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Schiedsstelle Sozialhilfe des  Landes Sachsen‐Anhalt

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Academic year: 2022

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Schiedsstelle Sozialhilfe des  Landes Sachsen‐Anhalt Geschäftsstelle: 

Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration  des Landes Sachsen‐Anhalt  Turmschanzenstraße 25 

39114 Magdeburg 

Hinweise zur Einleitung eines Verfahrens vor der Schiedsstelle in der Jugendhilfe im Land Sachsen-Anhalt

I. Zuständigkeit

Die Schiedsstelle entscheidet in den ihr nach § 78 g Abs. 1 und 2 SGB VIII i.V.m. § 78 b bis e SGB VIII zugewiesenen Angelegenheiten; das sind die Leistungsvereinbarung, die

Entgeltvereinbarung und die Qualitätsentwicklungsvereinbarung.

Nach § 11a KiföG LSA entscheidet die Schiedsstelle auch, wenn eine Vereinbarung über den Betrieb der Tageseinrichtungen nach den §§ 78b bis 78e des Achten Buches

Sozialgesetzbuch zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern von Tageseinrichtungen für seinen Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften nicht zustande kommt.

II. Verfahren

Damit die Schiedsstelle in einer Angelegenheit entscheiden kann, müssen folgende Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sein:

1. Der Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens ist schriftlich bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle der Jugendhilfe unter folgender Anschrift zu stellen:

Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt

Geschäftsstelle der Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII Turmschanzenstraße 25

39114 Magdeburg.

2. Im Antrag ist/sind der/die Antragsgegner im Verfahren vor der Schiedsstelle mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen.

In den Fällen nach § 11a KiFöG LSA ist darüber hinaus auch die zuständige Gemeinde, Verbandsgemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft mit ladungsfähiger Anschrift zu bezeichnen.

3. Der Antrag muss folgenden Inhalt haben:

3.1 Die Erklärung, dass Vertragsverhandlungen aufgenommen, aber endgültig gescheitert sind und somit eine Einigung über eine Vereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande gekommen ist, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat (§ 78 g Abs. 2 SGB VIII).

3.2 Im Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern,

3.3 ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie

3.4 konkret die Teile einer beabsichtigten Vereinbarung zu bezeichnen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist.

3.5 Die wesentlichen Unterlagen, die Gegenstand der vorangegangenen Verhandlungen waren, sind beizufügen.

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Schiedsstelle Sozialhilfe des  Landes Sachsen‐Anhalt Geschäftsstelle: 

Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration  des Landes Sachsen‐Anhalt  Turmschanzenstraße 25 

39114 Magdeburg 

4. Der Antrag muss von der antragstellenden Partei bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter oder von einem von ihr bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein; eine entsprechende Vollmacht ist dem Antrag beizufügen.

5. Der Antrag kann eine Erklärung des Antragstellers enthalten, ob er ggf. mit einer

Entscheidung der Schiedsstelle im schriftlichen Verfahren einverstanden ist (§ 10 Abs. 2 JhiSchiedsV ST).

6. Dem Antrag sollen zwei Mehrfertigungen beigefügt sein.

III. Kosten des Schiedsverfahrens

1. Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist kostenpflichtig.

2. Für das Verfahren der Schiedsstelle werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Schiedsstellen erhoben.

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