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Archiv "Praxisführung: Ziele exakt definieren" (15.10.2010)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 41

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15. Oktober 2010 A 2011

Z

ielvereinbarungskultur meint, dass das ganze Praxisteam hinter dieser Idee steht. Viele Ärzte geben jedoch Ziele vor, ohne dem Team ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen. Die Mitarbeiterinnen stehen dann nicht hinter den Zie- len. Demotivation und „Dienst nach Vorschrift“ sind die Folge. Dr.

med. Ralph Köllges, Kinderarzt in Mönchengladbach, empfiehlt: „Statt Ziele vorzugeben, ist es besser, wenn der Arzt in Absprache mit dem Praxisteam Zielvereinbarun- gen trifft und dessen Zustimmung dazu einholt.“ Das ist der Sinn re- gelmäßiger Zielvereinbarungsge- spräche, die mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden sollten.

Entscheidend ist, dass der Arzt die Zielvereinbarungen auf kon- krete Aktivitäten herunterbricht, die messbar, nachprüfbar und indi- vidualisierbar sowie zeitlich und qualitativ klar beschrieben sind.

Dazu vereinbart er mit jeder Mitar- beiterin genaue Maßnahmen, die er

mit Parametern verknüpft, die ih- ren individuellen Fähigkeiten ent- sprechen.

Dazu ein Beispiel: Die Praxis- zielsetzung lautet „Patientenorien- tierung erhöhen“. Die Zielvereinba- rungskultur lässt sich in den folgen- den Schritten verwirklichen:

Zunächst steht die Analyse der Ist-Situation an. Wie wurden Ziele in der Vergangenheit vereinbart, wie schaut es mit der Zielerrei- chung aus, woran lag es, dass Ziele

nicht erreicht wurden? Je differen- zierter die Analyse ausfällt, desto mehr Anhaltspunkte hat der Arzt für den nächsten Schritt.

Es folgt die Aktivitätenpla- nung. Nehmen wir an, in einer gy- näkologischen Praxis soll eine Mit- arbeiterin ein Recallsystem einfüh- ren – die Patientinnen sollen an ihre Vorsorgeuntersuchungen erinnert werden. Arzt und Mitarbeiterin überlegen im Zielvereinbarungsge- spräch, was dazu notwendig ist:

beim Praxisbesuch darauf hinwei- sen, Erinnerungskärtchen verschi- cken, telefonisch erinnern, auf der Homepage und in Broschüren auf die Bedeutung der Untersuchungen hinweisen. Sie legen die Aktivitäten fest, die die Mitarbeiterin ergreift, um zur Umsetzung des Ziels „Pa- tientenerhöhung“ beizutragen.

Im dritten Schritt überprüft der Arzt das Ergebnis der Aktivitä- tenplanung. Ergibt das Maßnah- men-Controlling, dass die Mitarbei- terin etwa zu wenig Erinnerungs- kärtchen verschickt, kann der Arzt mit ihr darüber diskutieren, warum es ihr schwerfällt, das vereinbarte Ziel zu erreichen. Vielleicht benö- tigt sie Unterstützung durch eine Kollegin. Schließlich legen Arzt und Mitarbeiterin Maßnahmen fest, die ihr helfen, die Vereinbarungen zu erreichen.

PRAXISFÜHRUNG

Ziele exakt definieren

Nur wenn die Angestellte von den vereinbarten Zielen überzeugt ist, können Verbesserungen im Praxisablauf erreicht werden.

Tätigkeit als Arzt und Heilpraktiker

Ein approbierter Arzt hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Ein Arzt kann nicht zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein. Dies hat das Verwaltungs- gericht München entschieden.

Geklagt hatte eine Ärztin, die in einer Ge- meinschaftspraxis tätig ist und die Heilprakti- kererlaubnis beantragt hatte, die mit Bescheid abgelehnt wurde. Die Ärztin will neben ihrer ärztlichen Tätigkeit auch Therapien mit Tieren, zum Beispiel Reittherapien, durchführen. We- gen der Kostspieligkeit solcher Therapien müs- se sie mit anderen Heilpraktikern, die diese Therapie ebenfalls durchführen, im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis kooperieren. An dieser Kooperation sei sie als Ärztin durch das ärztliche Standesrecht gehindert.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Ärztin auf Dauer nicht in der Lage, von einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz Gebrauch zu machen, weil diesem Gebrauch Hindernisse des ärztlichen Berufsrechts entge- genstehen, die sich nicht ausräumen ließen.

Die Tätigkeit, die die Ärztin anstrebe – eine Heilkundetätigkeit als Heilpraktikerin neben ih- rer ärztlichen Tätigkeit – sei von Normen, die in der ärztlichen Berufsordnung zu finden sind, untersagt und deshalb nicht erlaubnisfähig.

