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2. Satzung

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Nummer 247

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Potsdam, 19.08.2014

2. Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung des Bachelorstudiengangs Kulturarbeit der Fachhochschule Potsdam

Herausgeber:

Präsident der Fachhochschule Potsdam Kiepenheuerallee 5

14469 Potsdam Postfach 60 06 08 14406 Potsdam

(2)

2. Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung (StudPO) des Bachelorstudiengangs Kulturarbeit der Fachhochschule Potsdam

Der Senat der Fachhochschule nahm die folgenden Änderungen der Studien- und Prüfungsordnung des Ba- chelorstudiengangs Kulturarbeit, die der Fachbereichsrat des Fachbereichs Architektur und Städtebau am 06.08.2014 beschlossen hat, am 19.08.2014 zustimmend zur Kenntnis.

§ 1 Änderungen der Studien- und Prüfungsordnung (1) Inhaltsverzeichnis: Anlage 2 wird umbenannt in Modulhandbuch

(2) § 1 Geltungsbereich wird wie folgt geändert:

Diese Studien- und Bachelorprüfungsordnung (StudPO) regelt auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Branden- burg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG) vom 28. April 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 18]:

Ziele, Inhalte, Aufbau und Gestaltung des Studiums im Bachelorstudiengang Kulturarbeit an der Fach- hochschule Potsdam

Die Bachelorprüfung im Studiengang Kulturarbeit an der Fachhochschule Potsdam

Die Einstufungsprüfung entsprechend § 24 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, in der Studienbewerber/innen mit Hoch- bzw. Fachhochschulzugangsberechtigung nachweisen können, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Semester rechtferti- gen.

(3) § 2 Abs. 1 Satz 1 wird ergänzt um:

„… frei-gemeinnützigen, öffentlichen und privatwirtschaftlichen Bereich.

Abs. 2 Satz 1 wird ergänzt: „Der Studiengang bietet eine wissenschaftliche Ausbildung an und ermöglicht

…“.

(4) § 3 Abs. 1 Satz 1 wird geändert in:

„Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist das Zeugnis der Hoch- bzw. Fachhochschulreife oder der Nachweis einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung entsprechend § 9 Brandenburgisches Hoch- schulgesetz sowie der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am studiengangsbezogenen Auswahl- verfahren.“

Es entfällt: „…in Verbindung mit einem Vorpraktikum von drei Monaten“

Abs. 3 entfällt

„Für das Vorpraktikum gilt die „Praktikumsordnung für den Studiengang Kulturarbeit an der Fachhoch- schule Potsdam“ in der jeweils gültigen Fassung.“

Abs. 4 wird zu Abs. 3

(5) Die Überschrift des § 4 wird ergänzt um „individuelles Teilzeitstudium“.

(6) § 5 Abs. 1 wird geändert in:

„Das Studium umfasst ein viersemestriges Grundlagenstudium mit dreizehn Modulen (M 1 – M 13) und ein viersemestriges Vertiefungsstudium mit Praxissemester (M 14), acht Lehrmodulen (M 15 – M 22) so- wie der Bachelorarbeit mit Kolloquium (M 23).“

(7) § 6 Abs. 1 Satz 1 wird folgendermaßen ergänzt: „… entsprechend § 5 Abs. 4 Satz 1 der Hochschulprüfungs- verordnung (HSPV) vom 07. Juni 2007 (GVBl.II/07, [Nr. 12], S.134), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2010 (GVBl.II/10, [Nr. 33]) und dem European Credit Transfer System (ECTS). Dabei werden im Studiengang Kulturarbeit einem ECTS-Punkt ein Workload von 30 akademischen Arbeitsstunden (Kon- taktzeit und Selbststudium) zugrunde gelegt.“

(8) § 7 Abs. 2 wird ergänzt:

„Während des Grundlagenstudiums müssen die in der Anlage 1 genannten Module M 1-M 13, einschließ- lich der Wahlpflichtmodule WP M 9 und WP M 10, au s denen eines auszuwählen ist, und ihre dazugehö- rigen Modulprüfungen mit mindestens „ausreichend“ absolviert werden.“

(3)

Abs. 3 wird ergänzt:

Im 3. Semester muss aus den beiden Modulen WP M 9 und WP M 10 ein Wahlpflichtmodul gewählt wer- den, das nach zwei Semestern abgeschlossen wird. Studierende, die im Vertiefungsstudium ein Auslands- jahr absolvieren wollen, wählen das Modul WP M 10.

