Entgeltvereinbarung
gem. § 11a KiFöG LSA i.V.m. §§ 78a ff SGB VIII
zwischen dem
Landkreis Harz,
vertreten durch den Landrat, Herrn Martin Skiebe, Friedrich-Ebert-Str. 42, 38820 Halberstadt – Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe –
(nachfolgend „Landkreis Harz“) und dem
Träger von Kindertageseinrichtungen
Gemeinnütziger Verein für Sozialeinrichtungen Blankenburg e.V.
Waldfriedenstraße 1B 38889 Blankenburg
vertreten durch den
Geschäftsführer, Herrn Carsten Jacknau
(nachfolgend „Träger“) für die Einrichtung
Kindertagesstätte „Am Thie“
Albrechtstraße 4b 38889 Blankenburg (Harz)
1. Aufgaben und Ziele
Die in der Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten Merkmale bil- den gemäß § 78c Absatz 2 Satz 2 SGB VIII die Grundlage für die Entgeltvereinbarung.
2. Leistungsbezogenes Entgelt
1) Es ergeben sich folgende monatliche Entgelte je Betreuungsmonat, Betreuungsart und – umfang:
Für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020:
Betreuungsart Betreuungsumfang Entgelt
Kinder unter 3 Jahren 10 Stunden 1.346,06 €
9 Stunden 1.235,55 €
8 Stunden 1.125,03 €
7 Stunden 1.014,52 €
6 Stunden 904,00 €
5 Stunden 793,49 €
Kinder über 3 Jahren bis Schuleintritt 10 Stunden 731,44 €
9 Stunden 682,38 €
8 Stunden 633,33 €
7 Stunden 584,28 €
6 Stunden 535,23 €
5 Stunden 486,18 €
2) Die Entgelte setzen sich aus einer Pauschale für die Leistungsangebote und einer Inves- titionspauschale zusammen.
3) Die o.g. Entgelte enthalten nicht die für besondere Angebote für Kinder mit Behinderun- gen gemäß § 8 KiFöG LSA entstehenden personellen und sächlichen Kosten oder die Kosten für die hierfür notwendigen Investitionen. Diese sind gesondert zu verhandeln.
4) Überschüsse, die, kumuliert, den 6-Monatsbedarf für periodisch wiederkehrende Ausga- ben der Einrichtung übersteigen, sollen kalkulativ in der Kindertagesstätte „Am Thie“
verwendet werden. Grundsätzlich kann der Träger eine Betriebsmittelrücklage in der o.g.
Höhe für jede Einrichtung aus Überschüssen bilden.
5) Eine Berechnung der Entgelte geht der Wohnsitzgemeinde im Rahmen der Einverneh- mensherstellung zu.
3. Statistische Meldung
1) Eine monatliche Meldung der tatsächlich belegten Plätze (Stichtag: 15. des Monats) durch den Träger an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anlage 1- Pendel- karte ist bis zum 5. Werktag des Folgemonats vorzunehmen.
2) Die statistische Meldung soll in elektronischer Form an den Fachbereich Strategie und Steuerung Fachdienst Planung (bildungsbuero@kreis-hz.de) erfolgen.
4. Prüfung
4.1 Recht zur Prüfung
Der Träger hat in Umsetzung des § 11a Absatz 4 KiFöG LSA die Einnahmen und Ausga- ben des zuletzt abgerechneten Haushaltsjahres der Einrichtung nachvollziehbar, transpa- rent und durch Nachweise belegt bis zum 30.09.des Folgejahres darzustellen. Die Prü- fung der entsprechenden Nachweise findet vor Ort beim Träger der Einrichtungen (GVS Blankenburg e.V.) statt. Unterhält der Träger eine eigene Prüfungseinrichtung oder lässt er sich von einem Wirtschaftsprüfer prüfen, soll von dieser oder dem Wirtschaftsprüfer der Nachweis der Einnahmen und Ausgaben vorher geprüft werden. Die Prüfung ist unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.
