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POLYTECHNISCHEN SCHULE PROGRAMM

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(1)

PROGRAMM

DER

POLYTECHNISCHEN SCHULE

ZU RIGA

FÜR

D A S J A H E 1 8 6 V

E S T ! C A A i y s u .

(2)

^Programm

der

POLYTECHNISCHEN SCHULE

zu Riga

für

das Schuljahr 18

64! 65.

Riga,

gedruckt bei W. F. Hacker.

(3)

I.

A l l e r h ö c h s t b e s t ä t i g t e s

Statut

der

p o l y t e c h n i s c h e n S c h u l e z u R i g a .

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1.

Die polytechnische tiehule zu Riga bezweckt die theoretische und practische Bildung der Personen, welche sich speciell der Industrie in allen ihren Formen, der Civilbaukunst, der Ingenieurkunst, der Land­

wirtschaft und dem Handel widmen.

I 2-

Diese Schule sortirt unter das Finanz-Ministerium und steht zunächst unter dem General-Gouverneur der Ostsee-Gouvernements, welcher Curator der Schule ist.

I 3.

Der Unterhalt der Schule wird aus den Summen, welche von ver­

schiedenen Corporationen der Ostsee-Gouvernements dargebracht worden und von den Schülern, für das Recht, die Curse zu hören, eingehen, be­

stritten; ohne alle und jede Geldsubvention von Seiten der Staats­

regierung.

1*

(4)

Lehrgegenstände.

§ 4.

Der Cursus der Wissenschaften, welche in der polytechnischen Schule zu Riga vorgetragen werden, begreift folgende Gegenstände in sich:

a) Religion für Personen griechisch-orthodoxer, lutherischer und römisch-katholischer Confession;

b) Zoologie;

c) Botanik;

d) Mineralogie;

e) Experimentalphysik;

f) Allgemeine und analytische Chemie;

g) Niedere und höhere Mathematik, darstellende Geometrie und Zeichnen (Traciren);

h) Politische Oekonomie und industrielle Statistik;

i) Waarenkunde, Handelsgeschichte und Handelsgeographie;

k) Handelsgesetzgebung;

1) Handelsgeschäftsführung, Buchhaltung und kaufmännische Arith­

metik ;

m) Mechanische und chemische Technologie;

n) Theoretische und practische Mechanik und einen Cursus des Maschinenbaues;

o) Hochbau und Wege- und Wasserbau;

p) Entwerfen und Zeichnen von Projecten im Fache der Mechanik, Physik, Technologie, der Fabrik- und landwirtschaftlichen Architektur;

q) Sprachen: Russisch, Deutsch, Französisch und Englisch.

Diese Gegenstände werden je nach dem von jedem Schüler erwählten Specialfache in obligatorische und nicht obligatorische eingetheilt; erstere aber zerfallen wieder in Haupt- und Supplementargegenstände.

§ 5.

Die nähere Vertheilung der oberwähnten Lehrgegenstände auf die Specialfächer nach Cursen und die Festsetzung der wöchentlichen Stun­

denzahl für jeden von ihnen, sowie die künftige Ergänzung der Curse durch notwendige Wissenschaften oder die Ersetzung derselben durch andere Gegenstände bleibt dem Уerwaltungsrathe der Schule anheimge­

stellt; jedoch nicht anders als mit Bestätigung des Curators.

(5)

5

§ 6.

Zum Zweck der näheren Bekanntmachung mit den den Cursus der vorgetragenen Wissenschaften bildenden Gegenständen befinden sich bei der Schule: eine Bibliothek, ein physikalisches Cabinet, ein chemisches Laboratorium, verschiedene Sammlungen von Mustern und andere derar­

tige Lehrhilfsmittel.

I 7.

Zur Verstärkung und Erweiterung ihrer praktischen Kenntnisse be­

suchen die Schüler der Schule unter der Aufsicht ihrer Professoren ver­

schiedene Werkstätten und Fabriken und nehmen Bauten in Augenschein, auch beschäftigen sie sich in dazu geeigneter Zeit mit Aufnahmen im freien Felde.

Aufnahme der Schüler.

§ 8.

In die Schule werden Personen aller Stände, jedoch nur als Freiein­

tretende, aufgenommen und zwar in einem Alter von nicht unter 16 Jahren.

§ 9.

Wer in die Schule einzutreten wünscht, ist verpflichtet beizubringen:

1) ein Zeugniss über seine Herkunft, 2) einen Taufschein und 3) ein ärzt­

liches Attestat darüber, dass er geimpft ist.

