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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1701 der Kommission vom 10. November 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur . . . 1

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1702 der Kommission vom 10. November 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur . . . 4

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1703 der Kommission vom 13. November 2020 über einheitliche Bedingungen für die Übermittlung von Zeitreihen für die neue regionale Gliederung nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates. . . 7

DE

L 382 Amtsblatt

der Europäischen Union

63. Jahrgang

Rechtsvorschriften

16. November 2020 Ausgabe

in deutscher Sprache

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.

(2)
(3)

II

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter)

VERORDNUNGEN

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1701 DER KOMMISSION vom 10. November 2020

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(4)

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2020

Für die Kommission Im Namen der Präsidentin

Gerassimos THOMAS Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion

(5)

ANHANG

Warenbeschreibung Einreihung

(KN-Code) Begründung

(1) (2) (3)

Eine Ware, aufgemacht für den Einzelverkauf, ver­

packt in einem schwarzen Baumwollbeutel, beste­

hend aus zwei Artikeln:

— einem Röhrchen aus nicht rostendem Stahl mit kreisförmigem Querschnitt, einer Länge von etwa 21,5 cm und einem Durchmesser von etwa 0,5 cm. Das Röhrchen ist mit Kerben ver­

sehen, um einen besseren Halt zu gewährleisten.

Es dient als wiederverwendbarer Trinkhalm.

— einer Bürste aus nicht rostendem Stahl mit gedrehtem Griff, einer Länge von etwa 20,2 cm und einem Bürstenkopf aus Nylonfäden mit einem Durchmesser von 0,5 cm. Die Bürste dient dazu, den Trinkhalm nach der Benutzung von innen zu reinigen.

(Siehe Abbildung) (*)

7323 93 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7323 und 7323 93 00.

Der Bestandteil, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, ist das Röhrchen, das als wieder­

verwendbarer Trinkhalm genutzt werden kann, auch ohne die Bürste. Die Bürste erfüllt hingegen lediglich eine untergeordnete Funktion.

Die objektiven Eigenschaften der Ware (spezifische Abmessungen, Form, Grad der Verarbeitung, lebensmittelechtes Material, eingearbeitete Kerben) weisen sie als Enderzeugnis (Trinkhalm) der Posi­

tion 7323 aus.

Eine Einreihung in die Position 7304 oder 7306 als Rohre und Hohlprofile ist daher ausgeschlossen, weil es sich bei der Ware um ein spezifisches Ender­

zeugnis handelt, das von einer anderen Position erfasst wird.

Daher ist die Ware als anderer Haushaltsartikel aus nicht rostendem Stahl in die KN-Position 7323 93 00 einzureihen.

(*) Die Abbildung dient nur zur Information.

(6)

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1702 DER KOMMISSION vom 10. November 2020

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(7)

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2020

Für die Kommission, im Namen der Präsidentin,

Gerassimos THOMAS Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion

(8)

ANHANG

Warenbeschreibung Einreihung

(KN-Code) Begründung

(1) (2) (3)

Kabelaufrollsystem, bestehend aus folgenden Kom­

ponenten:

— einem Kabel mit Anschlussstück (Stecker) an einem Ende, ausgelegt für eine Spannung bis zu 1 000 V;

— einem Kabelaufroller aus Kunststoff mit einem federbetriebenen Einzugsmechanismus (ein­

schließlich eines Bremssystems zum Stoppen des Aufrollvorgangs), einem Messingkontakt zur Stromübertragung und Kunststoffklemmen.

Die Ware ist für den Einbau in einen Staubsauger bestimmt.

Siehe Abbildungen (*).

8544 42 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomen­

klatur, gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8544, 8544 42 und 8544 42 90.

Eine Einreihung in die Position 8508 als Teile für Staubsauger ist ausgeschlossen, da die Ware auf­

grund ihrer objektiven Merkmale nicht erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für den Einbau in einen Staubsauger geeignet ist.

Bei der Ware handelt es sich um eine kombinierte Maschine (ihre Bestandteile bilden ein Ganzes) im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, beste­

hend im Wesentlichen aus einem Kabel mit einem Anschlussstück der Position 8544 und einem Auf­

roller der Position 8479. Die Hauptfunktion der Maschine wird vom Kabel erfüllt.

Die Ware ist daher in den KN-Code 8544 42 90 als andere elektrische Leiter für eine Spannung von 1 000 V oder weniger, mit Anschlussstücken verse­

hen, einzureihen.

(*) Die Abbildungen dienen nur zur Information.

(9)

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1703 DER KOMMISSION vom 13. November 2020

über einheitliche Bedingungen für die Übermittlung von Zeitreihen für die neue regionale Gliederung nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 bildet den rechtlichen Rahmen für die regionale Klassifizierung und soll die Erhebung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter Regionalstatistiken in der Union ermöglichen.

(2) Die Kommission hat die gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1755 der Kommission (2) mit Wirkung vom 1. Januar 2021 geändert.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) bis zum 1. Januar 2023 die Zeitreihen für die neue regionale Gliederung gemäß dem Anhang.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2020

Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN

(1) ABl. L 154 vom 21.6.2003.

(2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1755 der Kommission vom 8. August 2019 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 270 vom 24.10.2019, S. 1).

(10)

ANHANG

Gefordertes Anfangsjahr nach Statistikbereich

Bereich NUTS-Ebene 2 NUTS-Ebene 3

Landwirtschaft 2016

Demografie — Bevölkerung, Lebendgeburten, Sterbefälle 1990 (1) 1990 (2)

Arbeitsmarkt — Beschäftigung, Arbeitslosigkeit 2016 2016 (3)

Erziehung und Unterricht 2013

Umwelt — Abfallbehandlungsanlagen 2018

Gesundheit — Todesursachen 2011

Gesundheit — Infrastruktur 1996 (4)

Gesundheit — Patienten 2003 (5)

Informationsgesellschaft 2016 (6)

Regionale Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen — Haushaltskon­

ten nach Regionen

2000

Regionale Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen — Tabellen nach Wirtschaftsbereichen und nach Regionen

2000 2000

Wissenschaft und Technologie — FuE-Ausgaben und Personal 2016

Tourismus 2018

(1) Für die Bezugsjahre 1990 bis 2012 ist die Übermittlung fakultativ.

(2) Für die Bezugsjahre 1990 bis 2012 ist die Übermittlung fakultativ.

(3) Die Übermittlung ist fakultativ.

(4) Die Übermittlung ist fakultativ.

(5) Die Übermittlung ist fakultativ.

(6) Die Übermittlung ist fakultativ.

(11)
(12)

DE

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