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Nun wurden grosse Unterschiede in Bezug auf die Speditivität in der Behandlung festgestellt hier einige Beispiele: Beispiel a) Die Initiative für eine bürgerfreundliche Verkehrspolitik ohne Diskriminierung wurde am 16

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I 288/2003 JGK 3. März 2004 45C

Interpellation

0736 Etter, Zollikofen (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 24.11.2003

Verschleppung durch Kantonsverwaltung betreffend Kontrolle und Bereinigung von Volksinitiativen

Einzureichende Initiativen werden von Gemeinden überprüft und zur Kontrolle dem Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) überwiesen.

In den meisten Fällen drängt sich Dringlichkeit der Bearbeitung und Rücksendung auf, vor allem wenn Beginn und Ende der Unterschriftensammlung aus dem Initiativtext hervorgehen. Nun wurden grosse Unterschiede in Bezug auf die Speditivität in der Behandlung festgestellt

hier einige Beispiele:

Beispiel a)

Die Initiative für eine bürgerfreundliche Verkehrspolitik ohne Diskriminierung wurde am 16.

Oktober 2003 bei der entsprechenden Gemeinde eingereicht und zeitverzugslos an den AGR weitergeleitet. Es handelt sich um eine einfache Initiative, die keiner besonderen Abklärung bedarf, zumal vorgängig eine Besprechung mit der zuständigen Stelle beim Kanton und den Initianten stattfand. Auf mehrere telefonische Anfragen - wie weit die Bearbeitung sei - wurde mit Überlastung, Ferienabwesenheit, Krankheit usw. der zuständigen Person geantwortet. Schlussendlich wurde mitgeteilt, dass diese Initiative zwecks Abklärung an das Strassenverkehrsamt weitergeleitet wurde.

Beispiel b)

Referendum „Tram-West“ wurde innerhalb von drei Tagen behandelt und erledigt.

Beispiel c)

Initiative „Bärner Bär“ wurde innerhalb einer Woche behandelt und erledigt.

Bis heute steht die Antwort des AGR betreffend Beispiel a) noch aus. Es handelt sich hier meiner Ansicht nach um Behinderung der Volksrechte.

Ich bitte um Βeantwortung nachstehender Fragen:

1. Existieren Fristvorgaben in der Behandlung von Initiativen beim AGR oder wird der Entscheid über die Dringlichkeit dem betreffenden Sachbearbeiter überlassen?

2. Sind Stellvertretungen bei Ausfall des entsprechenden Sachbearbeiters geregelt?

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3. Aus welchen Gründen wurde die Initiative (Beispiel a) an das Strassenverkehrsamt überwiesen? Bei dem Referendum „Tram Bern West“ war dies offenbar nicht notwendig, obwohl viel umfassendere und komplexere verkehrstechnische Probleme zu klären waren.

4. Welche personellen Konsequenzen werden bei derartigen Verschleppungen gezogen.

Antwort des Regierungsrates

Kommunale Initiativen werden vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) auf Wunsch der Gemeinde oder der Initianten vorgeprüft. Wird der Vorstoss von den Initianten zur Prüfung beim AGR eingereicht, werden diese vorgängig darauf aufmerksam gemacht, dass die Prüfung nur erfolgt, sofern sie damit einverstanden sind, dass eine Kopie des Prüfungsberichtes an die Gemeinde gesandt wird. Das AGR prüft nicht nur die formelle Richtigkeit der Initiative, sondern nimmt in erster Linie auch eine materielle Prüfung des Initiativbegehrens vor.

Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, Initiativen dem AGR zu Vorprüfung einzureichen, ausser es handle sich um Änderungen des Organisationsreglements oder der Nutzungspläne. Bei diesen Geschäften ist eine Vorprüfung von Gesetzes wegen vorgeschrieben (Art. 55 Gemeindegesetz und Art. 59 Baugesetz). Wird eine solche Initiative durch das zuständige Gemeindeorgan angenommen, bedürfen diese auch einer kantonalen Genehmigung.

Die Prüfung von Initiativen durch das AGR erfolgt mit zeitlicher Priorität. Die effektive Prüfungsdauer hängt von der Komplexität des Geschäftes ab. Insbesondere muss das AGR bei den übrigen von der Initiative mitbetroffenen Fachämtern Mitberichte einholen.

Dies führt zwar zu einer längeren Behandlungsfrist, garantiert den Gesuchstellenden dafür die grösstmögliche Rechtssicherheit.

Zu den vom Interpellanten vorgebrachten Beispielen ergeben sich folgende Bemerkungen:

a) Initiative für eine bürgerfreundliche Verkehrspolitik ohne Diskriminierung vgl. die nachstehenden Ausführungen zu Frage 3

b) Referendum „Tram-West“

Dem Regierungsrat ist nicht klar, welches Geschäft der Interpellant hier anspricht. Das dem Regierungsrat bekannte Geschäft unter dem Namen Referendum „Tram-West“ ist das ergriffene Referendum gegen den Kantonsbeitrag an das Projekt Tram Bern West.

Von kantonaler Seite wurde diesbezüglich jedoch keine Vorprüfung vorgenommen.