Hierbei wird insbesondere auf § 30 (Muster-) Berufsordnung verwiesen, der das Verbot einer Kooperation von Arzt und Nichtarzt beinhaltet.

Zudem bestehe ein öffentliches Interesse da- ran, eine Vermengung der Rechts- und Pflich- tenstellung des Arzt- und des Heilpraktikerbe- rufs zu vermeiden. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Patient in der Regel nicht

erkenne, in welcher Eigenschaft ihn der Be- handelnde entgegentrete. Es bestehe zudem die Gefahr der missbräuchlichen und im Prin- zip unkontrollierbaren Inanspruchnahme der gesetzlichen Krankenversicherung im Fall von Heilpraktikerleistungen, die von „Heilpraktiker- Ärzten“ erbracht würden.

Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Artikel 12 Grundgesetz ist nach Auffas- sung des Gerichts zwar gegeben, angesichts der Gewichtung der in Rede stehenden Rechtsgüter – auf der einen Seite die wirt- schaftlichen Interessen der Klägerin, auf der anderen die überragend wichtigen Gemein- wohlbelange des Patientenschutzes sowie der Gesundheitspflege – aber verhältnisgemäß.

(Verwaltungsgericht München, Urteil vom 19.

Januar 2010, Az.: M 16 K 09.5144)

RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

In regelmäßigen Mitarbeiterge- sprächen sollten Arzt und Mitarbeite- rin diskutieren, wel- che Verbesserun- gen im Praxisalltag möglich sind.

Foto: vario images

S T A T U S

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A 2012 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 41

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15. Oktober 2010

„Die Mitarbeiterin sollte äußern, was sie selbst bereit ist zu tun, um die vereinbarten Ziele zu verwirkli- chen, und welche Unterstützung sie dafür benötigt“, meint Köllges, „der Arzt fragt dann, wie er die Mitar- beiterin dabei unterstützen kann, die Ziele zu erreichen.“

Prinzipiell sollte der Arzt mit al- len Mitarbeiterinnen Zielvereinba- rungsgespräche führen. Dabei wer-

den die Aktivitäten so genau wie möglich formuliert und in ein Zeit- schema gebracht. Zum Schluss er- folgt das „Jawort“ der Mitarbeite- rin, dass die Maßnahmen auch wirklich durchführbar sind. Etwai- ge Hindernisse, eine Vereinbarung einzuhalten (etwa Zeitmangel), sollte der Arzt bereits im Vorfeld mit der Mitarbeiterin besprechen.

Beide zusammen entwickeln eine Lösung, zum Beispiel die Erinne- rungstelefonate zu einem Aufga- benpaket zu bündeln und damit Zeit

zu sparen. Willkommener Nebenef- fekt: Sie kann nun nicht argumen- tieren, sie habe keine Zeit – denn für dieses Problem existiert bereits eine Lösung. Bringt sie eine andere Begründung vor, wird wiederum ei- ne Alternative entwickelt, die mit einer Maßnahme verknüpft wird.

Der Arzt erarbeitet also mit den Mitarbeiterinnen zusammen Lösun- gen, die in einer Checkliste festge-

halten werden. Köllges: „Diese Lis- te wird erweitert, sobald neue Hin- dernisse auftreten.“

Noch einmal zum „Jawort“: Zu- stimmungssicherheit liegt vor, wenn die Mitarbeiterin die Sicherheit hat, dass es richtig für sie ist, wenn sie einer Zielvereinbarung aus eigener Überzeugung zustimmt. Um dies zu erreichen, sollte der Arzt die Mitar- beiterinnen an der Festlegung sei- ner Ziele, insbesondere der Qua - litätsziele so weit wie möglich be- teiligen – am besten in einer Team-

sitzung. Der Arzt gibt die Richtung vor, aber im Rahmen einer Team - sitzung können Mitarbeiterinnen und Arzt gemeinsam Praxisziele formulieren und Umsetzungsmaß- nahmen planen.