§ 10.

Die Aufnahme der Schüler findet nach einem vorgängigen Examen statt, von welchem übrigens die jungen Leute befreit werden können, welche mit Erfolg den Cursus in Gymnasien und anderen diesen gleichen Anstalten absolvirt haben.

Anm. Personen, welche Vorlesungen über irgend welche einzelne Gegenstände zu hören wünschen, können dazu gegen eine be­

stimmte Zahlung und ohne vorgängige Prüfung zugelassen werden: solche Hospitanten gemessen jedoch nicht die im

$ 21 den Schülern der Schule zugestandenen Rechte.

I 11.

Die Zahlung für die Jahrescurse, sowie auch für Vorlesungen über einzelne Gegenstände wird vom Verwaltungsratlie der Schule bestimmt, vom Curator bestätigt und kann nach Umständen modificirt werden.

(6)

Vom Durchgänge der Zöglinge durch die Curse und von der Entlassung derselben aus der Schule.

%

12-

Die Bestimmung der Zahl der Jahre, welche für die vollständige Ab- solvirung der Curse in den verschiedenen Specialfächern erforderlich sind, ist dem Verwaltungsrathe der Schule überlassen mit Bestätigung des Curators.

%

13.

Der jährliche Lehrcursus beginnt im September und dauert, mit Ein- schluss der Zeit für die Versetzungs-Examina, bis zum Juni.

§ 14.

Nach Beendigung eines jeden Cursus werden die Schüler bei befrie­

digenden Fortschritten in den Wissenschaften in höhere Curse versetzt.

§ 15.

Diejenigen, welche den vollen Lehrcursus absolvirt haben, werden einer Prüfung in allen Hauptgegenständen des von ihnen erwählten Spe­

cialfaches sowohl für das letzte als auch für die früheren Jahre, in den Supplementargegenständen aber nur für das letzte Jahr unterworfen.

Anm. Die Prüfung der Zöglinge der Schule im Ingenieur- und Bau­

fache findet unter Betheiligung von Beamten statt, welche von der Ober-Verwaltung der Wege Verbindungen und öffent­

lichen Bauten dazu designirt werden und welche die Zuläng­

lichkeit oder Unzulänglichkeit der von denselben in diesem Fache erworbenen Kenntnisse attestiren.

Allgemeiner Bestand und Verwaltung der Schule.

§ 16.

Die Verwaltung der Schule steht dem Verwaltungsrathe derselben zu, welcher aus Repräsentanten derjenigen Corporationen besteht, die durch ihre Beisteuern zur Gründung der Anstalt mitgewirkt haben oder sich an der Unterhaltung derselben betheiligen. Von jeder Corporation werden zwei Repräsentanten designirt, welche aus ihrer Mitte den Präses des Verwaltungsraths wählen.

§ 17.

Für die unmittelbare Leitung der Schule in Bezug auf das Lehr- und

(7)

7 Disciplinarwesen wählt der Verwaltungsrath einen Director, vorzugsweise aus Personen, welche eine technische Bildung erhalten haben, und stellt ihn dem Curator zur Bestätigung vor; nach derselben Ordnung geschieht auch die Wahl der Professoren der Schule.

I 18.

Der Director der Schule ist zugleich auch Mitglied des Verwaltungs- rathes derselben.

§ 19.

Dem Verwaltungsrathe liegt die Leitung des gesammten Oekonomie- wesens der Schule ob, als: die Anfertigung des jährlichen Budgets der Ausgaben, die Festsetzung der Gehalte des Directors, der Professoren und des anderweitigen Personals, das der Verwaltungsrath bei der Schule zu haben für nöthig erachtet, sowie ihm auch alle Anordnungen obliegen, welche sich auf die materielle gute Einrichtung der Schule beziehen.

§ 20.

Die nähere Festsetzung der Pflichten des Directors, der Professoren und des anderweitigen Dienstpersonals der Schule, sowie auch die Ent­

werfung eines Lehrplanes ist dem Verwaltungsrathe überlassen, jedoch nur mit Bestätigung des Curators der Schule.

Rechte und Vorzüge der Schüler.

g 21.

Die Schüler sind, so lange sie sich in der Schule befinden, von der Leibesstrafe und der Recrutenpflichtigkeit befreit, auch wenn sie ihrer Herkunft nach zum abgabenpflichtigen Stande gehören.