Auf kommunaler Ebene ist dem Regierungsrat kein Geschäft mit diesem Namen bekannt. Keine kantonale Stelle hat eine Prüfung zu einem entsprechenden kommunalen Referendum (oder Initiative) vorgenommen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass ein Referendum nie einen aufwändigen Prüfungsvorgang veranlasst und deshalb nicht mit Volksinitiativen vergleichbar ist. Ein Referendum wird gegen den Beschluss eines kommunalen oder kantonalen Organs ergriffen. Sämtliche notwendigen materiellen Prüfungen erfolgen bereits im Vorfeld der Beschlussfassung durch das für den Beschluss zuständige Organ. Anschliessend erfolgt die Publikation des Beschlusses, gegen den das

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Referendum gemäss den kommunalen oder kantonalen Bestimmungen offen steht, mit dem Hinweis bis wann das Referendum ergriffen werden kann. Bei der Einreichung eines allfälligen Referendums ist ausschliesslich die Einhaltung der Frist und die Anzahl der gültigen Unterschriften zu prüfen.

c) Initiative „Bärner Bär“

Bei der Initiative „Bärner Bär“ wurde gefordert, dass im Logo der Stadt Bern, weiterhin das Wappen mit dem „Bärner Bär“ enthalten ist. Gemäss dem Reglement über die politischen Rechte der Stadt Bern (RPR) wird die Vorprüfung vor der Unterschriftensammlung durch die Stadtkanzlei vorgenommen. Geprüft werden die formellen Voraussetzungen sowie der Titel der Initiative. Eine eingehendere materielle Prüfung durch die Stadtkanzlei ist nicht vorgeschrieben (vgl. Art. Art. 72 RPR). Die materielle Prüfung erfolgt durch den Gemeinderat nach der erfolgreichen Unterschriftssammlung (Art. 77 RPR). Der Inhalt der Initiative „Bärner Bär“ hat rechtlich keine Schwierigkeiten geboten. Die Prüfung durch die Stadtbehörde konnte entsprechend rasch erfolgen.

Zu den Fragen des Interpellanten nimmt der Regierungsrat wie folgt Stellung:

1. Es existieren keine gesetzlichen Fristvorgaben für die Behandlung von Initiativen durch das AGR, ausser für Initiativen bezüglich der Nutzungsplanung. Das Baugesetz sieht für die Vorprüfung von Nutzungsplänen eine Frist von drei Monaten vor und eine Begründungspflicht, sofern diese Frist nicht eingehalten werden kann. Auch ohne gesetzlichen Fristen, misst jedoch das AGR einer kurzen Prüfungszeit von Initiativen Priorität bei.

2. Bei Ausfall des entsprechenden Sachbearbeiters im AGR ist die Stellvertretung geregelt.

3. In der ersten Hälfte Oktober half das AGR dem Initianten anlässlich einer länger dauernden Besprechung, seine „Initiative für eine bürgerfreundliche Verkehrspolitik ohne Diskriminierung“ so zu formulieren, dass ein Gegenstand vorlag, welcher in der Kompetenz der Stimmberechtigten liegt und somit einer Initiative überhaupt erst zugänglich gemacht werden konnte. Der Initiant wurde im weiteren auf die Formvorschriften (vorgängige Einreichung bei der Gemeindeverwaltung, etc.) aufmerksam gemacht.

Am 20. Oktober 2003 reichte die Gemeinde Zollikofen sodann die „Initiative für eine bürgerfreundliche Verkehrspolitik ohne Diskriminierung“ dem AGR zur Vorprüfung ein.

Der zuständige juristische Sachbearbeiter leitete die Initiative am 27. Oktober dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) weiter. Das SVSA ist als Fachamt für Verkehrsmassnahmen auf Gemeindestrassen und für die entsprechende Aufgabenverteilung zwischen den kantonalen und kommunalen Behörden zuständig.

Weil die Initiative eine Änderung der heutigen Zuständigkeitsänderung im Bereich der Verkehrslenkungs- und Beruhigungsmassnahmen sowie Fahrverbote auf den Gemeindestrassen der Gemeinde Zollikofen mittels Anpassung der Gemeindeordnung forderte, war bei der rechtlichen Beurteilung der Initiative das SVSA als Fachamt beizuziehen. Deshalb wurde diesem die Initiative zur Prüfung aus fachlicher Sicht zugestellt. Mit E-Mail vom 13. November 2003 ging der Fachbericht des SVSA beim AGR ein. Das SVSA erachtete in seinem Bericht das Initiativbegehren als rechtlich nicht zulässig und die Initiative damit als ungültig.

Das AGR ist bestrebt, bei der materiell-rechtlichen Beurteilung von Initiativen wenn immer möglich zu Gunsten der Volksrechte zu entscheiden. Selbstverständlich kann es

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sich aber nicht ohne weiteres über einen negativen Mitbericht des zuständigen Fachamtes hinwegsetzen. Notwendig wurden daher vertiefte zusätzliche Abklärungen und eine umfassende Begründung durch das AGR, damit dieses mit Schreiben vom 19.

November 2003 der Gemeinde Zollikofen erklären konnte, dass die von der Initiative geforderte Ergänzung der Gemeindeordnung durch das AGR als genehmigungsfähig erachtet werde. Eine Kopie dieser Beurteilung ging an den Initianten.

4. Der Regierungsrat kann in der Behandlung des Geschäftes „Initiative für eine bürgerfreundlichen Verkehrspolitik ohne Diskriminierung“ keine Verschleppung durch die zuständigen Angestellten des AGR erkennen. Das AGR hat sich vielmehr darum bemüht, dem Initianten einen rechtlich gangbaren Weg für sein politisches Anliegen aufzuzeigen und der Gemeinde alle rechtlich relevanten Aspekte für die Beurteilung der Initiative darzulegen. Personelle Konsequenzen sind deshalb nicht in Betracht zu ziehen.

An den Grossen Rat

Referenzen

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