Oft scheitert die Zielerreichung daran, dass Ziele nicht passgenau auf die Kompetenzen der Mitarbei- terinnen abgestimmt sind. Sinnvoll ist es daher, deren Kompetenzen bei den Zielvereinbarungen zu berück- sichtigen. So verfügt der Arzt über eine Grundlage, um die Teilziele für jede einzelne Helferin auf deren Stärken und Schwächen abzustim- men und Aktivitäten zu vereinba- ren, die die Mitarbeiterin aufgrund ihrer Qualifikationen auch tatsäch- lich erfüllen kann. Zugleich ist der umgekehrte Weg möglich: Mit den entsprechenden Weiterbildungs - maßnahmen lassen sich die Kompe- tenzen der Mitarbeiterinnen erwei- tern, so dass sie die gesetzten Ziele verwirklichen können. ■

Patric P. Kutscher E-Mail: p.kutscher@rhetorikundstimme.de

Die Abrechnung von Untersuchungsleistungen nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) führt immer wieder zu Auseinanderset- zungen zwischen Kostenträgern und Ärzten. So ist zum Beispiel bei der Abrechnung HNO-ärzt - licher Leistungen immer wieder streitig, ob bestimmte weitere Untersuchungsleistungen neben Nr. 6 GOÄ für die Befunderhebung im Rahmen der körperlichen Untersuchung des HNO-Bereichs berechnungsfähig sein können oder als Untersuchungsbestandteil der Nr. 6 GOÄ aufzufassen sind.

Die Nr. 6 GOÄ umfasst die „Vollständige kör- perliche Untersuchung . . .“ zum Beispiel des Organsystems: „gesamte(r) HNO-Bereich“, und beinhaltet „insbesondere“ die „Inspektion der Nase, des Naseninnern, des Rachens, beider Ohren, beider äußerer Gehörgänge und beider Trommelfelle, Spiegelung des Kehlkopfs“. Dabei sind die genannten Leistungen Gegenstand der Untersuchung im Sinne einer Mindestanforde- rung, so dass die als „insbesondere“ genannten Leistungen in jedem Fall erbracht werden müs- sen, um den Leistungsinhalt zu erfüllen. Hierbei ist unter einer „Inspektion“ die äußerliche Unter-

suchung durch Betrachten und unter „Spiegel- untersuchung“ die in der Hals-Nasen-Ohren- Heilkunde übliche indirekte Untersuchung über einen Kehlkopfspiegel (mit Lichtquelle auf Höhe des Patienten und Lichtgebung über einen Spiegel, den der Arzt trägt) zur Feststellung eventueller krankhafter Veränderungen zu ver- stehen.

Spezielle Untersuchungsverfahren sind hin- gegen nicht Inhalt der allgemeinen HNO-Unter- suchung nach Nr. 6 GOÄ. Dies sind insbesonde- re die innerliche Untersuchung, zum Beispiel durch Endoskopie, und die über eine „Inspekti- on“ hinausgehende Beurteilung von Organen oder Strukturen mittels Zuhilfenahme von zum Beispiel optischen oder technischen Geräten wie etwa Mikroskop und/oder Vorrichtungen zur Funktionsuntersuchung. So kann neben der Nr. 6 GOÄ die Nr. 1415 GOÄ „Binokularmikro- skopische Untersuchung des Trommelfells und/

oder der Paukenhöhle zwecks diagnostischer Abklärung, als selbstständige Leistung“ bei ent- sprechender Leistungserbringung als weiterfüh- rende Untersuchung in Ansatz gebracht werden.

Durch die mittels Ohrmikroskop erreichte Ver-

größerung (sechs- bis zwölffach) wird eine er- heblich sicherere Beurteilung und somit Dia - gnosestellung im Bereich des Gehörgangs, des Trommelfells und – bei Trommelfelldefekt – der Paukenhöhle erreicht. Nr. 1415 GOÄ zielt in ih- rer Leistungslegende auf den Singular ab. Bei beidseitiger binokularmikroskopischer Untersu- chung des Trommelfells ist diese Gebühren - nummer daher auch zweimal ansatzfähig. Für die otologische Untersuchung mittels „Handgerät“, auch wenn dieses eine Vergrößerung erlaubt, kann Nr. 1415 GOÄ nicht in Ansatz gebracht werden, da der Leistungsinhalt der Nr. 1415 GOÄ explizit die Durchführung einer „binokularmikro- skopische(n) Untersuchung“ fordert.

Hingegen sind die Nrn. 1418 GOÄ „Endo- skopische Untersuchung der Nasenhaupthöhlen und/oder des Nasenrachenraums – gegebe- nenfalls einschließlich der Stimmbänder –“ und Nr. 1530 GOÄ „Untersuchung des Kehlkopfes mit dem Laryngoskop“, die als „direkte“ Unter- suchungen mittels Endoskop (Rhino- bezie- hungsweise Laryngoskop) und einer Kaltlicht- quelle erfolgen, als weiterführende Diagnostik bei Durchführung der genannten Endoskopien zusätzlich zu Nr. 6 GOÄ berechnungsfähig.

Dr. med. Tina Wiesener

GOÄ-RATGEBER

Der Arzt gibt die Richtung vor, das Team hat Mitspracherechte.

Die korrekte Abrechnung einer HNO-Untersuchung

S T A T U S

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