§ 22.

Die Schüler, welche bei lobenswerther Führung den vollen Cursus beendet und sehr gute Fortschritte in den Gegenständen des von ihnen erwählten Specialfaches bewiesen haben, werden mit Bestätigung des Finanz-Ministers eines Belobungsattestats gewürdigt, mit dessen Empfang sie persönlich für immer von der Recrutenpflichtigkeit und von der Lei­

besstrafe befreit, aus dem Kopfsteueroklad ausgeschlossen und ausserdem mit Pässen ohne Termin versehen werden.

(8)

§ 23.

Diejenigen Zöglinge der Schule, welche mit Erfolg den vollen Lehr­

cursus im Ingenieur- und Baufache absolvirt haben und in der, in der Anmerkung zum § 15 festgesetzten Ordnung geprüft worden sind, erhalten Zeugnisse darüber, dass sie befriedigende Kenntnisse in den Gegenständen des von ihnen erwählten Specialfaches besitzen und können zur Ausfüh­

rung von Arbeiten zugelassen werden, ohne dass sie verpflichtet sind, noch das im Artikel 195 des Bau-Ustavs (Codex der ßeichsges. Band XII der Ausg. v. J. 185*7) verordnete Zeugniss auszunehmen.

Unterschrieben: Vorsitzender im Reichsrath Graf Bindow.

Zur Beglaubigung: Director des Manufactur-Departements im Finanz­

ministerium A. Butowski.

(9)

п.

Die allgemeinen Lehrziele des Bal ­ tischen Polytechnicums.

1 1 .

Die polytechnische Schule zu Riga lässt der technischen Fachbildung e i n e n a l l g e m e i n e n , e l e m e n t a r - m a t h e m a t i s c h e n u n d n a t u r h i s t o ­ rischen Vorbereitungscurs vorangehen, der fortgesetzt werden soll, bis die mittleren Lehranstalten der Baltischen Provinzen, und namentlich die Realgymnasien, eine zulängliche Vorbildung für das Polytechnicum erzielen.

§ 2.

Dem Vorbereitungscurse folgen dann zunächst in zwei Gruppen c o m b i n i r t e F a c l i c u r s e , w e l c h e z u n ä c h s t e i n e a l l g e m e i n - t e c h n i s c h e B i l d u n g b e z w e c k e n u n d e r s t i m l e t z t e n J a h r e b e h u f s d e r s p e c i e i l e n Fachbildung auseinandergehen.

Zur ersten Gruppe gehören die Landwirthe, Chemiker und Feldmesser, zur zweiten die Maschinenbauer, Architecten und I n g e n i e u r e .

A n m . D i e s e E i n r i c h t u n g b i e t e t d e m S c h ü l e r G e l e g e n h e i t , z u n ä c h s t einen Ueberblick über die verschiedenen technischen Fächer zu gewinnen und sich dann für dasjenige Fach zu entscheiden, zu welchem er vorzugsweise Lust und Begabung besitzt; sie trägt also dazu bei, eine voreilige Wahl des Lebensberufs zu verhindern.

§ 3.

Die polytechnische Schule bezweckt eine gründliche theoretisch-prac- tische Vorbereitung ihrer Schüler für den practischen Beruf in einem zwei- oder dreijährigen Lehrgange. Um aber besonders begabten Zög­

lingen die Möglichkeit zu gewähren, einen noch höheren Grad wissen­

schaftlicher Ausbildung zu erlangen, hat die Schule noch dahin abzielende

(10)

S u p p l e m e n t ä r - C u r s e i n A u s s i e h t g e n o m m e n . D e r g l e i c h e n S u p p l e m e n t a r - Curse sollen, sobald sich dazu eine genügende Schülerzahl meldet, einge­

richtet werden:

a) für Landwirthe.

b ) „ C h e m i k e r .

c ) „ M a s c h i n e n b a u e r . d ) „ A r c l i i t e c t e n . e ) „ I n g e n i e u r e .

% 4.

Die landwirths с haftliche Abtheilung des Polytechnicums reprä- sentirt keine specifisch-agronomische Fachschule, sondern beschränkt sich zunächst auf den Unterricht in den für den rationellen Landwirth heutzu­

tage unentbehrlichen naturwissenschaftlichen und technischen Vorkennt­

nissen. Der Supplementar-Curs wird daher nur in dem F'alle eingerichtet werden, falls, durch reichlicher zuströmende Subventionen der Landescor- porationen und landwirtschaftlichen Vereine, die ursprünglich nicht im P l a n e g e l e g e n e C r e i r u n g e i n e r b e s o n d e r e n l a n d w i r t s c h a f t ­ l i c h e n P r o f e s s u r , m i t e i n e r l a n d w i r t s c h a f t l i c h e n V e r s u c h s ­ station sich ermöglichen lassen sollte.

