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Archiv "LOB: Partnerschaftlich" (12.08.1976)

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Spektrum der Woche Aufsätze - Notizen

BRIEFE AN DIE REDAKTION

ARZTRECHNUNG

Hin und wieder wird zwischen Ärzten und Privatpatienten vereinbart, daß auf die Arztrechnungen nur der „Kassen- anteil", also der Betrag bezahlt zu wer- den braucht, der hierfür von der Kran- kenversicherung erstattet werde. Der Autor erörtert die Rechtsfolgen.

Nur den „Kassenanteil" zahlen?

Wenn auf Arztrechnungen nur der

„Kassenanteil" gezahlt zu werden braucht, genießt der Patient einen Versicherungsschutz ohne jegliche Selbstbeteiligung, obwohl er solch einen Versicherungsvertrag gar nicht abgeschlossen hat. Eine Ärz- tekammer hat erst kürzlich darauf hingewiesen, daß eine solche Handlungsweise auf seiten des Arztes standeswidrig sei. Dem ist hinzuzufügen, daß sich der Patient wegen Betruges gemäß § 263 StGB, der Arzt wegen Anstiftung oder Beihilfe zum Betrug gemäß

§§ 26, 27, 263 StGB strafbar ma- chen würden, wenn sie gemäß solch einer Vereinbarung handeln würden. Wir haben es hier mit ei- nem Delikt aus dem weiten Bereich der „Weiße-Kragen-Kriminalität" zu tun.

Der Versicherungsnehmer, der Lei- stungen auf Grund eines Kran- kenversicherungsvertrages bean- sprucht, muß seine Aufwendungen nachweisen. Das ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 33 und 34 des Gesetzes über den Versiche- rungsvertrag (VVG) und den ent- sprechenden Versicherungsbedin- gungen. Der Begriff der „Aufwen- dung" betrifft das tatsächlich zu Leistende und muß nicht mit dem Rechnungsbetrag übereinstimmen.

Im allgemeinen begnügen sich die Krankenversicherungen zwar mit der Vorlage unquittierter Rechnun- gen, denen nicht zu entnehmen ist, wie viel darauf bezahlt wurde. In der Vorlage dieser Rechnungen muß man aber zi.je schlüssige Be- hauptung sehen, die Forderung des Arztes bestehe in Höhe des Rechnungsbetrages. Andernfalls obliegt es dem Versicherungsneh- mer auf Grund seines Versiche- rungsvertrages, seiner Versiche-

rung mitzuteilen, daß er nur den Kassenanteil bezahlen müsse.

Der so hervorgerufene Irrtum ist ursächlich dafür, daß von der Ver- sicherung eine überhöhte, nicht dem vereinbarten Tarif entspre- chende Leistung erbracht wird, so daß sie einen Vermögensschaden erleidet. Die Anonymität des Versi- cherungsunternehmens mag der Grund dafür sein, daß die Schädi- ger bei einer solchen Tat kaum Skrupel empfinden. Sie vergessen, daß die Versicherungsunterneh- men ihre Beitragsforderungen nach versicherungsmathemati- schen Grundsätzen berechnen, wo- bei sie sich vor allem an den Ko- sten orientieren, die ihnen gegen- über geltend gemacht werden.

Jede überhöhte Forderung eines Versicherungsnehmers wird sich also demnächst in Beitragserhö- hungen niederschlagen — den Schaden haben mittelbar alle Ver- sicherten.

Dieser Betrug des Patienten ge- genüber seiner Versicherung ist nicht möglich ohne die tätige Mit- hilfe des Arztes, insbesondere ohne die — möglicherweise über- höhte — Arztrechnung und die Zu- sage, sich mit dem Kassenanteil zu begnügen. Dieser Tatbeitrag ist auf jeden Fall als Beihilfe zum Betrug gemäß §§ 263, 27 StGB zu werten;

hat der Arzt seinen Patienten erst auf den Gedanken gebracht, so ist er auch Anstifter gemäß § 26 StGB.

Gleiches gilt wenn ein Beamter, der als Privatpatient die Möglich- keit hat, Beihilfe zu beantragen, mit seinem Arzt vereinbart, nur den Kassenanteil oder den im Wege der Beihilfe erstatteten Betrag zu bezahlen, gleichwohl aber gegen- über dem Staat bzw. seinem Dienstherrn und gegenüber der Krankenversicherung den vollen Rechnungsbetrag geltend macht.

Die Strafdrohung für Täter und Ge- hilfen, d. h. Patient und Arzt, ist im übrigen gleich. Sie bewegt sich zwischen einem Tag und fünf Jah- ren Freiheitsentzug. Es kann auch eine Geldstrafe verhängt werden;

da diese sich nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters richtet, kann der Arzt eventuell mit einer höheren Geldstrafe belegt werden als der Patient (vgl. §§ 38 ff., 263 StGB).

Natürlich entstehen auch zivilrecht- liche Schadensersatzansprüche der Versicherung gegenüber den Schädigern.

Die Angelegenheit hat aber auch eine standesrechtliche Seite. Das gilt für den Arzt, zumal ja dieser Betrug in unmittelbarem Zusam- menhang mit seiner ärztlichen Tä- tigkeit steht. Aber auch der Beam- te, der solch einen Beihilfebetrug begeht, muß mit Disziplinarmaß- nahmen rechnen.

Dr. jur. W. Steinlechner Höchtestraße 14 7831 Sexau/Freiburg

LOB

Es gibt auch erfreuliche Wartezimmer- Lektüre:

Partnerschaftlich

Vielleicht sollte man auch einmal auf eine erfreuliche Erscheinung auf dem Sektor von Blättern, die uns als Wartezimmerauslage zur Verfügung gestellt werden, hinwei- sen: ... das Magazin der Innungs- krankenkassen „Zeit für Dich" und vor allem den Artikel „Vertrauen müssen beide" in Heft 2/76 dieses Blattes. Hier wird nicht nur von den überragenden Leistungen des Ver- sicherungsträgers " gesprochen, sondern hier wird erklärt und ver- mittelt, und in vorbildlicher Spra- che, unakademisch und verständ- lich, mit Vergleichen aus dem All- tagsleben versucht, das seit Jahren immer wieder versuchsweise an- geknabberte Vertrauensverhältnis zwischen den beiden Vertragspart- nern Patient—Arzt von seiten der dritten Institution (nämlich der Kas- senseite) in guter Weise aufzufri- schen....

Dr. med. K. H. Lyck Kurfürstenstraße 43 4150 Krefeld-Uerdingen

2134 Heft 33 vom 12. August 1976 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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