4.2 Verfahren zur Prüfung
1) Der Träger ist verpflichtet, dem Landkreis Harz die Prüfung der nach § 11a Abs. 4 KiFöG übermittelten Darstellung und der zugehörigen Belege zu ermöglichen und daran mitzu- wirken. Der Landkreis Harz kann die Prüfung selbst durchführen oder andere geeignete Sachverständige beauftragen.
2) Der Landkreis Harz teilt dem Träger der Einrichtung den Anlass, den Gegenstand, den Umfang, den Zeitpunkt und den Prüfer mit. Der Träger benennt dem Prüfer die aus- kunftsberechtigten Personen, die auf Verlangen die für die Wahrnehmung seiner Aufga- ben erforderlichen Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen.
3) Bei Unstimmigkeiten, die bei der Prüfung festgestellt werden, wird zwischen dem Träger, dem Landkreis Harz und dem Prüfer ein Abschlussgespräch geführt.
5. Vereinbarungszeitraum/ Kündigung
1) Diese Vereinbarung gilt vom 01.01.2020 bis 31.12.2020.
2) Sie verlängert sich unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht eine Partei spätestens 2 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres kündigt.
3) Treten nach Abschluss der Vereinbarung unvorhersehbare wesentliche Veränderungen der Annahmen ein, die der Entgeltvereinbarung zu Grunde lagen, gilt § 78d Absatz 3 SGB VIII entsprechend.
4) Unbeschadet der Ziff. 2 und 3 wird zwischen den Parteien nachverhandelt ohne dass es einer Kündigung nach Ziff. 2 bedarf, wenn eine Partei dies fordert, weil Umstände eintre- ten, die die Kalkulationsgrundlagen der Entgelte verändern. Solche Umstände sind ins- besondere Tariferhöhungen, die der Träger umzusetzen hat sowie Veränderungen in Umfang oder Struktur der Belegung.
Eine im Ergebnis der Nachverhandlung erzielte Veränderung der Entgelte gilt ab dem Eintritt des Umstandes nach Satz 1, frühestens aber ab der Aufforderung zur Nachver- handlung; der Weg zur Schiedsstelle bleibt den Parteien unbenommen.
5) Werden in den Fällen der Ziffern 4.1 Ziffer 2 und Ziffer 3 und 4.2 Ziffer 7 der Leistungs- vereinbarung Entgeltanpassungen von der Schiedsstelle entschieden, so gelten diese ab dem in der abschließenden Schiedsstellenentscheidung bezeichneten Zeitpunkt.
Werden keine Entgeltanpassungen entschieden oder ist für diese Fälle kein Schiedsstel- lenverfahren anhängig, die Parteien sehen aber ihren Streit in einem anderweitigen ab- schließenden Schiedsstellenverfahren anhängig, gilt Ziff.4.
6) Für die Kündigung der Vereinbarung gelten die Vorschriften für öffentlich rechtliche Ver- träge des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X).
7) Die Kündigung aus wichtigem Grund durch den Landkreis Harz ist insbesondere dann möglich, wenn der Träger seine Tätigkeit einstellt, seine satzungsgemäßen und konzep- tionellen Ziele nicht mehr erfüllt oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse ihn an der ord- nungsgemäßen Fortsetzung seiner Arbeit hindern.
8) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
6. Schlussbestimmungen
1) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder un- durchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Vereinbarung nicht be- rührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt dasjenige, was die Parteien vor dem Hintergrund dieser Vereinbarung im Übrigen vernünftigerweise ver- einbart hätten, wenn sie um die Unwirksamkeit oder die Undurchführbarkeit gewusst hät- ten. Das vorstehende gilt auch für Regelungslücken in der Vereinbarung.
2) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen zur Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3) Diese Vereinbarung wird wirksam, sofern die Wohnsitzgemeinde Blankenburg (Harz) gemäß § 11a Absatz 1 KiFöG LSA ihr Einvernehmen erteilt hat.
örtlicher Träger der öffentlichen Träger der Kindertageseinrichtung:
Jugendhilfe:
--- --- Datum, Unterschrift Landkreis Datum, Unterschrift Träger
Die Stadt Blankenburg (Harz) erklärt
ihr Einverständnis mit der vorstehenden Vereinbarung
ihr Einverständnis nicht, weil
--- Datum, Unterschrift Bürgermeister