§ 5.

Die Handels-Fachschule bleibt ausserhalb der beiden in § 2 er­

wähnten Gruppen und geht einen ganz selbstständigen Lehrgang, der nur in einzelnen Fächern (Physik, Chemie, Maschinenlehre, Technologie etc.) mit den anderen Cursen zusammenfällt.

§ 6.

Neben dem Vorbereitungscurse und den Fachschulen bestehen beim R i g a s c h e n P o l y t e c h n i c u m n o c h W i n t e r c u r s e f ü r H a n d e l s l e h r l i n g e und Handwerker. Der Wintercurs für Handelslehrlinge be­

zweckt, jungen Kaufleuten, die durch Umstände verhindert sind, den um­

fassenden Lehrgang der Handels-Fachschule durchzumachen, die Gele­

genheit zu bieten, ihre Freistunden in drei aufeinander folgenden Wintern durch Aneignung einer elementaren Berufsbildung zu verwerten. Der Wintercurs für Handwerker ist durch die gesteigerten Anforde­

rungen der Neuzeit an den Handwerkerstand hervorgerufen. Er zerfällt d e n F ä h i g k e i t e n d e r S c h ü l e r e n t s p r e c h e n d i n e i n e o b e r e u n d u n t e r e Abtheilung.

(11)

Tabellarische Uebersicht

s ä m m t l i c h e r Curse d e s R i g a e r Polytechnicums.

(12)

s ä m m t l i c h e r C u r s e d e s R i g a e r P o l y t e c h n i c u m s .

I. Vorbereitungs-Curs

(einjährig).

Niedere Mathematik.

Darstellende Geometrie I.

Experimental-Physik I.

Zoologie und Botanik.

Freihand- und Linearzeichnen.

II. Fachschulen.

Handelsschule mit 2jährigem Lehrgange.

Erste Gruppe der technischen Fachschulen mit 2jährigem Lehrgange.

Zweite Gruppe der technischen Fachschulen mit 3jährigem Lehrgange.

S p r a c h e n :

Deutsch, Euss., Engl., Franz.

Kaufm. Arithmetik.

Handelswissenschaft.

Handelsgeogr.u. Geschichte.

Handels-, Wechsel- und Seerecht.

Handelscorrespondenz.

Waarenkunde.

Buchhaltung, Nationalöconomie.

Physik II.

Experimental-Chemie.

Technische Chemie.

Mineralogie u. Geologie.

Mechanik u. Maschinenlehre.

Mechanische Technologie.

Kalligraphie.

Landwirthe. | Chemiker. Feldmesser. Maschi nenb auer. Architecten. j Ingenieure.

S p r a c h e n :

Deutsch, Euss., Engl., Franz.

Kaufm. Arithmetik.

Handelswissenschaft.

Handelsgeogr.u. Geschichte.

Handels-, Wechsel- und Seerecht.

Handelscorrespondenz.

Waarenkunde.

Buchhaltung, Nationalöconomie.

Physik II.

Experimental-Chemie.

Technische Chemie.

Mineralogie u. Geologie.

Mechanik u. Maschinenlehre.

Mechanische Technologie.

Kalligraphie.

Physik II.

Physik. Uebungen.

Experimental-Chemie.

Technische Chemie.

Thier- u. Pflanzenphysio­

logie.

Mineralogie u. Geol., (Bo­

denkunde).

Pract. Geometrie.

Geodätische Uebungen.

Mechanik u. Maschinen­

lehre.

Mechan. Technologie.

Allg. u. landw. Baukunde.

Bau. u. Maschinenzeichnen.

Industr. Anlagen u. landw.

Maschinen.

Nationalöconomie.

Buchhaltung.

Arbeiten im Laboratorium.

Physik II.

Physikalische Uebungen.

Experimental-Chemie.

Technische Chemie.

Analytische Chemie.

Mineralogie u. Geologie.

Practische Geometrie.

Geodätische Uebungen.

Mechanik und Maschinen­

lehre.

Mechan. Technologie.

Allgemeine Baukunde.

