgangskontakte in der Vergangenheit leider und zum Bedauern für die Kinder nicht so durchgeführt werden konnten, wie sie vormals in dem Beschluss vom 8.11.2006 zu Az. 24 F 35/06 des Amtsgerichtes Gießen festgelegt wurden.

Die Gründe sind nach wie vor dieselben. Dies hat die Kindesanhörung vom 1.9.2010 eindeuhg ergeben. Dass die Ursache fOr die Verweigerung des Umganges nicht in der Person der Kindesmutter liegt, ergibt sich ganz eindeutig auch aus dem Schreiben (BI. 46 d.A.), das der ältere Sohn Leon Ende des letzten Jahres an den Antragsteller und Kindesvater gerichtet hat. Die Antwort hierauf des Kindesvaters vom 2.1.2010 (BI. 43 d.A.) spricht für sich. Bedauerlicherweise

ist der Antragsteller nicht dazu bereit oder in der Lage, einen Schritt auf seine Söhne zuzugehen.

Entgegen dem Antrag des Kindesvaters war auch kein weiteres Sachverständigengutachten zur weiteren Ermittlung des Sachverhaltes in Auftrag zu geben. Der Kindesvater hat die Sachverständige Frau Dipi.-Psych. L wie in dem Beschluss vom 1.9.2010 ausgefOhrt, zu unrecht als befangen abgelehnt. Er hat damit seiner an sich bestehende Mitwirkungsverpflichtung zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes nach § 27 FamFG nicht nachgekommen. Die Sachverständige hätte neben der Beantwortung der in den Beweisbeschlüssen vom 2.3.2010 und 23.2.2010 konkret gestellten Gutachterfragen noch die allgemeine Aufgabe gehabt, vermittelnd auf die Positionen der Kindeseitern einzuwirken. Auch dieser Möglichkeit hat sich der Antragsieliter durch sein Verhalten verweigert.

Nach alledem war wie beschlossen zu entscheiden.

Die Verfahrenswertfestsetzung beruht auf § 45 Abs. 1 FamGKG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Dabei war es im Rahmen der Billigkeitsabwägung geboten, dem Antragsteller abweichend von der üblichen Entscheidung der Kostenaufhebung die Gerichtskosten ganz aufzuerlegen, da er sein Verhalten dazu geführt hat, dass das Gutachten nicht fertig gestellt werden konnte. Er hat zu Unrecht die Sachverständige kurz vor Fertigstellung des Gutachtens als befangen abgelehnt und so Kosten in nicht unerheblicher Höhe verursacht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Gießen einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.

Beschwerdeberechtigt Ist, wer durch die Entscheidung in eigenen Rechten beeinträchtigt wird.

Einem über 14 Jahre alten Kind steht in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten das selbständige Beschwerderecht zu. Außerdem ist das zuständige Jugendamt

beschwerdeberechtigt

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschaftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der

Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdefahrer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses spwie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen d!esen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ost der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Keßler-Bechtold

Richterin am Amtsgericht

Seote 515

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