(9) § 8 Abs. 1 Satz 2 wird ergänzt: „… das Kolloquium zur Bachelorarbeit (Module M 14 – M 23 lt. Anlage 1).“

Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: „Das Praxissemester ist in Praxisfeldern der Kulturarbeit abzuleis- ten.“

Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: „Es umfasst 20 Wochen berufspraktischer Arbeit, die Erstellung ei- nes Praxisberichtes sowie einen Fachvortrag.“

Die Nummerierung der bisherigen Absätze 3 und 4 ändert sich entsprechend.

(10) § 8 Abs. 2 Satz 4 wird ergänzt: „Die Ableistung von Praktika im Ausland ist ausdrücklich erwünscht.“

Abs. 3 Satz 4 wird ergänzt: „Für Studierende, die einen Auslandsaufenthalt absolvieren, ist die Wahl von WP M 19 verpflichtend.“

Abs. 4 wird geändert: „Das Studium schließt mit der Bachelorarbeit und dem Kolloquium zur Bachelorar- beit ab.“

(11) § 9 wird um Punkt 5 ergänzt:

Kolloquium (K)

Das Kolloquium dient insbesondere der Vorstellung, Diskussion und Vertiefung von prüfungsrelevan- ten Themen. Hierzu zählt die Auseinandersetzung mit formalen, methodischen und inhaltlichen Fragen zur Bachelorarbeit.

(12) § 12 wird um Punkt 4 ergänzt:

Kolloquium zur Bachelorarbeit (vgl. § 21 dieser Ordnung).

(13) § 18 Die Überschrift wird wie folgt ergänzt: „Bestandteile der Zwischenprüfung und des Zwischenzeugnis- ses“

Abs. 1 Satz 1 wird geändert in: „Die Zwischenprüfung besteht aus den dreizehn studienbegleitenden Mo- dulprüfungen zu den Modulen M 1 bis M 13 einschließlich der Wahlpflichtmodule WP M 9 und WP M 10, aus denen eines auszuwählen ist (vgl. § 7 Absatz 3), gemäß Anlage 1.“

Abs. 1 Satz 2 entfällt:

„Das dreimonatige Vorpraktikum muss zum Bestehen der Zwischenprüfung vollständig abgeleistet sein.“

(14) § 19 Abs. 1 Punkt 1 wird geändert und ergänzt:

… Neben dem Pflichtmodul M 14 sind 3 Wahlpflichtmodule zu belegen und mit je einer Prüfung abzu- schließen;

der Bachelorarbeit und

einem Kolloquium zur Bachelorarbeit.

(15) § 20 Abs. 12 Satz 1 wird die Dauer geändert: „... innerhalb von sechs Wochen …“

(16) § 21 Kolloquium zur Bachelorarbeit wird neu eingefügt:

(1) Voraussetzung zur Teilnahme am Kolloquium zur Bachelorarbeit ist die mit mindestens „ausrei- chend“ bewertete Bachelorarbeit.

(2) Die Prüfung dauert 30 Minuten. Sie wird mit drei Credits bewertet und benotet.

(3) Das Kolloquium zur Bachelorarbeit wird vor einer Prüfungskommission, die in der Regel aus den bei- den Gutachterinnen/Gutachtern der Bachelorarbeit besteht, abgelegt. Es sind der Inhalt, der Verlauf sowie das Ergebnis des Kolloquiums in einem Protokoll festzuhalten, das von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und den Prüfungsakten beizulegen ist. Abweichende Mei- nungen sind mit aufzunehmen. Die Note wird entsprechend § 15 festgesetzt.