Bau- u. Maschinenzeichnen.

Industrielle Anlagen.

Nationalöconomie.

Buchhaltung.

Arbeiten im Laboratorium.

Physik II.

Physikalische Uebungen.

Experimental-Chemie.

Technische Chemie.

Mineralogie u. Geologie.

Practische Geometrie.

Geodät. Uebungen u.. Si­

tuationszeichnen.

Mechanik und Maschinen­

lehre.

Allgemeine Baukunde.

Bau- u.Maschinenzeichnen.

Nationalöconomie.

Buchhaltung.

Physik II.

Höhere Mathematik.

Physikalische Uebungen.

Mathematische Physik.

Mineralogie u. Geologie.

Darstellende Geometrie II.

Pract. Geometrie.

Geodät. Uebungen u. Si­

tuationszeichnen.

Theoretische Mechanik.

Mechanische Technologie.

Analytische Mechanik.

Maschinenlehre.

Maschinen-Construiren.

Maschinenzeichnen.

Bauconstructionslehre.

Baumaterialienkunde.

Bauzeichnen.

Nationalöconomie.

Buchhaltung.

Physik II.

Höhere Mathematik.

Physikalische Uebungen.

Mathematische Physik.

Mineralogie u. Geologie.

Darstellende Geometrie II.

Practische Geometrie.

Geodät. Uebungen u. Si­

tuationszeichnen.

Mechanik und Maschinen­

lehre.

Mechan. Technologie.

Analytische Mechanik.

Maschinenzeichnen.

Bauconstructionslehre.

Baumaterialienkunde.

Baustatik.

Bauzeichnen.

Ornamentenzeichnen.

Entwerfen von Gebäuden.

Nationalöconomie.

Buchhaltung.

Physik II.

Höhere Mathematik.

Physikalische Uebungen.

Mathem. Physik.

Experimental-Chemie.

Technische Chemie.

Mineralogie u. Geologie.

Darstellende Geometrie II.

Practische Geometrie.

Geodät. Uebungen u. Si­

tuationszeichnen.

Mechanik und Maschinen­

lehre.

Analyt. Mechanik.

Mechanische Technologie.

Maschinenzeichnen.

Bauconstructionslehre.

Baumaterialienkunde.

Bauzeichnen.

Strassen- u. Eisenbahnbau.

Brücken- und Wasserbau.

Construiren v. Wege- und Wasserbauten.

Nationalöconomie.

Buchhaltung.

S p r a c h e n :

Deutsch, Euss., Engl., Franz.

Kaufm. Arithmetik.

Handelswissenschaft.

Handelsgeogr.u. Geschichte.

Handels-, Wechsel- und Seerecht.

Handelscorrespondenz.

Waarenkunde.

Buchhaltung, Nationalöconomie.

Physik II.

Experimental-Chemie.

Technische Chemie.

Mineralogie u. Geologie.

Mechanik u. Maschinenlehre.

Mechanische Technologie.

Kalligraphie.

Acker- u. Wiesenbau.

Waldbau.

Agricultur-Chemie.

Meteorologie.

Viehzucht u. Thierheilk.

Entwerfen v. landw. Ge­

bäuden.

Arbeiten im Laboratorium.

S u p p Agriculturchemie.

Feuerungs- u. Fabrik-An­

lagen.

Arbeiten im Laboratorium.

l e r n e n t a r - C u r s e .

Industrielle Anlagen und landwirthsch. Maschinen.

Feuerungs- u. Fabrik-An­

lagen.

Technische Chemie.

Maschinenconstruiren.

Formenlehre d. Baukunst.

Geschichte d. Baukunst.

Entwerfen v. Gebäuden.

Steinschnitt u. Perspective.

Modelliren in Holz, Thon u. Gyps.

Höhere Geodäsie.

Baustatik.

Entwerfen von Wege- u.

Wasserbauten.

Steinschnitt u. Perspective.

Modelliren in Thon u. Gyps.

(13)

14

III. Wintercurs der Handelslehrlinge.

(3 Winter.)

Sprachen: Deutsch, Russisch, Englisch, Französisch.

Kaufmännisches Rechnen.

Handelscorrespondenz.

Handelswissenschaft.

Handels-, Wechsel- und Seerecht.

Handelsgeographie und -Geschichte.

Buchhaltung.

Nationalöconomie.

Kalligraphie.

IV. Handwerker-Fortbildungsciasse.

(In den Wintermonaten.) Mathematik.

