Inhalt
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
★ Durchführungsverordnung (EU) 2020/1701 der Kommission vom 10. November 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur . . . 1
★ Durchführungsverordnung (EU) 2020/1702 der Kommission vom 10. November 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur . . . 4
★ Durchführungsverordnung (EU) 2020/1703 der Kommission vom 13. November 2020 über einheitliche Bedingungen für die Übermittlung von Zeitreihen für die neue regionale Gliederung nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates. . . 7
DE
L 382 Amtsblatt
der Europäischen Union
63. Jahrgang
Rechtsvorschriften
16. November 2020 Ausgabein deutscher Sprache
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.
Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.
II
(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter)
VERORDNUNGEN
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1701 DER KOMMISSION vom 10. November 2020
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.
(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. November 2020
Für die Kommission Im Namen der Präsidentin
Gerassimos THOMAS Generaldirektor
Generaldirektion Steuern und Zollunion
ANHANG
Warenbeschreibung Einreihung
(KN-Code) Begründung
(1) (2) (3)
Eine Ware, aufgemacht für den Einzelverkauf, ver
packt in einem schwarzen Baumwollbeutel, beste
hend aus zwei Artikeln:
— einem Röhrchen aus nicht rostendem Stahl mit kreisförmigem Querschnitt, einer Länge von etwa 21,5 cm und einem Durchmesser von etwa 0,5 cm. Das Röhrchen ist mit Kerben ver
sehen, um einen besseren Halt zu gewährleisten.
Es dient als wiederverwendbarer Trinkhalm.
— einer Bürste aus nicht rostendem Stahl mit gedrehtem Griff, einer Länge von etwa 20,2 cm und einem Bürstenkopf aus Nylonfäden mit einem Durchmesser von 0,5 cm. Die Bürste dient dazu, den Trinkhalm nach der Benutzung von innen zu reinigen.
(Siehe Abbildung) (*)
7323 93 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7323 und 7323 93 00.
Der Bestandteil, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, ist das Röhrchen, das als wieder
verwendbarer Trinkhalm genutzt werden kann, auch ohne die Bürste. Die Bürste erfüllt hingegen lediglich eine untergeordnete Funktion.
Die objektiven Eigenschaften der Ware (spezifische Abmessungen, Form, Grad der Verarbeitung, lebensmittelechtes Material, eingearbeitete Kerben) weisen sie als Enderzeugnis (Trinkhalm) der Posi
tion 7323 aus.
Eine Einreihung in die Position 7304 oder 7306 als Rohre und Hohlprofile ist daher ausgeschlossen, weil es sich bei der Ware um ein spezifisches Ender
zeugnis handelt, das von einer anderen Position erfasst wird.
Daher ist die Ware als anderer Haushaltsartikel aus nicht rostendem Stahl in die KN-Position 7323 93 00 einzureihen.
(*) Die Abbildung dient nur zur Information.
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1702 DER KOMMISSION vom 10. November 2020
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.
(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. November 2020
Für die Kommission, im Namen der Präsidentin,
Gerassimos THOMAS Generaldirektor
Generaldirektion Steuern und Zollunion
ANHANG
Warenbeschreibung Einreihung
(KN-Code) Begründung
(1) (2) (3)
Kabelaufrollsystem, bestehend aus folgenden Kom
ponenten:
— einem Kabel mit Anschlussstück (Stecker) an einem Ende, ausgelegt für eine Spannung bis zu 1 000 V;
— einem Kabelaufroller aus Kunststoff mit einem federbetriebenen Einzugsmechanismus (ein
schließlich eines Bremssystems zum Stoppen des Aufrollvorgangs), einem Messingkontakt zur Stromübertragung und Kunststoffklemmen.
Die Ware ist für den Einbau in einen Staubsauger bestimmt.
Siehe Abbildungen (*).
8544 42 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomen
klatur, gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8544, 8544 42 und 8544 42 90.
Eine Einreihung in die Position 8508 als Teile für Staubsauger ist ausgeschlossen, da die Ware auf
grund ihrer objektiven Merkmale nicht erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für den Einbau in einen Staubsauger geeignet ist.
Bei der Ware handelt es sich um eine kombinierte Maschine (ihre Bestandteile bilden ein Ganzes) im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, beste
hend im Wesentlichen aus einem Kabel mit einem Anschlussstück der Position 8544 und einem Auf
roller der Position 8479. Die Hauptfunktion der Maschine wird vom Kabel erfüllt.
Die Ware ist daher in den KN-Code 8544 42 90 als andere elektrische Leiter für eine Spannung von 1 000 V oder weniger, mit Anschlussstücken verse
hen, einzureihen.
(*) Die Abbildungen dienen nur zur Information.
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1703 DER KOMMISSION vom 13. November 2020
über einheitliche Bedingungen für die Übermittlung von Zeitreihen für die neue regionale Gliederung nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 bildet den rechtlichen Rahmen für die regionale Klassifizierung und soll die Erhebung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter Regionalstatistiken in der Union ermöglichen.
(2) Die Kommission hat die gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1755 der Kommission (2) mit Wirkung vom 1. Januar 2021 geändert.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) bis zum 1. Januar 2023 die Zeitreihen für die neue regionale Gliederung gemäß dem Anhang.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. November 2020
Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 154 vom 21.6.2003.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1755 der Kommission vom 8. August 2019 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 270 vom 24.10.2019, S. 1).
ANHANG
Gefordertes Anfangsjahr nach Statistikbereich
Bereich NUTS-Ebene 2 NUTS-Ebene 3
Landwirtschaft 2016
Demografie — Bevölkerung, Lebendgeburten, Sterbefälle 1990 (1) 1990 (2)
Arbeitsmarkt — Beschäftigung, Arbeitslosigkeit 2016 2016 (3)
Erziehung und Unterricht 2013
Umwelt — Abfallbehandlungsanlagen 2018
Gesundheit — Todesursachen 2011
Gesundheit — Infrastruktur 1996 (4)
Gesundheit — Patienten 2003 (5)
Informationsgesellschaft 2016 (6)
Regionale Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen — Haushaltskon
ten nach Regionen
2000
Regionale Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen — Tabellen nach Wirtschaftsbereichen und nach Regionen
2000 2000
Wissenschaft und Technologie — FuE-Ausgaben und Personal 2016
Tourismus 2018
(1) Für die Bezugsjahre 1990 bis 2012 ist die Übermittlung fakultativ.
(2) Für die Bezugsjahre 1990 bis 2012 ist die Übermittlung fakultativ.
(3) Die Übermittlung ist fakultativ.
(4) Die Übermittlung ist fakultativ.
(5) Die Übermittlung ist fakultativ.
(6) Die Übermittlung ist fakultativ.