(4)

(17) § 22 Abs. 1 wird geändert in:

(1) Die Gesamtnote des Bachelorstudiums errechnet sich aus der Gesamtnote der bestandenen Zwi- schenprüfung, den Noten aller Modulprüfungen des Vertiefungsstudiums, der Bachelorarbeit und des Kolloquiums zur Bachelorarbeit. Dabei werden die Noten der einzelnen Prüfungsbestandteile wie folgt gewichtet:

Gesamtnote der Zwischenprüfung: 20 %

Einfacher Durchschnitt der Modulnoten der Module 14 bis 22 (Vertiefungsstudium): 40 % Note des Kolloquiums zur Bachelorarbeit: 10 %

Note der Bachelorarbeit: 30 %

(18) § 23 Abs. 2 wird ergänzt um Punkt 1 und 5:

Die Gesamtnote der bestandenen Zwischenprüfung, die Note des Kolloquiums zur Bachelorarbeit, (19) § 25 Abs. 1 bis 3 werden geändert in:

(1) Nach Abschluss der Prüfungsverfahren bzw. der Bachelor-Präsentation wird der Absolventin/dem Ab- solventen innerhalb eines Jahres Einsicht in seine bzw. ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer oder Prüferinnen und die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Die Einsichtnahme in die Prüfungsunter lagen, die sich auf eine Modulprüfung beziehen, ist nach Able- gung der jeweiligen Modulprüfung gestattet. Den Studierenden werden Ergebnisse von Modulteilleis- tungen vor Abschluss der Modulprüfung bekannt gegeben.

(3) Im Fall des Widerspruches während des laufenden Prüfungsverfahrens gegen die Bewertung einer Mo- dulteilleistung kann die Studentin/der Student bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorzeitige Einsichtnahme in die zugehörigen Prüfungsunterlagen beantragen.

(20) § 26 Abs. 1 Satz 1 wird geändert: „…wenn sie sich von den im Studiengang zu erbringenden Leistungen …“

(21) § 26 Abs. 1 wird nach Satz 3 ergänzt um: „Die Beweislast der Nicht-Anerkennung von extern erbrachten Leistungen liegt bei der Fachhochschule Potsdam.“

(22) § 27 Abs. 4 Satz 4 wird wie folgt ergänzt: „Er anerkennt die Themen für die Bachelorarbeit sowie die Prak- tikumsstellen im Praxissemester des Studiengangs Kulturarbeit (Praktikumsbeauftragte/r).“

(23) § 28 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: „Zur/m Prüfer/in dürfen nach § 21 Abs. 5 des Brandenburgi- schen Hochschulgesetzes Professoren/innen, akademische Mitarbeiter/innen, soweit sie Lehraufgaben leisten, Lehrbeauftragte und in der beruflichen Praxis sowie in der Ausbildung erfahrene Personen, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder gleichwertige Qualifikationen besitzen, be- stellt werden.“

(24) § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

An der Fachhochschule Potsdam können im Studiengang Kulturarbeit Einstufungsprüfungen entspre- chend § 24 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes abgelegt werden.

(25) § 30 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

Bewerber/innen ohne Nachweis der Hoch- oder Fachhochschulreife werden bei Vorliegen der Vorausset- zungen gemäß § 9 Abs. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes zur Einstufungsprüfung zugelassen.

(26) Neu eingefügt wird „§ 35 Übergangsregelung“

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 im Bachelorstudiengang Kulturarbeit immatrikuliert werden.

(2) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss können auch Studierende, die das Studium vor dem Winterse- mester 2014/2015 aufgenommen haben, ihr Studium nach den Vorschriften dieser Ordnung fortfüh- ren und die Prüfungen ablegen.

(5)

§ 2 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Fach- hochschule Potsdam in Kraft.

(2) Der Präsident der Fachhochschule Potsdam wird beauftragt, eine Neufassung der Studien- und Prüfungs- ordnung für den Studiengang Kulturarbeit i.d.F. der 2. Änderungssatzung in den Amtlichen Bekanntma- chungen veröffentlichen zu lassen.

gez. Prof. Dr. Eckehard Binas Präsident

Potsdam, den 19.08.2014

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