Bauconstructionslehre.

Zeichnen und Modelliren.

Geschäfts- und Buchführung.

(14)

Programm

f ü r d a s S c h u l j a h r 18 6 4 | 6 5 .

Umfang bei Jeljrtljäfigßett im

§ 7.

Die polytechnische Schule hat für das dritte Jahr ihrer Wirksamkeit es sich zur Aufgabe gestellt, nächst Wiederholung der im verflossenen Schuljahr abgehaltenen Curse, nämlich des Yorbereitungscurses und des ersten Fachcurses für Landwirthe, Chemiker, Feldmesser, Architecten, In­

genieure und Maschinenbauer — auch den zweiten Curs dieser Fach­

schulen und den ersten Curs der Handelsschule zu absolviren, ferner ausser dem ersten und zweiten Wintercurse der Handelslehrlinge auch den dritten zu eröffnen und den Unterricht an der Handwerker-Fortbildungsciasse in der oberen und unteren Abtheilung fortzusetzen.

f p e c i e f f e J e G r g e g e n f l c i n b e .

Ä. Vorbereitungs-Curs.

§ 8.

Wöchentliche Stundenzahl.

I. Sem. II. Sem.

Arithmetik, Rechnen und Algebra 5. 5.

Plani-, Stereo- und Trigonometrie, Coordinaten . 5. 5.

Experimental-Physik 1 6. 6.

Zoologie 4. —

Botanik — 4.

Darst. Geometrie I. (Projectionslelire) . . . . — 6.

Geometrisches Zeichnen 6. —

F r e i h a n d z e i c h n e n . . . . - 1 0 . 1 0 .

36. 36.

Für diejenigen, die später in die Handelsschule überzugehen beab­

sichtigen, wird die Mathematik in abgekürztem Vortrage gegeben und

(15)

16

eine geringere Stundenzahl auf den Zeichnenunterricht verwandt, die da­

durch gewonnene. Zeit aber durch Sprachen und Kalligraphie ausgefüllt, so dass sich für die betreffenden Schüler folgende Modification des Vor- bereitungs-Curses ergiebt.

Wöchentliche Stundenzahl.

I. Sein. II. Sem.

Niedere Mathematik und Rechnen 4. 4.

Experimental-Physik 1 6. 6.

Zoologie 4. —

Botanik — 4.

Kalligraphie s. . . 1.

Deutsche Sprache 2. 2.

Englische „ 2. 2.

Französische „ 2. 2.

Russische „ 2. 2.

Zeichnen 6. 6.

29. 2$.

B. Fachschule für Kaufleute.

$ Wöchentliche Stundenzahl.

Erster Curs. /" —• •

I. Sem. II. Sem.

Deutsche Sprache 2. 2.

Englische „ 2. 2.

Russische „ 2. 2.

Französische „ 2. 2.

Kaufmännische Arithmetik 4. 4.

Handelscorrespondenz 2. 2.

Handelswissenschaft 1 2. 2.

Handelsgeographie und -Geschichte 3. 3.

Buchhaltung 2. 2.

Allgemeine Chemie 4. 4.

Elementare Mechanik und Maschinenlehre . . 4. 4.

Experimental-Physik II 4. 4.

^з! ""Ж 0. Erste Gruppe der technischen Fachschulen.

Landwirthe, Chemiker und Feldmesser.

2 10-

Wöchentliche Stundenzahl.

a . E r s t e r C u r s . - — — — — — — • • - I. Sem. II. Sem.

Experimental-Physik II. 4. 4.

Experimental-Chemie . 4. 4_

>

(16)

Ällgem. und landwirthschaftl. Maschinenlehre . 6. 6.

Maschinenzeichnen 4. 4.

Practische Geometrie 4. —

Geodätische Uebungen und Situationszeichnen . — 6.

Allgemeine Baukunde 4. 4.

Bauzeichnen 6. 6.

32. 34.

Wöchentliche Stundenzahl.

b. Zweiter Curs. T I. Sem. "<?" ^ TT aII. Sem. "

Mineralogie 4. —

Geologie und Bodenkunde — 6.

Organische und physiolog. Chemie 4. 4.

Technische Chemie 4. 4.

Physikal. Uebungen 4. —

Bau- und Maschinenzeichnen 6. 6.

Buchhaltung — 4.

Nationalöconomie 2. 2.

Arbeiten im Laboratorium 8. 8.

32. 34.

A n m . D e n F e l d m e s s e r n w i r d , a n S t e l l e d e r o r g a n i s c h e n C h e m i e u n d der Arbeiten im Laboratorium, Geodäsie mit geodätischen Uebungen gegeben.

D. Zweite Gruppe der Fachschulen.

Ingenieure, Architecten und Maschinenbauer.

§ I i .

Wöchentliche Stundenzahl.

a. Erster Curs. T TI ö '

I. Sein. II. Sem.

Analyt. Geometrie der Ebene und des Raumes . 6. —

Algebraische Analysis 5. —

Differential- und Integralrechnung — 11.

Pract. Geometrie 4. —

Geodät. Uebungen und Situationszeichnen . . . — 6.

Darst. Geometrie II. (Schatt. und Persp.) . . . 8. 8.

Bauconstructionslehre 1 2. 2.

Experimental-Physik II 4. 4.

Experimental-Chemie 4. 4.

Freihandzeichnen und Tuschen 4. 4.

37. 39.

TRÜ

(17)

18

b Zweiter Curs.

Integralrechnung (Forts.) . . . Differential-Gleichungen . . . Repetitorium der höheren Mathem Mineralogie

Geologie und Bodenkunde . . Bauconstructionslehre II. . . . Bauzeichnen

Maschinenzeichnen mit Aufnahmen T h e o r e t i s c h e M e c h a n i k . . . . Mechanische Technologie . . .

i 12.

Der in den gg 8 bis 10 bezeichnete Unterricht ist für die betref­

fenden Schüler obligatorisch, facultativ sind:

a) der Religionsunterricht;

b) der Sprachunterricht;

c) die Kalligraphie.

An in. Die sub b und с genannten Fächer sind nur im Vorbe- reitungscurse für die späteren Handelsschüler obli­

gatorisch.

d) Kunstgeschichte;

Dispensationen von einzelnen' obligatorischen Fächern hängen von der Lehrerconferenz ab.

Wöchentliche Stundenzahl

I. Sem II. Sem.

35. 37.

'gtufhaljmcßebmgmtgcn.

§ 13.

Jeder Bewerber um die Aufnahme als Schüler in die polytechnische Schule hat spätestens 3 Tage vor Beginn des Schuljahres dem Director der Schule eine schriftliche — falls er noch nicht selbstständig ist, von seinen Eltern oder Vormündern zu unterzeichnende — Anmeldung zu überreichen, in welcher Name und Heimathsort des Candidaten, sowie die Abtheilung, in welche er einzutreten wünscht, anzugeben sind. Ueberdies umss der Candidat:

(18)

1) für den Vorbereitungs-Curs das 16., für eine der Fachschulen aber das 17. Lebensjahr zurückgelegt haben und zum Nachweise dessen einen Taufschein beibringen;

2) durch ein ärztliches Attestat nachweisen, dass er geimpft ist;

3) die Adresse seiner Eltern oder Vormünder, sowie seine Wohnung am Sitze der Anstalt aufgeben;

4) seine Vorstudien durch geeignete Attestate documentiren;

5) eine Aufnahmeprüfung bestehen, von welcher jedoch diejenigen befreit werden, die ein Abiturienten - Examen an Gymnasien und anderen diesen gleichstehenden Lehranstalten absolvirt haben, wobei jedoch vorausgesetzt wird, dass sofern an diesen Lehran­

stalten kein Zeichnenunterricht stattfindet, durch Privatunterricht einige Uebung im Zeichnen erlangt worden ist.

§ 14.

Bei der in Punct 5 des vorhergehenden g gedachten Aufnahmeprüfung wird verlangt:

1) für den Vorbereitungscurs:

a) hinreichende Kenntniss der deutschen Sprache, um dem Un­

terrichte folgen zu können;

b) allgemeine Kenntniss der Geographie und Geschichte;

c) Vorkenntnisse in der niederen Mathematik (der absolvirten Secunda der Gymnasien entsprechend), insbesondere Fertigkeit im practischen Rechnen;

d) einige Uebung im Freihand- und Linearzeichnen.

2) Für die Aufnahme in die Fachschulen werden diejenigen Vor­

kenntnisse vorausgesetzt, welche durch das Lehrziel des allgemeinen Vorbereitungs-Curses festgestellt sind.

I 15.

Nach befriedigend bestandener Aufnahmeprüfung hat der Candidat das Schulgeld mit 120 Rbl. jährlich beim Director einzuzahlen und erhält alsdann einen Aufnahmeschein. Rückersatz des einmal bezahlten Schul­

geldes findet nicht statt.

A n m . H o s p i t a n t e n h a b e n 4 R b l . j ä h r l i c h f ü r j e d e w ö c h e n t l i c h e Vortragsstunde zu entrichten und erhalten vom Director eine Karte, mit der sie sich beim betreffenden Docenten melden.

(19)

20

^Beginn без Wnfemcfjts.

g 16.

Das Schuljahr 18f| beginnt am 1. September 1864.

§ 17.

Schülern, deren Eltern nicht in Riga ansässig sind, wird ein Unter­

kommen bei achtbaren Familien durch die Direction vermittelt.

B. Winterours der Handelslehrlinge.

g 18.

Der Wintercurs der Handelslehrlinge beginnt im October und dauert bis zum März, beschränkt sich auf 2 Stunden wöchentlich und umfasst folgende Gegenstände:

Wöchentl.

a) Erster Curs. Stundenzahl.

Deutsche Sprache 3.

Russische „ 2.

Englische „ 2.

Französische „ 2.

Kaufmännisches Rechnen 2.

Kalligraphie 1.

12.

Wöchentl.

b) Zweiter Curs. Stundenzahl.

Buchhalten und schriftliche Сomptoir-Arbeiten 2.

Französische Correspondenz 3.

Englische „ 3.

Russische „ 2.

Kaufmännisches Rechnen 2.

12.

Wöchentl.

e) Dritter Curs. Stundenzahl.

Deutsche Correspondenz 2.

Englische Sprache 2.

Handelswissenschaft mit Handels-, Wechsel- u. Seerecht . . 4.

Kaufmännisches Rechnen 2.

Buchhalten 2.

12.

(20)

§ 19.

Die Zulassung zu den Wintercursen der Handelslehrlinge ist an kein bestimmtes Alter gebunden. Verlangt wird zum Behufe der Aufnahme nur die Einwilligung des Principals und ein Impfattestat. An Vorkennt­

nissen wird vorausgesetzt:

a) hinreichende Kenntniss der deutschen Sprache, um dem Unter­

richte folgen zu können.

b) Uebung im practischen Rechnen.

1 20.

Das beim Director einzuzahlende Schulgeld für den Wintercurs be­

trägt 25 Rbl.

F. Winterours der Handwerker.

2 21.

Der Curs der Handwerker-Fortbildungsclasse dauert vom November bis März und umfasst in 3 bis 4 täglichen Stunden folgende Gegenstände:

Wöchentl.

a) Untere Abtheilung. Stundenzahl.

Mathematik und Rechnen 1 4.

Bauconstructionslehre 1 4.

Zeichnen und Modelliren 12.

Geschäftsaufsätze 2.

22.

Wöchentl.

b) Obere Abteilung. Stundenzahl.

Mathematik und Rechnen II 4.

Bauconstructionslehre II 4.

Zeichnen und Modelliren 12.

Buchführung 2.

22.

A n m . D i e S c h ü l e r d e r H a n d w e r k e r - F o r t b i l d u n g s c l a s s e k ö n n e n a n allen oder auch nur an einzelnen Unterrichtsgegenständen Theil nehmen; doch sind sie gehalten die einmal gewählten Unterrichtsgegenstände regelmässig zu besuchen.

(21)

22

§ 22.

Das Schulgeld für den Wintercurs der Handwerker beträgt 6 Rbl.

für das Jahr und ist beim Director einzuzahlen. Unbemittelte Handwerks­

lehrlinge können zum unentgeltlichen Unterricht Frei scheine von den Aelterleuten derjenigen Aemter erhalten, welche zum Unterhalt der Hand- werker-Fortbildungsclasse contribuiren. Diese Vergünstigung wird aber nur solchen Lehrlingen zu Theil, die derselben ganz besonders wür­

dig sind.

$фи£-,4осаГ.

I 23.

Das provisorische Schul-Local des Baltischen Polytechnicums, sowie das Bureau der Direction, befinden sich im Kaull'schen Hause an der E c k e d e r S u w o r o w - u n d E l i s a b e t h s t r a s s e .

Der Verwaltungsrath der polytechnischen Schule zu Riga:

Präses 0. fflneller. Director Dr. Nauck.

Secretair H. v. Stein.

Yoa der Censur erlaubt. Riga, den 27. März 1864.

Referenzen

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